Staatsverfassung des Kantons Bern

vom 4. Juni 1893

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 4. März 1906,
Verfassungsgesetz vom 3. November 1907,
Verfassungsgesetz vom 1. März 1914,
Verfassungsgesetz vom 28. April 1918,
Verfassungsgesetze vom 4. Dezember 1921,
Verfassungsgesetze vom 11. April 1937,
Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950,
Verfassungsgesetz vom 19. April 1953,
Verfassungsgesetz vom 4. März 1956,
Verfassungsgesetz vom 16. Mai 1965,
Verfassungsgesetze vom 3. Oktober 1965,
Verfassungsgesetz vom 19. Mai 1968,
Verfassungsgesetz vom 1. März 1970,
Verfassungsgesetze vom 27. September 1970,
Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1971,
Verfassungsgesetz vom 5. März 1972,
Verfassungsgesetze vom 4. Juni 1972,
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1973,
Verfassungsgesetz vom 5. Dezember 1976,
Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1977,
Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978,
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1979,
Verfassungsgesetz von 28. September 1980,
Verfassungsgesetz vom 30. November 1980,
Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1981,
Verfassungsgesetz vom 10. März 1985,
Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1987,
Verfassungsgesetz vom 6. Dezember 1987
(?),
Verfassungsgesetz vom 10. Mai 1988 (?),
Verfassungsgesetz vom 24. September 1989,
Verfassungsgesetz vom 26. November 1989,
Verfassungsgesetz vom 23. September 1990.

aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch
Verfassung vom 6. Juni 1993 (amtl. Text)

 

Das Volk des Kantons Bern,

gibt sich kraft seines Selbstbestimmungsrechtes folgende

Staatsverfassung.

 

Titel I
Souveränität, Stimmrecht, Ausübung desselben.

Art. 1. Der Kanton Bern ist ein demokratischer Freistaat und ein Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Der Kanton Bern ist ein demokratischer Freistaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Er umfasst das Volk des alten Kantonsteils und dasjenige des Jura."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Der Kanton Bern ist ein demokratischer Freistaat und ein Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Staatsgewalt beruht auf dem Volke, das sie unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die Behörden ausgeübt."

Art. 2. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird unmittelbar durch die stimmberechtigten Bürger und mittelbar durch die Behörden und Beamten ausgeübt.

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950 erhielt der Art. 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes im alten Kantonsteil und im Jura. Sie wird unmittelbar durch die stimmberechtigten Bürger und mittelbar durch die Beamten ausgeübt."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Den spezifischen Bedürfnissen des Berner Jura und, soweit Sprache und Kultur angehend, der französischsprachigen Bevölkerung des zweisprachigen Amtsbezirks Biel einerseits, sowie des Laufentals anderseits, in Rechnung zu tragen.
Zu diesem Zwecke werden der Bevölkerung dieser Gebiete besondere Mitwirkungs-, namentlich Antrags- und Anhörungsrechte in den sie besonders betreffenden kantonalen und interkantonalen Angelegenheiten zuerkannt.
Das Nähere wird in der Gesetzgebung geregelt."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 2bis. Der Kanton arbeitet bei allen Aufgaben, die sinnvollerweise interkantonal zu lösen sind, mit den andern Kantonen zusammen."

Art. 3. Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind:
1. alle Kantonsbürger, welche
    a. das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben,
    b. nach den Bestimmungen der Gesetze im Genusse der Ehrenfähigkeit sind,
    c. im Staatsgebiete wohnhaft sind;
2. alle Schweizerbürger, welche die nämlichen Eigenschaften besitzen, nach einer Niederlassung von drei Monaten, oder einem Aufenthalt von sechs Monaten, beides von der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung hinweg gerechnet.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Oktober 1965 erhielt der Art. 3 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Alle Schweizerbürger, welche die nämlichen Eigenschaften besitzen, nach einer Niederlassung oder einem Aufenthalt von drei Monaten, beides von der ordnungsgemässen Anmeldung des Bürgers bei der Einwohnerkontrolle hinweg gerechnet."

Durch Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1971 erhielt der Art. 3 folgende Fassung:
"Art. 3. Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind:
1. Alle Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen, welche
    a. das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben,
    b. nach den Bestimmungen der Gesetze im Genusse der Ehrenfähigkeit sind,
    c. im Staatsgebiet wohnhaft sind;
2. alle Schweizer Bürger und Schweizer Bürgerinnen, welche die nämlichen Eigenschaften besitzen, nach einer Niederlassung oder einem Aufenthalt von drei Monaten, beides von der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle hinweg gerechnet."

Durch Verfassungsgesetz vom 28. September 1980 erhielt der Art. 3 folgende Fassung:
"Art. 3. Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind:
1. alle Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und im Staatsgebiet wohnhaft sind,
2. alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und im Staatsgebiet wohnhaft sind nach einer Niederlassung oder einem Aufenthalt von drei Monaten seit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle.
Das Stimmrecht der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen in kantonalen Angelegenheiten wird durch Gesetz geregelt."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. November 1989 erhielt der Art. 3 Abs. 1 folgende Fassung:
"Stimmberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind:
1. alle Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Staatsgebiet wohnhaft sind,
2. alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Staatsgebiet wohnhaft sind nach einer Niederlassung oder einem Aufenthalt von drei Monaten seit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle."

Art. 4. Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind:
1. Personen, welche die in Art. 3 vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzen;
2. die Geisteskranken;
3. die Besteuerten nach den nähern Bestimmungen des Gesetzes;
4. Personen, welchen der Besuch von Wirtschaften verboten ist;
5. Kantons- und Schweizerbürger, welche in einem andern Kantone oder fremden Staate politische Rechte ausüben.

Durch Verfassungsgesetz vom 28. September 1980 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Nicht stimmberechtigt sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. November 1989 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Nicht stimmberechtigt sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Nicht stimmberechtigt sind die achtzehn- bis zwanzigjährigen Personen, die urteilsunfähig sind."

Art. 5. Die Stimmgebung der Bürger findet in der Regel in den Einwohnergemeinden statt. Sie ist durch das Gesetz möglichst zu erleichtern.

Titel II
Rechte des Volkes.

A. Volksabstimmung (Referendum).

Art. 6. Der Volksabstimmung unterliegen:
1. Verfassungsänderungen;
2. die Gesetze.
    In jedem Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, deren nähere Ausführung einem Dekret des Grossen Rates vorbehalten wird.
3. Volksbegehren betreffend Gegenstände der Gesetzgebung gemäss Art. 9.
4. Diejenigen Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als fünfhunderttausend Franken zur haben.
5. Beschlüsse betreffend die Aufnahme von Anleihen. Ausgenommen hiervon sind solche Anleihen, welche zur Rückzahlung bereits bestehender Anleihen dienen, sowie vorübergehende Geldaufnahmen, welche spätestens im nächstfolgenden Rechnungsjahr aus der laufenden Verwaltung zurückbezahlt werden.
6. Jede Erhöhung der direkten Staatssteuer über den zweifachen Betrag des Einheitsansatzes. Steuererhöhungen über diesen Betrag können jeweilen nur für eine zum voraus bestimmte Zeitdauer beschlossen werden.
7. Volksbegehren um ausserordentliche Gesamterneuerung des Grossen Rates gemäss Art. 22.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 erhielt der Art. 6 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. Diejenigen Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als einer Million Franken zur haben."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1970 erhielt der Art. 6 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. Diejenigen Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine neue, nicht gebundene Gesamtausgabe von mehr als zehn Millionen Franken zur Folge haben; jährlich wiederkehrende Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe oder einer ständigen Einrichtung dienen, werden nicht zusammengerechnet."

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1970 erhielt der Art. 6 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Gesetze sowie Verträge mit anderen Kantonen und dem Ausland gemäss Artikel 7 und 9 der Bundesverfassung, die einen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen, wenn das Referendum (Artikel 6quarter) zustande kommt. In jedem Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu bezeichnen, deren nähere Ausführung einem Dekret des Grossen Rates vorbehalten wird."

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 erhielt der Art. 6 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. Volksbegehren betreffend Gegenstände der Gesetzgebung gemäss Artikel 8."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. Mai 1965 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 6bis. Auf Begehren von 15000 Stimmberechtigten finden ferner Volksabstimmungen statt
    über eine vom Grossen Rate beschlossene Erteilung einer Wasserkraftkonzession an öffentlichen Gewässern (Art. 26, Ziff. 21).
Das Begehren ist innert 3 Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses im kantonalen Amtsblatt zu stellen."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1970 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 6ter. Auf das Begehren von 5000 Stimmberechtigten unterliegen der Volksabstimmung auch diejenigen Beschlüsse des Grossen Rates, welche für den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe zur Folge haben, die eine Million Franken übersteigt.
Das Begehren ist innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Beschlusses im kantonalen Amtsblatt einzureichen."

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1972 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 6ter. Auf das Begehren von 5000 Stimmberechtigten oder auf Anordnung des Grossen Rates unterliegen der Volksabstimmung Gesetze sowie Verträge mit andern Kantonen und dem Ausland gemäss Artikel 6 Ziffer 2. Das Volksbegehren ist innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Gesetzes oder des Vertrages im kantonalen Amtsblatt einzureichen."

Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1981 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 6d. Auf das Begehren von 5000 Stimmberechtigten oder auf Anordnung des Grossen Rates unterliegen der Volksabstimmung Vernehmlassungen des Kantons zuhanden des Bundes über Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie oder zur Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung oder Unschädlichmachung von radioaktiven Kernbrennstoffen und Rückständen.
Das Volksbegehren ist innert dreier Monate nach Veröffentlichung der vom Grossen Rat verabschiedeten Vernehmlassung im kantonalen Amtsblatt einzureichen."

Art. 7. Volksabstimmungen finden ordentlicherweise zweimal im Jahre, im Frühling und im Herbst, statt.

In der Zwischenzeit kann der Grosse Rat in dringenden Fällen eine ausserordentliche Volksabstimmung anordnen.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 erhielt der Art. 7 folgende Fassung:
"Art. 7. Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der im Kanton gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Die Gesetzgebung über die politischen Rechte regelt das Abstimmungsverfahren."

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 wurde der bisher vor Art. 9 stehende Buchstabe B hierher verschoben und dieser erhielt folgende Überschrift:

"B. Volksinitiative."

Art. 8. Bei diesen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Bürger des ganzen Kantons.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 erhielt der Art. 9 folgende Fassung:
"Art. 9. 12000 Stimmberechtigte können verlangen, dass ein Gesetz erlassen, geändert oder aufgehoben wird; sie können ferner verlangen, dass ein Dekret des Grossen Rates aufgehoben oder geändert wird.
Initiativen weisen die Form des ausgearbeitetetn Entwurfes oder der einfachen Anregung auf.
Der Grosse Rat kann der Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
Initiativen werden ohne Verzug behandelt und der Volksabstimmung unterbreitet.
Die Gesetzgebung über die politischen Rechte regelt das Initiativverfahren."

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"C. Wahl der Ständeräte."

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1977 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 8bis. Die bernischen Mitglieder des Ständerates werden vom Volk gewählt. Ihre Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen des Nationalrates und für die nämliche Amtsdauer statt, wobei der Grundsatz des absoluten Mehrs gilt.
Die Mitglieder des Ständerates sind nach Ablauf von drei Amtsdauern nicht wieder wählbar. Die Vollendung der Amtsdauer eines ausgeschiedenen Mitgliedes wird nicht mitgerechnet."

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 wurde der bisherige Art. 8a zum Artikel 9.

B. Vorschlagsrecht (Initiative).

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 wurde die Überschrift an dieser Stelle gestrichen.

Art. 9. Das Vorschlagsrecht umfasst das Begehren von zwölftausend Stimm-berechtigten um Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes, sowie um Aufhebung oder Abänderung eines Ausführungsdekretes des Grossen Rates.

Solche Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden.

Erfolgt das Begehren in der Form der einfachen Anregung, so ist, wenn der Grosse Rat demselben nicht von sich aus entspricht, die Volksabstimmung darüber in der Regel auf den erstfolgenden oder spätestens den zweitfolgenden ordentlichen Abstimmungstag (Art. 7, Absatz 1) anzuordnen. Im Falle der Annahme des Begehrens findet dessen Ausführung durch ein Gesetz statt.

Erfolgt das Begehren in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, so, soll der Grosse Rat die Volksabstimmung darüber in der Regel auf den erstfolgenden oder spätestens den zweitfolgenden ordentlichen Abstimmungstag (Art. 7, Absatz 1) anordnen. Im Falle der Annahme ist der Entwurf Gesetz. Der Grosse Rat kann seine Ansicht sowohl über die einfache Anregung, welcher er nicht von sich aus entspricht, als über den ausgearbeiteten Entwurf den Stimmberechtigten in einer Botschaft zur Kenntnis bringen.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 wurde der Art. 9 aufgehoben.

Titel III.
Staatsbehörden.

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 10. Die  administrative und die richterliche Gewalt ist in allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt.

Vorbehalten bleibt Art. 49.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 erhielt der Art. 10 Abs. 2 folgende Fassung:
"Vorbehalten bleiben Art. 45, Absatz 2, und Art. 49."

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1972 erhielt der Art. 10 Abs. 2 folgende Fassung:
"Vorbehalten bleiben Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 49 sowie die Gesetzgebung über die Jugendrechtspflege."

Art. 11. In der gleichen Person dürfen nicht vereinigt sein:
l. eine Stelle der administrativen und der richterlichen Gewalt; vorbehalten bleibt die Besetzung eines Verwaltungsgerichtes gemäss Art. 40, Absatz 2;
2. zwei Stellen der administrativen oder der richterlichen Gewalt, die zueinander im Verhältnisse der Über- und Unterordnung stehen.

Das Gesetz bestimmt die übrigen Fälle, in welchen die Vereinigung mehrerer Stellen in derselben Person nicht zulässig ist.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 wurde dem Art. 11 Abs. 1 Ziffer 2 folgender Satz eingefügt:
"Vorbehalten bleibt Art. 45, Absatz 2."

Art. 12. In keiner Staatsbehörde, mit Ausnahme des Grossen Rates, dürfen zugleich sitzen:
l. Verwandte in gerader Linie;
2. Schwiegervater und Tochtermann;
3. Brüder und Halbbrüder;
4. Schwäger und Ehemänner von Schwestern;
5. Oheim und Neffe im Geblüt.

Ebensowenig dürfen Verwandte oder Verschwägerte der angegebenen Crawle gleichzeitig solche Stellen der administrativen oder richterlichen Gewalt bekleiden, die zueinander im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen (Art. 11, Ziffer 2).

Auflösung der Ehe hebt den Ausschluss der Schwägerschaft nicht auf.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Oktober 1965 erhielt der Art. 12 Abs. 1 folgende Fassung:
"In keiner Staatsbehörde, mit Ausnahme des Grossen Rates, dürfen zugleich sitzen:
1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
2. Voll- und halbbürtige Geschwister;
3. Ehegatten, Verschwägerte in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grade, sowie Ehegatten von Geschwistern;
4. Verwandte in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grade."

Art. 13. Wählbar als Mitglied des Grossen Rates, sowie zu den in der Verfassung bezeichneten Stellen der administrativen und richterlichen Gewalt ist jeder stimmberechtigte Kantons- und Schweizerbürger, welcher das fünfundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat. Vorbehalten sind die besondern Bestimmungen der Art. 33 und 59 hiernach.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. Oktober 1965 wurde dem Art. 13 folgender Absatz angefügt:
"Frauen sind, abgesehen von der Stimmberechtigung, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Männer in alle Stellen der richterlichen Gewalt wählbar."

Durch Verfassungsgesetz vom 19. Mai 1968 erhielt der Art. 13 Abs. 1 folgende Fassung:
"Wählbar als Mitglied des Grossen Rates, sowie zu den in der Verfassung bezeichneten Stelle der administrativen und richterlichen Gewalt ist jeder stimmberechtigte Kantons- und Schweizerbürger. Vorbehalten bleiben Art. 33 und 59."

Durch Verfassungsgesetz vom 12. Dezember 1971 erhielt der Art. 13 folgende Fassung:
"Art. 13. Wählbar in sämmtliche kantonale Behörden und Ämter ist jede in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Person.
Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der Artikel 33 und 59 hiernach.
Durch das Gesetz können für bestimmte Behörden und Ämter weitere Wahlerfordernisse aufgestellt oder kann auf das Erfordernis der Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten verzichtet werden. Nicht zulässig ist die Einführung eines höheren Alters als für die Stimmberechtigung."

Art. 14. Keine öffentliche Stelle kann auf Lebenszeit vergeben werden.

Die Verfassung bezeichnet die Fälle, in welchen eine Wiederwählbarkeiten ausgeschlossen ist.

Art. 15. Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellte ist für seine Amtsverrichtungen verantwortlich.

Zivilansprüche, welche aus der Verantwortlichkeit fliessen, können unmittelbar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden Das Gericht darf jedoch die Klage gegen den Staat nicht annehmen, bis der Kläger nachgewiesen, dass er sich diesfalls wenigstens dreissig Tage zuvor erfolglos an die oberste Vollziehungsbehörde gewendet hat. Dem Staate bleibt der Rückgriff gegen den Fehlbaren vorbehalten.

Dem Gesetze steht die weitere Ausführung dieser Grundsätze zu.

Art. 16. Kein Beamter und Angestellter kann von seinem Amte anders als durch ein richterliches Urteil entsetzt oder entfernt werden.

Die Behörde, unter deren Aufsicht der Beamte oder Angestellte steht; hat das Recht der vorläufigen Einstellung und des Antrages auf Entsetzung oder Entfernung.

Das Gesetz wird die nähere Ausführung dieser Grundsätze bestimmen:

Art. 17. Die deutsche und die französische Sprache sind die anerkannten Landessprachen.

Alle Gesetze, Dekrete, Verordnungen und allgemeinen Beschlüsse werden veröffentlicht. Im französischen Gebietsteile erfolgt die Veröffentlichung in beiden Sprachen. Die deutsche Sprache ist in denselben die Ursprache.

Verfügungen, Beschlüsse, Urteile und Schreiben von obern Behörden, welche einzelne Personen oder Korporationen im französischen Gebietsteile betreffen, werden in französischer Sprache erlassen.

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950 erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Die deutsche und französische Sprache sind die anerkannten Landessprachen.
Die Amtssprache in den Amtsbezirken des alten Kantonsteils und im Amtsbezirk Laufen ist das Deutsche, in den übrigen Amtsbezirken des Jura das Französische.
Alle Gesetze, Dekrete, Verordnungen und allgemeinen Beschlüsse werden im deutschen Sprachgebiet deutsch, im französischen Sprachgebiet französisch veröffentlicht.
Verfügungen, Beschlüsse und Urteile oberer Behörden werden in der Sprache des örtlich zuständigen Amtsbezirkes erlassen.
Der Grosse Rat erlässt durch Dekret für den zweisprachigen Amtsbezirk Biel besondere Bestimmungen über die Amtssprache.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 17 Abs. 2 und 3 folgende Fassung und die Abs. 4 und 5 wurden aufgehoben.":
"Amtssprachen sind:
- im Berner Jura das Französische,
- im Amtsbezirk Biel das Deutsche und das Französische,
- in den andern Amtsbezirken das Deutsche.
Alle Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Beschlüsse werden im deutschen Sprachgebiet deutsch, im französischen Sprachgebiet französisch bekanntgegeben."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 17bis. Die für den ganzen Kanton zuständigen Gerichtsbehörden verwenden in der Regel die Sprache des zuständigen Amtsbezirks. Im Einverständnis mit den Parteien kann der Richter die andere Landessprache zulassen.
Vor diesen Behörden steht jeder Partei die Wahl unter den beiden Landessprachen frei."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 17ter. Der Grosse Rat erlässt durch Dekret Bestimmungen über den Gebrauch der Sprachen im zweisprachigen Amtsbezirk Biel."

A. Grosser Rat.

Art. 18. Für die Wahlen in den Grossen Rat wird das Staatsgebiet möglichst gleichmässige Wahlkreise eingeteilt.

Art. 19. Auf je zweitausend fünfhundert Seelen der Wohnbevölkerung wird ein Mitglied des Grossen Rates gewählt. Eine Bruchzahl von über eintausend zweihundert und fünfzig Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Massgebend für die Berechnung ist jeweilen die letzte eidgenössische Volkszählung.

Durch Verfassungsgesetz vom 1. März 1914 erhielt der Art. 19 Abs. 1 folgende Fassung:
"Auf je viertausend Seelen der Wohnbevölkerung wird ein Mitglied des Grossen Rates gewählt. Eine Bruchzahl von über fünfhundert berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes."

Durch Verfassungsgesetz vom 19. April 1953 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. Der Grosse Rat besteht aus 200 Mitgliedern. Den 31 Wahlkreisen wird vorab je ein Mandat zugeteilt. Die Verteilung der übrigen Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt nach den Vorschriften des Proporzes auf Grund der in der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung."

Durch Verfassungsgesetz vom 30. November 1980 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. Der Grosse Rat besteht aus 200 Mitgliedern. Die Wahlkreise werden durch Gesetz bestimmt.
Die Mandate werden nach Proporz aufgrund der in der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt, wobei jeder Wahlkreis mindestens zwei Mandate erhält."

Art. 20. Unvereinbar mit der Stelle eines Mitgliedes des Grossen Rates sind sind alle geistlichen und weltlichen Stellen, welche vom Staate besoldet sind oder von einer Staatsbehörde besetzt werden, und alle Dienstverhältnisse in einem fremden fremden Staate.

Die Unvereinbarkeit erstreckt sich nicht auf die Stellvertreter der  weltlichen Beamten.

Durch Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1973 erhielt der Artikel 20 Abs. 1 folgende Fassung:
"Art. 20. Unvereinbar mit der Stelle eines Mitgliedes des Grossen Rates sind alle geistlichen und weltlichen Stellen, welche vom Staate besoldet sind oder von einer Staatsbehörde besetzt werden, und alle Dienstverhältnisse in einem fremden Staate. Für Lehrer gilt die Unvereinbarkeit nur, soweit ihre Stellen von einer Staatsbehörde besetzt werden."

Art. 21. Ordentlicherweise findet alle vier Jahre eine Gesamterneuerung des Grossen Rates statt. Die Amtsdauer desselben fängt jeweilen den 1. Brachmonat an und endigt den 31. Mai des vierten darauffolgenden Jahres.

Die Erneuerungswahlen sollen vor dem Ablaufe der Amtsdauer stattfinden.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden sogleich wieder besetzt.

Art. 22. Ausserordentlicherweise findet eine Gesamterneuerung des Grossen Rates statt, wenn dieselbe durch Volksabstimmung beschlossen wird.

Eine solche Abstimmung ist vom Grossen Rat anzuordnen (Art. 7, Absatz 2), sobald zwölftausend stimmberechtigte Bürger sie in der vom Gesetze zu bestimmenden Form begehren.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 erhielt der Art. 22 Abs. 2 folgende Fassung:
"Eine solche Abstimmung ist vom Grossen Rat anzuordnen, sobald 12000 stimmberechtigte Bürger sie in der vom Gesetze zu bestimmenden Form begehren."

Art. 23. Die Mitglieder des Grossen Rates sind Stellvertreter der Gesamtheit des Volkes und nicht der Wahlkreise, durch welche sie erwählt worden. Sie dürfen keine Instruktionen annehmen.

Art. 24. Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen für ihre Anwesenheit in den Sitzungen und für die Hin- und Herreise zu denselben eine Entschädigung.

Art. 25. Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte je auf ein Jahr seinen Präsidenten, welcher für das nächstfolgende Jahr nicht wieder wählbar ist.

Dem Präsidenten des Grossen Rates steht die Befugnis zu, von den Verhandlungen des Regierungsrates jederzeit Einsicht zu nehmen. Er bezieht für seine Amtsverrichtungen eine Entschädigung.

Art. 26. Dem Grossen Rat, als der höchsten Staatsbehörde, sind folgende Verrichtungen übertragen:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche der Volksabstimmung unterliegen;
2. der Erlass von Dekreten;
3. die authentische Auslegung von Gesetzen und Dekreten;
4. der Abschluss oder die Genehmigung von Verträgen mit den andern Kantonen und dem Auslande nach Massgabe der Art. 7 und 9 der Bundesverfassung, insofern diese Verträge nicht einen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;
5. die Ausübung der den Kantonen durch die Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung eingeräumten Rechte (Begehren um Einberufung der Bundesversammlung, Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, Vorschlagsrecht);
6. die Verfügung über die Wehrkraft des Kantons, soweit sie nicht dem Bunde übertragen ist;
7. die Oberaufsicht über die Staatsverwaltung, sowie die Genehmigung des Verwaltungsberichtes und der Staatsrechnung;
8. die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und die Steueranlage innerhalb der in Art. 6, Ziffer 6, bestimmten Grenze;
9. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand zehntausend Franken übersteigen, bis zu dem in Art. 6, Ziffer 4 bestimmten Betrage;
10. die Beschlussfassung über Verminderung des Kapitalvermögens. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Grossen Rates erforderlich;
11. die Aufnahme von Anleihen, welche zur Rückzahlung bereits stehender Anleihen dienen, sowie vorübergehende Geldaufnahmen, welche spätestens im nächstfolgenden Rechnungsjahre aus der laufenden Verwaltung zurückbezahlt werden;
12. die Bestätigung aller Verträge, durch welche der Staat Grundeigentum erwirbt oder veräussert, wenn im erstern Falle der Erwerbungspreis und im letztern der Wert des Veräusserten den Betrag von zehntausend Franken übersteigt;
13. die Wahl der Abgeordneten in den schweizerischen Ständerat, sowie die Vornahme der übrigen, ihm durch die Verfassung und durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen;
14. die Errichtung einer öffentlichen Stelle und die Bestimmung ihrer Besoldung;
15. der Entscheid über angefochtene Volkswahlen zu den in der Verfassung bezeichneten Stellen, sowie über angefochtene Wahlverhandlungen des Regierungsrates und des Obergerichtes;
16. der Entscheid über Kompetenzstreitigkeiten zwischen den obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden;
17. die Erteilung von Amnestie und die Begnadigung, soweit letztere nicht durch das Gesetz einer andern Behörde übertragen wird;
18. die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (Naturalisation) an Ausländer; ebenso an Schweizerbürger anderer Kantone, sofern das Gesetz es verlangt;
19. die Ordnung seines Geschäftsganges und seiner innern Organisation.

Durch das Geschäftsreglement ist dafür zu sorgen, dass bei Bestellung des Bureaus und der Kommissionen auf Vertretung der Minderheit angemessene Rücksicht genommen wird.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 erhielt der Art. 26 Ziffer 9 folgende Fassung:
"9. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand dreissigtausend Franken übersteigen, bis zu dem in Art. 6, Ziffer 4 bestimmten Betrage;"

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950 wurde dem Art. 26 folgende Ziffer angefügt:
"20. die Bestellung einer paritätischen Kommission aus Abgeordneten des alten Kantonsteils und des Jura.
    Diese tritt in den im Geschäftsreglement vorgesehen Fällen oder auf Verlangen der Hälfte aller jurassischen Grossräte zusammen und begutachten Fragen von allgemeiner Bedeutung, welche die Beziehungen zwischen dem alten Kantonsteil und dem Jura berühren."

Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 1956 erhielt der Art. 26 Ziffer 13 folgende Fassung:
"13. die Wahl der Abgeordneten in den Schweizerischen Ständerat sowie die Vornahme der übrigen, ihm durch die Verfassung und durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen; die Abgeordneten in den Ständerat werden auf die gleiche Amtsdauer wie die Nationalräte gewählt."

Durch Verfassungsgesetz vom 16. Mai 1965 wurde dem Art. 26 folgende Ziffer angefügt:
"21. der Entscheid über die Verleihung, Abänderung, Erneuerung und Übertragung von Sondernutzungsrechten an öffentlichen Gewässern zur Erzeugung von mehr als 1000 Brutto-PS Leistung durch Ausnutzung der Wasserkraft oder zur Entnahme von mehr als 500 Sekundenlitern Gebrauchswasser."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1970 erhielten die Ziffern 9 und 12 des Art. 26 folgende Fassung:
"9. die Beschlussfassung über Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand zweihunderttausend Franken übersteigen."
"12. die endgültige Bestätigung aller Verträge, durch welche der Staat Grundeigentum für einen zweihunderttausend Franken übersteigenden Preis erwirbt oder veräussert."

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1977 erhielt der Art. 26 Ziffer 13 folgende Fassung:
"13. die Vornahme der ihm durch die Verfassung und durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen;"

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 26 Ziffer 20 folgende Fassung und folgende Ziffer wurde eingefügt:
"20. Die Bestellung einer paritätischen Kommission aus Abgeordneten des Berner Jura und französischsprachigen Abgeordneten des Amtsbezirks Biel einerseits sowie aus Abgeordneten des überigen Kantons andererseits. Diese begutachtet Fragen, welche den Berner Jura und die französischsprachige Bevölkerung des Amtsbezirks Biel betreffen.
20bis. Die Bestellung einer paritätischen Kommission aus den Abgeordneten des Amtsbezirks Laufen einerseits und aus Abgeordneten des übrigen Kantons anderseits. Diese begutachtet Fragen, welche das Laufental betreffen."

Art. 27. Der Grosse Rat darf die ihm durch die Verfassung ausdrücklich zugewiesenen Verrichtungen an keine andere Behörde übertragen.

Art. 28. Zu Verhandlungen und Beschlüssen des Grossen Rates ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner sämtlichen Mitglieder erforderlich.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 28bis. Vereinigen Beschlüsse über die in Artikel 2 vorgesehenen Angelegenheiten nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Grossräte des Berner Jura und der französischsprachigen Grossräte des Amtsbezirks Biel, beziehungsweise der Grossräte des Laufentals auf sich, so können diese verlangen, dass eine andere Regelung zur Abstimmung gebracht wird."

Art. 29. Gesetze unterliegen einer zweimaligen Beratung durch den Grossen Rat. Jeder Gesetzesentwurf ist vor der zweiten Beratung in der durch den Grossen Rat zu bestimmenden Form dem Volk bekannt zu machen. Vorbehalten bleibt Art. 9.

Art. 30. .Jedes Mitglied des Grossen Rates hat das Recht, schriftlich Anträge auf Beratung eines Gegenstandes zu stellen.

Es hat auch das Recht, in der Versammlung des Grossen Rates über jeden Gegenstand der Staatsverwaltung Auskunft zu verlangen.

Kein Mitglied darf für seine Reden in der Versammlung des Grossen Rates gerichtlich belangt werden. Es ist dafür einzig dem Grossen Rat verantwortlich.

Kein Mitglied darf während der Sitzungen desselben verhaftet oder wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen werden, als mit Bewilligung des Grossen Rates, es sei denn, dass solches auf frischer Tat ergriffen wird.

Art. 31. Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.

Die Verhandlungen desselben, der Voranschlag der Einnahmen u Ausgaben, der Vermögensetat und die Staatsrechnung in möglichst spezifiziertem Auszuge, sollen dem Volke bekannt gemacht werden.

Art. 32. Der Grosse Rat tritt ordentlicherweise alle Jahre zweimal zusammen. Ausserordentlicherweise versammelt er sich, wenn es von dem Präsidenten oder dem Regierungsrat nötig erachtet, oder von zwanzig Mitgliedern schriftlich anbegehrt wird.

Die Einberufung zu den Sitzungen geschieht durch den Präsidenten.

Der Grosse Rat vertagt sich und hebt seine Sitzungen auf nach eigen Gutfinden.

B. Regierungsbehörden.

Art. 33. Der Große Rat wählt einen Regierungsrat von neun Mitgliedern, welche der beiden Landessprachen kundig sein sollen.

Bei der Bestellung des Regierungsrates ist auf Vertretung der Minderheit angemessene Rücksicht zu nehmen.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 1906 erhielt der Art. 33 folgende Fassung:
"Art. 33. Regierungsbehörde für das ganze Staatsgebiet ist ein Regierungsrat von neun Mitgliedern.
Die Mitglieder des Regierungsrates werden vom Volke gewählt.
Das ganze Staatsgebiet bildet für diese Wahlen einen Wahlkreis.
Bei der Bestellung des Regierungsrates ist auf Vertretung der Minderheit angemessene Rücksicht zu nehmen.
Kein Mitglied des Regierungsrates darf mehr als zwei vollständige Amtsperioden nacheinander, von einer Gesamterneuerung an gerechnet, der nämlichen Direktion (Art. 44 St.-Verf.) vorstehen."

Durch Verfassungsgesetz vom 28. April 1918 erhielt der Art. 33 folgende Fassung:
"Art. 33. Regierungsbehörde für das ganze Staatsgebiet ist ein Regierungsrat von neun Mitgliedern.
Die Mitglieder des Regierungsrates werden vom Volke gewählt.
Das ganze Staatsgebiet bildet für diese Wahlen einen Wahlkreis.
Bei der Bestellung des Regierungsrates ist auf Vertretung der Minderheit angemessene Rücksicht zu nehmen."

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950 erhielt der Art. 33 Abs. 4 folgende Fassung:
"Dem Jura sind im Regierungsrat zwei Sitze einzuräumen."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 33 Abs. 4 folgende Fassung:
"´Dem Berner Jura wird ein sitz gewährleistet."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1989 erhielt der Art. 33 Abs. 1 folgende Fassung:
"Regierungsbehörde für das ganze Staatsgebiet ist ein Regierungsrat von sieben Mitgliedern."

Art. 34. Nach jeder Gesamterneuerung des Großen Rates findet auch eine Gesamterneuerung des Regierungsrates statt.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. März 1906 erhielt der Art. 34 folgende Fassung:
"Art. 34. Die Wahl des Regierungsrates findet gleichzeitig mit der Gesamterneuerung des Grossen Rates und für die nämliche Amtsdauer (Art. 21 St.-Verf.) statt.
In der Zwischenzeit ledig gewordene Stellen werden ordentlicherweise bei der nächsten Volksabstimmung (Art. 7 St.-Verf.) wieder besetzt.
Wer im ersten Wahlgange die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Erreichen mehr Kandidaten, als Stellen zu besetzen sind, die absolute Mehrheit, so entscheidet die höhere Stimmenzahl. Kommen im ersten Wahlgange nicht alle Wahlen zustande, so findet ein zweiter, ganz freier Wahlgang statt, und es ist alsdann gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Die Wahlen werden vom Regierungsrate angeordnet.
Die Wahl des Regierungsrates durch das Volk findet erstmals bei der Gesamterneuerung im Jahre 1906 statt."

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1950 erhielt der Art. 34 Abs. 3 folgende Fassung:
"Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, welche die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, höchstens aber sieben Kandidaten des alten Kantonsteils und zwei des Jura. In einem zweiten, völlig freien Wahlgang gelten, vorbehältlich der dem Jura zukommenden Sitze, diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen als gewählt."

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 34 Abs. 3 folgende Fassung und der Abs. 5 wurde aufgehoben:
"Unter Vorbehalt des Mindestanspruches des Berner Jura sind in den Regierungsrat gewählt:
- im ersten Wahlgang in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen, welche das absolute Mehr der gültigen Stimmen auf sich vereinigen;
- im zweiten, völlig freien Wahlgang diejenigen mit der höchsten Stimmenzahl."

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 erhielt der Art. 34 Abs. 2 folgende Fassung:
"In der Zwischenzeit ledig gewordene Stellen werden ordentlicherweise bei der nächsten Volksabstimmung wieder besetzt."

Art. 35. Der Grosse Rat wählt aus der Mitte des Regierungsrates je auf ein Jahr dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Der Präsident ist für das nächstfolgende Jahr nicht wieder wählbar.

Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1987 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 35a. Das Amt eines Regierungsrates ist mit dem Mandat eines National- und Ständerates unvereinbar.
Übergangsbestimmung. Zum Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsänderung wird das Gesetz über die Wählbarkeit von Mitgliedern des Regierungsrates des Kantons Bern in die Bundesversammlung vom 3. November 1929 aufgehoben.
Amtierende Regierungsräte, welche zum Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsänderung ein Mandat in der Bundesversammlung innehaben, müssen spätestens auf Ende der laufenden Amtsperiode sich entscheiden, welches Mandat sie aufgeben wollen."

Art. 36. Der Regierungsrat besorgt innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze die gesamte Regierungsverwaltung.

Art. 37. Er wählt alle ihm untergeordneten Behörden und Beamten, deren Wahl , durch die Verfassung oder Gesetze nicht dem Volk oder einer andern Behörde übertragen ist.

Art. 38. Er vollzieht alle Gesetze, Dekrete und Beschlüsse des Grossen Rates, sowie in Rechtskraft erwachsenen Urteile.

Art. 39. Er wacht innerhalb der Schranken der Bundesverfassung über die Sicherheit des Staates nach aussen und über die Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern.

Zur Abwendung von dringender Gefahr kann er die vorläufigen militärischen Sicherheitsmassregeln ergreifen, oder die nötigen Gebote und Verbote mit Strafandrohung erlassen; er soll aber dem Grossen Rat sogleich davon Kenntnis geben und seine Entscheidung über die weitern Vorkehren gewärtigen.

Art. 40. Er entscheidet oberinstanzlich alle Verwaltungsstreitigkeiten, welche nicht durch das Gesetz in die endliche Kompetenz des Regierungsstatthalters gestellt, oder einem besondern Verwaltungsgericht zugewiesen werden.

Durch das Gesetz soll ein besonderes Verwaltungsgericht eingeführt und dessen Zuständigkeit bestimmt werden.

Art. 41. Er berät alle Gesetze, Dekrete und sonstigen Geschäfte vor, die er entweder von sich aus an den Grossen Rat zu bringen gedenkt, oder deren Vorberatung ihm vom Grossen Rat aufgetragen wird.

Art. 42. Er wohnt den Sitzungen des Grossen Rates bei, erstattet Bericht über alle Gegenstände, die er vor denselben zur Behandlung bringt, oder über die er zur Berichterstattung aufgefordert wird und hat das Recht, Anträge auf Beratung jeden Gegenstandes zu stellen.

Das gleiche Recht steht auch jedem einzelnen Mitgliede desselben zu.

Bei den Wahlverhandlungen und in andern Fällen, so oft der Grosse Rat es verlangt, treten die Mitglieder des Regierungsrates aus.

Art. 43. Er legt dem Grossen Rat jährlich, und in der Zwischenzeit, so oft dieser es verlangt, über seine Verwaltung Rechenschaft ab.

Art. 44. Unter dem Regierungsrat stehen zur Vorberatung der Geschäfte zur Vollziehung der an sie gelangenden Aufträge die nötigen Direktion unter welche die verschiedenen Verwaltungszweige verteilt werden. Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor.

Die Umschreibung und Organisation der Direktionen des Regierungsrates, sowie die Organisation der Staatskanzlei, findet durch Dekret des Grossen Rates statt.

Art. 45. Für jeden Amtsbezirk wird ordentlicherweise ein Regierungsstatthalter eingesetzt.

Für den Bezirk Bern kann das Regierungsstatthalteramt durch Dekret des Grossen Rates besonders organisiert werden.

Die Amtsdauer des Regierungsstatthalters ist vier Jahre.

Ersatzwahlen, welche in der Zwischenzeit notwendig werden, finden für dun Rest der laufenden Amtsdauer statt.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 erhielt der Art. 45 folgende Fassung:
"Art. 45. Für jeden Amtsbezirk wird ordentlicherweise ein Regierungsstatthalter eingesetzt.
Der Grosse Rat kann durch Dekret für einzelne Amtsbezirke die Amtsverrichtungen des Regierungsstatthalters dem Gerichtspräsidenten übertragen.
Für den Bezirk Bern kann das Regierungsstatthalteramt durch Dekret des Grossen Rates besonders organisiert werden.
Die Amtsdauer des Regierungsstatthalters ist vier Jahre.
Ersatzwahlen, welche in der Zwischenzeit notwendig werden, finden für dun Rest der laufenden Amtsdauer statt."

Art. 46. Der Regierungsstatthalter wird von den stimmberechtigten Bürgern des Amtsbezirkes gewählt.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 wurde dem Art. 46 folgender Absatz abgefügt:
"Vorbehalten bleibt Art. 45, Absatz 2."

Art. 47. Er besorgt unter der Leitung des Regierungsrates die Geschäfte der Vollziehung und Verwaltung, sowie die Polizei in seinem Amtsbezirke.

Das Gesetz wird seine Amtsverrichtungen näher bestimmen.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 wurde dem Art. 47 folgender Absatz abgefügt:
"Vorbehalten bleibt Art. 45, Absatz 2."

Art. 48. Alle Entscheidungen in Verwaltungsstreitigkeiten, und alle Beschlüsse von Regierungsbehörden, die sich auf einzelne Personen oder Korporationen beziehen, sollen motiviert werden.

C. Gerichtsbehörden.

Art. 49. Die Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen wird durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt.

Durch das Gesetz kann auch den Verwaltungsbehörden des Staates und der Gemeinden Strafbefugnis eingeräumt werden.

Art. 50. Für die gerichtlichen Verhandlungen wird der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit festgestellt. Nur ausnahmsweise, wenn die Sittlichkeit es gebietet, dürfen die Verhandlungen auf den vorausgegangenen Beschluß des Gerichtes bei verschlossener Thüre geführt werden.

Alle Urteile sollen motiviert werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 50. Für die Verhandlungen vor den Gerichten wird als Regel der Grundsatz der Öffentlichkeit und der Mündlichkeit aufgestellt. Ausnahmen gestattet die Gesetzgebung.
Alle Urteile sollen motiviert werden."

Art. 51. Kein richterliches Urteil darf von der gesetzgebenden oder einer Administrativ-Behörde nichtig erklärt werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 51. Kein richterliches Urteil darf von der gesetzgebenden oder einer Verwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden, vorbehältlich Art.26, Ziffer 17."

Art. 52. Für das ganze Staatsgebiet wird ein Obergericht von höchstens fünfzehn Mitgliedern und vier Ersatzmännern eingesetzt.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 52. Für das ganze Staatsgebiet wird ein Obergericht eingesetzt."

Art. 53. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes werden von dem Grossen Rate gewählt.

Ihre Amtsdauer ist acht Jahre.

Sie treten abteilungsweise von vier zu vier Jahren aus.

Ersatzwahlen, welche in der Zwischenzeit notwendig werden, finden für den Rest der laufenden Amtsdauer statt.

Art. 54. Der Präsident des Obergerichts wird von dem Grossen Rate aus der Mitte des Gerichtshofes auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Art. 55. Die Mitglieder des Obergerichtes wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei, um an der Beratung von Gesetzen teilzunehmen, so oft die sie dazu einladet.

Art. 56. Für jeden Amtsgerichtsbezirk wird ein Amtsgericht eingesetzt, welches aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern und zwei Ersatzmännern besteht.

Für den Bezirk Bern können diese Gerichtsbehörden durch Dekret des Großen Rates besonders organisiert werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 56 folgende Fassung:
"Art. 56. In den Amtsbezirken wird die Gerichtsbarkeit durch die Gerichtspräsidenten und die Amtsgerichte ausgeübt."

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 wurde dem Art. 56 folgender Absatz angefügt:
"Durch Dekret kann der Grosse Rat die Amtsverrichtungen der Gerichtspräsidenten mehrerer Amtsbezirke demselben Beamten übertragen."

Art. 57. Der Präsident sowie die Mitglieder und Ersatzmänner des Amtsgerichts werden von den stimmberechtigten Bürgern des Amtsgerichtsbezirkes gewählt.

Ihre Amtsdauer ist vier Jahre.

Ersatzwahlen, welche in der Zwischenzeit notwendig werden, finden für den Rest der laufenden Amtsdauer statt.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 57 folgende Fassung:
"Art. 57. Der Präsident, sowie die Mitglieder und die ordentlichen Ersatzmänner des Amtsgerichtes werden von den stimmberechtigten Bürgern des Amtsbezirkes gewählt.
Ist gemäss Art. 56, Absatz 2, für mehrere Amtsbezirke nur ein Gerichtspräsident eingesetzt, so erfolgt dessen Wahl durch die stimmberechtigten Bürger der betreffenden Amtsbezirke.
Die Amtsdauer ist vier Jahre.
Ersatzwahlen, welche in der Zwischenzeit notwendig werden, finden für den Rest der laufenden Amtsdauer statt."

Art. 58. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Amtsgerichts erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmt.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 58 folgende Fassung:
"Art. 58. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Amtsgerichtes erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschädigung, welche durch Dekret des Grossen Rates bestimmt wird."

Art. 59. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichts sollen die Kenntnis der beiden Landessprachen besitzen und sowohl sie als die Präsidenten der Amtsgerichte rechtskundige Männer sein.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 59 folgende Fassung:
"Art. 59. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes sollen beide Landessprachen kennen und sowohl sie als die Gerichtspräsidenten ein bernisches Fürsprecher- oder Notariatspatent besitzen."

Art. 60. Die Einrichtung der Friedensrichter wird beibehalten.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Der Gesetzgebung steht es zu, Gewerbe- und Handelsgerichte einzuführen."

Art. 61. Das Gesetz bestimmt die nähere Organisation, die Amtsverrichtungen und Kompetenz des Obergerichts und seiner allfälligen Abteilungen, der Amtsgerichte und ihrer Präsidenten und der Friedensrichter.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, in der Organisation des Civilgerichtswesens Veränderungen zu treffen, wenn solche für nötig erachtet werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 61 folgende Fassung:
"Art. 61. Für die Verwaltung der Strafrechtspflege werden neben den übrigen Gerichten Geschwornengerichte eingesetzt.
Alle politischen Straffälle und die vom Gesetz bezeichneten Pressdelikte sollen von den Geschwornengerichten beurteilt werden."

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1972 wurde der Art. 61 Abs. 2 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1972 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61bis. Für die Jugendrechtspflege werden Jugendgerichte eingesetzt."

Art. 62. Für Kriminal-, politische und Preßvergehen sind Geschwornengerichte eingesetzt.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, den Geschwornengerichten noch andere Teile der Strafrechtspflege zu übertragen.

Dasselbe wird auch die nähere Organisation der Geschwornengerichte bestimmen.

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 erhielt der Art. 62 folgende Fassung:
"Art. 62. Die nähere Organisation und die Kompetenzen der Gerichte werden durch das Gesetz bestimmt.
In denjenigen Amtsbezirken, in denen die ordentliche Organisation der Gerichtsbehörden nicht ausreicht, kann dieselbe durch Dekret des Grossen Rates besonders gestaltet werden."

Durch Verfassungsgesetz vom 3. November 1907 wurde an dieser Stelle folgende Übergangsbestimmung eingefügt::
"Übergangsbestimmung. Die gegenwärtigen Gerichtspräsidenten, welche kein bernisches Fürsprecher- oder Notariatspatent besitzen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode in Funktion. Sie sind noch für eine fernere Periode wählbar."

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1921 wurde der Übergangsbestimmung folgender Absatz angefügt:
"Die gegenwärtig im Amte stehenden Bezirksbeamten, deren Stellen infolge Ausführung der in den Art. 45, Absatz 2, und 56, Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen aufgehoben werden, können bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode im Amt bleiben und sind noch für eine fernere Periode wählbar."

Titel IV
Gemeinden.

Art. 63. Die gegenwärtige Einteilung des Staatsgebietes in Gemeinden und Kirchgemeinden wird beibehalten.

Die Bildung neuer, die Vereinigung, sowie die Veränderung in der Umschreibung bestehender Gemeinden und Kirchgemeinden geschieht nach jeweiliger Anhörung der Beteiligten, durch Dekret des Grossen Rates. Anstände vermögensrechtlicher Natur, welche aus einem solchen Erlasse entstehen, entscheiden die Verwaltungsbehörden (Art. 40).

Art. 64. Das Gemeindebürgerrecht bildet die Grundlage des Kantonsbürgerrechtes.

Die Bestimmungen über den Erwerb des Bürgerrechtes und der Verzicht auf dasselbe, sowie über den öffentlich-rechtlichen Inhalt des Gemeindebürgerrechtes, sind Sache der Gesetzgebung.

Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften über das Schweizerbürgerrecht.

Art. 65. Das Gesetz bestimmt die Organisation der Gemeinden.

Art. 66. Die Gemeinden wählen ihre sämtlichen Vorgesetzten.

Art. 67. Der Einwohnergemeinderat und sein Präsident sind die örtliche Vollziehungs- und Polizeibehörden.

Art. 68. Den Gemeinden, Burgerschaften und übrigen Korporationen ist ihr Vermögen als Privateigentum gewährleistet. Ihnen steht ausschliesslich die Verwaltung desselben zu.

Der Ertrag dieses Vermögens wird ferner seiner Bestimmung gemäss verwendet. Die bisherigen Leistungen der Burgerschaften und der burgerlichen  Korporationen an die Armenpflege ihrer Angehörigen werden dem Grundsatze nach beibehalten.

Alle Korporationsgüter stehen unter der Oberaufsicht des Staates.

Die Aufnahme neuer Mitglieder steht den Burgerschaften und burgerlichen   Korporationen ausschliesslich zu.

"Burgerschaften" sind die, in der ganzen Schweiz noch bestehenden Körperschaften auf Gemeindeebene, bei denen die Mitgliedschaft  nicht nach dem Wohnortprinzip erworben (=Einwohnergemeinden), sondern die nach dem Abstammungsprinzip des alten Gemeindebürgerrechts ererbt ist (=schweiz. Burgergemeinden). In Deutschland gibt es nur noch sehr wenige Relikte davon, die jedoch meist nicht mehr benutzt werden; sie z. B. die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg von 1955 (z. Zt. in der Fassung vom 24. Juli 2000), § 100 unter der Bezeichnung "Gemeindegliedervermögen".

Art. 69. Die bestehenden gemischten Gemeinden bleiben in ihrem Bestande. Eine Trennung derselben in Einwohner- und Burgergemeinden ist unstatthaft.

Art. 70. Die Burgerschaften und Korporationen sind berechtigt, ihr Vermögen, unter Wahrung besonderer Stiftungszwecke, an die Gemeinde abzutreten oder den Ertrag desselben zu öffentlichen Zwecken zu verwenden.

Art. 71. Alle Gemeindereglemente unterliegen der Genehmigung des Staates. Aus besondern Gründen können in betreff der Organisation der Behörden Abweichungen von der gewöhnlichen Regel gestattet werden.

Die Gemeinden sind befugt, zur wirksamen Handhabung der Reglemente in denselben Strafbestimmungen aufzustellen.

Titel V.
Allgemeine Grundsätze und Gewährleistungen.

Art. 72. Alle Bürger sind gleich vor dem Gesetze.

Der  Staat anerkennt keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Personen und der Familien.

Er anerkennt auch keine Adelstitel.

Art. 73. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Niemand  darf verhaftet werden, als in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und  unter den vorgeschriebenen Formen.

Das Gesetz bestimmt, welche Entschädigung wegen ungesetzlicher oder unverschuldeter Haft zu leisten ist.

Art. 74. Es sollen weder bei der Verhaftung und Enthaltung einer Person unnötige Strenge, noch zur Erwirkung eines Geständnisses Zwangsmitte angewendet werden.

Art. 75. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Art. 76. Das Hausrecht ist unverletzlich.

Kein öffentlicher Beamter und Polizeiangestellter darf in eine Privatwohnung eindringen, als in den Fällen und unter den Formen, welche das Gesetz bestimmt.

Gegen jedes rechtswidrige Eindringen ist der Widerstand erlaubt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 77. Die Freiheit der Mitteilung der Gedanken durch Worte, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ist gewährleistet.

Das Gesetz bestimmt die Strafe des Missbrauches dieser Freiheit.

Es darf niemals die Zensur oder eine andere vorgreifende Massnahme stattfinden.

Art. 78. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

Art. 79. Öffentliche Vereine und Versammlungen, die weder ihrem Zwecke, no ihren Mitteln nach rechtswidrig sind, dürfen nicht beschränkt oder unter sagt werden.

Art. 80. Jeder Kantonsbürger ist befugt, unter Einlage eines Heimatscheins oder einer andern gleichbedeutenden Ausweisschrift und Entrichtung einer mässigen Einschreibegebühr, sich überall im Kantonsgebiete niederzulassen, ohne andern Leistungen unterworfen zu sein, als die Bürger des Ortes selbst. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über Unterstützungswohnsitz und die Zurückweisung in denselben im Fall dauernder Unterstützungsbedürftigkeit.

Die Niederlassung der Schweizerbürger wird durch die Bundesverfassung  geordnet.

Art. 81. Die Freiheit des Landbaues, des Handels und der Gewerbe ist gewährleistet. Beschränkungen kann das Gesetz innert den durch die Bundesverfassung gezogenen Schranken treffen.

Art. 82. Der Staat anerkennt den Grundsatz der Sonntagsruhe und trifft schützende Bestimmungen gegen gesundheitsschädliche Arbeitsüberlastung:

Art. 83. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.

Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört; auferlegt  werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist Sache der  Gesetzgebung.

Art. 84. Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche sind die anerkannten Landeskirchen, in den zu ihnen sich bekennenden Gemeinden.

Den Kirchgemeinden kommt die Wahl ihrer Geistlichen zu.

Als oberste Vertretung der evangelisch-reformierten Kirche wird eine  Kantons- oder Landessynode nach demokratischen Grundsätzen aufgestellt, welche die innern Angelegenheiten der Kirche selbständig ordnet und in äussern Angelegenheiten derselben das Antrags- und Vorberatungsrecht hat.

Einer nach gleichen Grundsätzen bestellten, aus Laien und Geistlichen zusammengesetzten Kommission steht das Antrags- und Vorberatungsrecht in römisch-katholischen Kirchensachen zu, soweit diese in den Bereich der Staatsbehörden fallen.

Die  innern Angelegenheiten der christkatholischen Kirche werden nach Massgabe ihrer vom Staate anerkannten Verfassung verwaltet. In äussern Kirchenangelegenheiten  kommt den zuständigen Organen das Antrags- und Vorberatungsrecht  zu.

Die Stimmberechtigung und die Wählbarkeit richten sich nach der Zugehörigkeit zur betreffenden Landeskirche.

Die Ausführung dieser Grundsätze ist Sache der Gesetzgebung.

Durch Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1979 erhielt der Art. 84 Abs. 3, 4 und 5 folgende Fassung und ein neuer Absatz wurde angefügt:
"Jede Landeskirche bestellt ihre oberste Behörde nach demokratischen Grundsätzen.
Die Freiheit der Kirchen, ihre innern Angelegenheiten zu ordnen, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet.
Soweit nach Massgabe der Verfassung und der Gesetzgebung staatliche Behörden Entscheidungen zu treffen haben, kommt den zuständigen Behörden der Landeskirchen das Recht der Vorbereatung und der Antragstellung zu."
"Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt werden. In gleicher Weise sind die Voraussetzungen der Anerkennung festzulegen."

Art. 85. Die Ausübung jedes andern Gottesdienstes ist innerhalb der Schranke der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung gewährleistet.

Art. 86. Das Genehmigungsrecht des Staates für Erlasse und Verordnungen  kirchlicher Oberbehörden wird abgeschafft.

Dem Staate bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und  des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften, sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in seine Rechte und diejenigen der Bürger, die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Art 87. Die Befugnis, zu lehren, ist, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, freigestellt.

Niemand darf die seiner Obhut anvertraute Jugend ohne den Grad von Unterricht lassen, der für die öffentlichen Primarschulen vorgeschrieben ist.

Es ist Pflicht des Staates und der Gemeinden, die Volksschule möglichst zu vervollkommnen. Das Gesetz bestimmt das Beitragsverhältnis zwischen Staat und Gemeinden.

Der Primarschulunterricht steht ausschliesslich unter staatlich Leitung. Derselbe ist in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Der Staat sorgt auch für den höhern Unterricht.

Die Organisation der Schulen und des Unterrichts überhaupt, sowie die Organisation der Schulsynode, und die Festsetzung ihrer Kompetenzen ist Sache der Gesetzgebung.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. April 1937 erhielt der Art. 87 letzter Absatz folgende Fassung:
"Die Organisation der Schulen und des Unterrichts überhaupt Sache  der Gesetzgebung."

Art. 88. Keine dem Kanton fremde, religiöse Korporation oder Orden, keine mit denselben verbundene Gesellschaft kann sich im Staatsgebiete niederlassen, und keine einer solchen Korporation, Orden oder Gesellschaft gehörende Person darf im Staatsgebiete Unterricht erteilen, als mit Bewilligung des Grossen Rates.

Vorbehalten bleibt Art. 51 der Bundesverfassung.

Art. 89. Alles Eigentum ist unverletzlich.

Wenn das gemeine Wohl die Abtretung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht dieselbe nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Entschädigung. Die Ausmittlung des Betrages der Entschädigung ist Sache der Gerichte.

Art. 90. Ein Grundstück kann weder durch Gesetz, noch durch Vertrag oder einseitige Verfügung einem Zins oder einer Rente unterworfen werden, welche nicht loskäuflich sind.

Art. 91. Die öffentliche Armenpflege ist gemeinschaftliche Aufgabe der organisierten  freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und des Staates.

Der Staat wird für möglichste Beseitigung der Ursachen der Verarmung, für Ausgleichung der Armenlast und für die Entlastung der Gemeinden  sorgen.

Soweit die aus den ordentlichen Einnahmen des Staates für das Armenwesen verwendbaren Mittel nicht genügen, kann behufs Deckung der Mehrausgaben eine besondere Armensteuer bis zu einem Vierteil der direkten Staatssteuer erhoben werden.

Die Ausführung dieser Grundsätze und die Ordnung der Armenpflege ist Sache der Gesetzgebung. Das Gesetz kann die Erhebung der besondern Armensteuer in die Kompetenz des Grossen Rates stellen.

Art. 92. Das Steuerwesen ist Sache der Gesetzgebung.

Titel VI.
Revision der Verfassung.

Art. 93. Die Verfassung kann ganz oder teilweise revidiert werden.

Art. 94. Der Antrag auf Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit kann gestellt  werden:
1. von dem Grossen Rate;
2. von fünfzehntausend stimmberechtigten Bürgern.

Art. 95. Sobald ein solcher Antrag gestellt wird, soll der Grosse Rat dem Volke die Frage zum Entscheide vorlegen:
1. ob eine Revision der Verfassung stattfinden solle, und wenn ja,
2. ob die Revision durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat vorzunehmen sei.

Die Revision der Verfassung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der stimmenden Bürger die erste Frage bejaht. Für die zweite Frage ist die Mehrheit der dieselbe beantwortenden Stimmen massgebend.

Art. 96. Der Grosse Rat befolgt für die Beratung des Verfassungsentwurfes das nämliche Verfahren, wie für die Beratung eines Gesetzes. Jedoch darf die zweite Beratung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Schluss der ersten stattfinden. Der Inhalt des Verfassungsentwurfes soll nach der ersten Beratung dem Volke bekannt gemacht werden.

Art. 97. Spricht sich die Mehrheit der gefallenen Stimmen für die Vornahme der Revision durch einen Verfassungsrat aus, so soll der Regierungsrat unverzüglich die Wahl des Verfassungsrates anordnen.

Art. 98. Für die Wahl des Verfassungsrates sind die Art. 18 und 19 hiervon entsprechend anwendbar.

Art. 99. Der Verfassungsrat wird zur Vornahme der Revision durch den Regierungsrat zusammenberufen und durch eine Abordnung desselben eröffnet.

Der Verfassungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen sein Mitglieder und gibt sich selbst sein Reglement.

Art. 100. Der von dem Grossen Rate oder von dem Verfassungsrate beratene Entwurf der Verfassung soll dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

Die revidierte Verfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit stimmenden Bürger angenommen wird.

Im Falle der Verwerfung einer ersten Vorlage hat die nämliche Behörde von welcher dieselbe ausgegangen ist, einen zweiten Entwurf auszuarbeiten.

Wird auch die zweite Vorlage verworfen, so fällt der Revisionsbeschluss dahin.

Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 1990 erhielt der Art. 100 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der von dem Grossen Rat oder Verfassungsrat beratene Entwurf der Verfassung soll dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. Die Verfassungsvorlage kann Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist."

Art. 101. Die teilweise Revision hat die Abänderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Bestimmungen der Verfassung, oder die Aufnahme neuer Bestimmungen in dieselbe zum Gegenstande.

Art. 102. Sie geschieht auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 9 und 96).

Geht die Vorlage einzig von dem Grossen Rate aus, so bedarf es bei Schlussabstimmung über den Revisionsentwurf in erster und zweiter Beratung jeweilen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Mitglieder.

Ein Revisionsbegehren gemäss Art. 9 muss von fünfzehntausend Stimmberechtigten gestellt sein.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. März 1985 erhielt der Art. 102 Abs. 1 und 3 folgende Fassung:
"Sie geschieht auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 96)."
"Ein Revisionsbegehren gemäss Art. 9 muss von 15000 Stimmberechtigten gestellt sein."

Art. 103. Wird das Volksbegehren auf teilweise Revision in Form einer einfachen Anregung gestellt, so sind gleichzeitig die Bestimmungen zu bezeichnen, deren Abänderung, Aufhebung oder Aufnahme in die Verfassung verlangt wird.

Art. 104. Umfasst die Vorlage des Grossen Rates oder das Volksbegehren mehrere unter sich verschiedenartige Gegenstände, so findet die Volksabstimmung über jeden einzelnen Gegenstand gesondert statt.

Titel VII.
Übergangsbestimmungen.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Titel VII folgende Überschrift:

"Titel VII.
Übergangsbestimmungen betreffend die Abtrennung der Amtsbezirke Delsberg, Freiberge und Pruntrut.
"

Art. 105. Vom 1. Januar 1894 hinweg findet das Gesetz über die Vermögenssteuer vom 15. März 1856 auch auf den neuen Kantonsteil Anwendung.

Vor diesem Zeitpunkt hat im ganzen Kanton eine Hauptrevision der der Grundsteuerschatzungen stattzufinden, und zwar nach einem, durch den Grossen Rates festzusetzenden, vereinfachten Verfahren.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 105 folgende Fassung:
"Art. 105. Nach der Trennung beendigt der Grosse Rat die laufende Amtsdauer ohne die Mitglieder der dadurch betroffenen Wahlkreise.
Für den Regierungsrat gilt Artikel 34 Absatz 2."

Art. 106. Bis zum Erlass eines neuen Gesetzes über die Armenpflege können die Staatsausgaben für das Armenwesen bis auf dreissig vom Hundert des jeweiligen Ertrages der Staatssteuer erhöht werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 106 folgende Fassung:
"Art. 106. Für die redaktionelle Anpassung von Gesetzen und Dekreten, die durch die Trennung bedingt sind, ist der Regierungsrat zuständig.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen Bericht über die vorzunehmenden Anpassungen. Der Grosse Rat kann gegen einzelne Anpassungen Einspruch erheben."

Art. 107. Der Staat wird im französischen Kantonsgebiet mit tunlicher Beförderung und je nach Massgabe des Bedürfnisses folgende Anstalten errichten: eine Rettungsanstalt für Knaben, eine Arbeitsanstalt für Männer, eine Rettungsanstalt für Mädchen, eine Arbeitsanstalt für Weiber.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 107 folgende Fassung:
"Art. 107. Der Regierungsrat ist endgültig zuständig, Vereinbarungen über die ausnahmsweise Weiterführung von Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessen zu schliessen, für welche die Zuständigkeit der bernischen Behörden wegen der Trennung dahinfällt.
Die Artikel 58 und 59 der Bundesverfassung bleiben vorbehalten."

Art. 108. Mit dem Inkrafttreten eines neuen Armengesetzes fällt die Steuerabrechnung zwischen dem alten und neuen Kantonsteil für die Vergangenheit und Zukunft dahin.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 erhielt der Art. 109 folgende Fassung:
"Art. 108. Der Regierungsrat ist zuständig, Regelungen, Anordnungen und Vereinbarungen zur Feststellung und Sicherung des bestehenden Zustandes und über die provisorische Übergabe oder Verwendung von Vermögensgegenständen des Kantons Bern sowie bernischer Anstalten und Körperschaften zu treffen."
Der Regierungsrat vertritt den Kanton Bern und seine Anstalten in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung.
Zum Abschluss von Vereinbarungen über die Vermögensausscheidung mit dem neuen Kanton ist der Regierungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung des Grossen Rates endgültig zuständig.
Verträge, die einen Gegenstand der Gesetzgebung oder die Übertragung von Streitigkeiten an Schieds- oder Vermittlungsinstanzen betreffen, unterliegen dem fakultativen Referendum (Art. 6quarter StV)."

Art. 109. Auf den nämlichen Zeitpunkt sind die Einregistrierungsgebühren in den Amtsbezirken Delsberg, Freibergen, Laufen und Pruntrut aufgehoben

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 wurde der Art. 109 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1978 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"Titel VIIbis
Weitere Übergangsbestimmungen.
"

Art. 110. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung, beziehungsweise mit der Erlassung der zu deren Ausführung erforderlichen Gesetze, treten die Staatsverfassung vom 31. Heumonat 1846 und alle Bestimmungen der Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit denselben im Widerspruch stehen, ausser Kraft.

Der Art. 19, betreffend die Repräsentationsziffer für die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates, ist erstmals bei der ordentlichen Gesamterneuerung auf 1. Brachmonat 1894 anwendbar.

Bis zum Erlass des in Art. 26, Ziffer 17, vorgesehenen Gesetzes bleibt die bisherigen Kompetenzen betreffend Amnestie und Begnadigung fort bestehen.

Der Art. 80, Absatz 1, betreffend Niederlassung der Kantonsbürger, tritt erst mit dem Erlass eines neuen Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz in Kraft.

Titel VIII.
Schlussbestimmungen.

Art. 111. Die Verfassung ist das oberste Gesetz des Staates.

Keine Gesetze, Dekrete, Verordnungen und Beschlüsse, welche ihr im Widerspruch stehen, dürfen erlassen werden.

Art. 112. Die Vollziehung der Verfassung und die Durchführung ihrer Grundsätze im Gebiet der Gesetzgebung und Verwaltung ist die höchste Pflicht der Staatsbehörden.

Art. 113. Die Mitglieder der Staatsbehörden und die Beamten haben beim Antritt ihres Amtes folgenden Eid zu leisten:

"Ich gelobe und schwöre: die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen, und die Pflichten meines Amtes getreu und  gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe !"

Diejenigen Personen, denen ihre Überzeugung die Leistung eines Eides nicht gestattet, können an dessen Stelle folgendes Amtsgelübde ablegen:

"Ich gelobe auf meine Ehre und mein Gewissen, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen, und die Pflichten meines Amtes getreu zu erfüllen !"

    Bern, den 26. April 1893.

Im Namen des Grossen Rates:
Der Präsident:
Ritschard.

Der Staatsschreiber:
Kistler.

Die Verfassung war eine Fortführung der Verfassung von 1846 mit den Änderungen, die durch die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 sowieso erfolgt sind.
 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone der Schweiz, 1910, 1937, 1948
Dank an die Staatsarchiv des Kantons Bern, H. Soltermann
© 10. Juli 2005 - 6. August 2005

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