vorgeschlagen vom Großen Rathe am 21. April 1847
angenommen von der Gesammtbürgerschaft und in Kraft getreten am 24. Mai 1847
geändert durch
Verfassungsgesetz betreffend die Errichtung eines
allgemeinen Spitals vom 26. August 1868, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27.
September 1868
(Änderung der Art. 10, 128, 129, 131, 132, 134, 145, 146, 147, 148, 150 und 151),
Verfassungsgesetz über den katholischen Kultus
vom 19. Februar 1873, bestätigt durch Volksabstimmung vom 23. März 1873
(Änderung der Art. 130 und 133),
Verfassungsgesetz über die Betheiligung der Schweizerbürger aus andern Kantonen
bei den Gemeindewahlen vom 19. Februar 1873, bestätigt durch Volksabstimmung vom
23. März 1873 (Änderung
des Art. 105),
Verfassungsgesetz betreffend die Organisation und
Wahl des Verwaltungsrathes der Stadt Genf vom 18. März 1874, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 26. April 1874
(Änderung des Art. 109),
Verfassungsgesetz vom 21. März 1874, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 26. April 1874
(Änderung des Art. 21),
Verfassungsgesetz betreffend die
Abstimmungsorte vom 26. April 1879, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25. Mai
1879 (Aufhebung des Art. 28, Einfügung
des Titels Vbis),
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1882, bestätigt durch Volksabstimmung vom 29.
Oktober 1882 (Änderung
der Art. 32, 33),
Verfassungsgesetz vom 28. August 1886, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 26. September 1886 (Änderung
der Art. 27, 30 und 30bis),
Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 5. Juli 1891 (Änderung
der Art. 49 und 81),
Verfassungsgesetz betreffend den Zeitpunkt der ordentlichen Wahl der Mitglieder
des Großen Rathes und des Staatsrathes und ihre Amtsdauer vom 6. Juni 1891,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 5. Juli 1891
(Änderung der Art. 39, 45, 66
und 68),
Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1892, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 7. August 1892 (Änderung
der Art. 37 und 38),
Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1892, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7. August
1892 (Änderung
des Art. 117),
Verfassungsgesetz vom 12. Januar 1895, bestätigt durch Volksabstimmung vom 3.
Februar 1895 (Änderung
des Art. 46),
Verfassungsgesetz über das Bürgerrecht vom 21. September 1901, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 13. Oktober 1901
(Änderung
des Art. 19),
Verfassungsgesetz über den protestantischen Kultus vom 21. September 1901,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 13. Oktober 1901 (Änderung
der Art. 117 und 123),
Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1904, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 27. November 1905 (Änderung
des Art. 99),
Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Juli 1905
(Änderung der Art. 27 und 66),
Verfassungsgesetz über das Bürgerrecht vom 17. Juni 1905, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 16. Juli 1905 (Änderung
der Art. 18, 19 und 20),
Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 29. und 30. Juni 1907 (Änderung
des Zehnten Titels),
Verfassungsgesetz vom 14. November 1909, bestätigt durch Volksabstimmung vom 14.
November 1909 (Änderung
des Art. 80),
Verfassungsgesetz vom 14. November 1909, bestätigt durch Volksabstimmung vom 14.
November 1909 (Änderung
des Art. 152),
Verfassungsgesetz vom 27. Januar 1910, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27.
Februar 1910 (Änderung
der Art. 96 und 101),
Verfassungsgesetz vom 16. März 1912, bestätigt durch Volksabstimmung vom 20. und
21. April 1912 (Änderung
des Art. 104),
Verfassungsgesetz vom 24. Februar 1917, bestätigt durch Volksabstimmung vom 24.
und 25. März 1917 (Änderung
der Art. 109, 110 und 112),
Verfassungsgesetz vom 13. September 1919, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 11.
und 12. Oktober 1919 (Ausnahmebestimmung
zu
den Art. 39 und 45),
Verfassungsgesetz vom 25. Februar 1922, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25.
und 26. März 1922 (Änderung
des Art. 104),
Verfassungsgesetz vom 13. März 1926, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926 (Änderung
des Art. 69),
Verfassungsgesetz vom 20. März 1926, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926 (Änderung
der Art. 45 und 68),
Verfassungsgesetz vom 20. März 1926, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926 (Ausnahmebestimmung
zu den Art. 108 und 110),
Verfassungsgesetz vom 22. September 1928, bestätigt durch Volksabstimmung vom 27.
und 28. Oktober 1928 (Einfügung des
Art. 27bis) ,
Verfassungsgesetz vom 22. März 1930, bestätigt durch Volksabstimmung vom 18. Mai
1930 (Änderung
des Neunten Titels),
Verfassungsgesetz über die Organisation der Gemeinden vom 28. Februar 1931,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 14. und 15. März 1931 (Änderung
des Art. 106),
Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933, bestätigt durch Volksabstimmung vom 30.
Oktober und 1. November 1933 (Änderung
der Art. 31, 34, 35 und 36),
Verfassungsgesetz vom 19. Januar 1935, bestätigt durch Volksabstimmung vom 23.
und 24. Februar 1935 (Einfügung des
Art. 97bis),
Verfassungsgesetz vom 9. Oktober 1935, bestätigt durch Volksabstimmung vom 5.
April 1936 (Änderung des Art. 98),
Verfassungsgesetz über die Beschränkung der Staatsausgaben vom 1. Juli 1936,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 13. Juni 1937 (Einfügung der
Art. 61bis bis 61quinto),
Verfassungsgesetz vom 7. April 1937, bestätigt durch Volksabstimmung vom 13.
Juni 1937 (Einfügung des
Art. 14bis, Änderung von Art. 23),
Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1942, bestätigt durch Volksabstimmung vom 28. und
29. November 1942 (Änderung von Art.
85, Einfügung des
Art. 99bis),
Verfassungsgesetz vom 29. Dezember 1945, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10.
Februar 1946 (Aufhebung der Art. 14bis
und 23 Ziffer 4),
Verfassungsgesetz vom 22. März 1947, bestätigt durch Volksabstimmung vom 5. und
6. Juli 1947 (Änderung des Art. 120),
Verfassungsgesetz vom 9. April 1949, bestätigt durch Volksabstimmung vom 21. und
22. Mai 1949 (Änderung des Art. 46),
Verfassungsgesetz vom 9. April 1949, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10. und
11. Dezember 1949 (Änderung des Art. 27),
Verfassungsgesetz vom 15. Oktober 1949, bestätigt durch Volksabstimmung vom 10.
und 11. Dezember 1949 (Änderung des
Art. 29),
Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1952, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. Juli
1952 (Änderung des Art. 96),
Verfassungsgesetz vom 7. Juli 1956, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2. und
3. März 1957 (Änderung des Art. 58),
Verfassungsgesetz vom 25. Januar 1957, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2.
und 3. März 1957 (Änderung der Art. 21,
39, 66 und 68),
Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 25. und
26. Oktober 1958 (Änderung der Art.
106, 114 und 115).
aufgrund des Verfassungsgesetzes vom 17. Oktober 1958,
bestätigt durch die Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958, wurde die
Verfassung und die seit 1847 erlassenen Verfassungsgesetze in einer Urkunde
vereinigt und als "Bereinigte Verfassung" neu bekannt
gemacht.
Datum der bereinigten Verfassung blieb der 24. Mai 1847
Datum der Bereinigung war der 7. November 1958.
Das Genfer Volk,
gibt sich folgende
Staatsverfassung:
Art. 1. Der Freistaat Genf bildet einen der souveränen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Souveränetät beruht auf dem Volke; alle staatsbürgerlichen Machtbefugnisse und öffentlichen Amtsverrichtungen sind nur eine Übertragung seiner höchsten Gewalt.
Das Volk besteht aus der Gesammtheit der Bürger.
Die Regierungsform ist die eines demokratischen Repräsentativ-Freistaates.
Zweiter
Titel.
Persönliche Rechte.
Art. 2. Alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.
Art. 3. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Niemand darf verhaftet werden, außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und unter den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen.
Jeder, der verhaftet wird, muß innerhalb der darauf folgenden vierundzwanzig Stunden vom zuständigen Beamten verhört werden.
Art. 4. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Haussuchungen dürfen nur in den Fällen und unter den Formen stattfinden, welche das Gesetz bestimmt.
Art. 5. Niemand darf seinem natürlichen Richter entzogen werden.
Art. 6. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Vorbehalten bleiben jedoch gesetzliche Bestimmungen, wonach im Interesse des Staates oder einer Gemeinde die zwangsweise Abtretung von unbeweglichem Eigenthum, gegen vorausgehende gerechte Entschädigung, gefordert werden kann. Die Erklärung, ob diese Nützlichkeit für das Allgemeine oder für die betreffende Gemeinde wirklich vorliegt, kommt der gesetzgebenden Behörde, die Festsetzung der Entschädigung dagegen den Gerichten zu.
Art. 7. Die Einziehung des Gesammtvermögens Einzelner darf nicht gesetzlich eingeführt werden; ebensowenig ist die Beschalgnahme des Vermögens der Angeklagten und der in contumaciam Verurtheilten statthaft.
Art. 8. Die Preßfreiheit ist gewährleistet.
Den Mißbrauch derselben ahndet das Gesetz.
Die Vorcensur darf nicht hergestellt werden.
Die Preßerzeugnisse dürfen durch keine fiskalische Belastung getroffen werden.
Art. 9. Das Recht der freien Niederlassung ist allen Bürgern gewährleistet. Das Gleiche gilt - mit Vorbehalt der durch das allgemeine Interesse bedingten und gesetzlich normirten Beschränkungen - auch von der Gewerbsfreiheit.
Art. 10. Die freie Ausübung der verschiedenen Religionen ist gewährleistet. Jede derselben hat Anspruch auf den gleichen Schutz von Seite des Staates.
Diese freie Ausübung hat jedoch mit Beachtung der Verträge und der Bestimmungen gegenwärtiger Verfassung über den Dienst der beiden, vom Staate anerkannten und unterhaltenen Kirchen zu geschehen. Alle Konfessionen sind gehalten, den allgemeinen Landesgesetzen, sowie den Polizeivorschriften über ihren äußern Gottesdienst nachzuleben.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 10 aufgehoben.
Art. 11. Die Lehrfreiheit ist allen Genfern gesichert, mit Vorbehalt der von den Gesetzen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeitgetroffenen Bestimmungen.
Ausländer haben zur Unterrichtertheilung die Bewilligung des Staatsrathes einzuholen.
Art. 12. Das Recht, Ansuchen an den Großen Rath und an die andern verfassungsmäßigen Behörden zu richten, istgesichert.
Über die Ausübung desselben trifft das Gesetz die nähern Anordnung.
Dritter Titel.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 13. Jeder im Kanton Genf angesessene Schweizer ist - soweit nicht das Gesetz eine diesfällige Enthebung verfügt - zum Militärdienste verpflichtet.
Art. 14. Keine Korporation oder Ordensverbindung kann sich im Kanton niederlassen, ohne die Bewilligung des Großen Rathes, welcher auf Begutachtung des Staatsrathes entscheidet.
Diese Bewilligung ist jederzeit widerruflich.
Durch Volksabstimmung vom 7. April 1937
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 14bis.
L'activité des. associations et organisations affiliées, directement ou
indirectement à l'Internationale communiste étant dangereuse pour l'Etat et pour
l'ordre public, ces associations et organisations sont interdites sur le
territoire du canton.
Est de même interdite, sur le territoire du canton, l'activité de
tellesassociations et organisations établies hors du canton.
Toute autre association et organisation affiliées directement ou indirectement à
une organisation internationale ou étrangère, dont l'activité sera considérée
comme dangereuse pour l'Etat ou pour l'ordre public, pourra être interdite par
décision du Grand Conseil sur proposition du Conseil d'Etat.
La loi déterminera les peines applicables à ceux qui enfreindront cette
interdiction et qui contreviendront aux prescriptions des lois d'exécution."
Durch das Verfassungsgesetz vom 29. Dezember 1945 wurde der Art. 14bis wieder aufgehoben.
Art. 15. Außer in den vom Gesetze bezeichneten Fällen, darf Niemand vom Staate doppelte Besoldung beziehen.
Art. 16. Ohne besondere Erlaubniß dürfen die Mitglieder des Großen Rathes, sowie die vom Staate besoldeten Beamten oder Angestellten, von einer auswärtigen Regierung weder Titel oder Orden, noch Gehalte oder Pensionen annehmen.
Den Mitgliedern des Großen Rathes wird diese Erlaubniß von ihm selbst, den öffentlichen Angestellten und Beamten vom Staatsrath ertheilt.
Art. 17. Das Recht der Münzprägung und der Festsetzung des Maaß- und Gewichtssystems kommt ausschließlich dem Staate zu.
Art. 18. Genferbürger sind:
1) diejenigen, welche als solche durch die frühern staatsbürgerlichen Gesetze
anerkannt sind;
2) diejenigen, welche einen Genfer zum Vater haben;
3) die Frau oder Wittwe eines Genferbürgers;
4) die unehelichen Kinder einer Genferin, wofern sich nicht ein Ausländer als
deren Vater bekennt, unter Angabe und Zugeständniß der Mutter (vorausgesetzt,
daß sie am Leben sei), oder wofern eine solche Anerkennung den Kindern nicht das
Bürgerrecht des Vaters verschafft;
5) die, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrungsweise und
Bedingungen, ins Bürgerrecht Aufgenommenen.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905 erhielt der Art.
18 folgende Fassung:
"Art. 18. Genferbürger sind:
1) diejenigen, welche als solche durch die frühern staatsbürgerlichen Gesetze
anerkannt sind;
2) diejenigen, welche einen Genfer zum Vater haben;
3) die Frau oder Witwe eines Genferbürgers;
4) die unehelichen Kinder einer Genferin, wofern sich nicht ein Ausländer als
deren Vater bekennt, unter Angabe und Zugeständnis der Mutter (vorausgesetzt,
daß sie am Leben sei), oder wofern eine solche Anerkennung den Kindern nicht das
Bürgerrecht des Vaters verschafft;
5) die, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrungsweise und
Bedingungen, ins Bürgerrecht aufgenommenen Schweizerbürger und Fremden."
Art. 19. Jeder im Kanton geborne
Schweizer hat nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Altersjahr Anspruch auf das
Genfer-Bürgerrecht, wofern er:
1) fünf Jahre lang, oder während der letzten drei Jahre vor seinem Ansuchen,
sich im Kanton aufgehalten;
2) keine Strafe sich zugezogen hat, welche laut Art. 22 den Verlust oder die
Einstellung der politischen Rechte mit sich bringt.
Die Schweizer, welche obige Bedingungen auf sich vereinigen und von ihrem einundzwanzigsten Altersjahre an ununterbrochen im Kanton angesessen geblieben sind, können jederzeit das Genfer-Bürgerrecht ansprechen.
Die kraft gegenwärtiger Bestimmungen als Genferbürger Anerkannten gehören der Gemeinde an, wo sie geboren sind.
Jeder in der zweiten Generation landeseingeborne Ausländer, sowie jeder im Kanton geborne und mindestens zehn Jahre lang in demselben wohnhaft gewesene Heimathlose, kann nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Altersjahr sich als Genferbürger geltend machen, wenn er vorher in das Bürgerrecht einer Gemeinde aufgenommen ist und sich in seinem der obenerwähnten Ausschließungsfälle befindet.
Die kraft gegenwärtiger Bestimmung als Genferbürger Anerkannten gehören der Gemeinde an, welche sie aufgenommen hat.
Die in der zweiten Generation landeseingebornen Ausländer, sowie die im Kanton gebornen Heimathlosen, die gegenwärtig als solche anerkannt sind, können von Stunde an das Genfer-Bürgerrecht für sich geltend machen, wenn sie das einundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben und auch die übrigen ur Bürgeraufnahme der im Kanton gebornen Schweizer erforderlichen Bedingungen erfüllen.
Dieselben gehören der Gemeinde an, wo sie geboren sind.
Über die bei diesen verschiedenen Einbürgerungsarten zu beobachtenden Formen erläßt das Gesetz die nähern Bestimmungen.
Durch Verfassungsgesetz vom 21. September
1901 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. Der im Kanton geborene Schweizerbürger kann
mit seiner Volljährigkeit das Genfer Bürgerrecht verlangen:
1. wenn er sich drei Jahre vor der Stellung seines Begehrens im Kanton
aufgehalten hat;
2. wenn er keine, nach Art. 22 der Kantonsverfassung den Verlust oder die
Einstellung der bürgerlichen Ehrenrechte bedingende Strafe erlitten hat;
3. wenn die Behörde der Heimatgemeinde seinen guten Leumund nachweist;
4. wenn der Heimatstaat dem Staatsrat nachweist, daß er arbeitsfähig und nicht
der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last gefallen ist.
Les Suisses qui, sans êntre nés dans le canton, y sont domiciliés, peuvent
également réclamer la qualité de citioyen genevois, s'ils ont résidé surle
territoire du canton pendant les cinq ans qui ont précédé la demande et si
d'autere part ils remplissent les constitions prévues aux § 2, 3 et 4 ci-dessus.
Die auf diese Weise zu Genferbürgern gewordenen Personen erwerben das
Heimatrecht der Gemeinde, in welcher sie wohnen.
Der im Kanton geborene Ausländer wird mit dem Alter von 20 Jahren als Genfer
Bürger anerkannt:
1. wenn er während seines 19. Jahres mit Zustimmung seiner Eltern oder seines
Vormundes die Bewilligung des Bundesrates zum Erwerbe eines
Schweizerbürgerrechtes erlangt hat;
2. wenn er fünf Jahre vor Stellung seines Begehrens im Kanton gewohnt hat;
3. wenn er keine, den Verlust oder die Einstellung der bürgerlichen Ehrenrechte
bedingende Strafe erlitten hat;.
4. wenn die Behörde der Heimatgemeinde seinen guten Leumund nachweist;
5. wenn der Heimatstaat dem Staatsrat nachweist, daß er arbeitsfähig und nicht
der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last gefallen ist.
Die auf diese Weise zu Genferbürgern gewordenen Personen erwerben das
Heimatrecht der Gemeinde, in welcher sie geboren sind.
Die bei der Einbürgerung zu beobachtenden Formen regelt das Gesetz."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905 erhielt der Art.
19 folgende Fassung:
"Art. 19. Peuvent devenir citoyens genevois, s'ils remplissent les
conditions prescrites par la loi:
1. Les Confédérés et les étrangers auxquels est accordé le droit à la
naturalisation genevoise à raison de leur naissance dans le canton de Genève.
2. Les Confédérés auxquels ce droit est accordé à raison de la durée de leur
domicile dans le dit canton."
Art. 20. Genferinnen, welche Ausländer heirathen, folgen dem Heimathrechte ihrer Ehemänner.
Bei der Auflösung der Ehe können solche jedoch wieder in das Genfer-Bürgerrecht eintreten, wenn sie im Kanton wohnen oder in denselben mit der Erklärung zurückkehren, sich daselbst niederlassen zu wollen.
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905 erhielt der Art.
20 folgende Fassung:
"Art. 20. Genferinnen, welche Schweizerbürger oder Ausländer
heiraten, folgen dem Heimatrechte ihrer Ehemänner. Aprés la dissolution du
mariage, elle peut réclamer la réintégration dans son ancien droit de cité. Les
conditions et les formes de cette réintegration, ainsi que ses effets à l'égard
des enfants, sont réglés par la loi."
Art. 21. Nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Altersjahr steht jedem Bürger die Ausübung der politischen Rechte zu, wofern er sich nicht in einem der von den drei folgenden Artikeln namhaft gemachten Ausschließungsfälle befindet.
Durch Verfassungsgesetz vom 21. März 1874
erhielt der Art. 21 folgende Fassung:
"Art. 21. Die Bürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben,
können die politischen Rechte ausüben, vorausgesezt, daß sie nicht durch einen
der in den folgenden drei Artikeln vorgesehenen Gründe davon ausgeschlossen
sind."
Art. 22. Mit jeder Verurtheilung zu einer entehrenden Strafe ist der Verlust der politischen Rechte verbunden.
Das Gesetz kann denselben vorübergehend auch bei andern Fällen, politische ausgenommen, als Strafe eintreten lassen.
Art. 23. Von der Ausübung politischer
Rechte im Kanton sind ausgeschlossen:
1) die Bevormundeten oder gerichtlich Verbeiständeten;
2) diejenigen, welche politische Rechte außer dem Kanton ausüben;
3) diejenigen, welche im Dienste einer auswärtigen Macht stehen.
Durch Volksabstimmung vom 7. April 1937
wurde dem Art. 23 folgende Ziffer angefügt:
"4) diejenigen, die der kommunistischen Internationale, von
dieser direkt oder indirekt abhängigen Organisationen oder irgendeiner andern
internationalen oder fremden Organisation, deren Tätigkeit für den Staat und die
öffentliche Ordnung gefährlich ist, angehören.
(Ceux qui sont affiliés à l'Internationale
communiste ou aux organisations qui en dépendent directement ou indirectement,
ou à toute autre organisation internationale ou étrangère, dont l'activité est
dangereuse pour l'Etat et pour l'ordre public)."
Durch das Verfassungsgesetz vom 29. Dezember 1945 wurde der Art. 23 Ziffer 4 wieder aufgehoben.
Art. 24. Das Gesetz kann Fallirte während den Fallimentsverhandlungen theilweise oder gänzlich in den politischen Rechten einstellen.
Art. 25. Die Wähler in ihrer Gesammtheit bilden den Generalrath; mit Berathschlagung befaßt sich derselbe nicht.
Art. 26. Der Generalrath wählt direkt die Vollziehungsbehörde.
Seiner Abstimmung unterliegen die Änderungen und Zusätze zur Verfassung, sowie die Änderung am Bundesvertrag.
Art. 27. Zur Wahl der Mitglieder der Vollziehungsbehörde werden die Wähler als Generalrath in die Stadt Genf einberufen, wo sie die genannten Wahl durch Listen-Scrutinium (=geheime Abstimmung mit Zetteln) vornehmen, und zwar unter Beobachtung der laut Art. 37 für die andern Wahlversammlungen geltenden Formen. Das Gesetz kann einen andern Centralversammlungsort für den die Vollziehungsbehörde wählenden Generalrath bezeichnen.
Durch Verfassungsgesetz vom 28. August
1886 erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Art. 27. Bei allen Abstimmungen übt der Wähler sein Stimmrecht in
derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.
Die kantonalen Wahlen finden mittelst geheimen Listenskrutiniums statt.
Die Bestimmungen des Art. 37 finden auf die Wahl des Staatsrathes Anwendung.
Die Bureaux, welche die Wahlverhandlung geleitet nahen, versammeln sich am Tage
nach der Wahl in öffentlicher Sitzung, um zur Zusammenstellung der Stimmen zu
schreiten, die Gültigkeit der Wahlverhandlungen auszusprechen und das
Wahlresultat festzustellen."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905 erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Art. 27. Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Wähler sein Stimmrecht in
derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen ist.
Die kantonalen Wahlen finden mittelst geheimen Listenskrutiniums statt.
Die Überprüfung des
Abstimmungsergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am Tage nach der
Abstimmung durch die Staatskanzlei und unter der Kontrolle der drei vom
Staatsrat bezeichneten Stimmberechtigten, die als Präsident oder Vizepräsident
eines Stimmbureaus geamtet haben. Der Staatsrat stellt das Ergebnis fest und
erklärt nach Massgabe seiner Zuständigkeit die Abstimmungshandlungen als gültig."
Durch Verfassungsgesetz vom 9. April 1949
erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Art. 27. Bei allen Abstimmungen und Wahlen übt der Wähler sein
Stimmrecht in derjenigen Gemeinde aus, in deren Stimmregister er eingetragen
ist.
Die kantonalen Wahlen finden mittelst geheimen Listenskrutiniums statt.
Die Überprüfung des Abstimmungsergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung am
Tage nach der Abstimmung durch die Staatskanzlei und unter der Kontrolle von
mindestens fünf Stimmberechtigten, die durch den Staatsrat aus den verschiedenen
Parteien und Gruppen ausgewählt werden.
Das Ergebnis der Abstimmungshandlungen wird durch den Staatsrat festgestellt,
der sie nach Massgabe seiner Zuständigkeit als gültig erklärt."
Durch
Verfassungsgesetz vom 22. September 1928 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Art. 27bis. Die kantonalen
Abstimmungen und die Gemeindeabstimmungen, die Ergänzungswahlen in den Staatsrat
sowie die Wahlen der Gemeinderäte und Gemeindepräsidenten finden zweimal im
Jahre statt, und zwar im April oder Mai und im Oktober oder November.
Dem Staatsrat steht indessen das Recht zu, in dringenden Fällen für die
kantonalen und die Gemeindeabstimmungen sowie für die Ergänzungswahlen ein
anderes Datum festzusetzen und die Wahlen und Abstimmungen im Kanton oder in den
Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt anzuordnen, an dem eidgenössische Wahlen
oder Abstimmungen stattfinden.
Übergangsbestimmung. Alle Bestimmungen, welche mit dem gegenwärtigen
Verfassungsgesetze
(gemeint ist das vom 22. September 1928)
im Widerspruch stehen, sind aufgehoben."
Art. 28. Über Änderungen oder Zusätze, betreffend die Verfassung oder den Bundesvertrag, gibt jeder Wähler seine Stimme am Hauptorte der Bezirksversammlung ab, zu der er gehört.
Die diesfällige Stimmenzählung findet im Großrathssaale zu Genf durch das Büreaux der Wahlversammlungen öffentlich statt.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. April 1879 wurde der Art. 28 aufgehoben.
Art. 29. Wenn die Wählenden nicht die Zahl von dreitausend erreichen, so trifft der Große Rath die Wahl aus den Kandidaten, welche im Generalrath die meisten Stimmen auf sich vereinigten, wobei doppelt soviele Kandidaten, als Wahlen zu treffen sind, in Berücksichtigung fallen.
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Oktober
1949 erhielt der Art. 29 folgende Fassung:
"Art. 29. Wenn bei einer kantonalen Ersatzwahl oder bei einer Wahl in der
Gemeinde die Zahl der Kandidaten derjenigen der zu besetzenden Sitze
gleichkommt, erklärt der Staatsrat alle Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt."
Art. 30. Die Bestellung des Büreaus und die Ernennung des Präsidiums des Generalrathes, sowie die bei den Wahlen dieser Versammlung zu beobachtenden Formen, werden durch das Gesetz geregelt.
Durch Verfassungsgesetz vom 28. August
1886 erhielt der Art. 30 folgende Fassung:
"Art. 30. Die weitern Vorschriften betreffend die Abstimmungen werden
durch das Gesetz aufgestellt."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. April 1879 wurde an dieser Stelle folgende Titelüberschrift eingefügt:
"Titel
Vbis.
Von den Wahlen und Abstimmungen."
Durch Verfassungsgesetz vom 26. April 1879
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 30bis. Bei
verfassungsmäßigen Abstimmungen, bei den Wahlen der Mitglieder des
Nationalrathes und des Großen Rathes, sowie überhaupt bei allen eidgenössischen
und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, welche von der Gesammtheit der Wähler
des Kantons Genf vorgenommen werden, mit einziger Ausnahme der Wahl des
Staatsrathes, stimmt jeder Wähler in dem Kreise, in welchem er domicilirt ist
und an dem vom Geseze vorgeschriebenen Orte.
Die. Wahlkreise werden bezeichnet wie folgt:
I. Kreis: Die Gemeinde Genf, mit Ausnahme der Quartiere des Pâquis, Grottes und,
Montbrillant.
II. Kreis: Die Gemeinde Céligny.
II. Kreis: Die Gemeinden Bellevue, Genthod und Versoix.
IV. Kreis: Die Gemeinde Collex-Bossy.
V. Kreis: Die Gemeinden Pregny und Grand-Saconnex.
VI. Kreis: Die Gemeinde Petit-Saconnex.
VII. Kreis: Die Gemeinde Genf, Quartiere des Pâquis, Grottes und Montbrillant.
VIII. Kreis: Die Gemeinden Meyrin und Vernier.
IX. Kreis: Die Gemeinde Satiguy.
X. Kreis: Die Gemeinden Russin und Dardagny.
XI. Kreis: Die Gemeinden Chancy, Avusy, Laconnex u. Soral.
XII. Kreis: Die Gemeinden Cartigny und Avully.
XIII. Kreis: Die Gemeinden Bernex, Air-la-ville und Confignon.
XIV. Kreis: Die Gemeinden Lancy und Onex,
XV. Kreis: Die Gemeinden Plan-les-Ouates, Bardonnex u. Perly-
Certoux.
XVI. Kreis: Die Gemeinden Troinex und Veyrier.
XVII. Kreis: Die Gemeinde Carouge.
XVIII. Kreis: Die Gemeinde Plainpalais.
XIX. Kreis: Die Gemeinde Eaux-Vives.
XX. Kreis: Die Gemeinden Thônex, Chêne-Bourg, Chêne-Bougeries und Puplinge.
XXI. Kreis: Die Gemeinden Presinges, Jussy, Gy und Meinier.
XXII. Kreis: Die Gemeinden Anières und Hermance.
XXIII. Kreis: Die Gemeinden Collonge-Bellerive und Corsier.
XXIV. Kreis: Die Gemeinden Choulex, Vandoeuvres und Cologny."
Durch Verfassungsgesetz vom 28. August 1886 wurde der Art. 30bis aufgehoben.
Sechster Titel.
Vom Großen Rathe.
Erstes Kapitel.
Zusammensetzung und Erwählung des Großen Rathes.
Art. 31. Die gesetzgebende Gewalt geht von einem Großen Rathe aus, bestehend aus Abgeordneten, welche von den Bezirks-Wahlversammlungen nach Verhältniß der Bevölkerung ernannt werden.
Der Kanton wird in drei Bezirkscollegien eingetheilt: eines für die Stadt Genf, und je eines für das linke und das rechte See- und Rhoneufer.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933 wurde der Art. 31 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Januar
1957 wurde der Art. 31 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Art. 31. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat ausgeübt,
der aus hundert Mitgliedern besteht, die vom Generalrat durch Listenwahl in
einem einzigen Wahlkreis nach dem um ein Quorum von 7 Prozent gemilderten
Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden."
Art. 32. Die Wahlversammlung jedes Bezirks ernennt auf 666 Einwohner einen Abgeordneten zum Großen Rathe. Jeder Bruchtheil über 333 berechtigt zu einem weiteren Vertreter.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Oktober
1882 erhielt der Art. 32 folgende Fassung:
"Art. 32. Die Wahlversammlung eines jeden Bezirkes wählt auf je 1000
Einwohner einen Abgeordneten in den Großen Rath. Ein Bruchtheil über 500
berechtigt zur Wahl eines weitern Abgeordneten."
Art. 33. Sollten in Folge dieser Bestimmung die Großrathsabgeordneten die Zahl hundert übersteigen, so ist das Verhältniß der Vertretung dahin zu ändern, daß jeder Bezirk auf 800 Einwohner einen Abgeordneten wählt, wobei jede Bruchzahl über 400 zu einem weitern Vertreter Anspruch gibt.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Oktober
1882 erhielt der Art. 33 folgende Fassung:
"Art. 33. So oft in Zukunft nach einer eidg. Volkszählung der Große Rath
gemäß der Gesammtzahl der Bevölkerung über 100 Mitglieder zählen würde, soll die
Verhältnißzahl, welche zur Wahl eines Abgeordneten berechtigt, durch
Gesetzesbeschluss um so viele Hundert erhöht werden, als dies unbedingt
nothwendig ist, um die obgenannte Mitgliederzahl nicht zu überschreiten."
Art. 34. Die auf der Liste eines Bezirks, als dort niedergelassen und im Besitze der politischen Rechte stehend, aufgeführten Wähler haben allein das Recht, daselbst zu stimmen.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933 wurde der Art. 34 aufgehoben.
Art. 35. Wählbar in allen Wahlbezirken sind, ohne Rücksicht darauf, welchem derselben sie angehören, alle stimmberechtigten Bürger weltlichen Standes, welche das fünfundzwanzigste Altersjahr erfüllt haben.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933 wurde der Art. 35 aufgehoben.
Art. 36. Den Wahlversammlungen ist jede Berathung untersagt.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933 wurde der Art. 36 aufgehoben.
Art. 37. Als Abgeordnete zum Großen Rathe gelten diejenigen, welche beim Listen-Scrutinium die relative Mehrheit der Stimmen erlangten, wofern diese Mehrheit nicht weniger als ein Drittheil der Stimmenden beträgt.
Bei einem zur Vervollständigung der Wahl allfällig nothwendig werdenden zweiten Wahlgang ist die relative Stimmenmehrheit maßgebend.
Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Älteste als gewählt.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1892 wurde der Art. 37 aufgehoben.
Art. 38. Wenn ein Abgeordneter in mehrern Wahlbezirke gewählt ist, so hat er die Wahl, für welchen derselben er die Vertretung annehmen will.
Die Wahlversammlungen, deren Abordnung hiedurch unvollständig wird, sind - vom Eintritt der Erledigung an - binnen zehn Tagen behufs der erforderlichen Ersetzung einzuberufen.
Diese Einberufung findet auch bei Nichtigerklärung einer Wahl oder in Ablehnungsfällen statt.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1892 wurde der Art. 38 aufgehoben.
Art. 39. Die Mitglieder des Großen Rathes werden auf zwei Jahre gewählt und alsdann insgesammt erneuert. Sie sind unmittelbar wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891
erhielt der Art. 39 folgende Fassung:
"Art. 39. Die Mitglieder des Großen Rathes werden auf drei Jahre gewählt
und jeweilen insgesammt erneuert. Sie sind sofort wieder wählbar."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1919 wurde die Amtsperiode des, im Jahr 1919 zu wählenden Großen Rates ausnahmsweise auf vier Jahre festgesetzt.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Januar
1957 erhielt der Art. 39 folgende Fassung:
"Art. 39. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat
erfolgt alle 4 Jahre in der ersten Hälfte des Monats November, und zwar in der
Regel am ersten Sonntag.
Der Grosse Rat wird gesamthaft erneuert; seine Mitglieder sind sofort wieder
wählbar.
Übergangsbestimmung. Die Dauer des Mandats für die im November
1954 gewählten Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates bleibt auf drei
Jahre begrenzt."
Art. 40. Das Gesetz ordnet:
1) die Art der Zählung der Bevölkerung der Wahlbezirke;
2) die Anfertigung der Wahllisten;
3) die Art der Ersetzung der verstorbenen oder ausgetretenen Abgeordneten;
4) die den Abgeordneten eingeräumte Frist zur Wahlannahme, sowie zur Wahl des zu
vertretenden Bezirks, falls sie in mehrern Bezirken gewählt sind;
5) die Bestellung des Büreaus der Wahlversammlungen und die Ernennung des
Präsidiums;
6) das Verfahren bei den Wahlen.
Art. 41. Über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder spricht der Große Rath selbst ab.
Art. 42. Der Große Rath wählt aus seiner Mitte und auf ein Jahr einen Präsidenten, zwei Vicepräsidenten und zwei Sekretäre.
Art. 43. Kein Mitglied des Staatsrathes kann zum Präsidenten oder Vicepräsidenten des Große Rathes gewählt werden.
Art. 44. Den Abgeordneten dürfen keine bindenden Weisungen ertheilt werden.
Zweites Kapitel.
Sitzungen und Berathungsweise des Großen Rathes.
Art. 45. Die ordentliche Erwählung des Großen Rathes findet von Rechtswegen alle zwei Jahre, in den ersten vierzehn Tagen des Monats November, statt.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891
erhielt der Art. 45 folgende Fassung:
"Art. 45. Die ordentliche Wahl des Großen Rathes erfolgt von Rechts wegen
alle drei Jahre in der ersten Hälfte des Monats November."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1919 wurde die Amtsperiode des, im Jahr 1919 zu wählenden Großen Rates ausnahmsweise auf vier Jahre festgesetzt.
Durch Verfassungsgesetz vom 20. März 1926 wurde der Art. 45 aufgehoben.
Art. 46. Jede ordentliche Session dauert einen Monat, wenn der Staatsrath nicht deren Dauer weiter ausdehnt.
Der Große Rath versammelt sich von Rechtswegen ordentlicherweise am dritten Montag im Mai und am ersten Montag im Dezember, in der Stadt Genf.
Außerordentlicherweise kann derselbe vom Staatsrathe und - auf schriftliches Verlangen von dreißig Mitgliedern - vom Präsidenten des Großen Rathes einberufen werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 12. Januar
1895 erhielt der Art. 46 folgende Fassung:
"Art. 46. Der Große Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt
Genf je am zweiten Mittwoch des Monats Januar, am ersten Mittwoch des Monats Mai
und am zweiten Mittwoch des Monats September. Jede Tagung umfaßt in der Regel
acht Sitzungen ; der Staatsrat kann jedoch die Zahl derselben erhöhen. Beim
Beginn jeder Legislaturperiode beruft der Staatsrat den neuen Großen Rat behufs
Prüfung der Wahlergebnisse und Ernennung des Bureaus binnen vierzehn Tagen nach
der Wahl zu einer außerordentlichen Sitzung ein.
Der Große Rat kann entweder vom Staatsrat oder, auf schriftliches Begehren von
dreißig seiner Mitglieder, vom Präsidenten des Großen Rates
außerordentlicherweise einberufen werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 9. April 1949
erhielt der Art. 46 folgende Fassung:
"Art. 46. Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicherweise in der Stadt
Genf je am zweiten Samstag des Monats Januar, am ersten Samstag nach dem 1. Mai
und am zweiten Samstag des Monats September. Jede Tagung umfasst in der Regel
acht Sitzungen. Der Staatsrat kann jedoch deren Zahl erhöhen.
Beim Beginn jeder Legislaturperiode beruft der Staatsrat den neuen Grossen Rat
zur Prüfung der Wahlergebnisse und Ernennung des Bureaus binnen vierzehn Tagen
nach der Wahl zu einer ausserordentlichen Sitzung ein.
Der Grosse Rat wird entweder vom Staatsrat oder, auf schriftliches Begehren von
dreissig seiner Mitglieder, vom Präsidenten des Grossen Rates einberufen."
Art. 47. Die Sitzungen des Großen Rathes sind öffentlich. Jedoch kann er gutfindenden Falls geheime Berathung anordnen.
Art. 48. Der Große Rath regelt durch ein eigenes Reglement die Form seiner Berathungen.
Drittes Kapitel.
Befugnisse des Großen Rathes.
Art. 49. Die Mitglieder des Großen Rathes haben, gleich dem Staatsrathe, das Vorschlagsrecht.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891 wurde der Art. 49 aufgehoben.
Art. 50. Der Große Rath wählt jeweilen auf seine Erneuerung eine Gesetzgebungskommission, welcher die von einzelnen seiner Mitglieder verlangten oder eingereichten Gesetzesentwürfe aufgetragen, beziehungsweise überwiesen werden können.
Wer einen Vorschlag einbringt, hat zu der Gesetzgebungskommission behufs diesfälliger Mitberathung Zutritt.
Art. 51. Die Großrathsmitglieder
üben ihr Vorschlagsrecht in folgender Weise aus:
1) durch Einbringung eines Gesetzes oder Gesetzgebungsbeschlusses im Entwurf;
2) durch den Antrag, ein Gesetz oder einen Gesetzgebungsbeschluß durch die
Gesetzgebungs- oder eine besondere Kommission entwerfen zu lassen;
3) durch Einladung an den Staatsrath, einen Gesetzesentwurf vorzulegen oder über
einen bestimmten Gegenstand einen Beschluß zu erlassen.
Art. 52. Wenn die an den Staatsrath ergangene Einladung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder zu einer Beschlußfassung zur Vorlage eines Gesetzesentwurfs oder zu einer Beschlußfassung gemäß den reglementarischen Vorschriften unterstützt wird, so ist der Staatsrath gehalten, in der nächsten ordentlichen Sitzung dem Begehren zu entsprechen, oder im falle der Ablehnung des überwiesenen Vorschlages dieselbe zu begründen.
Art. 53. Wenn der Große Rath ein Gesetz oder einen Gesetzgebungsbeschluß durch eine Kommission, ohne Dazwischenkunft des Staatsrathes, entwerfen läßt, so wird dieser Entwurf nach den gewöhnlichen Formen durchberathen und im Falle der Annahme durch die Versammlung dem Staatsrathe mit dem Auftrage überwiesen, das so Angenommene als Gesetz zu promugliren.
Art. 54. In dem durch vorstehenden Artikel bezeichneten Falle steht es dem Staatsrathe frei, vor Promulgation des gesetzlichen Erlasses, denselben, mit Bemerkungen begleitet, in der Frist von sechs Monaten dem Großen Rathe zurückzustellen.
Wenn der Große Rath nach erneuerter Berathung den in der vorhergehenden Session ausgearbeiteten Entwurf wieder annimmt, so hat der Staatsrath das so zu Stande gekommene Gesetz zu promulgiren und unverzüglich in Vollziehung zu setzen.
Art. 55. In den außerordentlichen Sitzungen kann der Große Rath sich nur mit den Gegenständen befassen, für die er einberufen ist.
Art. 56. Der Große Rath genehmigt, ändert oder verwirft die ihm vom Staatsrathe vorgelegten Entwürfe.
Art. 57. Wenn der Staatsrath, in Ausübung seines Vorschlagsrechts, einen Entwurf einreicht, so steht es ihm bis zur endgültigen Abstimmung darüber frei, denselben wieder zurückzuziehen.
Art. 58. Das Begnadigungsrecht steht dem Großen Rathe zu.
Er übt dasselbe entweder selbst oder durch Übertragung aus.
Ersteres findet stets bei Urtheilen statt, welche Todes- oder lebenslängliche Zuchthausstrafe verhängen.
Jedes Begnadigungsgesuch kann er seiner eigenen Behandlung unterwerfen.
Das Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen das Begnadigungsrecht Anwendung findet, sowie die dabei zu beobachtenden Formen.
Hinweis zu Abs. 3: Die Todesstrafe ist in Genf seit 1871 abgeschafft.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juli 1956
erhielt der Art. 58 folgende Fassung:
"Art. 58. Das Recht der Begnadigung steht dem Grossen Rate zu. Er kann
dieses Recht an eine aus seiner Mitte gebildete Kommission delegieren.
Das Gesetz bestimmt den Rahmen dieser Delegation und legt fest, in welcher Form
das Recht der Begnadigung ausgeübt wird.
Zur Beurteilung eines neuen Begnadigungsgesuches, das die gleiche Verurteilung
betrifft, ist der Grosse Rat allein zuständig."
Art. 59. Zu allgemeinen oder theilweisen Amnestieertheilungen ist nur der Große Rath befugt.
Art. 60. Der Große Rath läßt sich alljährlich vom Staatsrathe einen Rechenschaftsbericht über die gesammte Verwaltung erstatten; er überweist denselben an eine Kommission und verfügt das Angemessene auf deren Bericht hin.
Art. 61. Der Große Rath beschließt die Steuern, die Ausgaben, Anleihen und Veräußerungen von Staatsgut, empfängt die Staatsrechnungen und schließt sie ab; dieselben müssen veröffentlicht und jedenfalls der Prüfung einer Kommission unterstellt werden.
Gemeindeauflagen können nur mit Gutheißung des Großen Rathes eingeführt oder abgeändert werden; derselbe genehmigt oder verwirft diesfällige Anträge, ohne jedoch sie abändern zu können.
Durch das Verfassungsgesetz vom 1. Juli
1936 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61bis. Der Grosse Rat kann die
vom Staatsrat festgesetzte Gesamtsumme der jährlichen Ausgaben nicht
überschreiten, ohne gleichzeitig für diese Überschreitung die entsprechende
Deckung vorzusehen. Ein Anleihen gilt nicht als finanzielle Deckung."
Durch das Verfassungsgesetz vom 1. Juli
1936 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61ter. Jeder von einem Abgeordneten eingereichte Entwurf
zu einem Gesetz oder gesetzgeberischen Erlass, der auf eine neue Ausgabe
abzielt, muss die finanzielle Deckung dieser Ausgabe durch eine entsprechende
Einnahme, die nicht ein Anleihen sein kann, vorsehen.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf jeden vom Staatsrat vorgelegten Entwurf
zu einem Gesetz oder gesetzgeberischen Erlass, der eine einzelne oder eine
Gruppe nicht budgetierter oder budgetierter Ausgaben von mehr als Fr. 30 000 zum
Gegenstande hat. L'emprunt ne peut être considéré comme recette au sens de la
présente loi. Diese Bestimmung wird auch auf Ausgabengruppen angewendet, die den
gleichen Gegenstand betreffen und deren Gesamtbetrag 30,000 Franken
überschreitet.."
Durch das Verfassungsgesetz vom 1. Juli
1936 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61quarter. Der Grosse Rat kann eine
ausserordentliche Ausgabe oder eine Ausgabe ausserhalb des Budgets, die 30 000
Franken überschreitet, nur mit der entsprechenden Finanzierung beschliessen.
Diese Bestimmung wird auch auf ausserordentliche oder ausserhalb des Budgets zu
beschliessende Ausgabengruppen angewendet, die den gleichen Gegenstand betreffen
und deren Gesamtbetrag 30 000 Franken überschreitet. L'emprunt ne peut en aucun
cas être considéré comme une couverture financière."
Durch das Verfassungsgesetz vom 1. Juli
1936 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61quinto. Gesetze und gesetzgeberische Erlasse über die
Erhebung einer neuen oder die Erhöhung einer bestehenden Steuer können nicht mit
der Dringlichkeitsklausel versehen werden und sind dem fakultativen Referendum
unterstellt."
Durch das Verfassungsgesetz vom 1. Juli
1936 wurde zusätzlich zu den Art. 61bis bis 61quinto bestimmt:
"Die dem gegenwärtigen Verfassungsgesetz
(gemeint war das vom 1. Juli 1936)
widersprechenden verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen sind
aufgehoben."
Art. 62. Der Große Rath bestimmt durch Gesetz die Gehalte der Staatsbeamten, wo dies nicht bereits durch die Verfassung geschehen ist.
Art. 63. Der Große Rath ernennt die Gesandten zur Tagsatzung, ertheilt denselben diesfällige Instruktionen, läßt sich über ihre Auftragserfüllung Rechenschaft geben und trifft überhaupt über Alles was sich auf ordentliche und außerordentliche Tagsatzungen bezieht, die angemessenen Verfügungen.
an die Stelle der Tagsatzung ist seit dem 9. November 1848 der Ständerat gemäß der Bundesverfassung vom 12. September 1848; die Ständeräte sind nicht an Instruktionen gebunden.
siehe hierzu das Dekret des Großen Rathes vom 27. September 1848 betreffend die Wahl der Ständeräthe, aufgehoben und ersetzt durch das Verfassungsgesetz über die Wahl der Abgeordneten des Ständerathes durch das Volk vom 17. Juni 1893; seither ist der Art. 63 vollständig gegenstandslos.
Art. 64. Der Große Rath genehmigt oder verwirft, innerhalb der durch den Bundesvertrag gezogenen Schranken, die Konkordate und Verträge.
Siebenter Titel.
Vom Staatsrathe.
Erstes Kapitel.
Zusammensetzung und Art der Erwählung des Staatsraths.
Art. 65. Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Landesverwaltung sind einem, aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrathe übertragen.
Art. 66. Der Staatsrath wird durch die als Generalrath auftretende Gesammtheit der Wähler ernannt. Alle zwei Jahre findet eine Gesammtheit der Wähler ernannt. Alle zwei Jahre findet eine Gesammterneuerung desselben statt. Die austretenden Staatsräthe sind unmittelbar wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891
erhielt der Art. 66 folgende Fassung:
"Art. 66. Der Staatsrath wird von der Gesammtheit der
als Generalrath (Conseil
Général) vereinigten Wähler
ernannt. Er unterliegt alle drei Jahre der Gesammterneuerung. Die abtretenden
Mitglieder sind sofort wieder wählbar."
Durch Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905 erhielt der Art.
66 folgende Fassung:
"Art. 66. Der Staatsrat wird von der Gesamtheit der als Generalrat
(Conseil Général)
vereinigten Wähler ernannt. Er unterliegt alle drei Jahre der Gesamterneuerung.
Die abtretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen
des Artikels 29 sind diejenigen als Staatsräte gewählt, die im Listenskrutinium
das relative Mehr erreicht haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel
der gültigen Stimmzettel gleichkommt. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so
entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere
Kandidat als gewählt.
Le Consiel d'Etat est chargé de faire publier les présentes dans la forme et le
terme prescrits."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Januar
1957 erhielt der Art. 66 folgende Fassung:
"Art. 66. Der Staatsrat wird vom Generalrat durch Listenwahl in einem
einzigen Wahlkreis nach dem Majorzsystem gewählt.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 29 sind diejenigen gewählt, welche
am meisten Stimmen erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel
der gültigen Stimmzettel gleichkommt. Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so
entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat
als gewählt. Der Staatsrat wird gesamthaft alle 4 Jahre erneuert. Die aus dem
Amte tretenden Staatsräte sind sofort wieder wählbar.
Art. 67. Wählbar in den Staatsrath sind alle Wähler weltlichen Standes, die das siebenundzwanzigste Altersjahr erfüllt haben.
Art. 68. Die ordentliche Wahl der Mitglieder des Staatsrathes erfolgt in den ersten vierzehn Tagen des Monats November, und wechselst mit der Wahl des Großen Rathes im Abstand eines Jahres.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891
erhielt der Art. 68 folgende Fassung:
"Art. 68. Die ordentliche Wahl der Mitglieder des Staatsrathes findet
alle drei Jahre in der ersten Hälfte des Monats November statt."
Durch Verfassungsgesetz vom 20. März 1926 wurde der Art. 68 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933 wurde der Art. 68 erneut aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Januar
1957 wurde der Art. 68 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Art. 68. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat
erfolgt in der ersten Hälfte des Monats November, und zwar in der Regel am
ersten Sonntag.
Die Wahl der Mitglieder des Staatsrates findet 3 Wochen nach derjenigen des
Grossen Rates statt. Die Wahllisten müssen bei der Staatskanzlei vor Mittag des
letzten dem Wahltag vorausgehenden Montags eingereicht sein."
Art. 69. Die Staatsräthe wohnen den Sitzungen des Großen Rathes bei und nehmen an den Verhandlungen desselben Theil. Diejenigen unter ihnen, welche zugleich Abgeordnete zum Großen Rathe sind, behalten das Recht, in dieser Behörde mitzustimmen.
Durch Verfassungsgesetz vom 13. März 1926 wurde der Art. 69 aufgehoben.
Art. 70. Die Staatsverwaltung zerfällt in Departemente; jedem derselben ist ein verantwortlicher Staatsrath vorgesetzt.
Der Staatskanzlei steht ein Kanzler vor, der durch den Staatsrath außerhalb seiner Mitte gewählt wird. Derselbst hat in den Sitzungen des Staatsrathes berathende Stimme.
Art. 71. Der Staatsrath ordnet den Geschäftskreis und die Organisastion der Büreaux jedes Departements, bestimmt die Zahl und Obliegenheiten der Angestellten und setzt deren Gehalte in den Jahresbüdgets, unter Gutheißung des Großen Rathes, fest.
Art. 72. Als Hülfskommissionen kann der Staatsrath nur solche zuziehen, welche für vorübergehende Zeit bestellt sind.
Art. 73. Jedes Jahr wählt der Staatsrath aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten. Der Präsident ist erst nach einer Zwischenzeit von einem Jahre wieder wählbar.
Art. 74. Dem Präsidenten und in seiner Abwesenheit dem Vicepräsidenten steht eine provisorische Verfügungsbefugniß zu, mit der Obliegenheit, beförderlichst über das Verfügte dem Staatsrathe Bericht zu erstatten.
Art. 75. Die vom Generalrathe erwählten Staatsräthe haben - wenn sie im Kanton anwesend sind, in den acht Tagen nach ihrer Erwählung, und in Abwesenheitsfällen binnen Monatsfrist - sich über die Annahme des ihnen übertragenen Amtes zu erklären.
Bei Ablehnungs-, Todes- oder Demissionsfällen sind die abgehenden Mitglieder des Staatsrathes in den sechs Wochen nach Eintritt der Erledigung zu ersetzen. Ein neues Staatsrathsmitglied wird für den Rest der Amtsdauer des zu ersetzenden gewählt.
Sollte in den drei Monaten vor der Erneuerung des Staatsrathes nur ein Erledigungsfall vorkommen, so bleibt die betreffende Stelle bis dahin unbesetzt.
Art. 76. Im Staatsrathe dürfen nicht gleichzeitig sitzen: zwei Brüder, Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervater und Schwiegersohn.
Art. 77. Das Amt eines Staatsrathes ist unvereinbar mit jeder andern besoldeten öffentlichen Beamtung.
Art. 78. Orden und Pensionen, die von einer auswärtigen Macht herrühren, dürfen von keinem Staatsrathe getragen, beziehungsweise bezogen werden, selbst wenn der Betreffende jene Vergünstigungen vor seiner Ernennung angenommen hat.
Art. 79. Der bei den ordentlichen Novemberwahlen ernannte Staatsrath tritt seine Amtsthätigkeit acht Tage vor der ordentlichen Dezemberzusammenkunft des Großen Rathes an.
Art. 80. Die Mitglieder des Staatsrates werden für ihre Amtsbesorgung entschädigt.
Der Gehalt des Präsidenten beträgt 6000 Franken, derjenige der Staatsräthe 5000 Franken.
Durch Verfassungsgesetz vom 14. November
1909 erhielt der Art. 80 folgende Fassung:
"Art. 80. Die Mitglieder des Staatsrates werden für ihre Amtsbesorgung
entschädigt.
Der Gehalt des der Staatsräte wird durch Gesetz festgelegt."
Zweites Kapitel.
Befugnisse des Staatsrathes.
Art. 81. Der Staatsrath übt, gleich dem Großen Rathe, das Vorschlagsrecht in Gesetzgebungssachen aus, wie dies im Art. 49 und den folgenden näher angedeutet ist.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1891 wurde der Art. 81 aufgehoben.
Art. 82. Der Staatsrath promulgirt die Gesetze und erläßt behufs der ihm obliegenden Vollziehung derselben die nöthigen Verfügungen.
Art. 83. Dem Staatsrathe steht die Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten zu, deren Wahl durch Verfassung oder Gesetz nicht andern Behörden zugeschieden ist.
Art. 84. Der Staatsrath beaufsichtigt und leitet die untern Behörden, deren gegenseitige Über- und Unterordnung er in den vom Gesetze nicht berücksichtigten Fällen selbst bestimmt.
Art. 85. Der Staatsrath wacht darüber, daß die Gerichte ihre Obliegenheiten pünktlich erfüllen.
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1942
erhielt der Art. 85 folgende Fassung:
"Art. 85. Unbeschadet der Vorschriften über die innere Organisation und
die Tätigkeit der Gerichte und unter Vorbehalt der disziplinarischen Befugnisse
des Aufsichtsrates über die Gerichte (Conseil
supérieur de la magistrature) wacht der
Staatsrat darüber, dass die Gerichte ihre Obliegenheiten sorgfältig erfüllen.
Auf Vorschlag des Aufsichtsrates kann der Staatsrat den Justizbeamten die
Besoldung für höchstens sechs Monate entziehen oder diese Beamten entlassen oder
absetzen.
Der Staatsrat kann von sich aus gegen einen Justizbeamten keine Strafen
aussprechen und keine Massnahmen treffen; er hat sich in dieser Hinsicht darauf
zu beschränken, die Vorschläge des Aufsichtsrates gutzuheissen oder abzulehnen."
Art. 86. Der Staatsrath erläßt, innert den durch das Gesetz gezogenen Schranken, die erforderlichen Polizeiverordnungen.
Er verfügt und überwacht deren Vollziehung.
Art. 87. Der Staatsrath übt die Aufsicht und Polizei in Bezug auf den Gottesdienst und den öffentlichen Unterricht.
Art. 88. Zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit des Staates verfügt der Staatsrath über die erforderliche Waffengewalt, wobei er jedoch nur gesetzlich organisirte Truppen verwenden darf. Er ernennt gemäß den gesetzlichen Bedingungen die Offiziere der Miliz, wo das Gesetz diese Wahl nicht andern Behörden zugeschieden hat.
Art. 89. Wenn der Staatsrath mehr als 300 Mann zu einem, über vier Tage andauernden, außerordentlichen Aktivdienste aufbietet, so hat er in den darauf folgenden acht Tagen dem Großen Rathe darüber Rechenschaft zugeben.
Art. 90. Der Staatsrath legt dem Großen Rathe alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vor.
Ebenso ertheilt er ihm alljährlich, gemäß den Artikeln 60 und 61, Rechenschaft über die Staatsverwaltung und die Finanzen.
Art. 91. In den durch die Art. 89 und 90 vorgesehenen Fällen ziehen sich die Mitglieder des Staatsrathes bei der Abstimmung zurück.
Art. 92. Dem Staatsrathe liegt, innert den Grenzen des Bundesvertrags, die Pflege der auswärtigen Beziehungen ob.
In allen Fällen, wo der Große Rath sich über auswärtige oder eidgenössische Angelegenheiten auszusprechen hat, ist das Gutachten des Staatsrathes erforderlich.
Art. 93. Der Staatsrath ist für seine Amtshandlungen verantwortlich.
Das Nähere hierüber bestimmt das Gesetz.
Achter Titel.
Von der richterlichen Gewalt.
Art. 94. Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt gesondert.
Art. 95. Das Gesetz stellt ständige Gerichte ab, durch welche alle Civil- und Strafrechtsfälle abgeurtheilt werden, und bestimmt deren Zahl, Organisation, Gerichtsbarkeit und Spruchbereich (Kompetenz).
Zeitweilige Ausnahmsgerichte dürfen in keinem Falle eingesetzt werden.
Art. 96. Die Einführung des Schwurgerichts für Kriminalsachen wird durch gegenwärtige Verfassung gewährleistet.
Die Befugnisse des Schwurgerichts können durch das Gesetz ausgedehnt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Februar
1910 erhielt der Art. 96 folgende Fassung:
"Art. 96. Die Einführung des Schwurgerichts für Kriminalsachen wird durch
gegenwärtige Verfassung gewährleistet, sauf en ce qui concerne les tribunaux
chargés de connaître des infractions commisses par
des mineurs.
Die Befugnisse des Schwurgerichts können durch das Gesetz ausgedehnt werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1952
wurde dem Art. 96 nach dem Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"Die Geschworenen werden aus den Schweizerbürgern des einen und des anderen
Geschlechtes gewählt, die mehr als fünfundzwanzig und weniger als sechzig Jahre
alt sind."
Art. 97. Die Einrichtung der Friedensgerichte wird beibehalten.
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Januar
1935 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 97bis. Ein Sitz als Richter
der Jugendstrafkammer ist weltlichen Personen schweizerischer Nationalität nach
zurückgelegtem 20. Altersjahr, ohne Unterschied des Geschlechts, zugänglich."
Art. 98. Die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen Generalprokuratur und seine Substituten versehen.
Die Befugnisse derselben bestimmt das Gesetz.
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Oktober
1935 wurde dem Art. 98 folgender Absatz angefügt:
"Art. 98. Bei ernster Erkrankung, längerer Verhinderung oder falls eine
sofortige Stellvertretung gemäss dem Gesetz über die Wahl der Gerichtsbeamten
nicht möglich ist, wird der Generalprokurator durch einen dieser Gerichtsbeamten
vertreten. Dieser Stellvertreter wird nach Verständigung zwischen dem
Generalprokurator und dem Vorsitzenden des Gerichtshofes bezeichnet. Kommt keine
Verständigung zustande, so bestimmen ihn die Richter des Gerichtshofes."
Art. 99. Sämmtliche richterlichen Beamten werden vom Großen Rathe ernannt. Die Mitglieder des Handelsgerichts sind aus Handelsleuten oder Solchen, die früher diesem Stande angehörten, zu wählen.
Die Ernennung der Mitglieder der Gerichte für Militärvergehen kann durch das Gesetz andern Behörden übertragen werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober
1904 erhielt der Art. 99 folgende Fassung:
"Art. 99. Sämtliche richterlichen Beamten werden durch die, im Generalrat
vereinigten Wähler gewählt.
Il n'est pas dérogé à la loi constitutionnelle du
4 octobre 1882 réglant le mode d'élection des tribunaux de prud'hommes.
Das Gesetz regelt den Vollzug dieses Artikels sowie, selbst in Abweichung vom
verfassungsmäßigen Prinzip, das Verfahren für die Neubesetzung der zwischen den
Generalwahlen eintretenden Vakanzen."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1942
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 99bis. Unbeschadet der
Bestimmungen des gemeinen Rechts, des Art. 85 der Verfassung und der
Vorschriften über die innere Organisation und der Tätigkeit der Gerichte sind
die Justizbeamten während ihrer Amtsdauer der Aufsicht eines Aufsichtsrates über
die Gerichte unterstellt, dessen Zusammensetzung und disziplinarische Befugnisse
durch das Gesetz bestimmt werden.
Der Aufsichtsrat wacht über den guten Gang der Rechtspflege und insbesondere
darüber, dass die Justizbeamten ihr Amt würdig versehen."
Art. 100. Die Stelle eines Richters, des Generalprokurators und eines Substituten des letztern ist mit jeder besoldeten Administrativbeamtung unvereinbar.
Art. 101. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich.
Das Gesetz kann indeß diese Öffentlichkeit einschränken:
1) in Civilsachen;
2) in Strafsachen, hier jedoch nur in Hinsicht auf Frauen und Kinder.
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Februar
1910 erhielt der Art. 101 folgende Fassung:
"Art. 101. Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich.
Das Gesetz kann indes diese Öffentlichkeit einschränken:
1) in Zivilsachen;
2) in Strafsachen, hier jedoch nur in Hinsicht auf Frauen und Kinder.
Das Gesetz kann die Öffentlichkeit von Gerichtssitzungen, die der Abklärung von
Widerhandlungen Jugendlicher dienen, beschränken oder ausschließen."
Neunter Titel.
Organisation der Gemeinden.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"Erstes
Kapitel.
Gemeinden und Gemeindebehörden."
Art. 102. Die gegenwärtige Umgrenzung der Gemeinden kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden.
Die Stadt Genf bildet eine Gemeinde.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 102 folgende Fassung:
"Art. 102. Die Gemeindegrenzen können nur durch ein Gesetz abgeändert
werden."
Art. 103. Jede Gemeinde hat einen Munizipalrath.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 103 folgende Fassung:
"Art. 103. Niemand ist in mehr als einer Gemeinde oder einem Bezirke
stimmberechtigt."
Art. 104. Die Mitglieder der Munizipalräthe werden in jeder Gemeinden durch eine, aus sämmtlichen Gemeindewählern bestehende Versammlung gewählt.
Durch Verfassungsgesetz vom 16. März 1912
erhielt der Art. 104 folgende Fassung:
"Art. 104. Les élections des membres des conseils municipaux sont faites
dans chaque commune au scrutin de liste par un collège composé de tous les
électeurs communaux:
pour les communes dépassant 3000 habitants, d'après le
principe de la représentation proportionnelle, tempérée par un quorum de 7 %,
pour les communes de 3000 habitants et au-dessous, suivant le
système majoritaire.
Une loi organique réglera l'application des présentes dispositions."
Durch Verfassungsgesetz vom 25. Februar
1922
erhielt der Art. 104 folgende Fassung:
"Art. 104. Les élections des membres des conseils municipaux sont faites
dans chaque commune au scrutin de liste par un collège composé de tous les
électeurs communaux:
pour les communes dépassant 1500 habitants, d'après le
principe de la représentation proportionnelle, tempérée par un quorum de 7 %,
pour les communes de 1500 habitants et au-dessous, suivant le
système majoritaire."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 104 folgende Fassung:
"Art. 104. Ausgenommen in der Stadt Genf wird die Gemeindeverwaltung in
den Gemeinden mit über 3000 Einwohnern von einem Verwaltungsrat
(Conseil administratif)
ausgeübt. Dieser besteht aus drei Mitgliedern, die von der Gesamtheit der
Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden.
In den übrigen Gemeinden ist die Gemeindeverwaltung einem Maire und zwei
Adjunkten übertragen.
Die Befugnisse der Gemeindeverwaltung werden durch, das Gesetz bestimmt."
Art. 105. Zu den Gemeindewählern gehören alle Genferbürger, welche im Genusse der politischen Rechte stehen, wenn sie in der betreffenden Gemeinde geboren und angesessen sind, wenn sie daselbst Güter besitzen oder seit mehr als einem Jahre dort niedergelassen sind.
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Februar
1873 erhielt der Art. 105 folgende Fassung:
"Art. 105. In Gemeindeangelegenheiten sind alle Schweizerbürger
stimmberechtigt, welche im Kanton Genf im Genüsse der politischen Rechte stehen,
sofern sie in der betreffenden Gemeinde geboren und domilizirt sind, oder wenn
sie seit mehr als einem Jahre dort Grundeigenthum besizen oder domiliziren.
Übergangsbestimmung.
Hiemit sind alle Bestimmungen aufgehoben, die mit dem gegenwärtigen Geseze
(gemeint ist das Verfassungsgesetz vom
19. Febr. 1873) im Widerspruche stehen."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 105 folgende Fassung:
"Art. 105. Die Gemeinderäte werden alle vier Jahre gänzlich erneuert; die
austretenden Mitglieder des Gemeinderates sind sofort wieder wählbar."
Art. 106. Niemand ist in mehr als einer Gemeinde stimmberechtigt.
Niemand darf Mitglied zweier Munizipalräthe sein.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 106 folgende Fassung:
"Art. 106. Ausgenommen in der Stadt Genf werden die
Mitglieder der Gemeinderäte in jeder Gemeinde durch Listenwahl von der
Gesamtheit der Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt:
in den Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl unter Vorbehalt eines Quorums von 7 %,
in Gemeinden mit 1500 und weniger Einwohnern nach dem
Grundsatz der Mehrheit."
Durch Verfassungsgesetz vom 28. Februar
1931 erhielt der Art. 106 folgende Fassung:
"Art. 106. Ausgenommen in der Stadt Genf werden die Mitglieder der
Gemeinderäte in jeder Gemeinde durch Listenwahl von der Gesamtheit der
Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt:
in den Gemeinden mit mehr als 800 Einwohnern nach dem
Grundsatz der Verhältniswahl unter Vorbehalt eines Quorums von 7 %,
in Gemeinden mit 800 und weniger Einwohnern nach dem
Grundsatz der Mehrheitwahl."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1958
erhielt der Art. 106 folgende Fassung:
"Art. 106. Die Mitglieder der Gemeinderäte werden in jeder Gemeinde nach
Listenwahl durcheine Wahlversammlung, bestehend aus allein in der Gemeinde
Wahlberechtigten gewählt:
in den Gemeinden mit mehr als 800 Einwohnern nach dem durch
ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl,
in den Gemeinden mit 800 und weniger Einwohnern nach dem
Grundsatz der Mehrheitwahl."
Art. 107. Der Munizipalrath der Stadt Genf ist aus einundvierzig Mitgliedern zusammengesetzt.
Die Zahl der Mitglieder der andern Munizipalräthe wird durch das Gesetz bestimmt.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 107 folgende Fassung:
"Art. 107. Das Gesetz bestimmt die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäte.
Die Mitglieder der Gemeinderäte müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein.
Sind sie in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr stimmberechtigt,
so gelten sie als ihres Amtes enthoben."
Art. 108. Die Munizipalräthe werden alle vier Jahre insgesammt neugewählt. Die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Durch das Verfassungsgesetz vom 20. März 1926 wurde für die, im Mai 1922 gewählten Gemeindebehörden eine einjährige Verlängerung der Amtsdauer bestimmt, so dass neue Gemeindebehörden erst im Mai 1927 gewählt wurden; Ausnahmebestimmung zum Art. 108.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 108 folgende Fassung:
"Art. 108. Die Verwaltungsräte, die Maires und Adjunkte werden von der
Gesamtheit der Stimmberechtigten auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie
müssen in der Gemeinde stimmberechtigt sein und daselbst Wohnsitz haben; sie
sind sofort wieder wählbar.
Die an eine freigewordene Stelle tretende Person ist für den Best der
vierjährigen Verwaltungsperiode gewählt.
Personen, die in der Gemeinde, in der sie gewählt wurden, nicht mehr
stimmberechtigt sind, gelten als ihres Amtes enthoben."
Art. 109. In der Gemeinde Genf wird die Munizipalverwaltung einem Verwaltungsrathe, bestehend aus fünf, vom Munizipalrathe gewählten Mitgliedern, übertragen.
Der Munizipalrath von Genf kann den Mitgliedern des Verwaltungsrathes einen Gehalt aussetzen.
Der Präsident des Verwaltungsrathes wird nur für die Dauer eines Jahres gewählt und ist erst nach einjähriger Zwischenzeit wieder wählbar.
In den andern Gemeinden ist die Verwaltung einem Gemeindeammann (Maire) und Hülfsbeamten (Adjoints) übertragen, welche von der Gesammtheit der Gemeindewähler ernannt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 18. März 1874
erhielt der Art. 109 folgende Fassung:
"Art. 109. § 1. .In der Stadt Genf ist die Gemeindeverwaltung
einem Verwaltungsrathe übertragen. Derselbe besteht aus fünf Mitgliedern, welche
von den gesammten Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden. Wenn die Zahl
der Votanten nicht auf 1500 Stimmberechtigte ansteigt, so vollzieht der
Gemeinderath die Wahl aus der doppelten Zahl von Kandidaten, welche die meisten
Stimmen auf sich vereinigt hatten.
§ 2. Der Gemeinderath von Genf kann den Mitgliedern des Verwaltungsrathes
einen Gehalt bestimmen.
§ 3. Jeder der beiden Räthe wählt aus seiner Mitte den Präsidenten,
Vize-Präsidenten und Sekretär. Kein Mitglied des Verwaltungsrathes kann im
Bureau des Gemeinderathes eine Stelle einnehmen.
§ 4. Die Geseze über die Wahl, die Wahlfähigkeit, den Eid und über die
Abberufung der Maires und Adjunkten in andern Gemeinden, finden ebenfalls auf
den Verwaltungsrath Anwendung.
§ 5. Im Falle eines oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrathes die
Entlassung nehmen oder sterben, so hat innerhalb sechs Wochen die Ersazwahl
stattzufinden.
Wenn aber erst innert den lezten drei Monaten vor der Gcsammterneuerung des
Verwaltungsrathes eine Stelle frei wird, so findet die Ergänzungswahl nicht mehr
statt.
§ 6. Diejenigen Mitglieder des Verwaltungsrathes, welche nicht auch als
Mitglieder des Gemeinderathes gewählt worden sind, haben in diesem leztern
berathende Stimme.
§ 7. Um als Mitglied des Verwaltungsrathes gewählt werden zu können, muß
man in der Gemeinde stimmberechtigt sein.
§ 8. In den übrigen Gemeinden ist die Verwaltung einem Maire und
Adjunkten desselben übertragen, welche durch die Gesammtheit der
Stimmberechtigten der Gemeinde gewählt werden.
§ 9. Die Munizipalräthe dieser Gemeinden können den Maires und den
Adjunkten für die Verrichtung ihrer Obliegenheiten eine Entschädigung bestimmen.
§ 10. Alle mit dem gegenwärtigen Verfassungsgeseze im Widerspruche
stehenden Bestimmungen sind aufgehoben."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar
1917
erhielt der Art. 109 folgende Fassung:
"Art. 109. § 1. .In der Gemeinde Genf und in den Gemeinden
mit mehr als 3000 Einwohnern liegt die Gemeindeverwaltung einem Verwaltungsrat
(Conseil administratif)
ob, der von der Gesamtheit der in der Gemeinde Stimmberechtigten gewählt wird.
Er besteht in der Gemeinde Genf aus fünf und in den ändern Gemeinden aus drei
Mitgliedern.
§ 2. Die Gemeinderäte (Conseils
municipaux) von Genf und der Gemeinden, die
einen Verwaltungsrat haben, können den Mitgliedern dieses Rates eine
Entschädigung zuerkennen.
§ 3. Die Vorschriften der Gesetze über die Wahl, Wählbarkeit, Beeidigung
und Abberufung der Vorsteher (Maires)
und Adjunkte der ändern Gemeinden, sowie die Bestimmungen über die ihnen
zugewiesenen polizeilichen Kompetenzen finden Anwendung auf die Mitglieder des
Verwaltungsrates.
§ 4. Im Falle der Demission oder des Todes eines oder mehrerer Mitglieder
eines Verwaltungsrates finden binnen sechs Wochen Ersatzwahlen statt.
Wenn in einem Verwaltungsrate in den drei Monaten vor dessen Erneuerung nur eine
einzige Stelle ledig wird, findet keine Ersatzwahl statt.
§ 5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Gemeinderat nicht
angehören, haben im letztern beratende Stimme.
§ 6. In den ändern Gemeinden liegt die Gemeindeverwaltung einem Maire und
zwei Adjunkten ob; sie werden von der Gesamtheit der in der Gemeinde
Stimmberechtigten gewählt.
§ 7. Die Gemeinderäte dieser Gemeinden können den Maires und den
Adjunkten eine Entschädigung für die Ausübung ihrer Funktionen zuerkennen."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 109 folgende Fassung:
"Art. 109. Die Mitglieder der Verwaltungsräte, die Maires und Adjunkte,
die dem Gemeinderat nicht angehören, nahen in diesem beratende Stimme; ihnen
steht das Vorschlagsrecht zu, dagegen sind sie nicht stimmberechtigt."
Art. 110. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes der Stadt Genf, sowie die Gemeindeammänner und Hülfsbeamten, werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt und sind unmittelbar wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar
1917
erhielt der Art. 110 folgende Fassung:
"Art. 110. Die Mitglieder der Verwaltungsräte, die Maires und die
Adjunkte werden auf vier Jahre gewählt und sind dann wieder wählbar."
Durch das Verfassungsgesetz vom 20. März 1926 wurde für die, im Mai 1922 gewählten Gemeindebehörden eine einjährige Verlängerung der Amtsdauer bestimmt, so dass neue Gemeindebehörden erst im Mai 1927 gewählt wurden; Ausnahmebestimmung zum Art. 110.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 110 folgende Fassung:
"Art. 110. Die Verhandlungen der Gemeinderäte sind öffentlich; sofern die
Gemeinderäte es jedoch als erforderlich erachten, können die Verhandlungen unter
Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden."
Art. 111. Die Sitzungen der Munizipalräthe sind öffentlich; jedoch bleibt die Anordnung geheimer Berathung ihrem Ermessen anheimgestellt.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 111 folgende Fassung:
"Art. 111. Das Gesetz setzt, unter Vorbehalt vorstellender Bestimmungen,
fest:
1. die Bestimmungen über die Wahl, die Wählbarkeit und die Beeidigung der
Mitglieder der Verwaltungsräte, der Maires, Adjunkte und der Mitglieder der
Gemeinderäte;
2. in welchen Fällen und von welcher Behörde die Mitglieder der Verwaltungsräte,
die Maires und Adjunkte abberufen werden können;
3. in welchen Fällen und durch welche Behörde die Gemeinderäte in ihren
Funktionen eingestellt oder aufgelöst werden können."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"Zweites
Kapitel.
Besondere Bestimmungen über die Stadt Genf."
Art. 112. Die Munizipalrathsmitglieder, die Gemeindeammänner und Hülfsbeamten können nur aus der Mitte der Gemeindewähler erwählt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Februar
1917
erhielt der Art. 112 folgende Fassung:
"Art. 112. Als Mitglieder des Verwaltungsrates, als Maires, als
Adjunkte und als Mitglied des Gemeinderates sind nur die in der Gemeinde
Stimmberechtigten wählbar."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 112 folgende Fassung:
"Art. 112. Die bisherigen Gemeinden Eaux-Vives, Plainpalais und
Petit-Saconnex werden mit der Stadt Genf zu einer einzigen Gemeinde vereinigt."
Art. 113. Das Gesetz bestimmt, im
Einklang mit obigen Vorschriften:
1) die übrigen Bedingungen zur Wählbarkeit in die Munizipalräthe;
2) die Art und Wahl derselben und der andern Gemeindebehörden, sowie ihre
Befugnisse;
3) die Art der Ersetzung der mit Entlassung eingekommenen oder verstorbenen
Munizipalrathsmitglieder und sonstigen Gemeindebeamten;
4) das Nähere darüber, in welchen Fällen und durch welche Behörde die
Munizipalräthe eingestellt oder aufgelöst, und die Gemeindeammänner und
Hülfsbeamten abberufen werden können.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
erhielt der Art. 113 folgende Fassung:
"Art. 113. Die Stadt Genf übernimmt alle Rechte, Lasten und
Verpflichtungen, der vereinigten Gemeinden."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930 wurde die Überschrift gestrichen bzw. überschrieben.
Erstes Kapitel.
Protestantischer Gottesdienst.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930 wurde die Überschrift gestrichen bzw. überschrieben.
Art. 114. Die protestantische Nationalkirche umfaßt alle Genfer, welche die hierfolgend näher bezeichneten organischen Formen dieser Kirche annehmen.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 114 folgende Fassung:
"Art. 114. Die protestantische Nationalkirche besteht aus den
protestantischen Schweizerbürgern, welche die organischen Formen dieser Kirche,
wie sie hier unten festgestellt sind, annehmen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 114 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 114 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 114. Die Stadt Genf wird in Gemeindebezirke eingeteilt, die unter
Vorbehalt gesetzlicher Abänderungen der Grenzen dem frühem Gebiet der Stadt Genf
und den frühem Gemeinden Eaux-Vives, Piampalais und Petit-Saconnex entsprechen.
Diese Bezirke werden wie folgt bezeichnet: Cité, Eaux-Vives, Plainpalais, und
Petit-Saconnex."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1958 wurde der Art. 114 aufgehoben.
Art. 115. Die Verwaltung der protestantischen Nationalkirche wird ausschließlich einem Kirchenrathe (Consitoire) übertragen.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 115 folgende Fassung:
"Art. 115. Die Verwaltung der protestantischen Nationalkirche st
ausschließlich einem Konsistorium übertragen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 115 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 115 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 115. Die Stadt Genf hat einen Gemeinderat, dessen Mitglieder von
den Stimmberechtigten der Gemeindebezirke nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
unter Vorbehalt eines Quorums von 7 % gewählt werden.
Jeder Bezirk hat das Recht, auf je 2000 Einwohner und auf eine Bruchzahl über
1000 Einwohner ein Mitglied des Gemeinderates zu wählen."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1958
erhielt der Art. 115 folgende Fassung:
"Art. 115. Die Stadt Genf hat einen Gemeinderat von 80 Mitgliedern."
Art. 116. Der Kirchenrath besteht aus fünfundzwanzig weltlichen und sechs geistlichen Mitgliedern.
Die geistlichen Mitglieder werden aus den Genfer Pfarrern und Predigern gewählt, welche die Weihe der Nationalkirche empfangen haben.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 116 folgende Fassung:
"Art. 116. Dieses Konsistorium besteht aus 25 weltlichen und aus 6
geistlichen Mitgliedern, die sämmtlich aus den Stimmberechtigten gewählt werden
müssen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 116 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 116 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 116. Mit der Verwaltung der Stadt Genf ist ein Verwaltungsrat von
fünf Mitgliedern betraut, der von der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Stadt
Genf gewählt wird. Der Verwaltungsrat verteilt die Geschäfte unter seinen
Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die dem Gemeinderat nicht
angehören, haben in diesem beratende Stimme; ihnen steht das Vorschlagsrecht zu,
dagegen sind sie wicht stimmberechtigt."
Art. 117. Die weltlichen wie die geistlichen Consitorialräthe werden durch eine einzige Wahlversammlung ernannt, bestehend aus sämmtlichen, im Genusse der bürgerlichen Rechte stehenden Protestanten des Kantons.
Die Einberufung dieser Versammlung, ihr Zusammenkunftsort und die Wahl ihres Präsidenten, werden durch Beschluß des Staatsrathes näher bestimmt.
Diese Wahl findet nach den in § 37 gegenwärtiger Verfassung aufgestellten Formen statt.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 117 folgende Fassung:
"Art. 117. Dasselbe wird gewählt von allen in einem einzigen Wahlkolleg
versammelten protestantischen Schweizerbürgern, die im Kanton Genf im Genüsse
der politischen Rechte stehen.
Die Einberufung und die Bezeichnung des Ortes dieser Wahlversammlung, sowie die
Wahl ihres Präsidenten gehen von dem Staatsrathe aus.
Das Gesez wird die übrigen Formen der Wahl regeln, auf welche der Art. 37 der
Verfassung Anwendung findet.
Niemand kann in die Wähler-Listen von zwei verschiedenen Konfessionen
eingetragen werden.
Kein Stimmberechtigter darf gegen seinen Willen auf der Wähler-Liste eines
Kultus eingetragen bleiben.
Diejenigen Personen, welche auf der Wähler-Liste des einen Kultus aufgetragen
sind, können in diejenige eines andern Kultus erst dann sich einschreiben
lassen, wenn seit ihrer Ausstreichung aus der erstem Liste zwei Jahre verflossen
sind."
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1892
erhielt der Art. 117 folgende Fassung:
"Art. 117. Das Konsistorium wird von allen in einer
einzigen Wahlversammlung vereinigten protestantischen Schweizerbürgern, die im
Kantone Genf ihre politischen Rechte auszuüben befähigt sind, gewählt.
Jeder Wähler stimmt in derjenigen Pfarrgemeinde, in deren Register er
eingetragen ist.
Die zusammengesetzten Pfarrgemeinde sollen wenigstens zwei Abstimmungslokale
haben.
Die Einberufung dieser Wahlversammlung und die Bezeichnung der Versammlungsorte,
sowie die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten werden durch Beschluß des
Staatsrathes festgesetzt.
Das Gesetz regelt die übrigen Verhältnisse der Wahl; dieselbe hat gemäß den
Vorschriften über die Gemeindewahlen vor sich zu gehen; ausgenommen bleibt die
Stimmenzählung in der Pfarrgemeinde Genf, zu welcher sofort geschritten werden
muß.
Niemand kann in die Wählerlisten von zwei verschiedenen Konfessionen eingetragen
werden. Kein Stimmberechtigter darf gegen seinen Willen auf der Wählerliste
eines Kultus eingetragen bleiben.
Diejenigen Personen, welche auf der Wählerliste des einen Kultus aufgetragen
sind, können in diejenige eines andern Kultus erst dann sich einschreiben
lassen, wenn seit ihrer amtlichen Streichung auf der ersten Liste zwei Jahre
verflossen sind."
Durch Verfassungsgesetz vom 21. September
1901 erhielt der Art. 117 folgende Fassung:
"Art. 117. Das Konsistorium wird von allen in einer
einzigen Wahlversammlung vereinigten protestantischen Schweizerbürgern, die im
Kantone Genf ihre politischen Rechte auszuüben befähigt sind, gewählt.
Jeder Wähler stimmt in derjenigen Pfarrgemeinde, in deren Register er
eingetragen ist; die zusammengesetzten Pfarrgemeinde sollen wenigstens zwei
Abstimmungslokale haben.
Die Einberufung dieser Wahlversammlung und die Bezeichnung der Versammlungsorte,
sowie die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten werden durch Beschluß des
Staatsrathes festgesetzt.
Sont élus membres du Consistoire ceux qui ont obtenu au scrutin de liste la
majorité relative des suffrages, pourvu que cette majorité soit égale au tiers
des bulletins reconnus valables.
Si un second tourde scrutin est nécessaire pour compléter l'election, l a lieuá
la pluralité des suffrages.
En cas d'égalité des suffrages, le candidat le plus
âgé est élu.
La loi règleles autres formes de l'élection du Consistoire.
Niemand kann in die Wählerlisten von zwei verschiedenen Konfessionen
eingetragen werden. Kein Stimmberechtigter darf gegen seinen Willen auf der
Wählerkartei eines Kultus eingetragen bleiben.
Das Gesetz regelt die übrigen Verhältnisse der Wahl; dieselbe hat gemäß den
Vorschriften über die Gemeindewahlen vor sich zu gehen; ausgenommen bleibt die
Stimmenzählung in der Pfarrgemeinde Genf, zu welcher sofort geschritten werden
muß.
Diejenigen Personen, welche auf der Wählerkartei des einen Kultus aufgetragen
sind, können in diejenige eines andern Kultus erst dann sich einschreiben
lassen, wenn seit ihrer amtlichen Streichung in der ersten Kartei zwei Jahre
verflossen sind."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 117 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 117 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 117. Die Bestimmungen über Wählbarkeit, Wahl, Amtsdauer und
Abberufung der Mitglieder der Verwaltungsraäes, der Maires und Adjunkte sind auf
die Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadt Genf anwendbar."
Art. 118. Die Consistorialräthe werden auf vier Jahre gewählt und nach deren Ablauf insgesammt erneuert; sie sind unmittelbar wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 118 folgende Fassung:
"Art. 118. Die Mitglieder des Konsistoriums werden auf 4 Jahre gewählt
und sind sofort wieder wählbar."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 118 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 118 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 118. Die Befugnisse des Gemeinderates und des Verwaltungsrates der
Stadt Genf werden durch ein Gesetz umschrieben.
Die besondern Anstalten des öffentlichen Unterrichtswesens, die Gemeindepolizei
(mit Ausnahme der zur Überwachung der Verkaufshallen und Parks erforderlichen
Wächter) sowie das Arbeitswesen (ausgenommen die öffentliche Beleuchtung, die
Verwaltung und der Unterhalt der der Stadt gehörenden Gebäude und Anlagen) sind
der kantonalen Verwaltung zugeteilt und der unmittelbaren Leitung des
Staatsrates unterstellt,"
Art. 119. Wenn in der Zwischenzeit von einer Wahl zur andern die Zahl der Consistorialräthe durch Tod oder Entlassungseinreichung auf zwanzig herabsinkt, so sind die Wähler zur Ergänzung der Behörde einzuberufen.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 119 folgende Fassung:
"Art. 119. Wenn zwischen zwei Neuwahlen die Mitgliederzahl des
Konsistoriums in Folge von Todesfällen oder Demissionen auf zwanzig sich
vermindern sollte, so sind die Wähler behufs der Ergänzungswahlen einzuberufen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 114 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 119 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 119. Die Ausgaben für im Gebiete der Stadt Genf ausgeführte
Arbeiten werden von dieser getragen.
Sofern das kantonale Strassengesetz nichts anderes bestimmt, sind diese Ausgaben
dem Gemeinderat der Stadt Genf zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die dem Staatsrat durch die geltenden Gesetze eingeräumten Befugnisse bleiben
unverändert bestehen."
Art. 120. Der Kirchenrath wählt aus seiner Mitte eine Vollziehungskommission, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern. Dieser Kommission liegt die Vollziehung der Beschlüsse des Kirchenrathes ob.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 120 folgende Fassung:
"Art. 120. Das Konsistorium ernennt aus seiner Mitte eine
Vollziehungs-Kommission, bestehend aus einem Präsidenten, der weltlichen Standes
sein muß, und aus vier andern Mitgliedern.
Diese Kommission hat die Vollziehung der Beschlüsse des Konsistoriums
anzuordnen."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 120 aufgehoben.
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 120 in folgende Fassung als Teil des IX. Titels eingefügt:
"Art. 120. Die industriellen Betriebe werden in einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit gesonderter Verwaltung geführt; diese besitzt
juristische Persönlichkeit und untersteht der Aufsicht des Staatsrates und des
Gemeinderates der Stadt Genf.
Die Verwaltung der industriellen Betriebe ist einem auf fünf Jahre ernannten
Verwaltungsrat von 13 Mitgliedern übertragen. Diese werden gewählt:
5 Mitglieder durch den Staatsrat;
5 Mitglieder den Gemeinderat der Stadt Genf;
1 Mitglied durch die Mitglieder der Gemeinderäte des rechten
Ufers;
1 Mitglied die Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden
zwischen Arve und See;
1 Mitglied die Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden
zwischen Arve und Rhone.
Ein Mitglied des Staatsrates und ein Mitglied des Verwaltungsrates wohnen von
Amtes wegen den Verhandlungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme bei.
Die Mitglieder dieses Verwaltungsrates dürfen weder direkt noch indirekt
Lieferanten der industriellen Betriebe sein oder direkt oder indirekt mit
Arbeiten auf Rechnung dieser Betriebe beauftragt werden.
Das Gesetz umschreibt die Befugnisse des Verwaltungsrates, bezeichnet die Art
der Ernennung seiner Mitglieder und die an sie gestellten Erfordernisse und
bestimmt ihre Verantwortlichkeit.
Der Voranschlag und die Jahresrechnung der industriellen Betriebe werden vom
Verwaltungsrat aufgestellt und dem Gemeinderat der Stadt Genf und dem Staatsrat
zur Genehmigung unterbreitet.
Ebenso unterliegen alle Einzahlungen zum Zwecke der Erhöhung des in den
industriellen Betrieben investierten Kapitals der Genehmigung des Gemeinderates
der Stadt Genf und des Staatsrates. Das Personal der industriellen Betriebe wird
gemäss einem Besoldungsreglement vom Verwaltungsrat gewählt, der dieses
Reglement dem Gemeinderat der Stadt Genf und dem Staatsrat zur Genehmigung
vorlegt."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1947
erhielt der Art. 120 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die Verwaltung der industriellen Betriebe ist einem auf fünf Jahre ernannten
Verwaltungsrat von 16 Mitgliedern übertragen, die wie folgt gewählt werden:
5 Mitglieder durch den Staatsrat;
5 Mitglieder den Gemeinderat der Stadt Genf;
1 Mitglied durch die Mitglieder der Gemeinderäte des rechten
Ufers;
1 Mitglied die Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden
zwischen Arve und See;
1 Mitglied die Mitglieder der Gemeinderäte der Gemeinden
zwischen Arve und Rhone;
3 Mitglieder aus dem Personal der Industriellen Betriebe, die
vom Gesamtpersonal, entsprechend den Wahlen in den Nationalrat, nach dem System
der Verhältniswahl in geheimem Wahlverfahren gewählt werden.
Übergangsbestimmung. Bis zum Ablauf des Mandates der im Jahre
1946 gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt die Zahl der
Personalvertreter nicht drei, sondern zwei, und die Mitgliederzahl des
Verwaltungsrates nicht sechzehn, sondern fünfzehn."
Art. 121. Der Kirchenrath führt die Aufsicht über die gesammten Interessen der Kirche.
Er erläßt über Alles, was sich auf den Gottesdienst und die Kirchenverwaltung bezieht, die erforderlichen Anordnungen und sorgt für deren Vollziehung.
Er bestimmt die Zahl und die Umgrenzung der Kirchgemeinden.
Er entscheidet Disciplinarfälle und ist gegenüber den Pfarrern zu Kirchenstrafen (censure), zur Amtseinstellung und Abberufung befugt.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 121 folgende Fassung:
"Art. 121. Das Konsistorium wacht im Allgemeinen über die Interessen der
Kirche.
Es regelt alles dasjenige, was auf den Kultus, die Organisation des religiösen
Unterrichtes und auf die Verwaltung der Kirche Bezug hat.
Es bezeichnet die Anzahl und die Umschreibung der Pfarreien, jedoch unter
Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrath.
Es kann vorübergehend pastorale Verrichtungen an Gradirte in der Theologie
übertragen.
Es kann auch Verwarnungen (avertissements)
an die Pastoren richten."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 121 aufgehoben.
Art. 122. Die Verrichtungen der Consistorialräthe sind unentgeltlich.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 122 folgende Fassung:
"Art. 122. Die Mitglieder des Konsistoriums beziehen für ihre
Verrichtungen keine Entschädigung."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 122 aufgehoben.
Art. 123. Die Pfarrer werden, unter Genehmigung des Kirchenrathes, durch die protestantischen Bürger der zu versehenden Pfarreien ernannt.
Die bei dieser Wahl zu beobachtenden Formen sind durch einen vom Staatsrath gutzuheißenden Beschluß des Kirchenrathes zu regeln.
Zum Pfarrer wählbar ist Niemand, der nicht in der Genfer Nationalkirche die Weihe zum heiligen Amte eines Predigers des göttlichen Wortes empfangenhat.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 123 folgende Fassung:
"Art. 123. Der Kanton ist in Kirchgemeinden abgetheilt.
Die Stadt Genf bildet nur eine Pfarrei.
Die Pastoren werden von den protestantischen Bürgern derjenigen Pfarrei gewählt,
in welcher die Stelle zu besezen ist.
In Angelegenheiten der Kirchgemeinde sind stimmberechtigt alle diejenigen,
welche stimmfähige Mitglieder die Kirche und seit wenigstens drei Monaten in der
Pfarrei domizilirt sind.
Niemand darf in mehr als einer Pfarrei .sein Stimmrecht
ausüben.
Um als Geistlicher wählbar zu sein, ist erforderlich :
1. Das Alter von wenigstens 25 Jahren, und
2. der Ausweis von der Fakultät der protestantischen
Theologie an der Universität von Genf über das bestandene Examen, oder ein von
dieser Universität als gleichbedeutend anerkannter akademischer Titel.
Die Wahl der Geistlichen findet nach den Formen statt, welche für die
Munizipalwahlen aufgestellt sind.
Das Gesez bestimmt den Eid, welchen die Geistlichen bei ihrem Amtsantritte zu
leisten haben, sowie die Fälle und das Verfahren ihrer Abberufung.
Die Geistlichen sind im Unterrichte und in der Lehre frei, und nur sich selbst
verantwortlich; diese Freiheit kann, weder, durch ein Glaubensbekenntniß, noch
durch liturgische Formeln beschränkt werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 21. September
1901 erhielt der Art. 123 folgende Fassung:
"Art. 123. Der Kanton ist in Kirchgemeinden abgeteilt;
jedes Kirchgemeinde hat einen Rat, der auf die Dauer von vier Jahren ernannt
wird.
Die Pastoren und die Kirchgemeinderäte werden von den protestantischen Wählern der
Kirchgemeinde gewählt,
in welcher die Stelle zu besetzen ist.
Chaque paroisse a un seul lieu de vote, sauf celles à annexe qui ont au moins
deux lieux de vote.
In Angelegenheiten der Kirchgemeinde und gleichzeitig der Kirchgemeinderäte sind stimmberechtigt alle diejenigen,
welche stimmfähige Mitglieder die Kirche und seit wenigstens drei Monaten in der
Kirchgemeinde domizilirt sind; niemand darf in mehr als einer Kirchgemeinde sein Stimmrecht
ausüben.
Sont élus membre du Conseil de paroisse ceux qui ont obtenu au scrutin de liste
la majorité soit égale au tiers des bulletions reconnus calables.
Si un second tour de scrutin est néxessaire pour compléter l'élection, il a lieu
à la pluralité des suffrages.
En cas d'égalité desuffrages, le candidat le plus
âgé est élu.
La loi détermine les autres formes de l'élection des Conseils de paroisses, leur
composition et leurs attributions.
Um als Geistlicher wählbar zu sein, ist erforderlich :
1. Das Alter von wenigstens 25 Jahren, und
2. der Ausweis von der Fakultät der protestantischen
Theologie an der Universität von Genf über das bestandene Examen, oder ein von
dieser Universität als gleichbedeutend anerkannter akademischer Titel.
Sont élus pasteurs ceux qui ont obtenu au scrutin deliste la majorité absolue
des électeurs votants.
Si la majorité absolue n'est pas atteinte, il est procédé à un deuxième tour de
scrutin entre les candidats qui ont réuni le chiffre le plus élevé de suffrages.
Le nombre des candidats restant en élection ne peut pas dépasser ledoublede
celui des postes à repourvoir.
En cas d'égalité de suffrages, le candidat le plus âgé est élu.
Das Gesetz bestimmt die äußeren Formen der Wahl der Pfarrer sowie deren Eid,
welche sie bei ihrem Amtsantritt zu leisten haben und legt das Verfahren ihrer
Abberufung fest..
Die Geistlichen sind im Unterrichte und in der Lehre frei, und nur sich selbst
verantwortlich; diese Freiheit kann, weder, durch ein Glaubensbekenntniß, noch
durch liturgische Formeln beschränkt werden."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 123 aufgehoben.
Art. 124. Die Predigergesellschaft (Compagnie des Pasteurs) wird in dem nachfolgend näher bezeichneten Sinne beibehalten.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874 wurde der Art. 124 aufgehoben.
Art. 125. Dieselbe umfaßt alle im Amte stehenden Pfarrer nebst den Professoren der Theologie.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874 wurde der Art. 125 aufgehoben.
Art. 126. Die Gesellschaft haft
folgende Obliegenheiten:
Sie überwacht den Religionsunterricht und die thoelogischen
Lehrfächer in den öffentlichen Anstalten.
Ihr kommt die Admission und Weihe der Kandidaten zum heiligen
Predigeramt zu.
Sie ernennt, in der vom Gesetz bezeichneten Weise und unter
Vorbehalt der Genehmigung des Kirchenrathes und des Staatsrathe, die mit der
Unterrichtung der Kandidaten für's heilige Predigeramt betrauten Professoren der
Theologie.
Sie handhabt die polizeiliche Ordnung in ihrem eigenen
Schooße und kann den Pfarrern Mahnungen ertheilen.
Sie kann dem Kirchenrathe, von sich aus oder auf Einladung
desselben, die für die Interessen der protestantischen Kirchen ersprießlich
erachteten Verfügungen begutachtungsweise vorschlagen.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874
erhielt der Art. 126 folgende Fassung:
"Art. 126. Die "Compagnie des Pasteurs" wird gebildet aus den im Amte
stehenden Geistlichen.
Sie macht dem Konsistorium, sei es aus eigener Initiative, oder auf die
Einladung des leztern, Anträge über diejenigen Maßnahmen, welche sie im
Interesse der Kirche liegend erachtet."
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 126 aufgehoben.
Art. 127. Die Entscheidungen über die Ernennung, Einstellung oder Abberufung der Pfarrer und Professoren der Theologie, sowie über die Zahl und Umgrenzung der Kirchgemeinden, unterliegen der Genehmigung des Staatsrathes.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. März 1874 wurde der Art. 127 aufgehoben.
Art. 128. Der Kirchendienst der protestantischen Nationalkirche wird, mit Vorbehalt der im Art. 147 erwähnten Lasten, vom Staate unterhalten.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 128 aufgehoben.
Zweites Kapitel.
Katholischer Kirchendienst.
Art. 129. Die Verfassung gewährleistet den Bürgern der durch den Pariser Vertrag vom 20. November 1815 und den Turiner Vertrag vom 16. März 1815 dem Kanton Genf einverleibten Gebietstheile die Aufrechthaltung, freie Ausübung und den Unterhalt des katholischen Kirchendienstes.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 129 aufgehoben.
Art. 130. Der Staatsrath ist beauftragt, unter Vorbehalt der Ratifikation des Großen Rathes mit der kirchlichen Oberbehörde über die der Regierung zukommende Genehmigung der Wahl der Pfarrer und anderer Benefiziaten eine Regelung zu treffen.
Bis zur großräthlichen Ratifikation der zwischen dem Staatsrathe und der kirchlichen Oberbehörde diesfalls zu treffenden Vereinbarungen, hat die Wahl der Pfarrer und anderer Benefiziaten nur aus Kandidaten zu geschehen, welche vom Bischof vorgeschlagen und vom Staatsrathe genehmigt sind.
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Februar 1873 wurde der Art. 130 aufgehoben.
Art. 131. Obgleich die protestantische Religion auf dem Gebiete der alten Republik die vorherrschende ist, so wird doch in der Stadt Genf dem katholischen Gottesdienst eine Kirche eingeräumt, wo derselbe wie bis anhin gefeiert wird.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 131 aufgehoben.
Art. 132. Der Unterhalt des katholischen Kirchendienstes liegt dem Staate ob.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 132 aufgehoben.
Art. 133. Jede katholische Kirche hat ihre eigene Gutsverwaltung.
Das Nähere hierüber bestimmt das Gesetz.
Durch Verfassungsgesetz vom 19. Februar 1873 wurde der Art. 133 aufgehoben.
Art. 134. Durch vorstehende Artikel soll nichts den Bestimmungen des Protokolls des Wiener Kongresses vom 29. März 1815 und des Turiner Vertrags vom 16. März 1816 Entgegenstehendes aufgestellt sein, vielmehr bleiben dieselben nach Wortlaut des Art. 129 in vollem Umfange in Kraft.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 134 aufgehoben.
Eilfter Titel.
Vom öffentlichen Unterricht.
Art. 135. Die Organisation der, ganz oder theilweise vom Staate unterhaltenen, öffentlichen Unterrichtsanstalten fällt dem Gesetze anheim.
Diese Anstalten bilden ein Ganzes und umfassen:
den Primarunterricht;
den Sekundarunterricht, in klassischer, industrieller und
kaufmännischer Richtung;
den höhern, akademischen oder Universitätsunterricht.
Art. 136. Jede Gemeinde soll mit Anstalten für den Primarunterricht versehen sein und hat die Kosten der Errichtung und Unterhaltung derselben gemeinschaftlich mit dem Staate zu bestreiten.
Der Unterricht in den Primarschulen ist unentgeltlich.
Art. 137. Der Religionsunterricht wird, im Interesse des Zutritts aller Genfer zu den verschiedenen öffentlichen Unterrichtsanstalten des Kantons, von den andern Lehrfächern abgesondert.
Art. 138. Die Stellung der protestantisch-theologischen Fakultät in der Gesammtheit der öffentlichen Unterrichtsanstalten, sowie diejenige der geistlichen Behörde in Bezug auf den daselbst ertheilten Religionsunterricht, wird durch das Gesetz näher bestimmt.
Dasselbe setzt auch fest, in welchem Verhältnisse die Kosten der Errichtung und Unterhaltung der Primarunterrichtsanstalten vom Staate und von den Gemeinden zu tragen sind.
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 138 aufgehoben.
Zwölfter Titel.
Von den Stiftungen.
Art. 139. Ohne Zustimmung des Großen Rathes darf keine gemeinnützige oder wohlthätige Stiftung, die als Gesammtheit auftritt, errichtet werden.
Art. 140. Alle durch die frühern Verfassungen und Gesetze geschaffenen oder anerkannten Stiftungen haben innert Jahresfrist dem Staatsrathe die Stiftungsbedingungen behufs Prüfung, inwieweit noch gegenwärtig eine Nützlichkeit derselben fortbestehe, zu unterbreiten. Findet der Staatsrath, daß jene Stiftungen zu rekonstituiren oder aufzulösen seien, so bringt er den Gegenstand vor den Großen Rath, der darüber in Gesetzesform verfügt.
Art. 141. Bewilligungen an anonyme Handels-, Bank-, Industrie-, Ackerbau- oder ähnliche Gesellschaften werden auch ferner nach Anleitung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ertheilt.
Art. 142. Die Bewilligungen zu Gunsten der im Art. 139 erwähnten Stiftungen, sowie der anonymen Gesellschaften, dürfen nicht auf unbeschränkte Zeit ertheilt werden.
Vielmehr ist die Dauer dieser Bewilligungen stets anzugeben; jedoch können solche vor Ablauf der festgesetzten Zeit durch die Behörden, welche sie ertheilt haben, zurückgezogen werden, wenn die betreffenden Stiftungen oder Gesellschaften sich von ihren Statuten oder dem Zwecke ihrer Gründung entfernen sollten.
Die ökonomische Gesellschaft und das Spital.
Art. 143. Das bis zur Einführung gegenwärtiger Verfassung von der ökonomischen Gesellschaft verwaltete Vermögen ist in der durch nachfolgende Artikel bezeichneten Weise zu vertheilen.
Art. 144. Die Liegenschaften der ökonomischen Gesellschaft, mit Bestimmung für den protestantischen Kirchendienst, für Wohnungen der Pfarrer und Schullehrer, für den öffentlichen Unterricht und andere Zwecke von allgemeinem Interesse, fallen sammt allem Zubehör den Gemeinden anheim, wo jene gelegen sind.
Alle der Gottesverehrung gewidmeten Gebäude dürfen niemals für andere Zwecke, als den protestantischen Kirchendienst bestimmt werden.
Art. 145. Jeder Gemeinde wird behufs Unterhaltung der ihr überlassenen Liegenschaften und da, wo es nöthig erscheint, zur Errichtung von Pfarrhäusern, Kirchen und öffentlichen Schulen, ein verhältnißmäßiger Antheil am nutztragenden Vermögen der ökonomischen Gesellschaft angewiesen.
Bei dieser Zutheilung fallen in Berücksichtigung die Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden für Kirchen- und Schulzwecke, sowie die verschiedenen Lasten, welche aus der Übernahme der gegenwärtig von der ökonomischen Gesellschaft bestrittenen Auslagen erwachsen.
Dem protestantischen Kirchenrathe wird aus dem den Gemeinden zugetheilten Vermögen ein Einkommen angewiesen, das zur Bestreitung der Kosten des protestantischen Kirchendienstes hinreicht, welche nicht anderweitig gedeckt erscheint und die bisher von der ökonomischen Gesellschaft getragen wurden.
Einer Kommission von eilf Mitgliedern, wovon drei vom Staatsrathe, fünf vom
Munzipalrathe der Stadt Genf und drei von den vereinigten Munizipalräthen der
andern Gemeinden des alten Kantonstheils gewählt werden, liegt ob:
1) die verhältnißmäßige, den oben aufgestellten Grundsätzen entsprechende
Vertheilung der Einkünfte vom Vermögen der Genfer des alten Kantonstheils unter
die hiezu berechtigten Gemeinden;
2) die Überweisung der Güter und Kapitalien der ökonomischen Gesellschaft an die
in den Art. 146 und 147 erwähnten Verwaltungen.
Die Entscheidungen dieser Kommission über die in gegenwärtigem Artikel bezeichneten Punkte sind endgültig. Das von ihr einzuhaltende Verfahren wird durch den Staatsrath geordnet.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 145 aufgehoben.
Art. 146. Das durch vorstehende Artikel den Gemeinden zugesprochene Vermögen wird in einer Hypothekarkasse angelegt, welche dasselbe gemäß den Statuten dieser Anstalt zu verzinsen hat. Diese Statuten werden, mit Vorbehalt der großräthlichen Genehmigung, durch die ihm vorigen Artikel bezeichnete Kommission festgestellt.
Der Ertrag des in der Hypothekarkasse angelegten Vermögens ist alljährlich jeweilen nach Feststellung des zutreffenden Antheils den Gemeindeverwaltungen und dem Kirchenrathe zur Verfügung zu stellen. Diese Gelder dürfen von den Gemeinden nur zu Ausgaben für die Errichtung oder Unterhaltung der dem Kirchendienst oder dem öffentlichen Unterricht gewidmeten Gebäude und für andere, im Art. 145 bezeichnete Zwecke verwendet werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 146 aufgehoben.
Art. 147. Aus dem Kapital der ökonomischen Gesellschaft wird, als Beitrag an die Gründung einer Disconto-, Depositen- und Zettelbank, die Summe von 1,500,000 Franken geschöpft, deren Ertrag für die Bedürfnisse der protestantischen Religionsausübung und des der Leitung des Staates unterstellten öffentlichen Unterrichtswesens bestimmt ist.
Die daherigen Einkünfte fließen alljährlich in die Staatskasse. Die Mehrausgaben hat der Staat selbst zu tragen.
Das Kapital der Bank darf nicht das Doppelte der Summe übersteigen, welche aus dem Vermögen der ökonomischen Gesellschaft herfließt.
Die Statuten der Disconto-, Depositen- und Zettelbank unterliegen der Genehmigung der im Art. 145 angedeuteten Kommission und des Staatrathes.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 147 aufgehoben.
Art. 148. Die gemäß Art. 145 mit der bestimmungsgemäßen Vertheilung der Einkünfte der ökonomischen Gesellschaft beauftragte Kommission hat zugleich auch die Verwaltung der in der Hypothekarkasse und in der Disconto-, Depositen- und Zettelbank angelegten Gelder zu überwachen. Sie gibt hierüber dem Staatsrathe und den Munizipalräthen der Gemeinden des alten Kantonstheils Rechenschaft.
Bei sich ergebenden Anständen, oder wenn eine anderweitige Anlegung der Gelder nothwendig erscheint, wird das Gesetz das Angemessene verfügen.
Alle drei Jahre unterliegt die Kommission einer Neuwahl, wobei die Wahlvorschriften des Art. 145 zu beobachten sind.
Die Mitglieder derselben sind sogleich wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 148 aufgehoben.
Art. 149. Die öffentliche Bibliothek wird, mit Vorbehalt der im Art. 151 angedeuteten Rechte, der Stadt Genf übergeben.
Art. 150. Das Vermögen des Genferspitals wird seinen Eigenthümern nach Maßgabe der gegenwärtig bestehenden Gesetze gewährleistet.
Die Verwaltung des Spitals wird einer eilfgliedrigen Kommission übertragen, welche im gleichen Verhältnisse und durch die nämlichen Behörden gewählt wird, wie die im Art. 145 erwählte.
Diese Kommission wird auf fünf Jahre gewählt; ihre Mitglieder sind unmittelbar wieder wählbar.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 150 aufgehoben.
Art. 151. Die im gegenwärtigen Verfassungsabschnitt aufgezählten Güter dürfen ihrer Bestimmung nicht entfremdet werden.
Dieselben bleiben stets vom Staatsgut ausgeschieden.
Durch Verfassungsgesetz vom 26. August 1868 wurde der Art. 151 aufgehoben.
Dreizehnter Titel.
Revisionsverfahren.
Art. 152. Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst, mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen, durchberathen und genehmigt werden. Hierauf ist derselbe innert Monatsfrist der Gutheißung des Generalraths zu unterstellen.
Über Annahme oder Verwerfung entscheidet in diesem Falle die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Durch Verfassungsgesetz vom 14. November 1909 erhielt
der Art. 80 folgende Fassung:
"Art. 152. Jeder Entwurf einer Abänderung der Verfassung soll vorerst,
mit Einhaltung der für die ordentlichen Gesetze vorgeschriebenen Formen,
durchberaten und genehmigt werden.
Hierauf ist derselbe der Gutheißung des Generalrats zu unterstellen. Die
Volksabstimmung ist frühestens drei und spätestens sechs Monate nach der
Entscheidung des Grossen Rates durchzuführen.
Über Annahme oder Verwerfung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden."
Art. 153. Alle fünfzehn Jahre ist die Frage der Totalrevision der Verfassung dem Generalrathe zum Entscheide vorzulegen.
Beschließt derselbe die Revision, so hat diese durch einen Verfassungsrath zu geschehen.
Die so revidirte Verfassung unterliegt der Abstimmung des Generalrathes, wobei die absolute Stimmenmehrheit über die Annahme oder Verwerfung entscheidet.
Vierzehnter Titel.
Zusatzbestimmungen.
Art. 154. Die Vorschriften obiger Abschnitte über die Amtsdauer der verschiedenen verfassungsmäßiger Behörden und den Zeitpunkt ihrer Wahl können mit Rücksicht auf die ersten Wahlen durch die Übergangsbestimmungen angemessen abgeändert werden.
Die ehemaligen Pfarrer, welche gegenwärtig noch zur Predigergesellschaft gehören, behalten ihren Sitz mit berathender Stimme in derselben bei.
Art. 155. Dem Generalrathe ist binnen Jahresfrist nach der Annahme der Verfassung vom Großen Rathe ein Verfassungsgesetz zur Abstimmung vorzulegen über die bei Verhaftungen einzuhaltenden Formen, über Bürgschaftsleistung in Kriminal- und zuchtpolizeilichen (korrektionellen) Fällen, über die Garantien hinsichtlich der Bedingtheit von Haussuchungen, und über die zulässigen Entschädigungsforderungen gegenüber den ungesetzlichen oder den ohne dringende Gründe hinausgezogenen Verhaftungen, sowie gegenüber dem Mißbrauch der Amtsgewalt bei Haussuchungen.
seit dem Erlass des Verfassungsgesetzes über die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung vom 21. März 1849.
Art. 156. Innert der gleichen Frist hat der
Große Rath zu revidiren:
1) das Gesetz über die Wahlen zum Großen Rath;
2) das Gesetz über die Munizipalräthe und die Gemeindeverwaltung.
Art. 157. Der Staatsrath ist angewiesen,
innert den nachfolgend bezeichneten, von seinem Amtsantritte an gerechneten
Fristen, der Prüfung des Großen Rathes Gesetzesentwürfe zu unterstellen über:
die Organisation der Gerichtsbehörden; Frist: vier Monate;
den öffentlichen Unterricht; Frist: sechs Monate;
die Errichtung eines Kantonsspitals und einer
Versorgungsanstalt für Greise; Frist: höchstens zwei Jahre;
die Festungswerke der Stadt Genf; in der nämlichen Frist.
So lange die Befestigung der Stadt Genf beibehalten wird, sind die Mittel zur Instandsetzung des Platzes unter die zwei, je auf beiden Rhoneufern gelegenen Stadttheile, in der von der Militärbehörde nothwendig erachteten und angeordneten Weise zu vertheilen.
Art. 158 und letzter. Alle der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufenden Bestimmungen der Verfassung von 1814 und der spätern Verfassungsgesetze bleiben als gewöhnliche Gesetze in Kraft, so lange die Gesetzgebungsbehörde nichts Anderes verfügt.
Die durch gegenwärtige Verfassung nicht beanstandeten Gesetze, Reglemente und Beschlüsse verbleiben ebenfalls in Wirksamkeit, so lange sie von den zuständigen Behörden nicht beseitigt oder abgeändert werden.
siehe zu Abs. 1 auch die Übergangsbestimmungen über das Inkrafttreten der neuen Konstitution vom 28. April 1847.
Genf, den 21. April 1847
Der Präsident des Großen verfassunggebenden Rathes:
Antonine Carteret.
Der Berichterstatter der Kommission:
James Fazy.
Die Sekretäre des Großen verfassunggebenden Rathes:
P.-E. Raisin.
F. Goy.
Neben der vorstehenden Verfassung waren in Genf auch noch mehrere Verfassungsgesetze als verfassungsändernde oder verfassungsergänzende (teilweise auch verfassungsdurchbrechende) Gesetze vorhanden, die 1958 in eine einzige Verfassungsurkunde integriert wurden.