vom 13. Juli 1846
aufgehoben mit
Wirkung vom 1. Januar 1995 durch
Verfassung vom 6. Juni 1993
1. Für kantonale Angelegenheiten, welche ausschliesslich die Zeit nach der Abtrennung der Amtsbezirke Delsberg, Freiberge und Pruntrut betreffen, ist stimmberechtigt, wer im Gebiet wohnhaft ist, das nach der Trennung beim Kanton Bern verbleibt. Im übrigen gilt Artikel 3 der Staatsverfassung.
2. Der Grosse Rat verhandelt und beschliesst in Angelegenheiten, welche ausschliesslich die Zeit nach der Trennung betreffen, in den ihm nach der Staatsverfassung zustehenden Verrichtungen ohne die Mitglieder der Wahlkreise Delsberg, Freiberge und Pruntrut.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Staatsverfassung vom 4. Juni 1893 mit den seitherigen Änderungen.
4. Diese Bestimmungen treten mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft."