Beschluss des Grossen Rates vom 9. März 1927.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 23. und 24. April 1927.
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 21. Februar 1931, bestätigt durch Volksabstimmung vom
14. und
15. März 1931
Art. 1. Der obligatorischen
Volksabstimmung unterliegen:
a. Alle Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse, welche für den Kanton und den
gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als Fr. 125,000 oder eine
jährliche Ausgabe von mehr als Fr. 30,000 zur Folge haben.
Dem Volke müssen diese Gesetze oder Beschlüsse gleichzeitig mit den Vorschlägen
über ihre finanzielle Deckung zur Abstimmung vorgelegt werden.
b. Alle Gesetze über Staatsanleihen von mehr als einer Million Franken, mit
Ausnahme solcher, die zur Rückzahlung bestehender Anleihen bestimmt sind
(Konversionsanleihen).
Art. 2. Die in Art. l vorgesehenen Gesetze und Beschlüsse können nicht dringlich erklärt werden.
Art. 3. Die Volksabstimmung hat, von der Schlussabstimmung im Grossen Rate an gerechnet, längstens innert Jahresfrist zu erfolgen. Die absolute Mehrheit der Stimmenden entscheidet über die Annahme oder die Verwerfung.
Art. 4. Der Staatsrat wird mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes beauftragt.