Verfassungsgesetz
zur
ausnahmsweisen Abänderung der Art. 108 und 110 der Verfassung des Kantons Genf

Beschluss des Grossen Rates vom 20. März 1926.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926.

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 26. März 1927, bestätigt durch Volksabstimmung vom 23. und 24. April 1927.

mit der Durchführung der Gemeindewahlen im Mai 1927 bzw. der Wahl der Gemeindebeamten bis Mai 1930 gegenstandslos geworden.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25. und 26. Oktober 1958

 

Einziger Artikel. Die Amtsdauer der Gemeindebehörden in allen Gemeinden des Kantons wird ausnahmsweise und abweichend von den Bestimmungen der Art. 108 und 110 (abgeändert am 25. März 1917) der Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 um ein Jahr verlängert.

Die Erneuerungswahl für die Gemeindebehörden, deren Amtsdauer durch das gegenwärtige Gesetz verlängert wird, findet im Mai 1927 gemäss den Gesetzen, die alsdann in Kraft stehen werden, statt. Die Amtsdauer dieser neugewählten Beamten wird auf Ende Mai 1930 zu Ende gehen.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. März 1927 wurde der Abs. 2 des Einzigen Artikels aufgehoben.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 31. Dezember 2005 - 1. Januar 2006
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