Verfassungsgesetz über die Wahlen des Repräsentantenraths

vom 28. Juli 1819

geändert durch
... ?

aufgehoben durch
Verfassung vom 7. Juni 1842

Wir Syndics und Räthe der Republik und des Cantons Genf thun kund, daß der souveraine Repräsentantenrath, auf den Vorschlag des Staatsraths, mit der Mehrheit von zwei Drittheil Stimmen beschlossen hat, was folgt:

1. Die Mitglieder des Repräsentantenraths werden durch das Wahlcorps gewählt.

Dieses besteht aus allen Genfern, welche das fünf und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, im Canton wohnen, für sich selbst, ihre Gattin oder minderjährigen Kinder wenigstens fünf und zwanzig Gulden directe Abgaben bezahlen, und die durch keine Bestimmung des folgenden Artikels ausgeschlossen sind.

2. Mitglieder des Wahlcorps können nicht seyn:
1) die Dienstboten;
2) die Falliten, Verrufenen oder Bevormundschafteten;
3) die, deren Nicht-Zahlfähigkeit aus einem Strafurtheil hervorgeht, so lange sie die Zahlungsbescheinigung nicht vorweisen;
4) die, welche aus öffentlichen Armenanstalten empfangene Unterstützung nicht zurückbezahlt haben;
5) die, über welche ein entweder entehrende, oder den Verlust des Wahlrechts mit sich führendes Strafurtheil ergangen ist.

3. Abgaben, die für die Berufsarbeiten bezahlt werden, welche gesetzlich nur mit Bewilligung der Polizei ausgeübt werden dürfen, sollen nicht angerechnet werden.

4. Ein Genfer, welcher weniger als fünf und zwanzig Gulden directer Abgaben bezahlt, und durch die Bestimmung des vorhergehenden Artikels nicht ausgeschlossen ist, kann als Wahlmann zugelassen werden, wenn er jene Summe durch eine freiwillige Abgabe vervollständigt, insofern er nämlich
1) entweder sieben Gulden directer Abgaben bezahlt, oder für seine Wohnung in der Stadt Genf mindestens 350 Gulden, oder in einer andern gemeinde des Cantons 200 Gulden Miethzins bezahlt;
2) jenen Nachtrag für das Jahr, in welchem er das Wahlrecht ausüben will, und für jedes der zwei vorhergehenden Jahre bezahlt hat.

5. Wofern ein Wähler mehr als fünf und zwanzig Gulden directer Abagben bezahlt; so wird dieser Überschuß zu Gunsten seiner Söhne berechnet, insofern diese geeignet sind, Wähler zu werden und bei ihm wohnen, um damit ihre Zahlrate als Wähler auszumiteln oder zu vervollständigen; dabei wird mit dem ältesten der Anfang gemacht, und weiter fortgefahren, wenn es der Fall ist, von dem ältesten zu dem unmittelbar folgenden.

Die von einer Wittwe bezahlten Abgaben werden, dem ganzen Betrage nach, ihren Söhnen in gleicher Ordnung angerechnet.

6. Es soll das Verzeichniß der Glieder des Wahlcorps alljährlich verfertigt werden.

7. Die jährliche Wahl von dreißig Gliedern des Repräsentantenraths wird in Genf vorgenommen. Dieselbe soll in dem durch das organische Gesetz zu bestimmenden Zeitpuncte eröffnet, und in dem durch eben dasselbe zu bezeichnenden Zeitraum beendigt werden. Es wird dabei das geheime Stimmgeben angewandt.

siehe hierzu das organische Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten in den Repräsentantenrath vom 22. September 1819.

8. Dem Wahlcorps ist jede Berathung untersagt. Die Wähler, so wie die Mitglieder des Repräsentantenraths, sind zu keinen Entschädnissen berechtigt.

9. Jeder Wähler soll dreißig wählbare Personen bezeichnen. Das organische Gesetz wird bestimmen, in welchen Fällen die Wahlzettel, wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift, entweder berichtigt oder aber vernichtet werden müssen.

siehe hierzu das organische Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten in den Repräsentantenrath vom 22. September 1819.

10. Diejenigen Candidaten, welche die absolute Mehrheit erhalten haben, werden bis zu der vollen Zahl der dreißig zu besetzenden Stellen und in der Ordnung der Stimmenzahl, als Erwählte erklärt, wofern die Zahl der erhaltenen Stimmen nicht geringer ist, als der vierte Theil der auf dem Wahlverzeichniß eingeschriebenen Mitglieder.

11. Wofern die Wahl durch diese Handlung nicht zu Ende gebracht ist; so wird dieselbe durch eine Abtheilung des Wahlcorps vollendet, welche besteht:
1) aus den Gliedern beider Räthe der Republik;
2) aus den im vorhergehenden Jahre, in Folge der jährlichen Erneuerung, aus dem Repräsentantenrath getretenen Wahlmännern;
3) aus den Wahlmännern, welche theils wirkliche, theils ausgediente Pfarrer oder Seelenhirten im Canton sind;
4) aus den Wahlmännern, die das sechszigste Altersjahr zurückgelegt haben.

12. Dieser Abtheilung wird das Verzeichniß derjenigen Candidaten vorgelegt, welche bei der ersten Wahlhandlung die meisten STimmen erhalten hatten, in der doppelten Zahl der Stellen, welche zu besetzen übrig sind.

13. Jeder Wähler bezeichnet darauf so viele Namen, als Stellen zu besetzen sind.

14. Diejenigen Candidaten, welche die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, werden bis zu der vollen Zahl der zu besetzenden Stellen und in der Ordnung ihrer Stimmenzahl als gewählt erklärt.

15. Wofern die Wahl nicht vollendet ist; so wird ein Verzeichniß derjenigen Candidaten, welche bei der letzten Wahlhandlung die meisten Stimmen erhalten haben, in der doppelten Zahl der annoch zu besetzenden Stellen verfertigt. Jeder Wähler bezeichnet darauf so viele Personen, als noch Stellen zu besetzen übrig sind. Die relative Mehrheit ist alsdann für die Wahl hinreichend.

16. Wofern in den vorstehenden Wahlhandlungen sich gleich getheilte Stimmen ergeben; so hat der Ältere den Vorzug.

17. Der Repräsentantenrath wird, auf ein Befinden des Staatsraths, die erforderlichen Verordnungen erlassen, für die Polizei der Wahlen, für das Wahlverfahren selbst und für die Lösung der Fragen, welche über die Wahl- und Wählbarkeitsberechtigung erhoben werden können.

Vorübergehende Verfügung.

Der Genfer, welcher, zufolge der Bestimmung des vierten Artikels, durch einen freiwilligen Nachtrag zu seinen directen Abgaben Wählmann werden kann, wird zur Ausübung dieses Rechts schon im gegenwärtigen Jahre zugelassen, wofern er den erforderlichen Nachtrag, um den Betrag der obgedachten Abgaben auf fünf und zwanzig Gulden zu bringen, bezahlt. Er wird kommendes Jahr zugelassen, wofern er seinen Nachtrag im gegenwärtigen Jahre bezahlt hat, und alsdann das Erforderliche hinwieder auch nachträgt.

Entkräftende Klausel.

Vermöge der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind der Artikel 7 des ersten Titels und der Artikel 6, mit Ausnahme des siebenten Paragraphs des zweiten Titels der Verfassung, zurückgenommen.

Ebenfalls ist der Art. 8 des ersten Titels zurückgenommen, insoweit derselbe die  Wahl des Repräsentantenraths betrifft.

    Der Staatsrath ist beauftragt, Gegenwärtiges in vorgeschriebener Zeit und Weise bekannt zu machen.

    Gegeben in Genf am 28. Juli 1819, unter dem Siegel der Republik und mit der Unterschrift eines der Staatssecretaire.

Lullin,
Statssecretair.

eher für die damalige Zeit modernes, aber, was die Nachwahlen betrifft doch ganz konservatives Zensuswahlrecht.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 26. Mai 2005
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