Verfassungsgesetz über einige auf die Wahlen Bezug habenden Puncte

vom 18. November 1816

geändert durch
... ?

aufgehoben durch
Verfassung vom 7. Juni 1842

Wir Syndics und Räthe der Republik und des Cantons Genf thun kund, daß der souveraine Repräsentantenrath, auf den Vorschlag des Staatsraths, und mit zwei Drittheil Stimmen in beiden Räthen;

Nach Ansicht des § 9 des 3. Artikels des Protocolls des Wiener Congresses vom 29. März 1815, welcher besagt: "Die Einwohner des abgetretenen Gebiets stehen in Hinsicht auf bürgerliche und politische Rechte den Einwohnern der Stadt Genf völlig gleich; sie üben solche mit ihnen gemeinschaftlich aus, u. s. w."; -

Nach Ansicht des Turiner Vertrags vom 16. März letzthin, welcher besagt: "Auf alle jene Gegenstände, worüber durch das Wiener Protocoll vom 29. März 1815 Fürsorge getroffen ist, sollen die eventuellen Gesetze der Verfassung von Genf nicht anwendbar seyn"; -

In Betrachtung, daß zufolge der oberwähnten Verfügungen des Protocolls des Wiener Congresses und des Turiner Vertrags, welche der Repräsentantenrath angenommen und ratificirt hat, die Artikel fünf bis eilf einschließlich der eventuellen Gesetze nicht weiter anwendbar sind; -

In Betrachtung, daß es billig ist, die katholische Geistlichkeit der Rechte theilhaft zu machen, welche der Art. 8 des ersten Titels, und die Art. 6 und 7 des zweiten Titels der Verfassung einigen Classen der Wahlmänner ertheilen; -

In Betrachtung, daß es, um der Wichtigkeit ihrer Verrichtungen willen, schicklich ist, den Meiern der Gemeinden die nämlichen Rechte einzuräumen; -

In Betrachtung endlich, daß der Zutritt zum Repräsentantenrath den neuen genfern baldmöglichst geöffnet werden soll, und daß bei den wirklich erledigten Stellen in diesem Rathe, so wie bei den im Staatsrathe zu besetzenden, jenen Zweck, ohne Überschreitung der im ersten Artikel des zweiten Titels der Verfassung festgesetzten Zahl erreicht werden kann; -

Hat beschlossen, was folgt:

Erster Titel
Bleibende Verfügungen.

1. Die Einwohner des durch den Vertrag von Paris vom 20. November 1815 und durch denjenigen von Turin vom 16. März 1816 abgetretenen Gebiets, welche als Genfer anerkannt sind, sollen der Wahl und Wählbarkeitsrechte theilhaftig seyn, und solche gemeinschaftlich mit den Genfern des alten Gebiets und unter den gleichen Bestimmungen ausüben.

2. Die wirklichen und ausgedienten Pfarrer der katholischen Kirchspiele des Cantons, welche sich im Falle des vorhergehenden Artikels befinden, sollen der durch den Art. 8 des ersten Titels und die Art. 6 und 7 des zweiten Titels der Verfassung bewilligten Rechtsame theilhaftig seyn.

3. Die Meier aller Gemeinden des Cantons stehen in gleichen Rechten.

Für die Ausübung des durch den Art. 6 des zweiten Titels eingeräumten Rechtes sollen die Pfarrer nach den Mitglieder des Kirchenraths und vor denen des protestantischen Ehegerichts eingeschrieben werden.

Zweiter Titel
Vorübergehende Verfügungen.

4. Sogleich nach Kundmachung des gegenwärtigen Gesetzes, und desjenigen über die Wahlen der Abgeordneten zum Repräsentantenrath, soll, unter Beobachtung der constiutionellen Formen, zur Wahl von acht und dreißig Abgeordneten in den Repräsentantenrath geschritten werden.

siehe hierzu das Gesetz vom 23. November 1816 über die Wahl der Abgeordneten in den Repräsentantenrath, welches durch das Organische Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten in den Repräsentantenrath vom 22. September 1819 aufgehoben und ersetzt wurde.

5. Unmittelbar nach dieser Wahl soll geschritten werden:
1) zu der durch das Gesetz vom 7. Christmonat 1815 verschobenen Wahl von vier Gliedern des Staatsraths;
2) zu der gleichfalls durch die ARt. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Hornung 1816 verschobenen Wahl der Mitglieder des Obergerichts und der zwei lebenslänglichen Richter des Audienzgerichts.

Der Staatsrath ist beauftragt, Gegenwärtiges in vorgeschriebener Zeit und Weise bekannt zu machen.

    Gegeben in Genf am 18. November 1816, unter dem Siegel der Republik und mit der Unterschrift eines der Staatssecretaire.

Trembley,
Statssecretair.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 26. Mai 2005
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