Verfassung der Republik und des Kantons Genf

vorgeschlagen vom Großen Rathe am 21. April 1847
angenommen von der Gesammtbürgerschaft und in Kraft getreten am 24. Mai 1847

ursprüngliche Fassung

Das Genfer Volk,

gibt sich folgende

Staatsverfassung:

Erster Titel.
Politische Stellung.

Art. 1. Der Freistaat Genf bildet einen der souveränen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Souveränetät beruht auf dem Volke; alle staatsbürgerlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Amtsverrichtungen sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.

Das Volk besteht aus der Gesammtheit der Bürger.

Die Regierungsform ist die eines demokratischen Repräsentativ-Freistaates.

Zweiter Titel.
Persönliche Rechte.

Art. 2. Alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.

Art. 3. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Niemand darf verhaftet werden, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und unter den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen.

Jeder, der verhaftet wird, muß innerhalb der darauf folgenden vierundzwanzig Stunden vom zuständigen Beamten verhört werden.

Art. 4. Das Hausrecht ist unverletzlich.

Haussuchungen dürfen nur in den Fällen und unter den Formen stattfinden, welche das Gesetz bestimmt.

Art. 5. Niemand darf seinem natürlichen Richter entzogen werden.

Art. 6. Das Eigenthum ist unverletzlich.

Vorbehalten bleiben jedoch gesetzliche Bestimmungen, wonach im Interesse des Staates oder einer Gemeinde die zwangsweise Abtretung von unbeweglichem Eigenthum, gegen vorausgehende gerechte Entschädigung, gefordert werden kann. Die Erklärung, ob diese Nützlichkeit für das Allgemeine oder für die betreffende Gemeinde wirklich vorliegt, kommt der gesetzgebenden Behörde, die Festsetzung der Entschädigung dagegen den Gerichten zu.

Art. 7. Die Einziehung des Gesammtvermögens Einzelner darf nicht gesetzlich eingeführt werden; ebensowenig ist die Beschalgnahme des Vermögens der Angeklagten und der in contumaciam Verurtheilten statthaft.

Art. 8. Die Preßfreiheit ist gewährleistet.

Den Mißbrauch derselben ahndet das Gesetz.

Die Vorcensur darf nicht hergestellt werden.

Die Preßerzeugnisse dürfen durch keine fiskalische Belastung getroffen werden.

Art. 9. Das Recht der freien Niederlassung ist allen Bürgern gewährleistet. Das Gleiche gilt - mit Vorbehalt der durch das allgemeine Interesse bedingten und gesetzlich normirten Beschränkungen - auch von der Gewerbsfreiheit.

Art. 10. Die freie Ausübung der verschiedenen Religionen ist gewährleistet. Jede derselben hat Anspruch auf den gleichen Schutz von Seite des Staates.

Diese freie Ausübung hat jedoch mit Beachtung der Verträge und der Bestimmungen gegenwärtiger Verfassung über den Dienst der beiden, vom Staate anerkannten und unterhaltenen Kirchen zu geschehen. Alle Konfessionen sind gehalten, den allgemeinen Landesgesetzen, sowie den Polizeivorschriften über ihren äußern Gottesdienst nachzuleben.

Art. 11. Die Lehrfreiheit ist allen Genfern gesichert, mit Vorbehalt der von den Gesetzen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeitgetroffenen Bestimmungen.

Ausländer haben zur Unterrichtertheilung die Bewilligung des Staatsrathes einzuholen.

Art. 12. Das Recht, Ansuchen an den Großen Rath und an die andern verfassungsmäßigen Behörden zu richten, istgesichert.

Über die Ausübung desselben trifft das Gesetz die nähern Anordnung.

Dritter Titel.
Allgemeine Bestimmungen.

Art. 13. Jeder im Kanton Genf angesessene Schweizer ist - soweit nicht das Gesetz eine diesfällige Enthebung verfügt - zum Militärdienste verpflichtet.

Art. 14. Keine Korporation oder Ordensverbindung kann sich im Kanton niederlassen, ohne die Bewilligung des Großen Rathes, welcher auf Begutachtung des Staatsrathes entscheidet.

Diese Bewilligung ist jederzeit widerruflich.

Art. 15. Außer in den vom Gesetze bezeichneten Fällen, darf Niemand vom Staate doppelte Besoldung beziehen.

Art. 16. Ohne besondere Erlaubniß dürfen die Mitglieder des Großen Rathes, sowie die vom Staate besoldeten Beamten oder Angestellten, von einer auswärtigen Regierung weder Titel oder Orden, noch Gehalte oder Pensionen annehmen.

Den Mitgliedern des Großen Rathes wird diese Erlaubniß von ihm selbst, den öffentlichen Angestellten und Beamten vom Staatsrath ertheilt.

Art. 17. Das Recht der Münzprägung und der Festsetzung des Maaß- und Gewichtssystems kommt ausschließlich dem Staate zu.

Vierter Titel.
Bürgerrecht.

Art. 18. Genferbürger sind:
1) diejenigen, welche als solche durch die frühern staatsbürgerlichen Gesetze anerkannt sind;
2) diejenigen, welche einen Genfer zum Vater haben;
3) die Frau oder Wittwe eines Genferbürgers;
4) die unehelichen Kinder einer Genferin, wofern sich nicht ein Ausländer als deren Vater bekennt, unter Angabe und Zugeständniß der Mutter (vorausgesetzt, daß sie am Leben sei), oder wofern eine solche Anerkennung den Kindern nicht das Bürgerrecht des Vaters verschafft;
5) die, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrungsweise und Bedingungen, ins Bürgerrecht Aufgenommenen.

Art. 19. Jeder im Kantongeborne Schweizer hat nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Altersjahr Anspruch auf das Genfer-Bürgerrecht, wofern er:
1) fünf Jahre lang, oder während der letzten drei Jahre vor seinem Ansuchen, sich im Kanton aufgehalten;
2) keine Strafe sich zugezogen hat, welche laut Art. 22 den Verlust oder die Einstellung der politischen Rechte mit sich bringt.

Die Schweizer, welche obige Bedingungen auf sich vereinigen und von ihrem einundzwanzigsten Altersjahre an ununterbrochen im Kanton angesessen geblieben sind, können jederzeit das Genfer-Bürgerrecht ansprechen.

Die kraft gegenwärtiger Bestimmungen als Genferbürger Anerkannten gehören der Gemeinde an, wo sie geboren sind.

Jeder in der zweiten Generation landeseingeborne Ausländer, sowie jeder im Kanton geborne und mindestens zehn Jahre lang in demselben wohnhaft gewesene Heimathlose, kann nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Altersjahr sich als Genferbürger geltend machen, wenn er vorher in das Bürgerrecht einer Gemeinde aufgenommen ist und sich in seinem der obenerwähnten Ausschließungsfälle befindet.

Die kraft gegenwärtiger Bestimmung als Genferbürger Anerkannten gehören der Gemeinde an, welche sie aufgenommen hat.

Die in der zweiten Generation landeseingebornen Ausländer, sowie die im Kanton gebornen Heimathlosen, die gegenwärtig als solche anerkannt sind, können von Stunde an das Genfer-Bürgerrecht für sich geltend machen, wenn sie das einundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben und auch die übrigen ur Bürgeraufnahme der imKantongebornen Schweizer erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Dieselben gehören der Gemeinde an, wo sie geboren sind.

Über die bei diesen verschiedenen Einbürgerungsarten zu beobachtenden Formen erläßt das Gesetz die nähern Bestimmungen.

Art. 20. Genferinnen, welche Ausländer heirathen, folgen dem Heimathrechte ihrer Ehemänner.

Bei der Auflösung der Ehe können solche jedoch wieder in das Genfer-Bürgerrecht eintreten, wenn sie im Kanton wohnen oder in denselben mit der Erklärung zurückkehren, sich daselbst niederlassen zu wollen.

Art. 21. Nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Altersjahr steht jedem Bürger die Ausübung der politischen Rechte zu, wofern er sich nicht in einem der von den drei folgenden Artikeln namhaft gemachten Ausschließungsfälle befindet.

Art. 22. Mit jeder Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe ist der Verlust der politischen Rechte verbunden.

Das Gesetz kann denselben vorübergehend auch bei andern Fällen, politische ausgenommen, als Strafe eintreten lassen.

Art. 23. Von der Ausübung politischer Rechte im Kanton sind ausgeschlossen:
1) die Bevormundeten oder gerichtlich Verbeiständeten;
2) diejenigen, welche politische Rechte außer dem Kanton ausüben;
3) diejenigen, welche im Dienste einer auswärtigen Macht stehen.

Art. 24. Das Gesetz kann Fallirte während den Fallimentsverhandlungen theilweise oder gänzlich in den politischen Rechten einstellen.

Fünfter Titel.
Generalrath.

Art. 25. Die Wähler in ihrer Gesammtheit bilden den Generalrath; mit Berathschlagung befaßt sich derselbe nicht.

Art. 26. Der Generalrath wählt direkt die Vollziehungsbehörde.

Seiner Abstimmung unterliegen die Änderungen und Zusätze zur Verfassung, sowie die Änderung am Bundesvertrag.

Art. 27. Zur Wahl der Mitglieder der Vollziehungsbehörde werden die Wähler als Generalrath in die Stadt Genf einberufen, wo sie die genannten Wahl durch Listen-Scrutinium (=geheime Abstimmung mit Zetteln) vornehmen, und zwar unter Beobachtung der laut Art. 37 für die andern Wahlversammlungen geltenden Formen. Das Gesetz kann einen andern Centralversammlungsort für den die Vollziehungsbehörde wählenden Generalrath bezeichnen.

Art. 28. Über Änderungen oder Zusätze, betreffend die Verfassung oder den Bundesvertrag, gibt jeder Wähler seine Stimme am Hauptorte der Bezirksversammlung ab, zu der er gehört.

Die diesfällige Stimmenzählung findet im Großrathssaale zu Genf durch das Büreaux der Wahlversammlungen öffentlich statt.

Art. 29. Wenn die Wählenden nicht die Zahl von dreitausend erreichen, so trifft der Große Rath die Wahl aus den Kandidaten, welche im Generalrath die meisten Stimmen auf sich vereinigten, wobei doppelt soviele Kandidaten, als Wahlen zu treffen sind, in Berücksichtigung fallen.

Art. 30. Die Bestellung des Büreaus und die Ernennung des Präsidiums des Generalrathes, sowie die bei den Wahlen dieser Versammlung zu beobachtenden Formen, werden durch das Gesetz geregelt.

Sechster Titel.
Vom Großen Rathe.

Erstes Kapitel.
Zusammensetzung und Erwählung des Großen Rathes.

Art. 31. Die gesetzgebende Gewalt geht von einem Großen Rathe aus, bestehend aus Abgeordneten, welche von den Bezirks-Wahlversammlungen nach Verhältniß der Bevölkerung ernannt werden.

Der Kanton wird in drei Bezirkscollegien eingetheilt: eines für die Stadt Genf, und je eines für das linke und das rechte See- und Rhoneufer.

Art. 32. Die Wahlversammlung jedes Bezirks ernennt auf 666 Einwohner einen Abgeordneten zum Großen Rathe. Jeder Bruchtheil über 333 berechtigt zu einem weiteren Vertreter.

Art. 33. Sollten in Folge dieser Bestimmung die Großrathsabgeordneten die Zahl hundert übersteigen, so ist das Verhältniß der Vertretung dahin zu ändern, daß jeder Bezirk auf 800 Einwohner einen Abgeordneten wählt, wobei jede Bruchzahl über 400 zu einem weitern Vertreter Anspruch gibt.

Art. 34. Die auf der Liste eines Bezirks, als dort niedergelassen und im Besitze der politischen Rechte stehend, aufgeführten Wähler haben allein das Recht, daselbst zu stimmen.

Art. 35. Wählbar in allen Wahlbezirken sind, ohne Rücksicht darauf, welchem derselben sie angehören, alle stimmberechtigten Bürger weltlichen Standes, welche das fünfundzwanzigste Altersjahr erfüllt haben.

Art. 36. Den Wahlversammlungen ist jede Berathung untersagt.

Art. 37. Als Abgeordnete zum Großen Rathe gelten diejenigen, welche beim Listen-Scrutinium die relative Mehrheit der Stimmen erlangten, wofern diese Mehrheit nicht weniger als ein Drittheil der Stimmenden beträgt.

Bei einem zur Vervollständigung der Wahl allfällig nothwendig werdenden zweiten Wahlgang ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend.

Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Älteste als gewählt.

Art. 38. Wenn ein Abgeordneter in mehrern Wahlbezirke gewählt ist, so hat er die Wahl, für welchen derselben er die Vertretung annehmen will.

Die Wahlversammlungen, deren Abordnung hiedurch unvollständig  wird, sind - vom Eintritt der Erledigung an - binnen zehn Tagen behufs der erforderlichen Ersetzung einzuberufen.

Diese Einberufung findet auch bei Nichtigerklärung einer Wahl oder in Ablehnungsfällen statt.

Art. 39. Die Mitglieder des Großen Rathes werden auf zwei Jahre gewählt und alsdann insgesammt erneuert. Sie sind unmittelbar wieder wählbar.

Art. 40. Das Gesetz ordnet:
1) die Art der Zählung der Bevölkerung der Wahlbezirke;
2) die Anfertigung der Wahllisten;
3) die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgetretenen Abgeordneten;
4) die den Abgeordneten eingeräumte Frist zur Wahlannahme, sowie zur Wahl des zu vertretenden Bezirks, falls sie in mehrern Bezirken gewählt sind;
5) die Bestellung des Büreaus der Wahlversammlungen und die Ernennung des Präsidiums;
6) das Verfahren bei den Wahlen.

Art. 41. Über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder spricht der Große Rath selbst ab.

Art. 42. Der Große Rath wählt aus seiner Mitte und auf ein Jahr einen Präsidenten, zwei Vicepräsidenten und zwei Sekretäre.

Art. 43. Kein Mitglied des Staatsrathes kann zum Präsidenten oder Vicepräsidenten des Große Rathes gewählt werden.

Art. 44. Den Abgeordneten dürfen keine bindenden Weisungen ertheilt werden.

Zweites Kapitel.
Sitzungen und Berathungsweise des Großen Rathes.

Art. 45. Die ordentliche Erwählung des Großen Rathes findet von Rechtswegen alle zwei Jahre, in den ersten vierzehn Tagen des Monats November, statt.

Art. 46. Jede ordentliche Session dauert einen Monat, wenn der Staatsrath nicht deren Dauer weiter ausdehnt.

Der Große Rath versammelt sich von Rechtswegen ordentlicherweise am dritten Montag im Mai und am ersten Montag im Dezember, in der Stadt Genf.

Außerordentlicherweise kann derselbe vom Staatsrathe und - auf schriftliches Verlangen von dreißig Mitgliedern - vom Präsidenten des Großen Rathes einberufen werden.

Art. 47. Die Sitzungen des Großen Rathes sind öffentlich. Jedoch kann er gutfindenden Falls geheime Berathung anordnen.

Art. 48. Der Große Rath regelt durch ein eigenes Reglement die Form seiner Berathungen.

Drittes Kapitel.
Befugnisse des Großen Rathes.

Art. 49. Die Mitglieder des Großen Rathes haben, gleich dem Staatsrathe, das Vorschlagsrecht.

Art. 50. Der Große Rath wählt jeweilen auf seine Erneuerung eine Gesetzgebungskommission, welcher die von einzelnen seiner Mitglieder verlangten oder eingereichten Gesetzesentwürfe aufgetragen, beziehungsweise überwiesen werden können.

Wer einen Vorschlag einbringt, hat zu der Gesetzgebungskommission behufs diesfälliger Mitberathung Zutritt.

Art. 51. Die Großrathsmitglieder über ihr Vorschlagsrecht in folgender Weise aus:
1) durch Einbringung eines Gesetzes oder Gesetzgebungsbeschlusses im Entwurf;
2) durch den Antrag, ein Gesetz oder einen Gesetzgebungsbeschluß durch die Gesetzgebungs- oder eine besondere Kommission entwerfen zu lassen;
3) durch Einladung an den Staatsrath, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder über einen bestimmten Gegenstand einen Beschluß zu erlassen.

Art. 52. Wenn die an den Staatsrath ergangene Einladung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder zu einer Beschlußfassung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder zu einer Beschlußfassung gemäß den reglementarischen Vorschriften unterstützt wird, so ist der Staatsrath gehalten, in der nächsten ordentlichen Sitzung dem Begehren zu entsprechen, oder im falle der Ablehnung des überwiesenen Vorschlages dieselbe zu begründen.

Art. 53. Wenn der Große Rath ein Gesetz oder einen Gesetzgebungsbeschluß durch eine Kommission, ohne Dazwischenkunft des Staatsrathes, entwerfen läßt, so wird dieser Entwurf nach den gewöhnlichen Formen durchberathen und im Falle der Annahme durch die Versammlung dem Staatsrathe mit dem Auftrage überwiesen, das so Angenommene als Gesetz zu promugliren.

Art. 54. In dem durch vorstehenden Artikel bezeichneten Falle steht es dem Staatsrathe frei, vor Promulgation des gesetzlichen Erlasses, denselben, mit Bemerkungen begleitet, in der Frist von sechs Monaten dem Großen Rathe zurückzustellen.

Wenn der Große Rath nach erneuerter Berathung den in der vorhergehenden Session ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrath das so zu Stande gekommene Gesetz zu promulgiren und unverzüglich in Vollziehung zu setzen.

Art. 55. In den außerordentlichen Sitzungen kann der Große Rath sich nur mit den Gegenständen befassen, für die er einberufen ist.

Art. 56. Der Große Rath genehmigt, ändert oder verwirft die ihm vom Staatsrathe vorgelegten Entwürfe.

Art. 57. Wenn der Staatsrath, in Ausübung seines Vorschlagsrechts, einen Entwurf einreicht, so steht es ihm bis zur endgültigen Abstimmung darüber frei, denselben wieder zurückzuziehen.

Art. 58. Das Begnadigungsrecht steht dem Großen Rathe zu.

Er übt dasselbe entweder selbst oder durch Übertragung aus.

Ersteres findet stets bei Urtheilen statt, welche Todes- oder lebenslängliche Zuchthausstrafe verhängen.

Jedes Begnadigungsgesuch kann er seiner eigenen Behandlung unterwerfen.

Das Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen das Begnadigungsrecht Anwendung findet, sowie die dabei zu beobachtenden Formen.

Art. 59. Zu allgemeinen oder theilweisen Amnestieertheilungen ist nur der Große Rath befugt.

Art. 60. Der Große Rath läßt sich alljährlich vom Staatsrathe einen Rechenschaftsbericht über die gesammte Verwaltung erstatten; er überweist denselben an eine Kommission und verfügt das Angemessene auf deren Bericht hin.

Art. 61. Der Große Rath beschließt die Steuern, die Ausgaben, Anleihen und Veräußerungen von Staatsgut, empfängt die Staatsrechnungen und schließt sie ab; dieselben müssen veröffentlicht und jedenfalls der Prüfung einer Kommission unterstellt werden.

Gemeindeauflagen können nur mit Gutheißung des Großen Rathes eingeführt oder abgeändert werden; derselbe genehmigt oder verwirft diesfällige Anträge, ohne jedoch sie abändern zu können.

Art. 62. Der Große Rath bestimmt durch Gesetz die Gehalte der  Staatsbeamten, wo dies nicht bereits durch die Verfassung geschehen ist.

Art. 63. Der Große Rath ernennt die Gesandten zur Tagsatzung, ertheilt denselben diesfällige Instruktionen, läßt sich über ihre Auftragserfüllung Rechenschaft geben und trifft überhaupt über Alles was sich auf ordentliche und außerordentliche Tagsatzungen bezieht, die angemessenen Verfügungen.

Art. 64. Der Große Rath genehmigt oder verwirft, innerhalb der durch den Bundesvertrag gezogenen Schranken, die Konkordate und Verträge.

Siebenter Titel.
Vom Staatsrathe.

Erstes Kapitel.
Zusammensetzung und Art der Erwählung des Staatsraths.

Art. 65. Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Landesverwaltung sind einem, aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrathe übertragen.

Art. 66. Der Staatsrath wird durch die als Generalrath auftretende Gesammtheit der Wähler ernannt. Alle zwei Jahre findet eine Gesammtheit der Wähler ernannt. Alle zwei Jahre findet eine Gesammterneuerung desselben statt. Die austretenden Staatsräthe sind unmittelbar wieder wählbar.

Art. 67. Wählbar in den Staatsrath sind alle Wähler weltlichen Standes, die das siebenundzwanzigste Alstersjahr erfüllt haben.

Art. 68. Die ordentliche Wahl der Mitglieder des Staatsrathes erfolgt in den ersten vierzehn Tagen des Monats November, und wechselst mit der Wahl des Großen Rathes im Abstand eines Jahres.

Art. 69. Die Staatsräthe wohnen den Sitzungen des Großen Rathes bei und nehmen an den Verhandlungen desselben Theil. Diejenigen unter ihnen, welche zugleich Abgeordnete zum Großen Rathe sind, behalten das Recht, in dieser Behörde mitzustimmen.

Art. 70. Die Staatsverwaltung zerfällt in Departemente; jedem derselben ist ein verantwortlicher Staatsrath vorgesetzt.

Der Staatskanzlei steht ein Kanzler vor, der durch den Staatsrath außerhalb seiner Mitte gewählt wird. Derselbst hat in den Sitzungen des Staatsrathes berathende Stimme.

Art. 71. Der Staatsrath ordnet den Geschäftskreis und die Organisastion der Büreaux jedes Departements, bestimmt die Zahl und Obliegenheiten der Angestellten und setzt deren Gehalte in den Jahresbüdgets, unter Gutheißung des Großen Rathes, fest.

Art. 72. Als Hülfskommissionen kann der Staatsrath nur solche zuziehen, welche für vorübergehende Zeit bestellt sind.

Art. 73. Jedes Jahr wählt der Staatsrath aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten. Der Präsident ist erst nach einer Zwischenzeit von einem Jahre wieder wählbar.

Art. 74. Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vicepräsidenten steht eine provisorische Verfügungsbefugniß zu, mit der Obliegenheit, beförderlichst über das Verfügte dem Staatsrathe Bericht zu erstatten.

Art. 75. Die vom Generalrathe erwählten Staatsräthe haben - wenn sie im Kanton anwesend sind, in den acht Tagen nach ihrer Erwählung, und in Abwesenheitsfällen binnen Monatsfrist - sich über die Annahme des ihnen übertragenen Amtes zu erklären.

Bei Ablehnungs-, Todes- oder Demissionsfällen sind die abgehenden Mitglieder des Statsrathes in den sechs Wochen nach Eintritt der Erledigung zu ersetzen. Ein neues Staatsrathsmitglied wird für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden gewählt.

Sollte in den drei Monaten vor der Erneuerung des Staatsrathes nur ein Erledigungsfall vorkommen, so bleibt die betreffende Stelle bis dahin unbesetzt.

Art. 76. Im Staatsrathe dürfen nicht gleichzeitig sitzen: zwei Brüder, Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Schwiegersohn.

Art. 77. Das Amt eines Staatsrathes ist unvereinbar mit jeder andern besoldeten öffentlichen Beamtung.

Art. 78. Orden und Pensionen, die von einer auswärtigen Macht herrühren, dürfen von keinem Staatsrathe getragen, beziehungsweise bezogen werden, selbst wenn der Betreffende jene Vergünstigungen vor seiner Ernennung angenommen hat.

Art. 79. Der bei den ordentlichen Novemberwahlen ernannte Staatsrath tritt seine Amtsthätigkeit acht Tage vor der ordentlichen Dezemberzusammenkunft des Großen Rathes an.

Art. 80. Die Mitglieder des Präsidenten beträgt 6000 Franken, derjenige der Staatsräthe 5000 Franken.

Zweites Kapitel.
Befugnisse des Staatsrathes.

Art. 81. Der Staatsrath übt, gleich dem Großen Rathe, das Vorschlagsrecht in Gesetzgebungssachen aus, wie dies im §49 und den folgenden näher angedeutet ist.

Art. 82. Der Staatsrath promulgirt die Gesetze und erläßt behufs der ihm obliegenden Vollziehung derselben die nöthigen Verfügungen.

Art. 83. Dem Statsrathe steht die Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten zu, deren Wahl durch Verfassung oder Gesetz nicht andern Behörden zugeschieden ist.

Art. 84. Der Staatsrath beaufsichtigt und leitet die untern Behörden, deren gegenseitige Über- und Unterordnung er in den vom Gesetze nicht berücksichtigten Fällen selbst bestimmt.

Art. 85. Der Staatsrath wacht darüber, daß die Gerichte ihre Obliegenheiten pünktlich erfüllen.

Art. 86. Der Staatsrath erläßt, innert den durch das Gesetz gezogenen Schranken, die erforderlichen Polizeiverordnungen.

Er verfügt und überwacht deren Vollziehung.

Art. 87. Der Staatsrath übt die Aufsicht und Polizei in Bezug auf den Gottesdienst und den öffentlichen Unterricht.

Art. 88. Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates verfügt der Staatsrath über die erforderliche Waffengewalt, wobei er jedoch nur gesetzlich organisirte Truppen verwenden darf. Er ernennt gemäß den gesetzlichen Bedingungen die Offiziere der Miliz, wo das Gesetz diese Wahl nicht andern Behörden zugeschieden hat.

Art. 89. Wenn der Staatsrath mehr als 300 Mann zu einem, über vier Tage andauernden, außerordentlichen Aktivdienste aufbietet, so hat er in den darauf folgenden acht Tagen dem Großen Rathe darüber Rechenschaft zugeben.

Art. 90. Der Staatsrath legt dem Großen Rathe alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor.

Ebenso ertheilt er ihm alljährlich, gemäß den Artikeln 60 und 61, Rechenschaft über die Staatsverwaltung und die Finanzen.

Art. 91. In den durch die Art. 89 und 90 vorgesehenen Fällen ziehen sich die Mitglieder des Staatsrathes bei der Abstimmung zurück.

Art. 92. Dem Staatsrathe liegt, innert den Grenzen des Bundesvertrags, die Pflege der auswärtigen Beziehungen ob.

In allen Fällen, wo der Große Rath sich über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist das Gutachten des Staatsrathes erforderlich.

Art. 93. Der Staatsrath ist für seine Amtshandlungen verantwortlich.

Das Nähere hierüber bestimmt das Gesetz.

Achter Titel.
Von der richterlichen Gewalt.

Art. 94. Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt gesondert.

Art. 95. Das Gesetz stellt ständige Gerichte ab, durch welche alle Civil- und Strafrechtsfälle abgeurtheilt werden, und bestimmt deren Zahl, Organisation, Gerichtsbarkeit und Spruchbereich (Kompetenz).

Zeitweilige Ausnahmsgerichte dürfen in keinem Falle eingesetzt werden.

Art. 96. Die Einführung des Schwurgerichts für Kriminalsachen wird durch gegenwärtige Verfassung gewährleistet.

Die Befugnisse des Schwurgerichts können durch das Gesetz ausgedehnt werden.

Art. 97. Die Einrichtung der Friedensgerichte wird beibehalten.

Art. 98. Die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Generalprokuratur und seine Substituten versehen.

Die Befugnisse derselben bestimmt das Gesetz.

Art. 99. Sämmtliche richterlichen Beamten werden vom Großen Rathe ernannt. Die Mitglieder des Handelsgerichts sind aus Handelsleuten oder Solchen, die früher diesem Stande angehörten, zu wählen.

Die Ernennung der Mitglieder der Gerichte für Militärvergehen kann durch das Gesetz andern Behörden übertragen werden.

Art. 100. Die Stelle eines Richters, des Generalprokurators und eines Substituten des letztern ist mit jeder besoldeten Administrativbeamtung unvereinbar.

Art. 101. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich.

Das Gesetz kann indeß diese Öffentlichkeit einschränken:
1) in Civilsachen;
2) in Strafsachen, hier jedoch nur in Hinsicht auf Frauen und Kinder.

Neunter Titel.
Organisation der Gemeinden.

Art. 102. Die gegenwärtige Umgrenzung der Gemeinden kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden.

Die Stadt Genf bildet eine Gemeinde.

Art. 103. Jede Gemeinde hat einen Munizipalrath.

Art. 104. Die Mitglieder der Munizipalräthe werden in jeder Gemeinden durch eine, aus sämmtlichen Gemeindewählern bestehende Versammlung gewählt.

Art. 105. Zu den Gemeindewählern gehören alle Genferbürger, welche im Genusse der politischen Rechte stehen, wenn sie in der betreffenden Gemeinde geboren und angesessen sind, wenn sie daselbst Güter besitzen oder seit mehr als einem Jahre dort niedergelassen sind.

Art. 106. Niemand ist in mehr als einer Gemeinde stimmberechtigt.

Niemand darf Mitglied zweier Munizipalräthe sein.

Art. 107. Der Munizipalrath der Stadt Genf ist aus einundvierzig Mitgliedern zusammengesetzt.

Die Zahl der Mitglieder der andern Munizipalräthe wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. 108. Die Munizipalräthe werden alle vier Jahre insgesammt neugewählt. Die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Art. 109. In der Gemeinde Genf wird die Munizipalverwaltung einem Verwaltungsrathe, bestehend aus fünf, vom Munizipalrathe gewählten Mitgliedern, übertragen.

Der Munizipalrath von Genf kann den Mitgliedern des Verwaltungsrathes einen Gehalt aussetzen.

Der Präsident des Verwaltungsrathes wird nur für die Dauer eines Jahres gewählt und ist erst nach einjähriger Zwischenzeit wieder wählbar.

In den andern Gemeinden ist die Verwaltung einem Gemeindeammann (Maire) und Hülfsbeamten (Adjoints) übertragen, welche von der Gesammtheit der Gemeindewähler ernannt werden.

Art. 110. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes der Stadt Genf, sowie die Gemeindeammänner und Hülfsbeamten, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind unmittelbar wieder wählbar.

Art. 111. Die Sitzungen der Munizipalräthe sind öffentlich; jedoch bleibt die Anordnung geheimer Berathung ihrem Ermessen anheimgestellt.

Art. 112. Die Munizipalrathsmitglieder, die Gemeindeammänner und Hülfsbeamten können nur aus der Mitte der Gemeindewähler erwählt werden.

Art. 113. Das Gesetz bestimmt, im Einklang mit obigen Vorschriften:
1) die übrigen Bedingungen zur Wählbarkeit in die Munizipalräthe;
2) die Art und Wahl derselben und der andern Gemeindebehörden, sowie ihre Befugnisse;
3) die Art der Ersetzung der mit Entlassung eingekommenen oder verstorbenen Munizipalrathsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten;
4) das Nähere darüber, in welchen Fällen und durch welche Behörde die Munizipalräthe eingestellt oder aufgelöst, und die Gemeindeammänner und Hülfsbeamten abberufen werden können.

Zehnter Titel.
Kirchenwesen.

Erstes Kapitel.
Protestantischer Gottesdienst.

Art. 114. Die protestantische Nationalkirche umfaßt alle Genfer, welche die hierfolgend näher bezeichneten organischen Formen dieser Kirche annehmen.

Art. 115. Die Verwaltung der protestantischen Nationalkirche wird ausschließlich einem Kirchenrathe (Consitoire) übertragen.

Art. 116. Der Kirchenrath besteht aus fünfundzwanzig weltlichen und sechs geistlichen Mitgliedern.

Die geistlichen Mitglieder werden aus den Genfer Pfarrern und Predigern gewählt, welche die Weihe der Nationalkirche empfangen haben.

Art. 117. Die weltlichen wie die geistlichen Consitorialräthe werden durch eine einzige Wahlversammlung ernannt, bestehend aus sämmtlichen, im Genusse der bürgerlichen Rechte stehenden Protestanten des Kantons.

Die Einberufung dieser Versammlung, ihr Zusammenkunftsort und die Wahl ihres Präsidenten, werden durch Beschluß des Staatsrathes näher bestimmt.

Diese Wahl findet nach den in § 37 gegenwärtiger Verfassung aufgestellten Formen statt.

Art. 118. Die Consistorialräthe werden auf vier Jahre gewählt und nach deren Ablauf insgesammt erneuert; sie sind unmittelbar wieder wählbar.

Art. 119. Wenn in der Zwischenzeit von einer Wahl zur andern die Zahl der Consistorialräthe durch Tod oder Entlassungseinreichung auf zwanzig herabsinkt, so sind die Wähler zur Ergänzung der Behörde einzuberufen.

Art. 120. Der Kirchenrath wählt aus seiner Mitte eine Vollziehungskommission, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern. Dieser Kommission liegt die Vollziehung der Beschlüsse des Kirchenrathes ob.

Art. 121. Der Kirchenrath führt die Aufsicht über die gesammten Interessen der Kirche.

Er erläßt über Alles, was sich auf den Gottesdienst und die Kirchenverwaltung bezieht, die erforderlichen Anordnungen und sorgt für deren Vollziehung.

Er bestimmt die Zahl und die Umgrenzung der Kirchgemeinden.

Er entscheidet Disciplinarfälle und ist gegenüber den Pfarrern zu Kirchenstrafen (censure), zur Amtseinstellung und Abberufung befugt.

Art. 122. Die Verrichtungen der Consistorialräthe sind unentgeltlich.

Art. 123. Die Pfarrer werden, unter Genehmigung des Kirchenrathes, durch die protestantischen Bürger der zu versehenden Pfarreien ernannt.

Die bei dieser Wahl zu beobachtenden Formen sind durch einen vom Staatsrath gutzuheißenden Beschluß des Kirchenrathes zu regeln.

Zum Pfarrer wählbar ist Niemand, der nicht in der Genfer Nationalkirche die Weihe zum heiligen Amte eines Predigers des göttlichen Wortes empfangenhat.

Art. 124. Die Predigergesellschaft wird in dem nachfolgend näher bezeichneten Sinne beibehalten.

Art. 125. Dieselbeumfaßt alle im Amte stehenden Pfarrer nebst den Professoren der Theologie.

Art. 126. Die Gesellschaft haft folgende Obliegenheiten:
    Sie überwacht den Religionsunterricht und die thoelogischen Lehrfächer in den öffentlichen Anstalten.
    Ihr kommt die Admission und Weihe der Kandidaten zum heiligen Predigeramt zu.
    Sie ernennt, in der vom Gesetz bezeichneten Weise und unter Vorbehalt der Genehmigung des Kirchenrathes und des Staatsrathe, die mit der Unterrichtung der Kandidaten für's heilige Predigeramt betrauten Professoren der Theologie.
    Sie handhabt die polizeiliche Ordnung in ihrem eigenen Schooße und kann den Pfarrern Mahnungen ertheilen.
    Sie kann dem Kirchenrathe, von sich aus oder auf Einladung desselben, die für die Interessen der protestantischen Kirchen ersprießlich erachteten Verfügungen begutachtungsweise vorschlagen.

Art. 127. Die Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung oder Abberufung der Pfarrer und Professoren der Theologie, sowie über die Zahl und Umgrenzung der Kirchgemeinden, unterliegen der Genehmigung des Staatsrathes.

Art. 128. Der Kirchendienst der protestantischen Nationalkirche wird, mit Vorbehalt der im Art.  147 erwähnten Lasten, vom Staate unterhalten.

Zweites Kapitel.
Katholischer Kirchendienst.

Art. 129. Die Verfassung gewährleistet den Bürgern der durch den Pariser Vertrag vom 20. November 1815 und den Turiner Vertrag vom 16. März 1815 dem Kanton Genf einverleibten Gebietstheile die Aufrechthaltung, freie Ausübung und den Unterhalt des katholischen Kirchendienstes.

Art. 130. Der Staatsrath ist beauftragt, unter Vorbehalt der Ratifikation des Großen Rathes mit der kirchlichen Oberbehörde über die der Regierung zukommende Genehmigung der Wahl der Pfarrer und anderer Benefiziaten eine Regelung zu treffen.

Bis zur großräthlichen Ratifikation der zwischen dem Staatsrathe und der kirchlichen Oberbehörde diesfalls zu treffenden Vereinbarungen, hat die Wahl der Pfarrer und anderer Benefiziaten nur aus Kandidaten zu geschehen, welche vom Bischof vorgeschlagen und vom Staatsrathe genehmigt sind.

Art. 131. Obgleich die protestantische Religion auf dem Gebiete der alten Republik die vorherrschende ist, so wird doch in der Stadt Genf dem katholischen Gottesdienst eine Kirche eingeräumt, wo derselbe wie bis anhin gefeiert wird.

Art. 132. Der Unterhalt des katholischen Kirchendienstes liegt dem Staate ob.

Art. 133. Jede katholische Kirche hat ihre eigene Gutsverwaltung.

Das Nähere hierüber bestimmt das Gesetz.

Art. 134. Durch vorstehende Artikel soll nichts den Bestimmungen des Protokolls des Wiener Kongresses vom 29. März 1815 und des Turiner Vertrags vom 16. März 1816 Entgegenstehendes aufgestellt sein, vielmehr bleiben dieselben nach Wortlaut des Art. 129 in vollem Umfange in Kraft.

Eilfter Titel.
Vom öffentlichen Unterricht.

Art. 135. Die Organisation der, ganz oder theilweise vom Staate unterhaltenen, öffentlichen Unterrichtsanstalten fällt dem Gesetze anheim.

Diese Anstalten bilden ein Ganzes und umfassen:
    den Primarunterricht;
    den Sekundarunterricht, in klassischer, industrieller und kaufmännischer Richtung;
    den höhern, akademischen oder Universitätsunterricht.

Art. 136. Jede Gemeinde soll mit Anstalten für den Primarunterricht versehen sein und hat dieKosten der Errichtung und Unterhaltung derselben gemeinschaftlich mit dem Staate zu bestreiten.

Der Unterricht in den Primarschulen istunentgeltlich.

Art. 137. Der Religionsunterricht wird, im Interesse des Zutritts aller Genfer zu den verschiedenen öffentlichen Unterrichtsanstalten des Kantons, von den andern Lehrfächern abgesondert.

Art. 138. Die Stellung der protestantisch-theologischen Fakultät in der Gesammtheit der öffentlichen Unterrichtsanstalten, sowie diejenige der geistlichen Behörde in Bezug auf den daselbst ertheilten Religionsunterricht, wird durch das Gesetz näher bestimmt.

Dasselbe setzt auch fest, in welchem Verhältnisse die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Primarunterrichtsanstalten vom Staate und von den Gemeinden zu tragen sind.

Zwölfter Titel.
Von den Stiftungen.

Art. 139. Ohne Zustimmung des Großen Rathes darf keine gemeinnützige oder wohlthätige Stiftung, die als Gesammtheit auftritt, errichtet werden.

Art. 140. Alle durch die frühern Verfassungen und Gesetze geschaffenen oder anerkannten Stiftungen haben innert Jahresfrist dem Staatsrathe die Stiftungsbedingungen behufs Prüfung, inwieweit noch gegenwärtig eine Nützlichkeit derselben fortbestehe, zu unterbreiten. Findet der Staatsrath, daß jene Stiftungen zu rekonstituiren oder aufzulösen seien, so bringt er den Gegenstand vor den Großen Rath, der darüber in Gesetzesform verfügt.

Art. 141. Bewilligungen an anonyme Handels-, Bank-, Industrie-, Ackerbau- oder ähnliche Gesellschaften werden auch ferner nach Anleitung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ertheilt.

Art. 142. Die Bewilligungen zu Gunsten der im Art. 139 erwähnten Stiftungen, sowie der anonymen Gesellschaften, dürfen nicht auf unbeschränkte Zeit ertheilt werden.

Vielmehr ist die Dauer dieser Bewilligungen stets anzugeben; jedoch können solche vor Ablauf der festgesetzten Zeit durch die Behörden, welche sie ertheilt haben, zurückgezogen werden, wenn die betreffenden Stiftungen oder Gesellschaften sich von ihren Statuten oder dem Zwecke ihrer Gründung entfernen sollten.

Die ökonomische Gesellschaft und das Spital.

Art. 143. Das bis zur Einführung gegenwärtiger Verfassung von der ökonomischen Gesellschaft verwaltete Vermögen ist in der durch nachfolgende Artikel bezeichneten Weise zu vertheilen.

Art. 144. Die Liegenschaften der ökonomischen Gesellschaft, mit Bestimmung für den protestantischen Kirchendienst, für Wohnungen der Pfarrer und Schullehrer, für den öffentlichen Unterricht und andere Zwecke von allgemeinem Interesse, fallen sammt allem Zubehör den Gemeinden anheim, wo jene gelegen sind.

Alle der Gottesverehrung gewidmeten Gebäude dürfen niemals für andere Zwecke, als den protestantischen Kirchendienst bestimmt werden.

Art. 145. Jeder Gemeinde wird behufs Unterhaltung der ihr überlassenen Liegenschaften und da, wo es nöthig erscheint, zur Errichtung von Pfarrhäusern, Kirchen und öffentlichen Schulen, ein verhältnißmäßiger Antheil am nutztragenden Vermögen der ökonomischen Gesellschaft angewiesen.

Bei dieser Zutheilung fallen in Berücksichtigung die Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden für Kirchen- und Schulzwecke, sowie die verschiedenen Lasten, welche aus der Übernahme der gegenwärtig von der ökonomischen Gesellschaft bestrittenen Auslagen erwachsen.

Dem protestantischen Kirchenrathe wird aus dem den Gemeinden zugetheilten Vermögen ein Einkommen angewiesen, das zur Bestreitung der Kosten des protestantischen Kirchendienstes hinreicht, welche nicht anderweitig gedeckt erscheint und die bisher von der ökonomischen Gesellschaft getragen wurden.

Einer Kommission von eilf Mitgliedern, wovon drei vom Staatsrathe, fünf vom Munzipalrathe der Stadt Genf und drei von den vereinigten Munizipalräthen der andern Gemeinden des alten Kantonstheils gewählt werden, liegt ob:
1) die verhältnißmäßige, den oben aufgestellten Grundsätzen entsprechende Vertheilung der Einkünfte vom Vermögen der Genfer des alten Kantonstheils unter die hiezu berechtigten Gemeinden;
2) die Überweisung der Güter und Kapitalien der ökonomischen Gesellschaft an die in den Art. 146 und 147 erwähnten Verwaltungen.

Die Entscheidungen dieser Kommission über die in gegenwärtigem Artikel bezeichneten Punkte sind endgültig. Das von ihr einzuhaltende Verfahren wird durch den Staatsrath geordnet.

Art. 146. Das durch vorstehende Artikel den Gemeinden zugesprochene Vermögen wird in einer Hypothekarkasse angelegt, welche dasselbe gemäß den Statuten dieser Anstalt zu verzinsen hat. Diese Statuten werden, mit Vorbehalt der großräthlichen Genehmigung, durch die ihm vorigen Artikel bezeichnete Kommission festgestellt.

Der Ertrag des in der Hypothekarkasse angelegten Vermögens ist alljährlich jeweilen nach Feststellung des zutreffenden Antheils den Gemeindeverwaltungen und dem Kirchenrathe zur Verfügung zu stellen. Diese Gelder dürfen von den Gemeinden nur zu Ausgaben für die Errichtung oder Unterhaltung der dem Kirchendienst oder dem öffentlichen Unterricht gewidmeten Gebäude und für andere, im Art. 145 bezeichnete Zwecke verwendet werden.

Art. 147. Aus dem Kapital der ökonomischen Gesellschaft wird, als Beitrag an die Gründung einer Disconto-, Depositen- und Zettelbank, die Summe von 1,500,000 Franken geschöpft, deren Ertrag für die Bedürfnisse der protestantischen Religionsausübung und des der Leitung des Staates unterstellten öffentlichen Unterrichtswesens bestimmt ist.

Die daherigen Einkünfte fließen alljährlich in die Staatskasse. Die Mehrausgaben hat der Staat selbst zu tragen.

Das Kapital der Bank darf nicht das Doppelte der Summe übersteigen, welche aus dem Vermögen der ökonomischen Gesellschaft herfließt.

Die Statuten der Disconto-, Depositen- und Zettelbank unterliegen der Genehmigung der im Art. 145 angedeuteten Kommission und des Staatrathes.

Art. 148. Die gemäß Art. 145 mit der bestimmungsgemäßen Vertheilung der Einkünfte der ökonomischen Gesellschaft beauftragte Kommission hat zugleich auch die Verwaltung der in der Hypothekarkasse und in der Disconto-, Depositen- und Zettelbank angelegten Gelder zu überwachen. Sie gibt hierüber dem Staatsrathe und den Munizipalräthen der Gemeinden des alten Kantonstheils Rechenschaft.

Bei sich ergebenden Anständen, oder wenn eine anderweitige Anlegung der Gelder nothwendig erscheint, wird das Gesetz das Angemessene verfügen.

Alle drei Jahre unterliegt die Kommission einer Neuwahl, wobei die Wahlvorschriften des Art. 145 zu beobachten sind.

Die Mitglieder derselben sind sogleich wieder wählbar.

Art. 149. Die öffentliche Bibliothek wird, mit Vorbehalt der im Art. 151 angedeuteten Rechte, der Stadt Genf übergeben.

Art. 150. Das Vermögen des Genferspitals wird seinen Eigenthümern nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze gewährleistet.

Die Verwaltung des Spitals wird einer eilfgliedrigen Kommission übertragen, welche im gleichen Verhältnisse und durch die nämlichen Behörden gewählt wird, wie die im Art. 145 erwählte.

Diese Kommission wird auf fünf Jahre gewählt; ihre Mitglieder sind unmittelbar wieder wählbar.

Art. 151. Die im gegenwärtigen Verfassungsabschnitt aufgezählten Güter dürfen ihrer Bestimmung nicht entfremdet werden.

Dieselben bleiben stets vom Staatsgut ausgeschieden.

Dreizehnter Titel.
Revisionsverfahren.

Art. 152. Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst, mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen, durchberathen und genehmigt werden. Hierauf ist derselbe innert Monatsfrist der Gutheißung des Generalraths zu unterstellen.

Über Annahme oder Verwerfung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

Art. 153. Alle fünfzehn Jahre ist die Frage der Totalrevision der Verfassung dem Generalrathe zum Entscheide vorzulegen.

Beschließt derselbe die Revision, so hat diese durcheinen Verfassungsrath zu geschehen.

Die so revidirte Verfassung unterliegt der Abstimmung des Generalrathes, wobei die absolute Stimmenmehrheit über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.

Vierzehnter Titel.
Zusatzbestimmungen.

Art. 154. Die Vorschriften obiger Abschnitte über die Amtsdauer der verschiedenen verfassungsmäßiger Behörden und den Zeitpunkt ihrer Wahl können mit Rücksicht auf die ersten Wahlen durch die Übergangsbestimmungen angemessen abgeändert werden.

Die ehemaligen Pfarrer, welche gegenwärtig noch zur Predigergesellschaft gehören, behalten ihren Sitz mit berathender Stimme in derselben bei.

Art. 155. Dem Generalrathe ist binnen Jahresfrist nach der Annahme der Verfassung vom Großen Rathe ein Verfassungsgesetz zur Abstimmung vorzulegen über die bei Verhaftungen einzuhaltenden Formen, über Bürgschaftsleistung in Kriminal- und zuchtpolizeilichen (korrektionellen) Fällen, über die Garantien hinsichtlich der Bedingtheit von Haussuchungen, und über die zulässigen Entschädigungsforderungen gegenüber den ungesetzlichen oder den ohne dringende Gründe hinausgezogenen Verhaftungen, sowie gegenüber dem Mißbrauch der Amtsgewalt bei Haussuchungen.

seit dem Erlass des Verfassungsgesetzes über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung vom 21. März 1849.

Art. 156. Innert der gleichen Frist hat der Große Rath zu revidiren:
1) das Gesetz über die Wahlen zum Großen Rath;
2) das Gesetz über die Munizipalräthe und die Gemeindeverwaltung.

Art. 157. Der Staatsrath ist angewiesen, innert den nachfolgend bezeichneten, von seinem Amtsantritte an gerechneten Fristen, der Prüfung des Großen Rathes Gesetzesentwürfe zu unterstellen über:
    die Organisation der Gerichtsbehörden; Frist: vier Monate;
    den öffentlichen Unterricht; Frist: sechs Monate;
    die Errichtung eines Kantonsspitals und einer Versorgungsanstalt für Greise; Frist: höchstens zwei Jahre;
    die Festungswerke der Stadt Genf; in der nämlichen Frist.

So lange die Befestigung der Stadt Genf beibehalten wird, sind die Mittel zur Instandsetzung des Platzes unter die zwei, je auf beiden Rhoneufern gelegenen Stadttheile, in der von der Militärbehörde nothwendig erachteten und angeordneten Weise zu vertheilen.

Art. 158 und letzter. Alle der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufenden Bestimmungen der Verfassung von 1814 und der spätern Verfassungsgesetze bleiben als gewöhnliche Gesetze in Kraft, so lange die Gesetzgebungsbehörde nichts Anderes verfügt.

Die durch gegenwärtige Verfassung nicht beanstandeten Gesetze, Reglemente und Beschlüsse verbleiben ebenfalls in Wirksamkeit, so lange sie von den zuständigen Behörden nicht beseitigt oder abgeändert werden.

siehe zu Abs. 1 auch die Übergangsbestimmungen über das Inkrafttreten der neuen Konstitution vom 28. April 1847.

    Genf, den 21. April 1847

Der Präsident des Großen verfassunggebenden Rathes:
Antonine Carteret.

Der Berichterstatter der Kommission:
James Fazy.

Die Sekretäre des Großen verfassunggebenden Rathes:
P.-E. Raisin.
F. Goy.

 

Die provisorische Regierung

erklärt:

daß vorstehende, vom verfassunggebenden Großen Rathe durchberathene Verfassung in den am 24. diesen Monats stattgehabten Wahlversammlungen von der Mehrheit der Stimmenden angenommen worden ist, wie dies aus der heute in Gegenwart des verfassunggebenden Großen Rathes auf Grund sämmtlicher Abstimmungsprotokolle der drei Wahlbezirke vorgenommenen Stimmenzählung hervorgeht.

    Gegeben in Genf, den 25. Mai 1847.

Im Namen der provisorischen Regierung:
Der delegierte Kanzler:
Th. Piguet.

 

 

Der Kanton Genf hat mit der vorstehende Verfassung erlassen, nachdem es wegen der Ablehnung des Sonderbundkrieges durch den Großen Rath des Kantons zu einem Volksaufstand gekommen war, mit der Beschießung der Vorstadt St. Gervais als Höhepunkt. Nachdem die Kantonsbehörden im Oktober 1846 letztendlich zurückgetreten waren und die Staatsgewalt den Behörden der Gemeinde Genf übertragen war, wurde von diesen eine provisorische Regierung gebildet und ein neuer Großer Rat, der gleichzeitig Verfassungsrat war, gewählt.

Vorstehende Verfassung, der in der ursprünglichen Form wiedergegeben ist, ist auch heute noch gültige Verfassung und damit wohl die älteste, noch geltende, in einer Urkunde vereinigte Verfassung in Europa. Allerdings ist zur Zeit im Großen Rat der Versuch im Gange, eine neue Verfassung durch einen Verfassungsrat ausarbeiten zu lassen.

 


Quellen: Heimann, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Nidau 1864
Schweizerisches Bundesblatt

© 24. Dezember 2005 - 27. Dezember 2005
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