Verfassungsgesetz
über
das obligatorische Finanzreferendum

Beschluss des Grossen Rates vom 9. März 1927.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 23. und 24. April 1927.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 21. Februar 1931, bestätigt durch Volksabstimmung vom 14. und 15. März 1931

 

Art. 1. Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen:
a. Alle Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse, welche für den Kanton und den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als Fr. 125,000 oder eine jährliche Ausgabe von mehr als Fr. 30,000 zur Folge haben.
Dem Volke müssen diese Gesetze oder Beschlüsse gleichzeitig mit den Vorschlägen über ihre finanzielle Deckung zur Abstimmung vorgelegt werden.
b. Alle Gesetze über Staatsanleihen von mehr als einer Million Franken, mit Ausnahme solcher, die zur Rückzahlung bestehender Anleihen bestimmt sind (Konversionsanleihen).

Art. 2. Die in Art. l vorgesehenen Gesetze und Beschlüsse können nicht dringlich erklärt werden.

Art. 3. Die Volksabstimmung hat, von der Schlussabstimmung im Grossen Rate an gerechnet, längstens innert Jahresfrist zu erfolgen. Die absolute Mehrheit der Stimmenden entscheidet über die Annahme oder die Verwerfung.

Art. 4. Der Staatsrat wird mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes beauftragt.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 31. Dezember 2005 - 1. Januar 2006
Home             Zurück          Top