Verfassung der Stadt und Republik Genf

Durch das Verfassungsgesetz vom 10. August 1815 erhielt die Verfassung den Titel

"Verfassung der Republik und des Cantons Genf"

vom 24. August 1814

geändert und ergänzt durch
Verfassungsgesetz vom 10. August 1815
Verfassungsgesetz vom 7. Dezember 1815
(Verschiebung der verfassungsmäßig anstehenden Wahlen von vier  Staatsräten; Art. 1 und 4 des Dritten Titels)
Verfassungsgesetz vom 7. Februar 1816
Verfassungsgesetz vom 20. Februar 1816
(Verschiebung der verfassungsmäßig anstehenden Wahlen zu Mitgliedern des Obergerichts und zwei lebenslänglichen Richtern des Audienzgerichts)
Verfassungsgesetz vom 18. November 1816
Verfassungsgesetz vom 28. Juli 1819
...
Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1832
... ?

aufgehoben durch
Verfassung vom 7. Juni 1842

Erster Titel
Darstellung der Regierungsform, Wahlrechte, Wählbarkeitsrecht und verschiedene Verfügungen über die Stadt und Gemeinde Genf und über die andern Gemeinden.

1. Die Stadt und Republik Genf hat Wahlversammlungen, einen Repräsentantenrath, vier Syndics, einen Staatsrath, ein erstinstanzliches und Polizeigericht für die Stadt und das Stadtgebiet, aus einem Statthalter und sechs Auditoren bestehend; und für die Landschaft erstinstanzliche und Polizeirichter. In Genf werden Civil- und Criminalgerichte aufgestellt. Der Kirchenrath wird beibehalten; ebenso ein Ehegericht für die Protestanten; die Akademie, welche der Repräsentantenrath, auf den Vorschlag des Staatsraths, in eine Universität umwandeln und ihr die angemessen erachteten Ordnungen und Statuten ertheilen kann; eine besoldete Garnison, deren Stärke der Repräsentantenrath festsetzen und nach den Umständen vermehren oder vermindern kann; einen Kriegsrath und eine staatswirtschaftliche Kammer.

2. Wenn gleich die protestantische Religion in der Republik Genf die herrschende ist; so soll jedoch in Genf eine für den katholischen Gottesdienst bestimmte Kirche oder Kapelle seyn, worin dieser, wie bis anhin, gefeiert wird; sie steht unter der Oberaufsicht des STaatsraths, dem die Bestätigung der Wahl ihres Pfarrers zukommt. Der Staatsrath wird die erforderlichen Schritte thun, damit diese Kirche oder Kapelle dem Sprengel eines schweizerischen Bischofs zugezählt werde; die Kosten ihres Unterhalts werden von der Republik getragen, und durch den Repräsentantenrath nach den Umständen festgesetzt.

3. Die Verfassung anerkennt kein Patriciat und keine privilegirte Classen; alle Genfer sind vor dem Gesetze gleich.

4. Die Preßfreiheit ist anerkannt; es soll aber jede Druckschrift mit dem Namen des Druckers unterzeichnet und solcher hierfür verantwortlich seyn.

Dem Repräsentantenrath steht jedoch, wenn die Umstände solches nöthig machen, die Befugniß zu, durch besondere Verordnungen den Gebrauch jener Freiheit zu beschränken.

5. Zu Ausübung des Stimmrechts ist Jeder befugt, der seinen Wohnsitz in der Stadt oder auf ihrem Gebiete hat, wenn er geborner Genfer ist, indem er nämlich vor dem 15. April 1798 durch Recht der Geburt das Bürgerrecht der Stadt oder einer Gemeinde, oder das immerwährende Ansassenrecht besaß, oder von einem Vater oder Großvater abstammt, die dieses Recht besaßen, oder wenn er solches vom  Staatsrathe durch Verleihung oder Kauf sich erworben hat. Er muß überdies die nachstehenden (Artikel 7) Bedingungen erfüllen.

Durch das Verfassungsgesetz vom 18. November 1816 wurde das Bürger- und Stimmrecht erweitert und den Bewohnern der an Genf abgetretenen Gebiete erteilt.

6. 1) Der Staatsrath kann das Stadtbürger- oder Stadtgemeinderecht durch Ertheilung oder gegen eine Kaufsumme überlassen, welche letztere dem Hospitale von Genf zufällt. Die Taxen, welche von Aufenthaltsbewilligungen bezogen werden, fallen in den Gemeindeseckel von Genf;
2) die Ertheilung oder die Überlassung gegen eine Kaufsumme von Gemeinderechten der Landschaft muß durch den Staatsrath genehmigt seyn, und die davon herfließenden Gelder gehören der betreffenden Gemeinde zu.

7. Die für Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Bedingungen, außer den im Art. 5 bereits erwähnten, sind:
1) das majorenne Alter oder das zurückgelegte fünf und zwanzigste Jahr;
2) man muß an directe Abgaben jeder Art, gezwungenen oder freiwilligen, für seine eigene Person und für seine Gattin, die Summe von zwanzig Schweizerfranken (oder 63 Fl. 9 S. Genfergeld) bezahlen, den Empfangschein hierüber für das letztverflossene Jahr vorweisen und von frühern Jahren her nicht im Rückstande seyn;
3) man muß zahlbar und nicht Fallit seyn;
4) man muß nicht Dienstbote oder almosengenössig seyn, und die empfangenen Unterstützungen sowohl, als den Viriltheil derjenigen, welche der Vater empfangen haben möchte, zurückgezahlt haben;
5) man muß von keinem entehrenden Strafurtheil betroffen seyn;
6) man muß endlich bewaffnet, equipirt und uniformirt seyn, es sey denn, daß man durch Alter, Stand oder Krankheit vom Militairdienste befreit wäre.

Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juli 1819 wurde der Artikel 7 des Ersten Titels aufgehoben.

8. Sämmtliche Glieder des Kirchenraths, des Ehegerichts, der Akademie oder Universität, der Bibliothekverwaltung, der Verwaltung des Hospitals von Genf, der staatswirthschaftlichen Kammer, der vormundschaftlichen Kammer, die Lehrer am Collegium, die Zehner, die Verwalter des französischen und teutschen Armenguts, und die Genfer, welche Mitglieder des wohlthätigen Vereins sind, genießen das Stimmrecht ohne Rücksicht auf die gezwungene oder freiwillige Bezahlung oder Nichtbezahlung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Abgaben.

Durch das Verfassungsgesetz vom 18. November 1816 wurde auch den katholischen Pfarrern das Wahlrecht gemäß Artikel 8 des Ersten Teils erteilt.

Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juli 1819 wurde der Artikel 8 des Ersten Titels aufgehoben, soweit sich deren Bestimmungen auf die Wahl des Repräsentantenrats bezieht.

Zweiter Titel
Vom Repräsentantenrath.

1. Der Repräsentantenrath besteht aus zweihundert und fünfzig Abgeordneten weltlichen Standes, welche das dreißigste oder, insofern sie verheirathet sind, das sieben und zwanzigste Alterjahr zurückgelegt haben.

2. Er wird durch die Syndics und den Staatsrath präsidirt, welche auch selbst Glieder desselben sind; durch diesen Zusatz wird der Repräsentantenrath zweihundert und acht und siebenzig Glieder stark.

3. Derselbe ist eine berathende Versammlung; er wird zu Vermeidung allzulanger Berathungen die dienlich erachteten Vorschriften erlassen.

4. Wer sich um die Ernennung in den Repräsentantenrath bewerben will, kann sich in der Canzlei einschreiben. Das Verzeichniß der Bewerber soll öffentlich bekannt gemacht werden; allein die Wahlmänner sind keineswegs auf die in diesem Verzeichniß enthaltenen Candidaten beschränkt.

5. Es werden alljährlich dreißig Stellen in diesem Rathe erneuert.
1) In dieser Zahl sind einbegriffen die durch Ernennung in den Staatsrath, durch Tod, durch Entlassung, oder durch zweijährige Abwesenheit ohne Erlaubniß des Staatsraths erledigten Stellen;
2) die auf solche Weise aus dem Repräsentantenrath austretenden Deputirten sind ein Jahr nach ihrem Austritte wieder wählbar;
3) die ein Amt bekleidenden Deputirten bezahlen solches bis zum Schluß seiner gesetzlichen Dauer, wenn sie in Kraft des Ernennungsgesetzes aus dem Repräsentantenrathe treten;
4) die erste Erneuerung geschieht durch das Loos; sie findet nicht eher als nach Abfluß von fünf Jahren Statt, und wird zunächst alle Deputirten der ersten Wahlbefassung, bis die Zahl derselben gänzlich erschöpft ist. In der Folge geschieht sie nach der Zeit der Erwählung, so daß die ältesten zuerst austreten; und wenn ihre Zahl jene der zu erneuernden Stellen übersteigt; so entscheidet das Loos.

6. 1) Alle Genfer, der Stadt sowohl als der Landschaft, welche das Stimmrecht besitzen und davon Gebrauch machen wollen, lassen sich mit Tauf- und Geschlechtsnamen, unter Angabe ihres Alters und ihrer directen Abgaben, in ein, bei der Canzlei niedergelegtes, Register einzeichnen. Zwölfhundert der Eingeschriebenen nehmen an den jährlichen Wahlen auf folgende Weise Theil: Die Namen aller Eingeschriebenen werden in eine Urne gelegt und davon sechshundert durch das Loos bezeichnet; Abwesende oder Kranke bleiben unersetzt. Jeder derselben ernennt fünfzehn in den Repräsentantenrath wählbare Personen. Aus deisen also Bezeichneten werden diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in der doppelten Zahl der zu besetzenden Stellen, der einen Hälfte der sechshundert Wahlmänner vorgeschlagen; nämlich denjenigen Wahlmännern, welche Mitglieder der beiden Räthe und der Gerichte der Stadt oder Gerichtsverwalter sind, oder welche in die Classe derer gehören, die der Art. 3 des ersten Titels bezeichnet, nach der Ordnung, in der sie da eingeschrieben sind; und endlich die ältesten unter den sechshundert. Diese dreihundert Wahlmänner wählen aus den ihnen Vorgeschlagenen die fünfzehn zu ernennnenden Deputirten.
2) Die relative Stimmenmehrheit ist für die Ernennung hinreichend, für die Beibehaltung wird die absolute Mehrheit erfordert; bei gleich getheilten Stimmen werden der order die ältesten beibehalten.
3) Nach Vollendung dieser Handlung schreitet man zur Wahl der fünfzehn anderen Glieder des Repräsentantenraths; dazu werden sechshundert neue Wahlmänner aus der Urne gezogen, welche nach Vorschrift des ersten Paragraphs dieses Artikels die Wahl vornehmen. Die Namen der sechshundert ersten Wahlmänner werden nicht wieder in die Urne gelegt.
4) Jede dieser Wahlen geschieht in der Stadt, und soll spätestens innerhalb vier Tagen, von jenem an gerechnet, an welchem das Verzeichniß der sechshundert Wahlmänner bekannt gemacht worden ist, vollendet seyn. Die Wahlmänner sowohl als die Glieder des Repräsentantenraths können keine Entschädnisse ansprechen.
5) Die Syndics, die Statthalter, der Generalprocurator, zwei durch das Loos bezeichnete Glieder des Repräsentantenraths, der Decan der Classe, der Rector und sechs durch das Loos gewählte Wahlmänner, lassen die Namen aller Wahlmänner in die Urne legen, und des soll sowohl die Ziehung des Looses der Wahlmänner, als die Entscheidung der Stimmzettel für die ERnennung und für die Beibehaltungen, unter ihrer Aufsicht geschehen. - Der erste Syndic wählt aus den Wahlmännern zwei Secretaire für dies Geschäft.
6) Der Repräsentantenrath erläßt, auf ein Gutachten des Staatsraths, alle auf die Polizei dieser Wahlen, das dabei zu beobachtende Verfahren, und die Fragen, welche sich über die Wahl- und Wählbarkeitsrecht erheben können, bezügliche Verordnungen.
7) Es dürfen von dem gleichen Geschlechtsnamen und Familie nicht mehr als fünf Personen im Repräsentantenrathe sitzen.
8) In den Wahlversammlungen darf keinerlei Berathung vorgenommen werden.

Durch das Verfassungsgesetz vom 18. November 1816 wurde das Bürger- und Stimmrecht erweitert und auch den Bewohnern der an Genf abgetretenen Gebieten und den katholischen Pfarrern erteilt.

Durch Verfassungsgesetz vom 28. Juli 1819 wurde der Artikel 6 des Ersten Titels mit Ausnahme des § 7 aufgehoben.

siehe hierzu auch das Gesetz vom 23. November 1816 über die Wahl der Abgeordneten in den Repräsentantenrath, welches durch das  Organische Gesetz über die Wahlen der Abgeordneten in den Repräsentantenrath vom 22. September 1819, auf auf Grund des Verfassungsgesetzes vom 28. Juli 1819 erging,  aufgehoben und ersetzt wurde.

7. 1) Dem Repräsentantenrathe steht die gesetzgebende Gewalt zu, unter Vorbehalt der Initiative der Syndics und des Staatsraths, und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Gesetzen der schweizerischen Eidsgenossenschaft.
2) Ebenso steht im das Recht zu, Abgaben zu beschließen, aufzuheben, zu erhöhen, zu mindern, zu verändern, zu modificiren und ihre Dauer festzusetzen; über alle außerordentliche Ausgaben, welche die Summe von 6500 Schweizerfranken übersteigen; über Anleihen, über außerordentliche Steuern und Staatslotterieen. Wenn der Staatsrath in den Fall kommt, Ausgaben zu machen, welche geheim bleiben müssen; so verlangt er von dem Repräsentantenrathe sechs Commissarien, die solche zu bewilligen Vollmacht erhalten, und das Geheimniß der Verwendung dieser Bewilligung soll gewissenhaft beobachtet werden.
3) Ihm steht das Recht zu, Capitulationen und Verträge mit andern Soldaten, die ihm durch den Staatsrath vorgeschlagen werden, zu genehmigen, abzuändern und zu verwerfen; immer jedoch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Gesetzen des Bundesstaats.
4) Er ist befugt, Staatsämter, Tribunalien und Stellen zu errichten, insoweit solche den Verfügungen der gegenwärtigen Verfassungsurkunde nicht widersprechen.
5) Ihm stehen die Ernennungen für alle Staatsämter, Gerichts- und andere Stellen zu, die das Gesetz ausschließlich den Mitgliedern des Repräsentantenrahts zutheilt.
6) Wenn er die Syndics, den Statthalter, den Seckelmeister, die Staatsräthe, den Generalprocurator und die Auditoren erwählt; so werden alle Stadtrichter, die Gerichtsverwalter und die im Art. 8 des ersten Titels erwähnten Personen, dem Repräsentantenrath, um an dieser Ernennung Theil zu nehmen, beigeordnet.
7) Er trifft die endlichen Verfügungen über das Militair, über die Zeughäuser, über Vermehrung oder Verminderung der Festungswerke, über Zwangsverkauf von Grundstücken der Privaten, die zum Behuf der Festungswerke unentbehrlich erachtet würden, so wie über den Zwangsverkauf von Privateigenthum, das für die Sicherheit oder Gesundheit einer Straße nothwendig oder auf andere Weise von augenscheinlichem Nutzen für das Gemeinwesen erachtet würde; wohlverstanden, daß den betreffenden Privaten eine vollständige Entschädigung zugesprochen wurden, und denen nöthigen Falls ein dritter durch die Sachkenner beider Theile Gewählter kann beigeordnet werden.
8) Auf ein Gutachten des Staatsraths verfügt er über alles, was auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsatzungen Bezug hat, und ertheilt den Instructionen und Aufträgen seine Sanction. Er ernennt die Deputirten an die Tagsatzung; jedoch soll der erste Deputirte jederzeit ein Mitglied des Staatsraths seyn; er kann auch dem Staatsrathe die Wahl der Deputirten überlassen;
9) In allen dem Repräsentantenrath vorgetragenen Geschäften kann derselbe die Gutachten des Staatsraths abändern; aber er muß sich auf den seiner Berathung unterlegten Gegenstand beschränken.
10) Die Polizei seiner Sitzungen steht ihm zu, und er erläßt darüber die erforderlichen Verordnungen.
11) Der Staatsrath legt alljährlich dem Repräsentanterath über seine Verwaltung Rechenschaft ab; er legt ihm eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des Cassenbestandes, so wie hinwieder der vermuthlichen Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres vor. Der Repräsentantenrath ernennt zu Prüfung dieser Übersicht eine Commission, die aus einem Syndic, zwei Staatsräthen und vier Deputirten aus seinem Mittel besteht; er kann das Gleiche auch zum Behuf der übrigen ihm vorgelegten Verwaltungsrechenschaft thun.
12) Der Repräsentantenrath wird auf ein Gutachten des Staatsraths entscheiden, wem die Ausübung der Gewalten und Vollmachten angehört, welche durch das Gesetz nicht ausdrücklich übergetragen sind, und bei welchen Departementen ein Syndic den Vorsitz führen soll.

Durch das Verfassungsgesetz vom 18. November 1816 wurde das Bürger- und Stimmrecht erweitert und auch den Bewohnern der an Genf abgetretenen Gebieten und den katholischen Pfarrern erteilt.

8. In der Verfassungsurkunde kann keine Abänderung als durch eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen in beiden Räthen vorgenommen werden.

9. Der Repräsentantenrath wird regelmäßig am ersten Montag im Mai und im Christmonat versammelt; die Dauer der Sitzung ist drei Wochen, wenn anders der Staatsrath solche nicht verlängert. Er kann außerordentlich durch den Staatsrath einberufen werden, welcher alsdann die Dauer der Sitzung bestimmt.

10. In den periodischen Sitzungen können alle Glieder des Repräsentantenraths Vorschläge oder Vorstellungen machen.

Der Staatsrath hat das Recht, einen Vorschlag anzunehmen oder zu verwerfen. Wenn aber eine Vorstellung die Übertretung eines Gesetzes übertrifft, und dieselbe in der nächstfolgenden Sitzung erneuert und durch hundert Stimmen unterstützt wird; so muß solche innerhalb drei Tagen spätestens dem Repräsentantenrath zur Entscheidung vorgelegt werden.

In allem, was die Verfassungsurkunde betrifft, soll den Bestimmungen des 8. Artikels des gegenwärtigen Titels gemäß verfahren werden. Wird ein Antrag verworfen; so kann solcher nur nach Verfluß von fünf Jahren wiederholt werden.

11. Der Repräsentantenrath hat die ausschließliche Befugniß, von dem Münzrechte Gebrauch zu machen.

12. Der Repräsentantenrath wird mittelst seiner gesetzgebenden Gewalt die Lücken der gegenwärtigen Verfassungsurkunde ausfüllen; er wird ihr alle Entwickelungen geben, deren dieselbe bedarf, ohne von den Grundlagen, auf denen sie beruht, und von den Verfügungen, welche sie enthält, abzuweichen.

Dritter Titel.
Von den Syndics und vom Staatsrathe.

1. Nur Mitglieder des Repräsentantenraths, und die das fünf und dreißigste Jahr zurückgelegt haben, können in den Staatsrat gewählt werden. Jedennoch sind solche Glieder des Repräsentantenraths, die aus demselben in Kraft des Gesetzes der Erneuerung austraten, während des ihrem Austritt unmittelbar folgenden Jahres wählbar.

2. Im Staatsrath können nicht neben einander sitzen, mehr als zwei Personen von gleichem Geschlechtsnamen und Familie, ein Vater und ein Sohn, ein Großvater und sein Enkel, ein Schwiegervater und ein Tochtermann, zwei Brüder, ein Oheim und ein Neffe von gleichem Namen und Familie.

3. Der Staatsrath besteht aus acht und zwanzig Gliedern, mit Inbegriff der vier Syndics, des Statthalters, des Seckelmeisters, der zwei Staatssecretaire, welche berathende Stimme haben, und der fünf Staatsräthe, welche im Obergericht und Civilgericht sitzen.

4. Der Staatsrath ist keiner Erneuerung unterworfen, aber jedes Jahr nach geschehener Wahl der Syndics macht jener bei dem Repräsentantenrath die Einfrage, ob er die Staatsräthe dem Grabeau unterwerfen wolle. Wir diese Frage durch geheimes Stimmenmehr und mit 126 Stimmen bejahend entschieden; so werden alle Staatsräthe, mit Ausnahme der Syndics, des Statthalters, der ausgetretenen Syndics, des Seckelmeisters und der Glieder des Civilgerichts und Obergerichts, einzeln und mittelst Kugeln dem Grabeau unterworfen; jene, welche 126 Stimmen gegen sich haben, treten als Staatsräthe aus, und nehmen ihre Stellen im Repräsentantenrathe wieder ein.

Die Glieder des Staatsraths, welche dem Grabeau nicht unterworfen sind, wohnen dieser Verhandlung nicht bei, mit Ausnahme der Syndics, welche den Vorsitz der Versammlung führen, ohne Stimmen zu geben.

5. 1) Der Staatsrath hat die Initiative über alle an die Berathung des Repräsentantenraths zu bringende Gegenstände; ihm steht die vollziehende Gewalt zu, und er übt solche aus, für die Handhabung der öffentlichen Ruhe, des Staats- und Privateigenthums und der individuellen Sicherheit; er hat die Polizei- und Oberaufsicht des Cultus und Unterrichtswesens; ihm steht die Aufsicht über die untern Behörden und die Befugniß zu, in dem durch das Gesetz unbestimmt  gelassenen Fällen das Recht des Vorsitzes zu bestimmen. Er erläßt Polizeiverordnungen, und überträgt die Vollziehung derselben, wem solche zusteht.
2) Er ist ausschließlich mit Behandlung der auswärtigen Verhältnisse beschäftigt, unter dem im Art. 7 § 3 des zweiten Titels enthaltenen Vorbehalt.
3) Ihm stehen die Wahlen für alle Stellen zu, deren Ernennung nicht dem Repräsentantenrathe zustehen, reicht der Staatsrath einen doppelten Vorschlag ein, welchem die Namen deren beigefügt werden, welche in diesem Rathe dafür weiter bezeichnet wurden, oder die sich bei der Canzlei eingeschrieben haben.
4) er besorgt die Finanzverwaltung, und ernennt eine Rechnungskammer. welche unter seiner Aufsicht und Leitung steht; er ernennt ihre Glieder, die aus einem Syndic, drei Staatsräthen und drei Deputirten des Repräsentantenraths bestehen. Sie kann sich durch selbstgewählte Adjuncte Hülfe verschaffen; diese Adjuncten können ihre Meinung eröffnen, so oft sie dazu aufgefordert werden, aber sie haben kein Stimmrecht.
Die Rechnungskammer ist zugleich der Municipalrath der Stadt. Der Staatsrath ordnet ihr vier Municipalräthe bei, die wenigstens sieben und zwanzig Jahre als seyn müssen; er ernennt dieselben für drei Jahre. Sie sind wieder wählbar und haben Stimmrecht. Die Rechnungskammer entscheidet über Verwaltungsstreitfälle, unter Vorbehalt der Weiterziehung an den Staatsrath.
Der Staatsrath spricht in letzter Instanz über Gegenstände, deren Werth tausend Schweizerfranken nicht übersteigt, ohne mündlichen Vortrag der Parteien; der Kläger kann jedoch eine schriftliche Eingabe machen. Wenn der Betrag tausend Schweizerfranken übersteigt; so kann der Kläger an den obersten Gerichtshof Recurs nehmen, durch mündlichen Vortrag oder schriftlich nach eigener Wahl.
5) Der Staatsrath wird aus seinem Mittel Commissionen bilden, denen er besondere in seiner Competenz liegende Verwaltungszweige übertragen kann; diese Commissionen stehen, wie im vorhergehenden Paragraphen bemerkt war, unter seinen Befehlen. Sie dürfen, unter Genehmigung des Staatsraths, sich Adjuncten ernennen, welche dadurch im Verwaltungsfache Ausbildung erhalten.
6) Obgleich die richterliche Gewalt von der vollziehenden gesondert ist; so hat jedoch der STaatsrath Befugniß, für die Handhabung der ihm gebührenden Achtung, gegen solche, die es daran ermangeln ließen, eine Strafe zu erkennen, die nicht über einen Monat Gefängniß, oder drei Monate Hausarrest und eine Geldbuße von sechzig Schweizerfranken betragen kann. Insofern der Statsrath es gut findet, oder wenn er dafür hält, das Vergehen verdiene eine höhere Strafe; so überweiset er solches an die Gerichte.
7) Der Staatsrath hat die Befugniß, Personen, welche wegen eines Vergehens angeklagt sind, verhaften und ins Gefängniß bringen zu lassen; er ist verpflichtet, solche innerhalb vier und zwanzig Stunden den Gerichten zu übergeben; gleichmäßig überweiset er diesen auch alle Vergehen, die zu seiner Kenntniß gelangen.
8) Er wacht über die genaue und geflissene Erfüllung der den Gerichtsstellen obliegenden Pflichten, und übt überhaupt die ihm zustehende höchste Gewalt für Handhabung der Gesetze, Sitten und guter Ordnung, und zum Besten des Handels und der Manufacturen aus, ohne Eingriffe in die Befugnisse der übrigen Staatsbehörden.
9) Er entwirft Verordnungen für die Ärzte, Wundärzte und Apotheker.
10) Er ernennt einen Großwaibel für sechs Jahre; derselbe ist wieder wählbar, und kann in oder außer dem Repräsentantenrathe gewählt werden.
11) Er hat die Polizei in seinem Innern, und erläßt deshalb die erforderlichen Verordnungen.
12) Er hat, wie in frühern Zeiten, die Befugniß, das väterliche Ansehen und jenes der Vormünder und Curatoren zu handhaben; Verkäufe der Grundstücken von Minderjährigen zu bewilligen, über Bevogtung majorenner Personen zu entscheiden, und Altersdispensationen zu ertheilen.
13) Die Übungen im Zielschießen, in der Schifffahrt und im Bogenschießen stehen unter der Aufsicht des Staatsraths, und ein Mitglied desselben führt dabei den Vorsitz; der Oberinspector der Artillerie soll ein Staatsrath sein.

6. 1) Er wird mit möglichster Beförderung das Verzeichniß der Advocaten aufnehmen; auf demselben sollen diejenigen Genfer eingeschrieben seyn, welche entweder in Genf oder auf einer Universität zu Sachwaltern ernannt wurden. Diese allein haben bei den Gerichtsstellen Zutritt.
2) Er wird, nach vorausgegangener Prüfung, Notarien ernennen und deren Zahl festsetzen. Er ernennt die Procuratoren und setzt deren Zahl fest; er läßt ein Verzeichniß derselben aufnehmen; nur jene, welche darauf befindlich sind, haben bei den gerichststellen Zutritt.
3) Der Rath kann Advocaten und Procuratoren, wenn sie ihren Pflichten zuwider handeln, in ihren Verrichtungen einstellen, oder ihnen solche Untersagen; die Gerichtsstellen haben gleiche Gewalt.
4) Künftighin muß man, um auf das Verzeichniß der Advocaten gebracht zu werden, nach Inhalt früherer Verordnungen, in Genf geprüft worden seyn.

7. Der Staatsrath wird eine Verordnung üpber die Entschädnisse der öffentlichen Personen entwerfen, welche in Geschäften der Privaten und in Rechtssachen gebraucht werden, und eben so über die Rechtskosten.

8. Der Gehalt der Staatsräthe beträgt 650 Schweizerfranken.

9. Die Syndics führen den Vorsitz im Staatsrathe, und im Abgang derselben der Erste im Rang unter den Altsyndics, gegen die kein Verwerfungsgrund Statt findet.
1) Die Syndics haben einstweilige Gewalt, in dringenden Fällen Verfügungen zu treffen, unter der Verpflichtung, darüber in kürzester Zeitfrist dem Staatsrathe Bericht zu erstatten.
2) Die Syndics oder jeder einzelne derselben hat Befugniß, Personen, die eines Vergehens wegen angeklagt sind, verhaften zu lassen; der Angeklagte, insofern solcher nicht auf der That selbst ergriffen wird, muß, wenn er solches verlangt, vor einen der Syndics geführt werden.
3) Der Gehalt der vier Syndics beträgt das Doppelte von jenem der Staatsräthe.

10. 1) Bei der Wahl der Syndics wird dem Repräsentantenrathe das vollständige Verzeichniß der Staatsräthe vorgelegt, mit Weglassung der vier Syndics und des Seckelmeister, insofern der letztere sich nicht in die Wahl ziehen lassen will.
2) Den Staatsräthen, welche das siebenzigste Jahr zurückgelegt haben, und die nicht in die Wahl fallen begehren, wird solches von Rechtswegen bewilligt. Der Staatsrath kann darüber hin zweien seiner Glieder die gleiche Bewilligung ertheilen, insofern der Repräsentantenrath solche bestätigt. Kein anderes Mitglied des Rathes darf gleiche Entlassung verlangen.
3) Die fünf Staatsräthe, welche Mitglieder des Obergerichts und des Civilgerichts sind, können, so lange sie diese Stelle bekleiden, an die Syndicsstellen nicht gewählt werden.
4) Der Repräsentantenrath schreitet auf dem Wege der Ernennung und Beibehaltung zur Wahl.
5) Nach geschehener Wahl schreitet der Repräsentantenrath zur Auswahl des ersten Syndics, ohne Rücksicht auf Dienstalter. Auf gleiche Weise ernennt er den Syndic de la Garde, welcher dadurch keinen Vorrang über seine Collegen erhält.

11. Die Syndics werden für ein Jahr ernannt; sie können ein Jahr nach ihrem Amtsaustritte neuerdings gewählt werden. Nach Abfluß ihrer Amtszeit erhalten sie den ersten Rang im Staatsrathe; die übrigen Staatsräthe, sie mögen Syndics gewesen seyn oder nicht, nehmen den Rang nach ihrem Dienstalter.

12. Alle Ernennungen geschehen durch geheimes Stimmenmehr.

13. Der Staatsrath kann eine Reformationskammer errichten und Luxusverordnungen erlassen.

14. Die vormaligen Gesetze, das Ausschlagen der Ernennungen in die Räthe sowohl als Gerichtsstellen betreffend, sind provisorisch wieder in Kraft gesetzt.

15. Die Syndics, der Statthalter und der Generalprocurator können von ihren Stellen nicht anders entlassen werden, als mit Zustimmung des Repräsentantenraths, die auf ein Gutachten des Staatsraths hin erfolgt; jede andere Entlassung wird durch den Staatsrath ertheilt. Er kann dieselbe dem, welcher solche einen Monat lang beharrlich verlangt hat, nicht verweigern. Der Repräsentantenrath kann, auf ein Gutachten des Staatsraths, den Titel, Rang und Ehrenberechtigung der Staatsräthe demjenigen bewilligen, welcher seine Entlassung erhalten hat.

16. Nach ihrer geschehenen Ernennung leisten die Syndics, die Staatsräthe und die Deputirten in den Repräsentantenrath ihren Amtseid vor dem Repräsentantenrath. Die übrigen Magistratspersonen, Richter bürgerlichen und geistlichen Beamten leisten den Eid vor dem Staatsrath.

Vierter Titel
Von den Audienztribunalen und den Gerichtsverwaltern oder Kastellanen.

Durch Verfassungsgesetz vom 7. Februar 1816 wurde der gesamte Vierte Titel aufgehoben.

1. Das Audienztribunal soll für die Stadt und ihren Bann hergestellt werden.

2. Es besteht dasselbe
1) aus einem für ein Jahr ernannten Statthalter; er wird aus den Gliedern des Staatsraths gewählt, und ist nach dem Zwischenraum eines Jahres wieder wählbar;
2) aus sechs Auditoren und zwei Justizsecretairen, welche aus den Genfern, die das sieben und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, gewählt werden; die Secretaire dienen nöthigenfalls asl Suppleanten.

3. Die Auditoren und die Secretaire werden für drei Jahre ernannt, und können, wenn sie es verlangen, für drei weitere Jahre neu gewählt werden.

4. Der Statthalter hat während seiner Amtsdauer berathende Stimme im Staatsrath; an den Abstimmungen aber nimmt er keinen Theil.

5. Das Audienztribunals ist mit der Polizei und der Vollziehung der dahin einschlagenden Verordnungen, unter der Oberaufsicht des Staatsraths, beauftragt.

6. Dem Statthalter und den Auditoren steht das Recht der Verhaftnahme zu, Der Auditor ist verpflichtet, den Angeklagten, insofern dieser es verlangt und er nicht auf der That ergriffen wird, vor einen Syndic zu führen. Ein Auditor nimmt das Verhör mit dem Beklagten auf, und besorgt die ersten Instruction der Criminalprocedur.

7. Das Audienztribunal ist Civil- und Zuchtpolizeirichter, und es ertheilt dasselbe eine Competenz in erster und letzter Instanz.

8. Jeder Bezirk der Landschaft hat einen Gerichtsverwalter, welcher für die Dauer von vier Jahren ernannt wird und dreißig Jahre zurückgelegt haben muß; er ist wieder wählbar.

9. Der Gerichtsverwalter verrichtet administrative Geschäfte; er ist Richter in Civil- und Zuchtpolizeifällen. Fpr jene wird ihm eine erste und letztinstanzliche, und für diese eine letztinstanzliche Competenz eingeräumt. Das Gesetz wird das Weitere über die Organisation und Bildung eines Tribunals bestimmen; er hat übrigens in seinem Gerichtskreise gleiche REchte, wie das Audienztribunal.

10. Es sollen wie ehemals vier Procuratoren seyn, die vor dem Audienztribunal Processe führen; die Advocaten können demselben rechtliche Gutachten einreichen.

11. Der Gehalt des Statthalters beträgt zwölfhundert Schweizerfranken; er darf mit jenem des Staatsraths nicht zugleich bezogen werden. Der Repräsentantenrath wird die Gehalte und Entschädnisse festsetzen für den Generalprocurator und seine Substituten, für die Auditoren, Justizsecretaire und Gerichtsverwalter. Diese letztern nehmen ihren Rang nach den Auditoren.

Fünfter Titel
Vom Civilgericht.

Durch Verfassungsgesetz vom 7. Februar 1816 wurde der gesamte Fünfte Titel aufgehoben.

1. Es wird ein Civilgericht für die Republik errichtet; dasselbe besteht aus sieben Gliedern; der Präsident sowohl als der erste Richter werden unter den Gliedern des Staatsraths gewählt; die fünf andern Richter, welche mindestens dreißig Jahre als seyn müssen, können nach Gutfinden in oder außer dem  Repräsentantenrathe gewählt werden. Das Gericht hat ferner vier Suppleanten, die das sieben und zwanzigste Jahr müssen zurückgelegt haben; diese Stellen sind alle lebenslänglich.

2. Der Gehalt der Richter beträgt achthundert und jener des Präsidenten eintausend Franken; die Suppleanten beziehen kein Gehalt. Der Präsident und derjenige Richter, welcher aus dem Staatsrathe gewählt ist, dürfen nicht beide Gehalte des Staatsraths und Richters neben einander beziehen. Sie behalten ihren Rang nach den Richtern am Obergericht.

3. In bürgerlichen Rechtssachen beurtheilt das Civilgericht letztinstanzlich diejenigen Gegenstände, welche das Audienzgericht und die Gerichtsverwalter erstinstanzlich beurtheilen; für die übrigen soll ihm eine Competenz in erster und letzter Instanz festgesetzt werden.

4. Dasselbe ist zuchtpolizeilicher Richter für die Republik, mit Ausnahme der dem Audienzgericht und den Gerichtsverwaltern angewiesenen Competenz. Von seinen Urtheilen findet Appellation Statt; bis zu Austrag dieser letztern verbleiben jene in Kraft. Die beiden Glieder des Gerichts, welche Staatsräthe sind, richten nur in Civilsachen; der Staatsrath Präsident jedoch führt den Vorsitz des Gerichts auch während der Behandlung von Zuchtpolizeifällen, ohne dabei Stimmrecht zu haben.

Sechster Titel
Vom Obergerichte.

1. Es soll ein Obergericht bestehen aus einem Civilpräsidenten, einem Criminalpräsidenten, acht Richtern, welche wenigstens fünf und dreißig, und fünf Suppleanten, die mindestens dreißig Jahre zurückgelegt haben; ihre Stellen sind lebenslänglich. Der Civilpräsident und die beiden ersten Richter werden unter den Gliedern des Staarsraths gewählt; der Präsident des Cirminalgerichts wird aus dem REpräsentantenrath, aber außer dem Staatsrath gewählt; die sechs übrigen Richter und die Suppleanten werden nach Gutfinden in oder außer dem Repräsentantenrath gewählt; der Gehalt der beiden Präsidenten beträgt zwölfhundert, jener der übrigen Richter achthundert Schweizerfranzen; die drei Glieder des Gerichts, welche Staatsräthe sind, dürfen nicht die Gehalte beider Stellen zugleich beziehen; die Suppleanten beziehen keinen Gehalt.

Der Civilpräsident und die Richter, welche Staatsräthe sind, behalten den Rang, welchen sie in der letztern Eigenschaft haben; der Criminalpräsident genießt den Rang eines Staatsraths nach dem Tage seiner Präsidentenwahl; die übrigen Richter folgen im Range unmittelbar den Staatsräthen.

2. In Civilsachen entscheidet das Obergericht in souverainer und höchster Instanz über die an dasselbe appellirten erstinstanzlichen Urtheile des Civilgerichts und des Handlungsgerichts.

3. In Zuchtpolizeifällen entscheidet es über die an dasselbe appellirten, vom Civilgericht und vom Audienzgericht erstinstanzlich ausgesprochenen Urtheile.

4. Das Obergericht entscheidet mit souverainer Gewalt alle höhern Criminalfälle, mit Vorbehalt des Recurses in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. Wenn das Obergericht sich mit Zuchtpolizei- und Criminalfällen beschäftigt; so wohnen der Civilpräsident und die beiden STaatsräthe, welche Mitglieder des Gerichts sind, der Sitzung nicht bei. Der Criminalpräsident führt den Vorsitz.

Der Criminalpräsident wohnt der Sitzung nicht bei, wenn bürgerliche Rechtsfälle behandelt werden.

5. Ein Mitglied des Obergerichts nimmt die Verhöre mit dem Beklagten auf, welche dem versammelten Obergerichte müssen vorgelegt werden. Die Gegeneinanderstellung der Zeugen, die Vorträge des Advocaten, des Beklagten und des Generalprocurators, sollen eine angemessene Öffentlichkeit haben und es werden zu diesem Ende in jeder Sitzung des Repräsentantenraths einhundert Glieder desselben durch das Loos bezeichnet, welche das Recht haben, diesem Theile der Procedur beizuwohnen; und gleichmäßig sollen jährlich einhundert Wahlmänner durch das Loos bezeichnet werden, denen das gleiche Recht zusteht. Der Beklagte ist berechtigt, sich durch vier seiner Verwandten oder Freunde ins Verhör begleiten zu lassen.

Durch Verfassungsgesetz vom 7. Februar 1816 wurden im 5. Artikel des Sechsten Titels die Worte "und es werden zu diesem Ende in jeder Sitzung des Repräsentantenraths einhundert Glieder desselben durch das Loos bezeichnet, welche das Recht haben, diesem Theile der Procedur beizuwohnen; und gleichmäßig sollen jährlich einhundert Wahlmänner durch das Loos bezeichnet werden, denen das gleiche Recht zusteht. Der Beklagte ist berechtigt, sich durch vier seiner Verwandten oder Freunde ins Verhör begleiten zu lassen" gestrichen.

6. Im Fall ein Mitglied des Repräsentantenraths, des Staatsraths oder der Gerichtsstellen vor dem Zuchtpolizei- oder vor dem Criminalgericht erscheinen müßte; so wird der Repräsentantenrath entscheidet, ob über das Mitglied des Staatsraths, und der Staatsrath, ob über das Mitglied des Repräsentantenraths oder über den Richter eine richterliche Beurtheilung Statt haben soll (ob Anklage Statt finde); bis zu dieser Entscheidung wird man sich jedoch der Person des Angeschuldigten versichern, insofern hinlänglicher Grund für dessen Verhaftung vorhanden ist. Die obgenannten Personen können auf dieses Vorrecht verzichten.

7. Die fünf Richter, welche Staatsräthe sind, wohnen den Sitzungen des Staatsraths , so lange sie ihr richterliches Amt bekleiden, niemals bei.

Durch Verfassungsgesetz vom 7. Februar 1816 wurde der 7. Artikel des Sechsten Titels aufgehoben.

8. Die Präsidenten, die Richter, die Suppleanten der Gerichte und der Präsident des Handlungsgerichts werden durch den Repräsentantenrath ernannt.

Siebenter Titel
Von dem Recursgericht.

1. Ein Recursgericht wird gebildet aus einem Syndic, zwei Staatsräthen, welche Syndics gewesen sind, vier Staatsräthen, den zwei Gliedern des Obergerichts, welche im Rang den beiden Staatsräthen dieses Gerichts folgen, den beiden ersten Gliedern des Audienzgerichts und des Handlungsgerichts und aus vier und zwanzig Gliedern des Repräsentantenraths.

2. Die Glieder des Staatsraths, die in dem REcursgerichte sitzen, werden durch den REpräsentantenrath für ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Die vier und zwanzig Glieder des Repräsentantenraths werden durch das Loos gewählt und in jeder periodischen Sitzung erneuert.

3. Das Gericht entscheidet über Recurse gegen Urtheile oder über Begnadigungsrecurse von Urtheilen, welche Leibesstrafen oder entehrende Strafen enthalten. Demselben steht das Recht des gänzlichen oder theilweisen Strafnachlasses und sogar auch der völligen und einfachen Lossprechung zu. Die Strafen dürfen nicht verschärft werden.

Es entscheidet dasselbe auch über Ungültigkeiten in der Procedur; in diesem Falle weiset es solche an die competirlichen Gerichte zu neuer Behandlung zurück.

4. Die Appellation an das Recursgericht muß in Zeit von drei Tagen spätestens erledigt seyn. Das Gericht entscheidet in Gemäßheit der vorliegenden Procedur.

Der Beklagte ist befugt, eine Denkschrift einzureichen, die durch einen Advocaten kann verlesen werden.

Außer den Richtern, dem Generalprocurator und dem Advocaten des Angeklagten wohnt Niemand den Verhandlungen bei.

5. Die Urtheile, welche Todes- oder Leibesstrafen enthalten, werden Namens der Syndics und Räthe ausgefällt; sie werden vor dem Rathhause, während die Syndics und die vier und zwanzig ersten Richter im Gerichtssaale versammelt sind, und unter Beobachtung der alten Gewohnheiten, verlesen.

Dem Statthalteramte wird die Vollziehung des Urtheils übertragen.

6. Der Repräsentantenrath wird auf den Vorschlag des Staatsraths alles übrige, was auf die Organisation, die Competenz und die Verrichtungen der Gerichtsstellen Bezug hat, anordnen; er wird ebenfalls eine Revision der Gesetze über die Criminalprocedur besorgen.

Achter Titel
Vom Generalprocurator.

1. Es wird ein Generalprocurator aus den Mitgliedern des Repräsentantenraths gewählt. Er muß das dreißigste Jahr zurückgelegt habne. Im sind zwei Substituten untergeordnet, die mindestens sieben und zwanzig Jahre alt seyn müssen.

2. Der Generalprocurator und seine Substituten tragen Sorge für das Vermögen der Minderjährigen und für die Sicherheit des Staatseigenthums.

3. Sie versehen das Amt des öffentlichen Anklägers; sie legen in Criminalfällen ihre Schlüsse vor; sie sind die Fürsprecher des Gemeinwesens; sie machen Anträge über solche Begehren der Privaten, bei dennen das Staatseigenthum verflochten ist; sie wohnen den Familienräthen bei, und machen, wie vormals, die Anträge in Vormundschafts- und Bevogtigungsfällen und bei Altersdispensen und Mundtoderklärungen.

4. Der Generalprocurator wird für drei Jahre erwählt, und ist nachher nur für drei andere Jahre wieder wählbar. Die Substituten werden für fünf Jahre ernannt uns sind wieder wählbar.

5. Der Generalprocurator ist ausschließlich befugt, in Administrationssachen an den Staatsrath, und in Rechtssachen an die Gerichte Ansuchen zu stellen.

Neunter Titel
Vom Kriegsrath.

1. Es soll ein Kriegsrath gebildet werden aus dem Syndic de la Garde, drei Staatsräthen mit Majortitel, deren einer Oberinspector der Artillerie ist, zwei Deputirten des REpräsentantenraths, vier Officieren der Miliz und zwei Officieren der Garnison, welche sämmtlich durch den Repräsentantenrath ernannt werden.

2. Der Kriegsrath ist dem STaatsrath völlig untergeordnet, und kann nur in Gemäßheit der von ihm erhaltenen Aufträge handeln; ihm steht die Vollziehung der Gesetze und Militairordnungen, und die Oberaufsicht der Miliz, der Garnison, der Festungswerke und Zeughäuser zu.

3. Der Repräsentantenrath erläßt die Geetze über die Competenz des Kriegsraths, in dessen Eigenschaft als Richter bei Militairvergehen; diese Gesetze müssen, so viel möglich, den schweizerischen Einrichtungen angepaßt seyn.

4. Der Staarath ernennt alle Officiere der Garnison; er kann sie mit Zuzug des Kriegsraths dem Grabeau unterwerfen; er ernennt die Officiere der Miliz, aus einem doppelten Vorschlag des Kriegsraths; der Staasrath kann denselben, wenn er es gut findet, vermehren.

5. Jeder Genfer, welcher das zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, muß sich in die Miliz einschreiben lassen.

Zehnter Titel
Allgemeine Verfügungen.

1. Die Genfer bringen der Religion und dem Vaterlande jede Erinnerung ihrer vormaligen Zwiste, jeden Groll und jeden Parteigeist zum Opfer. Niemand darf wegen politischer Vergehen belangt werden, die vor Erlassung des gegenwärtigen Verfassungsedicts, welches zugleich ein festes und dauerhaftes Friedensedict seyn soll, begangen wurden.

2. Hinsichtlich auf die Schhulden und Bedürfnisse des Staats und die besondern Verhältnisse, worin sich derselbe befindet, wird es unmöglich, in diesem Augenblicke die REvision der bestehenden Abgaben vorzunehmen; dieselben werden bis zum 1. Januar 1816 spätestens beibehalten. Die Droits réunis sind aufgehoben, mit Ausnahme des Salzverkaufs, welcher, wie vormals, dem Staate zusteht, und des Droit de Garantie, wie solhces durch Verordnung des provisorischen Raths festgesetzt ist.

3. Sobald die Stadtfinanzen es erlauben, soll die Kornkammer hergestellt werden. Der Repräsentantenrath wird ihre Einrichtungen festsetzen.

4. Das Octroi (Eingangsgebühr von Getränken und andern Lebensmitteln), so wie die Fischerei und Gassenkothpacht, gehören der Stadtgemeinde von Genf, unter der Verpflichtung, für den Unterhalt der Wassermaschine, der Stadtbeleuchtung, der vier Rhonebrücken und des Stadtpflasters zu sorgen, und nach und nach die Schulden der Mairie zu tilgen.

5. Die Stellen der Meier in Gemeinden werden beibehalten, mit Ausnahme jener der Stadt Genf. Drei Gemeinden höchstens können durch den gleichen Meier verwaltet werden. Den Meiern ist ein Gemeinerath beigeordnet; sie werden durch den Staatsrath ernannt; der Repräsentantenrath bestimmt die Verrichtungen und Befugnisse. Sie stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des Gerichtsverwalters ihres Bezirks und unter der Oberaufsicht des Staatsraths.

Durch das Verfassungsgesetz vom 18. November 1816 wurden die Bestimmungen zu den Meiern (Maire, Bürgermeister) erweitert.

6. Der Staatsrath kann jedes Jahr, insofern er es gut findet, dem Repräsentantenrathe den Antrag machen, die Gerichtsstellen und die Richter dem Grabeau zu unterwerfen. Wir dieser Antrag vom REpräsentantenrathe genehmigt; so werden sämmtliche Richter, einer nach dem andern, ins Grabeau genommen; sie können jedoch nur durch zwei Drittheile der Stimmen bei geheimem Stimmenmehr ausgeschlossen werden. Die Richter, welche Staatsräthe sind, werden in der für das Grabeau der Staatsräthe bestimmten Form diesem unterworfen.

7. Die Richter, welche Staatsräthe sind, nehmen ihre Stellen im Staatsrathe alsogleich wieder ein, wenn ihr Richteramt zu Ende geht.

8. Die Gerichtsstellen legen alljährlich dem Staatsrath die Übersicht ihrer Verrichtungen vor, der davon dem Repräsentantenrath Kenntniß giebt.

9. Die Syndics, der Statthalter, die Auditoren, der Generalprocurator, der Seckelmeister und die Gerichtsverwalter werden in der Sitzung des Christmonats ernannt. Ist eine dieser Stellen erledigt, so wird solche durch den Staatsrath provisorisch und bis zur nächsten Sitzung des Repräsentantenraths besetzt. Ein Syndic, dessen Amt allernächst zu Ende geht, kann als Statthalter ernannt werden; und ein Statthalter, dessen Amt allernächst zu Ende geht, kann hinwieder als Syndic gewählt werden. Die Staatsräthe werden in der auf die Erledigung zunächst folgenden Sitzung ernannt. Das Glieche findet hinsichtlich auf die übrigen Stellen Statt, deren Wahl dem Repräsentantenrathe zusteht.

10. Der Repräsentantenrath wird Hochgeachtete, gnädige Herren und souverainer Rath betitelt.

Die Syndics insgesammt, der Staatsrath, das Civilgericht, das Obergericht, das Recursgericht und die Regierungscommissionen führen den Titel Hochgeachtete gnädige Herren.

Die Staatsräthe heißen Adelige, aber es geht dieser Titel nicht auf ihre Nachkommen über.

Eilfter Titel
Von dem Kirchenrath, vom Ehegericht, von der Verwaltung des Hospitals, von der staatswirtschaftlichen Kammer, von der vormundschaftlichen Kammer und von den übrigen wohlthätigen Anstalten.

1. 1) Der Kirchenrath wählt alle seine Mitglieder selbst; ihre Ernennung wird dem Staatsrathe zur Bestätigung vorgelegt; er übt das Grabeau über seine Mitglieder ebenfalls selbst aus;
2) er erläßt Polizeiverordnungen für sein Inneres; er bleibt im Besitze der Wahlen, die ihm durch Gesetz und Übung zustehen, unter Vorbehalt dessen, was durch das gegenwärtige Verfassungsedict deshalb anders verordnet ist;
3) die Verordnungen, welche der Repräsentantenrath über die Akademie erlassen wird, insofern solche in eine Universität verwandelt wird, sollen dem Kirchenrath seinen besitzenden Anteil an den WAhlen der Professoren der Theologie, beider Professoren der Philosophie, des Professors der schönen Wissenschaften und der Lehrer am Collegium beibehalten, und es können seine Rechte bei diesen Wahlen ohne seine eigne Zustimmung nicht beschränkt werden. Er ernennt Deputirte aus seinem Mittel in die Commissionen, welche über die in diesem Artikel benannten Gegenstände Gutachten zu entwerfen haben;
4) er behält die Titel, Ehrenberechtigungen und Rang, in deren Genuß er vor dem Jahr 1792 stand.

Ihm steht das Recht zu, dem Staatsrathe Vorstellungen für Handhabung der Religion und Sittlichkeit einzureichen, die sich jedoch einzig auf diese Gegenstände beschränken sollen; er kann sich auch für die Handhabung seiner amtlichen Stellung an den Staatsrath wenden.

Einer der ältesten Pfarrherren wird vor dem Repräsentantenrathe einen Vortrag halten, wenn dieser zum Behuf derjenigen Wahlen versammelt wird, bei denen gebräuchlich war, daß der Decan der Geistlichkeit an die Wahlmänner eine Ermahnungsrede richtete.

2. Das protestantische Ehegericht ernennt seine weltlichen Glieder selbst, für eine Amtsdauer von sechs Jahren; sie sind wieder wählbar und müssen das dreißigste Jahr zurückgelegt haben. Diese Ernennungen sind der Bestätigung des Staatsraths unterworfen.

An der Spitze der weltlichen Glieder befinden sich zwei Staatsräthe, die gemeinsam durch den Staatsrath und den Kirchenrath für drei Jahre gewählt werden. Die Competenz des Ehegerichts ist die nämliche, welche vormals durch die Kirchenordnung festgesetzt war, mit Ausnahme jedoch des streitigen und rechtlichen Theils der Eheversprechen, Trennungen und Scheidungen der Ehe, worüber die bürgerlichen Gesetze verfügen werden. Dem Ehegericht steht jederzeit das Recht zu, die Parteien vor sich zu rufen und Ermahnungen an sie zu richten.

3. Das Handlungsgericht wird beibehalten; es wählt seine Glieder selbst, und ihre Ernennung bedarf der Bestätigung des Staatsraths; der Präsident wird durch den Repräsentantenrath ernannt; das Gesetz bestimmt die Competenz und das rechtliche Verfahren dieses Gerichts. Es hat seinen Rang unmittelbar nach dem Audienzgerichte.

4. Die staatswirtschaftliche Kammer wird beibehalten. Sie ernennt ihre Mitglieder selbst, deren Wahl dem Staatsrathe zur Bestätigung vorgelegt wird. Die wirklichen Mitglieder behalten ihre Stellen lebenslänglich; künftighin werden sie für zehn Jahre ernennt und sind wieder wählbar. Der Präsident ist ein Mitglied des Staatsraths, und wird von demselben  für zwei Jahre gewählt; er ist wieder wählbar;
1) die staatswirtschaftliche Kammer verwaltet denjenigen Theil des alten genferischen Staatsvermögens, welcher ihr früher anvertraut war; alle von ihr getroffene Verwaltungsbeschlüsse sind bestätigt;
2) die von ihr besorgten Einkünfte werden wie vormals verwandt zum Unterhalt des protestantischen Cultus, des öffentlichen Unterrichts, der Häuser, von welchen sie Miethzinse beziehen, und der Gebäude, die nicht zu öffentlichem Gebrauche benutzt werden; Alles unter der Aufsicht und Leitung des Staatsraths;
3) wenn der Staatsrath der staatswirtschaftlichen Kammer neue oder vermehrte Ausgaben vorschlägt, und die Kammer solche verweigern zu müssen glaubt; so wird insoferne der Staatsrath seinen Antrag nicht zurückzieht, der Gegenstand dem Repräsentantenrath zur Entscheidung vorgelegt. Die staatswirtschaftliche Kammer kann ihre Begründung schriftlich einreichen;
4) sie legt dem Staatsrath alljährlich über ihre Verwaltung Rechnung ab;
5) die Aufsicht über den Cultus und das Unterrichtswesen wird nicht weiter von der wirtschaftlichen Kammer besorgt, sondern steht dem Staatsrathe zu;
6) der Repräsentantenrath kann, wenn er es gut findet, auf den Vorschlag des Statsraths über die Gebäude verfügen, welche der staatswirtschaftlichen Kammer zustehen; er übernimmt alsdann die Verpflichtung, theils solche zu unterhalten, theils der Kammer den Ertrag, den sie davon gezogen hatte, zu ersetzen.

5. Die Verwaltung des genferischen Hospitals wird in ihrem wirklichen Bestande beibehalten; ihre Mitglieder werden für die Dauer von neun Jahren von ihr selbst ernannt; sie sind wieder wählbar, und ihre Wahl muß vom Staatsrathe bestätigt werden. Ein Mitglied es Staatsraths, durch diesen gemeinsam mit dem Kirchenrathe ernannt, führt den Vorsitz. Er wird für ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar. Der
Vicepräsident wird von dem Kirchenrath für vier Jahre ernannt, führt den Vorsitz. Er wird für ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar. Der Vicepräsident wird von dem Kirchenrath für vier Jahre ernannt. Sie steht unter der Aufsicht des Staatsraths, dem sie jährlich über ihre Verwaltung Rechnung ablegt. Weil das ihrer Verwaltung anvertraute Vermögen von Genfern herrührt; so sollen auch nur die wirklichen genfer und diejenigen, welche durch Ertheilung oder Ankauf das Bürgerrecht von genf an sich bringen auf die Unterstützung des Hospitals Anspruch zu machen haben.

6. Die Armenanstalten für die Unterstützung von Genfern, französischer und teutscher Abstammung, sind unter der Aufsicht des Staatsraths beibehalten; und wenn jemals der Fall eintreten sollte, daß bei de Räthe solche für entbehrlich ansähen, so soll ihr Vermögen dem Spital von Genf zufallen. - Der wohlthätige Verein ist beibehalten; derselbe steht unter der Aufsicht des Staatsraths, bei dem er alljährlich die Bewilligung einer freiwilligen Steuersammlung ansucht, welche im bewilligt der verweigert werden kann. Seine Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt und sind wieder wählbar; die Ernennungen derselben bedürfen der Bestätigung des Staatsraths.

7. Die vormundschaftliche Kammer ist beibehalten; die zur Zeit ihrer Errichtung entworfenen Verordnungen treten wieder in Kraft; der Staatsrath, unter dessen Befehlen sie steht, kann solche abändern.

Zwei Mitglieder des Staatsraths, die der letztere ernennt, sind Mitglieder und Vorsitzer der Kammer.

8. Das Gesetz vom Jahre 1635, welches durch den fünften Titel des zweiten Buchs der Verfassungsurkunde von 1791 hergestellt und bekräftiget wird, in Betreff der Correspondenzen und fremden Pensionen, wird beibehalten. Kein Staatsrath darf von einer fremden Macht ertheilte Ehrenzeichen tragen.

Durch Verfassungsgesetz vom 7. Februar 1816 wurde der 8. Artikel des Elften Titels aufgehoben.

 

Der Kanton Genf hat mit der vorstehende Verfassung faktisch die Verfassung von 1796 wieder hergestellt, die nach der Annektion durch Frankreich am 15. April 1798 gegenstandslos geworden war. Die Verfassung wurde von weiteren Verfassungsgesetzen ergänzt.

Der Kanton wurde gebildet aus der Stadt Genf sowie seinem Gebiete, wie es 1792 geformt war und das 1526 als Zugewandter Ort Teil des Verteidigungssystems der alten schweizerischen Eidgenossenschaft war sowie aus den, auf dem Wiener Kongress beschlossenen Abtretungen Frankreichs und Sardiniens zur Arrondierung des Staatsgebiets und dessen Anbindung an das übrige schweizerische Staatsgebiet, da das bisherige Gebiet der Stadt vollständig von Frankreich umgeben war und einige weitere Exklaven in Frankreich und Sardinien umfasste.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 23. Mai 2005 - 26. Mai 2005
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