vom 19. Mai 1815.
Wir die Gesandten der Kantone der Schweiz auf der eidgenössischen Tagsatzung in unserer Bundesstadt Zürich außerordentlich versammelt, thun kund und zu wissen, hiemit:
Daß, nachdem der zwischen der eidgenössischen Tagsazung und den Syndics und Räthen der Republik Genf wegen endlicher Vereinigung dieses Freistaats mit der Schweiz und dessen förmlicher Aufnahme in den eidgenössischen Bund errichtete Vertrag, welcher von Wort zu Wort also lautet:
Vergleichungsurkunde.
Da die Tagsazung der schweizerischen Eidgenossenschaft bereits unterm 12. Herbstmonat 1814 beschlossen hat, in das Begehren der Stadt und Republik Genf einzuwilligen und dieselbe als Kanton in den Schweizerbund aufzunehmen, und für nothwendig erachtet, diese endliche Vereinigung nicht länger aufzuschieben, welche für beide Theile gleich vortheilhaft und geeignet ist, die seit Jahrhunderten gegenseitig bestandenen freundschaftlichen Verhältnisse durch eine völlige Gemeinschaft der Schiksale und Interessen immer mehr zu befestigen;
So hat die diplomatische Commission, im Namen und aus Auftrag der Tagsazung, die
Hochgeachteten Herren:
Niklaus Friedrich von Mülinen, Schultheiß der Stadt und
Republik Bern und Gesandter dieses Standes auf der gemeineidgenössischen
Tagsazung, - und
Vincenz von Rüttimann, Schultheiß der Stadt und Republik
Lucern und Gesandter dieses Standes auf der gemeineidgenössischen Tagsazung, -
bezeichnet,
und die Republik Genf die Hochgeachteten Herren:
Syndci Des Arts und
Staatsrath Schmidtmeyer, Gesandte dieses Standes auf der
gemeineidgenössischen Tagsazung,
welche hierauf denjenigen Vereinigungsact abgeschlossen und unterzeichnet haben, dessen Inhalt hier folgt:
Art. 1. Die Republik Genf wird als Kanton in die schweizerische Eidgenossenschaft aufgenommen; sie nimmt ihren Rang nach Neuenburg und ist der XXII. Kanton der Schweiz.
Art 2. Der Kanton Genf trittet allen Bestimmungen des Bundesvertrags bei, und wird diesen Vertrag gleich andern Ständen der Schweiz beschwören helfen.
Art. 3. Er stellt sein Contingent zur eidgenössischen Armee in dem für alle übrigen Stände angenommenen Verhältniß von zwei Mann auf hundert Seelen der ganzen Bevölkerung, nach welchem Maßstab auf dreißigtausend Seelen das Contingent sechshundert Mann betragen soll.
Art. 4. Sein Geldcontingent, nach dem gleichen Verhältniß wie jene der Kantone Basel und Neuenburg berechnet, ist auf fünfzehntausend Schweizerfranken festgesezt.
Art. 5. Im Fall der Kanton Genf eine Gebietserweiterung erhalten sollte, so wird seine Mannschafts- und Geldbeitrag in gleichem Verhältniß erhöht werden. Durch diese Bestimmungen und jene der zwei vorhergehenden Artikel wird indeß der durch den dritten Artikel des Bundesvertrags vorbehaltenen Revision der Beträge an Mannschaft und Geld keineswegs vorgegriffen.
Art. 6. Durch die Ratification des gegenwärtigen Acts soll die Vereinigung vollendet und definitiv auf ewige Zeiten abgeschlossen sein.
Also geschehen und unterzeichnet in Zürich den 19. Mai 1815
Nikolaus Friedrich von Mülinen,
Schultheiß der Stadt und Republik Bern und Gesandter an der eidgenössischen
Tagsazung.
Vinzenz Rüttimann, Schultheiß der Stadt und Republik Lucern und Gesandter auf der eidgenössischen Tagsazung.
Joseph
Des Arts
Dyndic, Député du Canton de Genève.
Jean-Pierre Schmidtmeyer
Conseiller, Député du Canton de Genève,
Die Genehmigung beider contrahirenden Theile, nämlich auf der einen Seite diejenige der hohen Regierungen und souveränen Behörden der XIX. Stände der Schweiz, also Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell Außer-Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, laut ihren im Protokoll der eidgenössischen Tagsazung enthaltenen Erklärungen, - und auf der andern diejenige der Syndics und Räthe der Republik Genf, nach deren amtlicher Anzeige vom 11. April 1815, erhalten hat, - Wir zum Beweis, daß gedachter Vereinigungsact unbedingt ratificirt worden sei, daß er gewissenhaft erfüllt und aufrecht erhalten werden, und die dadurch erzielte Aufnahme des schweizerischen Kantons Genf in den eidgenössischen Bund auf einer festen unabänderlichen Grundlage auf ewige Zeiten beruhen solle, gegenwärtige Urkunde in duplo haben ausfertigen und mit den Unterschriften unsers Präsidenten und des eidgenössischen Kanzlers, sowie auch mit dem bisherigen schweizerischen Staatssiegel versehen lassen, in Zürich den neunzehnten Mai, im Jahr ein Tausend acht Hundert und fünfzehn (19. Mai 1815).
Im Namen der
Eidgenössischen Tagsatzung:
Der Burgermeister des Kantons Zürich;
Präsident derselben,
David von Wyß.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Mousson.
Quellen:
Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814
bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 844
© 26. Mai 2005