Verfassungsgesetz über einige Puncte der Rechtspflege

vom 7. Februar1816

geändert durch
... ?

aufgehoben durch
Verfassung vom 7. Juni 1842

 

Erster Titel
Von den unteren Gerichten.

1. Es werden zwei untere Gerichte aufgestellt: das Audienzgericht; das Handelsgericht.

Ihre Gerichtsbarkeit dehnt sich über den ganzen Canton aus.

§ 1. Von dem Audienzgericht.

2. Das Audienzgericht soll bestehen:
1) aus einem Civil- und einem Polizeilieutenant, welche dessen Präsident sind und aus dem Staatsrath gewählt werden.
2) aus zwölf Richtern, die ohne Unterschied in oder außer dem Repräsentantenrathe gewählt werden.
3) Der Civillieutenant bleibt lebenslänglich an seiner Stelle;
4) der Polizeilieutenant wird für ein Jahr gewählt, und ist nach dem Zwischenraum eines Jahres wieder wählbar;
5) die sechs ersten Richter des Audienzgerichts müssen das dreißigste Jahr zurückgelegt haben. Sie werden auf Lebenszeit gewählt;
6) die sechs letzten Richter des Audienzgerichts heißen Auditoren. Sie müssen das sieben und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben. Sie werden für drei Jahre gewählt, udn sind für drei andere Jahre einzig wieder wählbar;
7) das Gesetz wird die Befugnisse des Audienzgerichts, in erster und letzter Instanz, als Civilgericht und als Polizeigericht festsetzen.

Dasselbe wird hinwieder auch seine gerichtlich-polizeilichen und administrativ-polizeilichen Befugnisse, so wie seine Trennung in Kammern oder Sectionen anordnen.

Es wird dasselbe die besondere Vollmacht der zwei Lieutenants, so wie seiner übrigen Mitglieder, und derselben Gehalte bestimmen.

§ 2. Vom Handelsgericht.

3. Das Gesetz wird die Bildung und die Befugnisse des Handelsgerichts festsetzen.

4. Die Glieder des Handelsgerichts werden, mit Ausnahme des Präsidenten, durch eine Versammlung von Handelsleuten gewählt, deren Zusammensetzung das Gesetz bestimmen wird. Die Wahlen bedürfen der Genehmigung des Staatsraths.

Zweiter Titel
Von der Öffentlichkeit der Criminalverhandlungen vor dem Obergericht.

5. die Criminalprozesse vor dem Obergericht sollen öffentlich verhandelt werden.

6. Diese Öffentlichkeit wird jedoch durch die zwei nachfolgenden Bestimmungen beschränkt:
1) der Eintritt in den Gerichtssaal bleibt Weibern und Kindern, ohne besondere Bewilligung des Präsidenten, untersagt;
2) die Hälfte der für Zuhörer bestimmten Plätze wird den Gliedern des Repräsentantenraths, den Richtern und andern Magistratspersonen des Cantons vorbehalten.

Das Gesetz wird die übrigen Personen bezeichnen, welche auf die vorbehaltenen Plätze Anspruch machen können.

Dritter Titel
Von den aus dem Staatsrathe gewählten Richtern.

7. Der Civilpräsident und die aus dem Staatsrathe gewählten Glieder des Obergerichts, so wie auch der Civil- und der Polizeilieutenant, behalten ihren Rang im Staatsrathe. Sie haben in demselben nicht weiter Sitz und Stimme. Sie werden aber dennoch in den durch das Gesetz zu bestimmenden Fällen zum Beisitze mit berathender Stimme berufen.

Rücknahmebestimmung.

8. In Folge der in den eilf vorstehenden Artikeln (gemeint worden sind wohl die elf Absätze) enthaltenen Bestimmungen sind aufgehoben:
    Die Titel vier und fünf der Verfassung.
    Der 5. Artikel des sechsten Titels von den Worten an: "Und es werden zu dem Ende, " bis zum Schlusse des Artikels.
    Der 7. Artikel des sechsten Titels.
    Der 8. Artikel des eilften Titels.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 26. Mai 2005
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