vom 31. März 1901
faktisch geändert durch
Verfassungsgesetz vom 13. März 1926, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926.
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom
6. und 7. Dezember 1958.
Einziger Artikel. Das Mandat eines Abgeordneten des Großen Rates ist mit jedem öffentlichen Amt, mit dem eine permanente Staatsbesoldung verbunden ist, mit Ausnahme des Amtes eines Staatsrates unvereinbar.
Durch das Verfassungsgesetz vom 13. März 1926 wurde der letzte Halbsatz des Artikels faktisch gestrichen.
Also angenommen im Generalrat am 31. März 1901.
Der Staatskanzler:
J. Leclerc.