Beschluß des Großen Rates vom 6. März 1909,
bestätigt durch Volksabstimmung vom ?.
war auf den offiziellen Internet-Seiten
des Kantons Genf nicht als Verfassungsgesetz aufgeführt und ist von den eidgenössischen Räten nicht
gewährleistet worden, ist aber im Schweizerischen Bundesblatt als
Verfassungsgesetz bezeichnet (Botschaft des Bundesrates zum Verfassungsgesetz
vom 5.Februar 1916)
geändert durch
Verfassungsgesetz zur Verlängerung der Funktionen der Richter und
Gerichtsbeamten vom 5. Februar 1916, bestätigt durch Volksabstimmung vom 11. und
12. März 1916.
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch die Volksabstimmung vom
6. und 7. Dezember 1958.
Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet:
Der Große Rat,
auf Vorschlag des Staatsrates,
beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:
Art. 1. Les magistrats de l'Ordre judiciaire (à l'exeption des juges prud'hommes) sont élus tous les six ans, dans le mois d'avril, par l'ensemble des électeurs réunis au Conseil général. Ils entrent en fonctions le 1er juin suivant.
Durch Verfassungsgesetz vom 5. Februar 1916 wurde im Art. 1 dahingehend geändert, dass die laufende, am 31. Mai 1916 auslaufende Amtsperiode der richterlichen Beamten bis zum 31. Mai 1918 einmalig verlängert wird.
Art. 2. Fassung unbekannt.
Art. 3. Fassung unbekannt.
Art. 4. Fassung unbekannt.
Art. 5. Fassung unbekannt.
Art. 6. Fassung unbekannt.
Art. 7. Fassung unbekannt.
Art. 8. Fassung unbekannt.
Art. 9. Fassung unbekannt.
Art. 10. Fassung unbekannt.