Beschluss des Rates vom 13. September 1919
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 11. und 12. Oktober 1919
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 9. Mai 1931, bestätigt durch Volksabstimmung vom
13. und
14. Juni 1931
Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet:
Der Große Rat,
auf den Antrag eines seiner Mitglieder,
beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:
Einziger Artikel. Die Abgeordneten des Kantons Genf in den Ständerat werden durch die Gesamtheit der in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton stimmfähigen Bürger und nach dem für die Wahl des Staatsrates geltenden Verfahren gewählt (Kantonsverfassung Art. 66 in dem am 16. Juli 1905 abgeänderten Wortlaut).
Übergangsbestimmung. Die Amtsdauer der gegenwärtigen Abgeordneten Gents im Ständerat geht am 30. November 1919 zu Ende.
Die nächste Wahl findet im Jahre 1919, am gleichen Tage wie die Nationalratswahlen, statt.
Aufhebungsklausel. Das kantonale Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1893 ist aufgehoben.