Verfassungsgesetz
über
eine ausnahmsweise Abweichung von den in den Art. 39 und 45 der Genfer Staatsverfassung niedergelegten Bestimmungen.

Beschluss des Rates vom 13. September 1919
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 11. und 12. Oktober 1919

seit der Wahl des Grossen Rates im Jahr 1923 gegenstandslos

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet:

Der Große Rat,

auf den Antrag eines seiner Mitglieder,

beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:

Art. 1. In Abweichung von Art. 45 der genferischen Kantonsverfassung findet die Wahl des Grossen Rates im Jahre 1919 ausnahmsweise in der zweiten Hälfte des Monats November statt.

Art. 2. In Abweichung von Art. 39 der genferischen Kantonsverfassung beträgt die Amtsdauer des im Jahre 1919 erneuerten Grossen Rates ausnahmsweise vier Jahre.


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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