Verfassungsgesetz
über die Aufhebung und Ersetzung des Verfassungsgesetzes vom 6. Juni 1891 über
das Recht der Initiative

Beschluß des Großen Rates vom 17. Juni 1905,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Juli 1905.

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 22. September 1928, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27. und 28. Oktober 1928,
Verfassungsgesetz vom 14. März 1936, bestätigt durch Volksabstimmung vom 12. und 13. Juni 1937.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet, daß der Große Rat in seiner Sitzung vom 17. Juni 1905 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat:

Der Große Rat,

auf den Antrag des Staatrates,

beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:

Art. 1. Das Vorschlagsrecht steht den Stimmberechtigten, den Mitgliedern des Großen Rates sowie dem Staatsrat zu.

Art. 2. Das Initiativrecht der Stimmberechtigten wird in, der Form einer wenigstens 2500 Unterschriften aufweisenden Eingabe an den Großen Rat ausgeübt.

Sie können
a. einen Entwurf zu einem Gesetz oder gesetzgeberischen Beschluß einreichen;
b. vom Großen Rat den Erlaß eines neuen oder die Änderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes verlangen.

Der Grosse Rat ist gehalten, innert Jahresfrist nach Einreichung der Initiative bei der Staatskanzlei dazu Stellung zu nehmen.

Durch das Verfassungsgesetz vom 14. März 1936 wurde im Art. 2 die Zahl "2500" ersetzt durch "5000".

Art. 3. Reichen die Initianten einen ausgearbeiteten Entwurf ein, so kann der Große Rat
1. ihn annehmen oder verwerfen;
2. ihn in Einzelheiten ändern oder völlig neu fassen.

Im ersten Fall ist die aus der Initiative hervorgehende Vorlage samt begutachtendem Beschluß des Großen Rates der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Im zweiten Fall ist das unveränderte Initiativbegehren gleichzeitig mit der Vorlage des Großen Rates der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, sich über beide Vorlagen in zustimmendem Sinne auszusprechen.

Art. 4. Wird beim Großen Rat das Begehren um Erlaß, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines gesetzgeberischen Beschlusses gestellt, so kann er im Sinne des gestellten Begehrens einen Entwurf ausarbeiten oder auf das Begehren nicht eintreten; sein Beschluß ist der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Spricht sich die Mehrheit der Stimmberechtigten gegen die Ablehnung des Begehrens durch den Großen Rat aus, so muß dieser innerhalb von sechs Monaten über den betreffenden Gegenstand ein Gesetz oder einen gesetzgeberischen Beschluss erlassen. Der ausgearbeitete Entwurf ist anschließend der Volksabstimmung zu unterstellen.

Art. 5. Dans tousles cas, qu'il s'agisse de lois constitutionnelles ou non, le vote du peuple devra intervenir dans le délai de 40 jours à partir de la décision du Grand Conseil.

Durch Verfassungsgesetz vom 22. September 1928 wurde der Art. 5 aufgehoben.

Art. 6. Jede der Volksabstimmung unterstellte Vorlage muss die gesetzlich umschriebene absolute Mehrheit auf sich vereinigen, um angenommen zu werden.
Vorbehalten bleibt die (im vorstehenden Artikel 3 vorgesehene) Stellungnahme des Volkes zu zwei Vorlagen; in diesem Fall gilt diejenige Vorlage als angenommen, welche die größere Zahl der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage des Grossen Rates als angenommen.

Art. 7. Die Ausführung dieses Verfassungsgesetzes erfolgt durch ein Gesetz.

Art. 8. Aufgehoben ist das Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891 über das Initiativrecht und die Bestimmungen des Organgesetzes vom 23. Januar 1892, die diesem Gesetz widersprechen.

    Le Conseil d'Etat est chargé de faire publier les présetes dans la forme et le terme prescrits.

    Also geschehen und gegeben zu Genf am 17. Juni eintausendneunhundertundfünf unter dem Siegel der Republik und den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Rathes.

Der Präsident des Großen Raths:
E. Ritzchel

Der Sekretär des Großen Raths:
Marc Foudral

    Also angenommen im Generalrat am 16. Juli 1905.

Der Staatskanzler:
Théodore Bret.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 30. Dezember 2005 - 3. Januar 2006
Home             Zurück          Top