vom 1. März 1979
faktisch aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1979
mit der staatsrechtlichen Bildung des Kantons Jura.
formal aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch
Verfassung vom 6. Juni 1993.
1. Allgemeine Bestimmungen über die Volksbefragungen (Plebiszit)
Art. 1. Im jurassischen Landesteil, bestehend aus den Amtsbezirken Courtelary, Delsberg, Freiberge, Laufen, Münster, Neuenstadt und Prunturt, wie sie im Dekret vom 16. November 1939 über die Einteilung des Kantons in 30 Amtsbezirke umschrieben sind, können gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Volksbefragungen darüber durchgeführt werden, ob der gesamte Landesteil oder einzelne Gebiete davon einen neuen Kanton bilden, sich einem andern Kanton anschliessen oder weiterhin zum Kanton Bern gehören wollen.
Art. 2. Im ganzen jurassischen Landesteil kann eine erste Volksbefragung durchgeführt werden über die Frage: "Wollt ihr einen neuen Kanton bilden "
Die Volksbefragung erfolgt:
a. auf Begehren von 5000 im jurassischen Landesteil Stimmberechtigten, oder
b. auf Beschluss des Regierungsrates.
Diese Volksbefragung wurde am 23. Juni 1974 durchgeführt und ergab im gesamten berner Jura eine Mehrheit von 36802 gegen 34057 Stimmen für die Bildung eines neuen Kantons.
Art. 3. Ergibt die erste Volksbefragung eine Mehrheit für die Bildung eines neuen Kantons, weisen jedoch ein oder mehrere Amtsbezirke eine verwerfende Mehrheit auf, so kann in jedem dieser Amtsbezirke ein Fünftel der Stimmberechtigten innert sechs Monaten verlangen, dass im Amtsbezirk eine weitere Volksbefragung über den Verbleib im Kanton Bern durchgeführt werden.
Ergibt die erste Volksbefragung keine Mehrheit für die Bildung eine neuen Kantons, weisen jedoch ein oder mehrere Amtsbezirke eine annehmende Mehrheit auf, so kann in jedem dieser Amtsbezirke ein Fünfte der Stimmberechtigten innert sechs Monaten verlangen, dass im Amtsbezirk eine weitere Volksbefragung über die Frage der Abtrennung vom Kanton Bern durchgeführt werde.
Diese Volksbefragung wurde von den drei südlichen jurassischen Amtsbezirken Courtelary, Münster und Neuenstadt verlangt und am 16. März 1975 durchgeführt und ergab eine Mehrheit für den Verbleib beim Kanton Bern. Bei der Volksbefragung im Amtsbezirk Laufen, der am 16. September 1976 auf Verlangen der Stimmberechtigten des Amtsbezirks durchgeführt wurde, ergab eine Mehrheit für den Verbleib beim Kanton Bern.
Art. 4. Ergeben die vorausgegangenen Volksbefragungen in einem oder mehreren Amtsbezirken eine Mehrheit für die Bildung eines neuen Kantons, so können Gemeinden, die unmittelbar an einen Amtsbezirk angrenzen, für den sie optieren wollen, innert zwei Monaten eine zusätzliche Volksbefragung verlangen.
Diese Volksbefragung beschränkt sich auf die Frage, ob die Gemeinde weiterhin zum Kanton Bern gehören oder sich von ihm trennen will.
Die Volksbefragung wird durchgeführt, wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten dies in der Form der Gemeindeinitiative verlangt. Sie ist innert zwei Monaten nach Einreichung der Gemeindeinitiative durchzuführen.
Für Stimm- und Initiativrecht gilt Artikel 8.
Art. 5. Steht fest, dass ein Trennungsverfahren eingeleitet wird, in das der Amtsbezirk Laufen nicht einbezogen ist, so kann ein Fünftel der Stimmberechtigten des Amtsbezirkes Laufen innert zwei Jahren verlangen, dass in diesem Amtsbezirk eine Volksbefragung durchgeführt wird über die Einleitung des Verfahrens auf Anschluss an einen benachbarten Kanton.
Der Anschluss des Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft erfolgte erst am 1. Januar 1995.
Art. 6. Die Fristen der Art. 3, 4 Abs. 1 und Artikel 5 beginnen mit der Erwahrung des Ergebnisses der vorausgegangenen Volksbefragung zu laufen.
Art. 7. Werden Volksbegehren gemäss Artikel 2, 3 oder 5 eingereicht, so überprüft sie der Grosse Rat auf ihre Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, so setzt er das Datum der Volksbefragung fest; sie soll frühestens drei und spätestens sechs Monate nach seinem Beschluss stattfinden.
Die Volksbefragung soll nicht auf einen ordentlichen Abstimmungstag angesetzt werden.
Art. 8. Das Recht, eine
Volksbefragung zu verlangen oder an ihr teilzunehmen, steht den in den
kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Bürgern zu, wenn sie:
a. in einer Gemeinde Wohnsitz haben, die im Gebiete liegt, in welchem die
Volksbefragung durchgeführt werden soll oder durchgeführt wird, und
b. mindestens drei Monate Wohnsitz in diesem Gebiete aufweisen.
2. Erwahrung und Rechtsfolgen der Volksbefragungen.
Art. 9. Der Grosse Rat erwahrt das Ergebnis der Volksbefragungen gemäss Artikel 2, 3, 4 und 5 binnen vier Monaten.
Art. 10. Das
Trennungsverfahren für den ganzen Landesteil wird eingeleitet, wenn:
a. die erste Volksbefragung eine Mehrheit für die Bildung eines neuen Kantons
ergibt, und
b. die Möglichkeiten nach Artikel 3 nicht oder erfolglos ausgeübt worden sind.
Art. 11. Der Grosse Rat bezeichnet durch Dekret das Gebiet, in welchem das Trennungsverfahren einzuleiten ist.
Es umfasst:
a. alle die Trennung bejahenden Amtsbezirke unter Ausschluss der Gemeinden,
welche in der Volksbefragung gemäss Artikel 4 ein Verbleiben im Kanton Bern
beschlossen haben;
b. diejenigen Gemeinden der angrenzenden Amtsbezirke, welche in einer
Volksbefragung gemäss Artikel 4 eine Trennung beschlossen haben.
Das Dekret umschreibt die Wahlkreise für die Wahl des Verfassungsrates. Sie werden nach den bisherigen Amtsbezirken gebildet mit den sich gemäss Absatz 1 ergebenden Änderungen.
Art. 12. Wird im Amtsbezirk Laufen eine weitere Abstimmung nach Artikel 5 durchgeführt und ergibt sie eine Mehrheit für den Anschluss an einen andern Kanton, so hat sich dieser Amtsbezirk zur Durchführung des Abtrennungs- und Anschlussverfahrens zu konstituieren.
Das weitere wird durch die Gesetzgebung geregelt.
3. Wahl eines Verfassungsrates und weiteres Vorgehen.
Art. 13. Sobald feststeht, dass das Trennungsverfahren einzuleiten ist, und das Gebiet bestimmt ist, welche in dieses Verfahren einbezogen wird, setzt der Grosse Rat den Zeitpunkt für die Wahl eines Verfassungsrates fest.
Die Wahl hat frühestens drei und spätestens sechs Monate nach diesem Beschluss zu erfolgen.
Der Verfassungsrat wurde am 21. März 1976 gewählt.
Art. 14. Der Verfassungsrat für den gesamten Landesteil Jura umfasst 80 Mitglieder.
Die Mitglieder werden in den Amtsbezirken des jurassischen Landesteiles gewählt nach den Vorschriften, wie sie für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates gelten.
Jeder Amtsbezirk bildet einen Wahlkreis.
Die Mandate werden durch Dekret des Grossen Rates im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf Grund der letzten eidgenössischen Volkszählung auf die Wahlkreise verteilt.
Der Verfassungsrat wird für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 15. Der Verfassungsrat für einen Teil des jurassischen Landesteils umfasst 50 Mitglieder.
Die Mitglieder werden in den gemäss Artikel 11 Absatz 2 umschriebenen Wahlkreisen gewählt nach den Vorschriften, wie sie für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates gelten.
Die Absätze 4 und 5 des Artikels 14 gelten auch für diesen Fall.
Art. 16. Der Regierungsrat beruft den Verfassungsrat zur ersten Sitzung ein, welche am vierten Montag nach der Wahl stattfindet. Bei Wahlbeschwerden kann die Einberufung bis zum Abschluss der Instruktion dieser Beschwerden hinausgeschoben werden.
Der Verfassungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder und gibt sich selbst ein Reglement.
Art. 17. Der Verfassungsrat arbeitet den Entwurf einer Verfassung des neuen Kantons aus.
Die Verfassung wird den Stimmberechtigten des zu schaffenden Kantons zur Abstimmung unterbreitet. Der Verfassungsrat umschreibt die Stimmberechtigung.
Wird die Verfassung durch die Stimmbürger abgelehnt, so arbeitet ein neugewählter Verfassungsrat eine neue Verfassungsvorlage aus.
Art. 18. Stimmen die Bürger der Verfassung zu, so verlangt der Regierungsrat die eidgenössische Gewährleistung.
Art. 19. Erhält die Verfassung des neuen Kantons die eidgenössische Gewährleistung, so verlangt der Regierungsrat auf dem Wege der Standesinitiative die Abänderung von Artikel 1 und 80 der Bundesverfassung.
Art. 20. Unter Vorbehalt der vorliegenden Bestimmungen und allfälliger Anordnungen der eidgenössischen Behörden ist das kantonale Recht auf das Begehren zur Durchführung einer Volksbefragung, auf die Volksbefragung selbst und auf die ihr folgenden Verfahren anwendbar.
Art. 21. Sofern die Bundesversammlung die vorliegenden Bestimmungen gewährleistet, unternimmt der Regierungsrat beim Bundesrat Schritte, um ihn zu veranlassen, die nötigen Massnahmen zu treffen, um die ordnungsgemässe Durchführung der Volksbefragungen, die Wahl des Verfassungsrates und die Abstimmung über die neue Verfassung sicherzustellen.
Art. 22. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen.
Er kann sie frühestens in Kraft setzen, wenn:
a. die eidgenössische Gewährleistung erteilt ist, und
b. der Grosse Rat über den vom Regierungsrat ausgearbeiteten Bericht mit
Anträgen über ein Jurastatut, das die besonderen Verhältnisse des Amtsbezirkes
Laufen berücksichtigt, Beschluss gefasst hat.