Staatsverfassung des Kantons Bern

vom 31. Juli 1846

geändert durch
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. September 1848
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874.

aufgehoben durch
Verfassung vom 4. Juni 1893

Das bernische Volk,

nach Einsicht des von seinem dazu besonders niedergesetzten Verfassungsrathe berathenden Entwurfes, beschließt kraft seiner Souveränität folgende

Staatsverfassung des Kantons Bern

 

Erster Titel
Souveränität, Stimmrecht, Wählbarkeit, politische und Wahlversammlungen.

§ 1. Das bernische Volk, in seinem dermaligen untheilbaren Gebiete, bildet einen demokratischen Freistaat und ein Bundesglied (Kanton) der schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2, Die Souveränität beruht auf der Gesammtheit des Volkes und wird nach Maßgabe der Verfassung ausgeübt:
1) unmittelbar von den stimmfähigen Bürgern in den politischen Wahlversammlungen (§§ 5, 8, 47, 58 und 59);
2) mittelbar von den durch die Verfassung eingesetzten Behörden.

siehe aber den Art. 3 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und Artikel 3 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

§ 3. Das Stimmrecht kömmt zu:
A. allen Staatsbürgern, welche
    1) das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben,
    2) nach den Bestimmungen der Gesetze im Genusse der Ehrenfähigkeit und
    3) im Staatsgebiet wohnhaft sind;
B. allen Schweizerbürgern, welche die nämlichen Eigenschaften besitzen, und in deren Heimath den bernischen Staatsbürgern Gegenrecht gehalten wird.

siehe zu Buchstabe B. die Artikel 42 und 63 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und Artikel 43 und 74 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

§ 4. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
1) diejenigen, welche die im § 3 vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzen;
2) die Geisteskranken;
3) die Besteuerten, nach den nähern Bestimmungen des Gesetzes;
4) diejenigen, welchen der Besuch von Wirthschaften verboten ist;
5) diejenigen, welche in einem andern Kantone oder fremden Staate politische Rechte ausüben.

§ 5. Die in einem Kirchgemeindsbezirke wohnhaften Stimmfähigen bilden eine politische Versammlung.

Kirchgemeinden von mehr als zweitausend Seelen Bevölkerung können durch das Gesetz in mehrere politische Versammlungen abgetheilt werden.

§ 6. Die politischen Versammlungen stimmen ab:
1) über die Veränderungen der Staatsverfassung (Revision, Tit. V);
2) über die Veränderungen der Bundesverfassung;
3) über die außerordentlichen Gesammterneuerungen des Großen Rathes nach § 22;
4) über diejenigen Gegenstände, welche ihnen durch Gesetze zur Entscheidung übertragen werden.

Bei diesen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der stimmenden Bürger des ganzen Kantons.

siehe hierzu das Gesetz über die Ausführung des § 6 Ziffer 4 der Staatsverfassung vom 4. Juli 1869, das eine erhebliche Erweiterung der Volksrechte mit sich brachte.

§ 7. Das Staatsgebiet wird für die Wahlen in den Großen Rath in möglichst gleichmäßige Wahlkreise eingetheilt.

§ 8. Die in einem Wahlkreise wohnhaften Stimmfähigen bilden eine Wahlversammlung.

§ 9. Die Wahlversammlungen erwählen durch geheime Abstimmung auf je zweitausend Seelen Bevölkerung ihres Kreises ein Mitglied in den Großen Rath. Eine Bruchzahl über eintausend Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitglieds.

Eine von zehn zu zehn Jahren vorzunehmende Volkszählung ist dafür maßgebend.

§ 10. Wählbar in den Großen Rath ist jeder stimmfähige Staatsbürger, welcher das fünfundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat.

siehe aber den Art. 63 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Artikel 74 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

Zweiter Titel
Staatsbehörden.

Allgemeine Grundsätze

§ 11. Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt.

§ 12. Auf der gleichen Person dürfen nicht vereinigt sein:
1) eine Stelle der administrativen und der richterlichen Gewalt;
2) zwei Stellen der administrativen oder richterlichen Gewalt, die zu einander im Verhältnisse der Über- und Unterordnung stehen.

Das Gesetz bestimmt die übrigen Fälle, ie in welchen die Vereinigung mehrerer Stellen auf derselben Peson nicht zulässig ist.

§ 13. In keiner Staatsbehörde, mit Ausnahme des Großen Rathes, dürfen zugleich sitzen:
1) Verwandte in auf- und absteigender Linie;
2) Schwiegervater und Tochtermann;
3) Brüder und Halbbrüder;
4) Schwäger und Ehemänner von Schwestern;
5) Oheim und Neffe im Geblüt.

Ebensowenig dürfen Verwandte oder Verschwägerte der angegebenen Grade gleichzeitig solche Stellen der administrativen oder richterlichen Gewalt bekleiden, die zu einander im Verhältnisse der Über- und Unterordnung stehen (§ 12, Abs. 2).

Trennung der Ehe hebt den Ausschluß der Schwägerschaft nicht auf.

§ 14. Wählbar zu den in der Verfassung bezeichneten Stellen der administrativen und richterlichen Gewalt ist jeder stimmfähige Staatsbürger, welcher das fünfundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat. Vorbehalten sind die besondern Bestimmungen der §§ 34 und 60.

siehe hierzu aber die Artikel 42 und 63 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 43 und 74 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

§ 15. Keine öffentliche Stelle, mit Ausnahme der geistlichen und Lehrerstellen, kann auf Lebenszeit vergeben werden.

Die Verfassung bezeichnet die Fälle, in welchen die Wiederwählbarkeit ausgeschlossen ist.

siehe hierzu auch die §§ 26 und 36 dieser Verfassung.

§ 16. Kein Mitglied des Großen Rathes und kein Beamter und Angestellter des Staates darf von einem andern Staate eine Pension, einen Titel, einen Orden oder ein Geschenk annehmen.

§ 17. Jede Behörde, jeder Beamte und Angestellter ist für seine Amtsverrichtungen verantwortlich.

Civilansprüche, welche aus der Verantwortlichkeit fließen, können unmittelbar gegen den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden. Das Gericht darf jedoch die Klage gegen den Staat nicht annehmen, bis der Kläger nachgewiesen, daß er sich dießfalls wenigstens dreißig Tage zuvor erfolglos an die oberste Vollziehungsbehörde gewendet hat. Dem Staate bleibt der Rückgriff gegen den Fehlbaren vorbehalten.

Dem Gesetze steht die weitere Ausführung dieser Grundsätze zu.

§ 18. Kein Beamter und Angestellter kann von seinem Amte entsetzt oder entfernt werden, als durch ein richterliches Urtheil.

Die Behörde, unter deren Aufsicht der Beamte oder Angestellte steht, hat das Recht der vorläufigen Einstellung und des Antrages auf Entsetzung oder Entfernung.

Das Gesetz wird die nähere Ausführung dieser Grundsätze bestimmen.

A. Großer Rath.

§ 19. Der Große Rath besteht aus den von den Wahlversammlungen erwählten Mitgliedern.

§ 20. Unvereinbar mit der Stelle eines Mitgliedes des Großen Rathes sind:
    alle geistlichen und weltlichen Stellen, welche vom Staate besoldet sind oder von einer Staatsbehörde besetzt werden, und alle Dienstverhältnisse in einem fremden Staate.

Die Unvereinbarkeit erstreckt sich nicht auf die Stellvertreter der weltlichen Beamten.

§ 21. Ordentlicher Weise findet alle vier Jahre eine Gesammterneuerung des Großen Rathes statt. Die Amtsdauer desselben fängt jeweilen den 1. Brachmonat an und endigt den 31. Mai des vierten darauf folgenden Jahres.

Die Erneuerungswahlen sollen vor dem Ablaufe der Amtsdauer stattfinden.

Die erste Amtsdauer endigt mit dem 31. Mai 1850.

§ 22. Außerordentlicherweise findet eine Gesammterneuerung des Großen Rathes statt, wenn dieselbe mittelst einer Abstimmung in den politischen Versammlungen von der Mehrheit der stimmenden Bürger anbegehrt wird (§ 6, Ziffer 3).

Eine solche Abstimmung wird veranstaltet, sobald achttausend stimmfähige Bürger sie in der vom Gesetze zu bestimmenden Form verlangen.

§ 23. Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen des Großen Rathes werden von den betreffenden Wahlversammlungen sogleich wieder besetzt.

§ 24. Die Mitglieder des Großen Rathes sind Stellvertreter der Gesammtheit des Volkes und nicht der Wahlkreise, durch welche sie erwählt worden. Sie dürfen keine Instruktionen annehmen.

§ 25. Sie beziehen für ihre Anwesenheit in den Sitzungen und fr die Hin- und Herreise zu denselben eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmt.

§ 26. Der Große Rath erwählt aus seiner Mitte je auf ein Jahr seinen Präsidenten, welcher für das nächstfolgende Jahr nicht wieder wählbar ist.

Dem Präsidenten des Großen Rathes steht die Befugniß zu, von den Verhandlungen des Regierungsrathes jederzeit Einsicht zu nehmen. Er bezieht fr seine Amtsverrichtungen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmt.

§ 27. Dem Großen Rathe, als der höchsten Staatsbehörde sind folgende Verrichtungen übertragen:
I.  a. Die Erlassung, Erläuterung, Abänderung und Aufhebung von Gesetzen und allgemeinen, bleibenden Verordnungen;
    b. die Erlassung der Militärverfassung des Kantons und der Gesetze über die Organisation und Prozeßform der Kriegsgerichte;
    c. die Ausschreibung von Steuern und Abgaben;
    d. die Bestimmung aller Tarife, namentlich der Post- und Emolumentarife;
    e. die Erlassung aller Vorschriften über Schrot, Korn und Werthung der inländischen Geldsorten und über das Verhältniß der ausländischen zu den inländischen Sorten, und aller Münzverbote;
    f. die Errichtung einer öffentlichen Stelle und die Bestimmung ihrer Besoldung;
    g. die Amnestie und die Begnadigung in allen peinlichen Straffällen, ohne Ausnahme, und in allen korrektionellen und polizeilichen Straffällen, wenn der Nachlaß oder die Umwandlung einen Viertheil der ausgesprochenen Strafe übersteigt;
    h. die Ertheilung des Landesrechts (Naturalisation);
    i. die Instruktion für die Abgeordneten an die eidgenössische Tagsatzung und die Ertheilung der Standesstimme für Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;
    k. die Abschließung oder Genehmigung aller Staatsverträge, insofern sie nach der Bundesverfassung den einzelnen Kantonen zustehen.
II. Die Oberaufsicht über die ganze Staatsverwaltung.
    In dem Bereiche der Oberaufsicht ist namentlich begriffen:
    a. die Befugniß, Einsicht von allen Verhandlungen des Regierungsrathes zu nehmen, demselben über alle Gegenstände seiner Verwaltung Bericht abzufordern und ihn über seine Geschäftsführung zur Verantwortung zu ziehen.
    b. die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Staatsrechnung und der Verwaltungsberichte;
    c. die Bestimmung des jährlichen Voranschlages (Büdget) über die muthmaßlichen Einnahmen und Ausgaben des Staates;
    d. die Entscheidung über streitige und formwidrige Wahlen der Wahlversammlungen, des Regierungsrathes und des Obergerichte;
    e. die Entscheidungen von Streitigkeiten zwischen den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden.
III. a. die Entscheidung über alle Gegenstände, welche eine nicht bereits im Allgemeinen beschlossene Ausgabe von mehr als fünftausend Schweizerfranken verursachen;
    b. die Entscheidung über die Verminderung des Kapitalvermögens des Staates. Zur Gültigkeit einer solchen Entscheidung ist die Beistimmung der Mehrheit sämmtlicher Mitglieder des Großen Rathes erforderlich. Die Mitglieder sind dazu bei Eiden einzuberufen;
    c. die Anleihen des Staates, welche nicht als bloße Vorschüsse durch Abrechnung im gleichen Jahre getilgt werden;
    d. die Anlegung von Geldern außerhalb des Staatsgebietes, welche die Summe von zehntausend Schweizerfranken übersteigen, und alle Darlehen unter dem Zinsfuße von vier von Einhundert;
    e. die Bestätigung aller Verträge, durch welche der Staat ein Grundeigenthum erwirbt oder veräußert, wenn im erstern Falle der Erwerbungspreis und im letztern der Werth des Veräußerten mehr als fünftausend Schweizerfranken beträgt;
    f. die Bestätigung aller Verträge über Salzlieferungen und den Pacht der Posten;
    g. die Ertheilung aller Gratifikationen, welche das Gesetz nicht vorsieht;
IV. a. Alle Wahlen, welche ihm durch die Verfassung oder die Gesetze übertragen sind;
    b. die Ernennung der Beamten, welche die Ausübung eines Theiles der öffentlichen Gewalt über das ganze Staatsgebiet zusteht;
    c. die endliche Ernennung des Kommandanten eines aufgestellten Truppenkorps und aller Offiziere eines höhern Ranges oder Grades als desjenigen eines Hauptmannes;
    d. die Ernennung der Abgeordneten auf die eidgenössische Tagsatzung und die Abnahme und Beurtheilung ihres Berichtes.

Die ihm durch die Verfassung übertragenen Wahlen nimmt er in geheimer Abstimmung vor.

siehe
- zu Abs. 1 Ziffer I. lit. b. aber die Artikel 19 und 20 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 19 und 20 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 sowie das Bundesgesetz vom 27. August 1851 und das Dekret vom 11. Oktober 1853.
- zu Ziffer I. lit. d. aber den Art. 33 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Artikel 36 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
- zu Ziffer I. lit. e. aber den Art. 36 Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Artikel 38 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
- zu Ziffer I. lit. i aber die Art. 8, 69 und 79 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 8, 80 und 91 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
- zu Ziffer I. lit. k auch die Art. 7 bis 10 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 7 bis 10  der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
- zu Ziffer III. lit. f aber den Art. 33 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Artikel 36 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
- zu Ziffer IV. lit. d aber den Art. 69 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Artikel 80 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

§ 28. Der Große Rath darf die ihm durch die Verfassung namentlich angewiesenen Verrichtungen an keine andere Behörde übertragen.

§ 29. Zu Verhandlungen und Beschlüssen des Großen Rathes ist die Anwesenheit von wenigstens achtzig Mitgliedern erforderlich.

§ 30. Jeder Gesetzesentwurf soll vor seiner endlichen Berathung zu rechter Zeit dem Volke bekannt gemacht werden. Das Gesetz wird die Form dieser Bekanntmachung bestimmen.

Jeder Entwurf eines bleibenden Gesetzes soll überdieß einer zweimaligen Berathung durch den Großen Rath unterworfen werden, und zwar so, daß die letzte Berathung wenigstens drei Monate nach der erstern stattfindet.

§ 31. Jedes Mitglied des Großen RAthes hat das Recht, schriftlich Anträge auf Berathung eines Gegenstandes zu machen.

Es hat auch das Recht, in der Versammlung des Großen Rathes über jeden Gegenstand der Staatsverwaltung Auskunft zu verlangen.

Kein Mitglied darf während der Sitzungen desselben verhaftet oder in eine peinliche Untersuchung gezogen werden, als mit Bewilligung des Großen Rathes; es sei denn daß solches auf der That des Verbrechens ergriffen wird.

§ 32. Die Sitzungen des Großen Rathes sind öffentlich. Nur ausnahmsweise, wenn das Staatswohl das einstweilige Geheimniß einer Verhandlung gebietet, dürfen dieselben auf den vorausgegangenen Beschluß der Versammlung bei verschlossener Thüre gehalten werden.

Die Verhandlungen des Großen Rathes, der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, der Vermögensetat und die Staatsrechnung in möglichst spezifirtem Auszuge sollen dem Volke bekannt gemacht werden.

§ 33. Der Große Rath tritt alle Jahre ordentlicherweise zweimal zusammen. Außerordentlicherweise vesammelt er sich, wenn er von dem Präsidenten oder dem Regierungsrathe nöthig erachtet oder von zwanzig Mitgliedern schriftlich anbegehrt wird.

Die Einberufung zu den Sitzungen geschieht durch den Präsidenten.

Der Große Rath vertagt sich und hebt seine Sitzungen auf nach eigenem Gutfinden.

B. Regierungsbehörden.

§ 34. Der Große Rath erwählt einen Regierungsrath von neun Mitgliedern, welche der beiden Landessprachen kundig sein sollen.

§ 35. Nach jeder Gesammterneuerung des Großen Rathes findet auch eine Gesammterneuerung des Regierungsrathes Statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen des Regierungsrathes werden von dem Großen Rathe sogleich wieder besetzt.

§ 36. Der Große Rath erwählt aus der Mitte des Regierungsratehs je auf ein Jahr dessen Präsidenten.

Derselbe ist für das nächstfolgende Jahr nicht wieder wählbar.

§ 37. Der Regierungsrath besorgt innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze die gesammte Regierungsverwaltung.

§ 38. Er erwählt alle ihm untergeordneten Behörden und Beamten, deren Wahl durch die Verfassung oder Gesetze nicht einer andern Behörde oder Versammlung übertragen ist.

§ 39. Er vollzieht alle Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse des Großen Rathes, sowie die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile.

§ 40. Er trifft die zur Handhabung der gesetzlichen Ordnung erforderlichen Vorkehren und wacht für die Sicherheit des Staates.

In Fällen von dringender plötzlicher Gefahr kann er die vorläufigen militärischen Sicherheitsmaßregeln anwenden; er soll aber dem Großen Rathe sogleich davon Kenntniß geben und seine Entscheidung über die weitern Vorkehren einholen.

siehe zu Abs. 2 aber die Artikel 15 bis 17 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 15 bis 17 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

§ 41. Er kann zur Abwendung von plötzlichen Gefahren für den sanitarischen oder ökonomischen Zustand des Landes die nöthigen Gebote und Verbote mit Bußandrohungen erlassen; doch soll er auch hier dem Großen Rathe von den getroffenen Maßnahmen sogleich Kenntniß geben und dessen endliche Entscheidung gewärtigen.

§ 42. Er entscheidet höchstinstanzlich alle reinen Verwaltungsstreitigkeiten, die nicht in die Kompetenz des Regierungsstatthalters fallen.

§ 43. Er berathet alle Gesetze und Geschäfte vor, die er entweder von sich aus an den Großen Rath zu bringen gedenkt, oder deren Vorberathung ihm von dem Großen Rathe aufgetragen wird.

§ 44. Er wohnt den Sitzungen des Großen Rathes bei, erstattet Bericht über alle Gegenstände, die er vor denselben zur Behandlung bringt, oder über die er zur Berichterstattung aufgefordert wird, und hat das Recht, Anträge auf Berathung jedes Gegenstandes zu machen.

Das gleiche Recht steht auf jedem einzelnen Mitgliede desselben zu.

Bei den Wahlversammlungen und in andern Fällen, so oft der Große Rath es verlangt, treten die Mitglieder des Regierungsrathes aus.

§ 45. Er legt dem Großen Rathe jährlich, und in der Zwischenzeit, so oft es dieser verlangt, treten die Mitglieder des Regierungsrathes aus.

§ 46. Unter dem Regierungsrath stehen zur Vorberathung der Geschäfte und zur Vollziehung der an sie gelangenden Aufträge folgende Direktionen, unter welcher die verschiedenen Hauptzweige der Verwaltung getheilt werden:
    eine Direktion des Innern;
    eine Direktion der Justiz und Polizei;
    eine Direktion der Finanzen;
    eine Direktion der Erziehung;
    eine Direktion des Militärs;
    eine Direktion der öffentlichen Bauten.

Jede Direktion wird durch ein Mitglied des Regierungsrathes verwaltet.

Die nähere Organisation der Direktionen und eine allfällige Veränderung der Eintheilung der Verwaltung ist dem Gesetze überlassen. Die Verwaltung des Kirchenwesens soll von der Direktion der Erziehung getrennt werden.

§ 47. _Der Große Rath erwählt auf einen zweifachen Vorschlag der Wahlversammlung des Amtsbezirkes und einen zweifachen Vorschlag des Regierungsrathes für jeden Amtsbezirk einen Regierungsstatthalter.

Die Amtsdauer des Regierungsstatthalters ist vier Jahre.

§ 48. Der Regierungsstatthalter besorgt unter der Leitung des REgierungsrathes die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen und die Verwaltung und Polizei in sienem Amtsbezirke.

Das Gesetz wird seine Amtsverrichtungen näher bestimmen.

§ 49. Alle Entscheidungen in Verwaltungsstreitigkeiten und alle Beschlüsse von Regierungsbehörden, die sich auf einzelne Personen oder Korporationen beziehen, sollen motivirt werden.

C. Gerichtsbehörden.

§ 50. Die Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen wird einzig durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt.

siehe hierzu auch die Artikel 94ff., 101 und 104 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 106ff., 110  und 112 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

§ 51. Für die gerichtlichen Verhandlungen wird der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mndlichkeit festgestellt. Nur ausnahmsweise, wenn die Sittlichkeit es gebietet, dürfen die Verhandlungen auf den vorausgegangenen Beschluß des Gerichte bei verschlossener Thüre geführt werden.

§ 52. Kein richterliches Urtheil darf von der gesetzgebenden oder einer Administrativbehörde nichtig erklärt werden.

§ 53. Für das ganze Staatsgebiet wird ein Obergericht von höchstens fünfzehn Mitgliedern und vier Ersatzmännern eingesetzt.

§ 54. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes werden von dem Großen Rathe erwählt.

Ihre Amtsdauer ist acht Jahre.

Sie treten abtheilungsweise von vier zu vier Jahren aus.

Der erste Austritt erfolgt im Jahre 1850.

§ 55. Der Präsident des Obergerichtes wird von dem Großen Rathe aus der Mitte des Gerichtshofes auf die Dauer von vier Jahren erwählt.

§ 56. Die Mitglieder des Obergerichtes wohnen den Sitzungen des Großen Rathes bei, um an der Berathung von Gesetzen Theil zu nehmen, so oft dieser sie dazu einladet.

§ 57. Für jeden Gerichtsbezirk wird ein Amtsgericht eingesetzt, welches aus einem Präsidenten, vier Beisitzern und zwei Ersatzmännern besteht.

§ 58. Der Präsident des Amtsgerichtes wird von dem Großen Rathe auf einen zweifachen Vorschlag der Wahlversammlung des Amtsgerichtes und einen zweifachen Vorschlag des Obergerichtes erwählt.

§ 59. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Amtsgerichtes werden von der Wahlversammlung des Amtsgerichtsbezirkes erwählt.

Sie erhalten für ihre Verrichtungen eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmt.

Die Amtsdauer des Präsidenten, der Mitglieder und Ersatzmänner der Amtsgerichte ist vier Jahre.

§ 60. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes sollen die Kenntniß der beiden Landessprachen besitzen, und sowohl sie, als die Präsidenten der Amtsgerichte rechtskundige Männer sein.

§ 61. Die Einrichtung der Friedensrichter wird beibehalten.

§ 62, Das Gesetz bestimmt die nähere Organisation, die Amtsverrichtungen und Kompetenz des Obergerichtes und seiner allfälligen Sektionen, der Amtsgerichte und ihrer Präsidenten und der Friedensrichter.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, in der Organisation des Civilgerichtswesens Veränderungen zu treffen, wenn solche für nöthig erachtet werden.

§ 63. Für Kriminal-, politische und Preßvergehen sind Geschwornengerichte eingesetzt.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, den Geschwornengerichten noch andere Theile der Strafrechtspflege zu übertragen.

Dasselbe wird auch die nähere Organisation der Geschwornengerichte bestimmt.

§ 64. Für Vergehen und Verbrechen von Militärpersonen im aktiven Dienste sind die Kriegsgerichte, nach den Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches vorbehalten.

§ 65. Die Einführung von Handelsgerichten bleibt vorhalten, im Falle der Gesetzgeber die Aufstellung von solchen für nothwendig erachtet.

Dritter Titel
Gemeinden.

§ 66. Die gegenwärtige Eintheilung des Staatsgebietes in Kirchspiele und Gemeinden wird beibehalten.

Dieselbe kann nur durch das Gesetz nach jeweiliger Anhörung der Betheiligten abgeändert werden.

§ 67. Die Gemeindeversammlungen erwählen ihre sämmtlichen Gemeindevorgesetzten.

§ 68. Der Einwohnergemeinderath und sein Präsident sind die örtlichen Vollziehungs- und Polizeibehörden.

§ 69. Den Gemeinden, Burgerschaften und bringen Korporationen ist ihr Vermögen als Privateigenthum gewährleistet. Ihnen steht ausschließlich die Verwaltung desselben zu.

Der Ertrag dieses Vermögens wird ferner seiner Bestimmung gemäß verwaltet.

Alle Korporationsgüter stehen unter der Aufsicht des Staates. Diese soll im ganzen Staatsgebiete gleichmäßig ausgeübt werden.

§ 70. Das Gesetz bestimmt die nähere Organisation der Gemeinden.

Alle Gemeindereglemente unterliegen der Genehmigung des Staates. Dieser ist befugt, aus besondern Gründen, jedoch nur in Betreff der Organisation der Behörden, Abweichungen von der gewöhnlichen Regel zu gestatten.

Vierter Titel
Allgemeine Grundsätze und Gewährleistungen.

§ 71. Alle Bürger sind gleich vor dem Gesetze.

Der Staat anerkennt keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, der Personen und Familien.

Er anerkennt auch keine Adelstitel.

siehe auch den Art. 4 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Artikel 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; der Abs. 3 bewirkte eine zivilrechtliche Streichung von Adelstiteln aus dem Namen der Berner Bürger.

§ 72. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Niemand darf verhaftet werden, als in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und unter den vorgeschriebenen Formen.

Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Verhafteten Anspruch auf vollständige Entschädigung.

§ 73. Es sollen weder bei der Verhaftung und Enthaltung einer Person unnöthige Strenge, noch zu Erwirkung eines Geständnisses Zwangsmittel angewendet werden.

§ 74. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

siehe auch die Art. 50 und 53 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Artikel 36 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 75. Das Hausrecht ist unverletzlich.

Kein öffentlicher Beamter und Polizeiangestellter darf in eine Privatwohnung eindringen, als in den Fällen und unter den Formen, welche das Gesetz bestimmt.

Gegen jedes formwidrige Eindringen ist Widerstand erlaubt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 76. Die Freiheit der Mittheilung der Gedanken durch Worte, Schrift, Druck und bildliche Darstellung ist gewährleistet.

Das Gesetz bestimmt die Strafen des Mißbrauchs dieser Freiheit.

Es darf niemals die Censur oder eine anderer vorgreifende Maßnahme stattfinden.

siehe hierzu auch den Art. 45 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Art. 55 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 77. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

siehe hierzu auch den Art. 47 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Art. 57 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 78. Öffentliche Vereine und Versammlungen, die weder ihrem Zwecke noch ihren Mitteln nach rechtswidrig sind, dürfen nicht beschränkt oder untersagt werden.

siehe hierzu auch den Art. 46 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Art. 56 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 79. Jeder Staatsbürger ist, unter Vorbehalt polizeilicher Bestimmungen, befugt, sich überall in dem Staatsgebiete niederzulassen, ohne andern Leistungen unterworfen zu sein, als die Bürger des Ortes selbst.

Jedem Staatsbürger steht das Recht des freien Landbaues, Handels und Gewerbes zu, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, welche das allgemeine Wohl, die Hebung der Industrie und erworbene Rechte erfordern.

Schweizerbürger und Fremde können sich im Staatsgebiete niederlassen und Landbau, Handel und Gewerbe treiben, wenn in ihren Staaten den bernischen Bürgern das gleiche Recht zusteht. Ausnahmen kann nur das Gesetz bestimmen.

Es soll mit Beförderung eine Gewerbeordnung erlassen werden.

siehe hierzu auch den Art. 41 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Art. 31 und 45 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 80. Die Rechte der bestehenden evangelisch-reformirten Landeskirche, sowie der römisch-katholischen Kirche, in den zu ihnen sich bekennenden gemeinden sind gewährleistet.

Die Ausübung jedes andern Gottesdienstes ist innerhalb der Schranken der Stimmlichkeit und öffentlichen Ordnung gestattet. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Eine Kirchensynode ordnet die innern Angelegenheiten der evangelisch-reformirten Kirche unter Vorbehalt des Rechtes der Genehmigung des Staates. In äußern Kirchenangelegenheiten steht der Synode das Antrags- und Vorberathungsrecht in römisch-katholischen Kirchensachen zu, so weit diese in den Bereich der Staatsbehörden fallen.

Das Gesetz bestimmt die Organisation der Kirchensynode und der katholischen Kirchenkommission.

siehe zu Abs. 2  auch den Art. 44 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Art. 49 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 81. Die Befugniß zu lehren ist, unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen, freigestellt.

Niemand darf die seiner Obhut anvertraute Jugend ohne den Grad von Unterricht lassen, der für die öffentlichen Primarschulen vorgeschrieben ist.

Es ist Pflicht des Staates und der Gemeinden, die Volksschulen möglichst zu vervollkommnen. Das Gesetz bestimmt das Beitragsverhältniß der Gemeinden.

Der Staat sorgt auch für den höhern Unterricht.

Einer Schulsynode steht das Antrags- und Vorberathungsrecht in Schulsachen zu. Die Organisation dieser Synode, der Schulen und des Unterrichtes überhaupt ist dem Gesetze vorbehalten.

§ 82. Keine dem Kantone fremde religiöse Korporation oder Orden, und keine mit denselben verbundene Gesellschaft kann sich auf dem Staatsgebiete niederlassen, und kein, einer solchen Korporation, Orden oder Gesellschaft angehörendes Individuum darf im Staatsgebiete Unterricht ertheilen, als mit Bewilligung des Großen Rathes.

siehe hierzu auch den Art. 58 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Art. 51 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 83. Alles Eigenthum ist unverletzlich.

Wenn das gemeine Wohl die Abtretung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht es einzig gegen vollständige und wenn möglich vorherige Entschädigung. Die Frage über die Rechtmäßigkeit und die Ausmittlung des Betrages der Entschädigung gehört vor die Gerichte.

Der Staat ist schuldig, über jede gegen ihn angebrachte Klage, welche einen Gegenstand des Mein und Dein betrifft, vor den Gerichten Recht zu nehmen, der Grund der Klage sei welcher er wolle; mit Ausnahme jedoch des Falles, wo wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes geklagt wird.

siehe zu Abs. 2 auch den Art. 21 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und den Art. 23 Abs. 2  der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 84. Persönliche Leistungen und dingliche Lasten, welche gesetzlich abgeschafft oder losgekauft sind, bleiben aufgehoben.

Ein Grundstück soll künftig weder weder durch Gesetz noch durch Vertrag oder einseitige Verfügung einem ins oder einer Rente unterworfen werden, die nicht loskäuflich sind.

§ 85. Zum Zwecke einer billigen Vertheilung der öffentlichen Lasten und einer Ausgleichung der diesörtigen Interessen der verschiedenen Landesgegenden wird eine Reform des Armen- und Finanzwesens nach folgenden Grundsätzen ausgeführt:
I.  a. Die gesetzliche Pflicht der Gemeinden zur Unterstützung der Armen ist aufgehoben. Die allmählige Durchführung dieses Grundsatzes ist Sache der Gesetzgebung.
    b. Die Armengüter sind gewährleistet und werden durch die Gemeinden verwaltet. Der Ertrag derselben wird ihrem Zwecke und ihrer Stiftung gemäß, unter der besondern Aufsicht des Staates, verwendet. Der Staat wird auch darüber wachen, daß die Armen von der Mitbenutzung der Burgergüter nicht verdrängt werden.
    c. Wenn der Ertrag der Armengüter, sowie anderer zu diesem Zwecke vorhandener Mittel, für den Unterhalt der Armen nicht hinreicht, so wird bis zur gänzlichen Durchführung obigen Grundsatzes das Fehlende durch Gemeindetellen und Staatszuschüsse ergänzt. Diese letzteren betragen, je nach den Mitteln der Gemeinden, mindestens die Hälfte und höchstens drei Viertheile der fehlenden Summe. Den Gemeinden, in welchen der Staatszuschüsse ungeachtet die zu erhebenden Armentellen eins vom Tausend übersteigen, kann der Staat mit außerordentlichen Zuschüssen zu Hülfe kommen. Die Beiträge, welche der Staat kraft dieses Artikels macht, dürfen jedoch die Summe von vierhunderttausend Schweizerfranken jährlich nicht übersteigen.
    d. Der Staat ist berechtigt, die Verwendung der Armentellen und seiner eigenen Beiträge vorzuschreiben und diese Verwendung gutfindenden Falls selbst zu leiten.
    e. Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen in Betreff des Armenwesens treten mit dem 1. Jänner 1847 in Kraft.
II. a. Die Zehnten, Bodenzinse, Ehrschätze und andere Feudallasten, sowie die von der Umwandlung solcher Gefälle herrührenden Leistungen im alten Kantonstheile sind aufgehoben. Die Pflichtigen bezahlten dafür die Hälfte der in dem Gesetze vom 20. Christmonat 1845 bestimmten Ablösungspreise.
    b. Der Staat vergütet den Privatinhabern von Gefällen dieser Art einen gleichen Betrag, wie der, den sie nach obiger Ablösungsbestimmung von den Pflichtigen empfangen.
    c. Fr die abgelösten Zehnten, Bodenzinse, Ehrschätze und Primizen im alten Kantonstheile werden von dem Staate die Ablösungssummen in folgendem Verhältnisse zurückerstattet oder erlassen:
        1) von den seit dem 1. Jänner1833 stattgefundenen Ablösungen zur Hälfte des Betrages der Ablösungssumme;
        2) von den vom 2. Heumonat 1803 bis zum 31. Christmonat 1832 stattgefundenen Ablösungen zum dritten Theile des Betrages der Ablösungssumme;
        3) von den vor dem 2. Heumonat 1803 stattgefundenen Ablösungen den vierten Theile des Betrages der Ablösungssumme.
    Das Gesetz wird die Zahlungsweise der Ablösungssummen, der Vergütungen an die Privatinhaber und der Rückerstattungen bestimmen.
III. Der neue Kantonstheil behält dem Grundsatze nach seine Gesetzgebung und seine besondere Verwaltung im Armenwesen, sowie sein Grundsteuersystem bei. Die vermehrten Ausgaben für das Armenwesen im alten Kantonstheile berühren ihn nicht.
    Die Grundsteuer im neuen Kantonstheile wird zu denjenigen Abgaben und Einkünften im alten Kantonstheile, wovon sie den Gegenwerth bildet, in das gehörige Verhältniß gesetzt.
IV. Es wird eine Hypothekar- und Schuldentilgungskasse für den ganzen Kanton errichtet.
    Von dieser Kasse werden im Voraus drei und je nach Bedürfniß bis fünf Millionen Schweizerfranken in den Amtsbezirken Oberhasle, Interlaken, Frutigen, Niedersimmenthal, Obersimmenthal und Saanen, zu fünf vom Hundert jährlich angelegt, wovon jeweilen ein und ein halbes vom Hundert an die Tilgung des Kapitals verwendet wird. Diese Bestimmung.wird den genannten Amtsbezirken auf die Dauer von dreißig Jahren gewährleistet.

§ 86. Die zur Bestreitung der Staatsausgaben erforderlichen neuen Auflagen sollen möglichst gleichmäßig auf alles Vermögen, Einkommen oder Erwerb gelegt werden.

§ 87. Jeder im Staatsgebiete wohnende Schweizerbürger ist nach seinen Kräften zum Militärdienste verpflichtet.

Es dürfen keine stehenden Truppen aufgestellt werden.

Es darf keine Militärkapitulation mit einem fremden Staate geschlossen werden.

siehe hierzu aber die Art. 11, 13 und 18 bis 20  der Bundesverfassung vom 12. September 1848 und die Art. 11, 13 und 18 bis 20  der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

§ 88. Die deutsche und die französische Sprache sind die anerkannten Landessprachen.

Alle Gesetze, Verordnungen und allgemeinen Beschlüsse werden in beiden Sprachen in den französischen Gebietstheil versandt. Die deutsche Sprache ist in demselben die Ursprache.

Gesetze und Verordnungen, welche nur für den französischen Kantonstheil bestimmt sind, sowie Verfügungen, Beschlüsse und Urtheile der obern Behörden, welche einzelne Personen oder Korporationen in diesem Kantonstheile betreffen, werden in französischer Sprache erlassen.

§ 89. Die französischen Civil-, Handels- und Strafgesetzbücher werden für denjenigen Theil des Kantons beibehalten, wo dieselben gegenwärtig ihre Anwendung finden, unter Vorbehalt der Revision.

Fünfter Titel
Revision der Verfassung.

§ 90. Der Antrag zu einer Revision der Verfassung kann gestellt werden:
1) von dem Großen Rathe;
2) von wenigstens achttausend stimmfähigen Bürgern in der vom Gesetze zu bestimmenden Form.

§ 91. Sobald ein solcher Antrag gemacht wird, soll der Große Rath den politischen Versammlungen die Fragen zum Entscheide vorlegen:
1) ob eine Revision der Verfassung statt finden solle? und wenn ja:
2) ob die Revision durch den Großen Rath oder durch einen Verfassungsrath vorzunehmen sei ?

§ 92. Entscheidet die Mehrheit der stimmenden Bürger für die Vornahme der Revision durch den Großen Rath, so befolgt dieser für die Berathung des Verfassungsentwurfes die nämliche Vorschrift, wie bei der Berathung des Entwurfes eines bleibenden Gesetzes (§ 30).

§ 93. Entscheidet die Mehrheit der stimmenden Bürger für die Vornahme der Revision durch einen Verfassungsrath, so soll der Große Rath sofort die Wahl eines solchen einleiten.

§ 94. Jeder Wahlkreis für den Großen Rath (§ 7) erwählt je auf dreitausend Seelen ein Mitglied des Verfassungsrathes. Eine Bruchzahl über fünfzehnhundert Seelen berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

§ 95. Der von dem Großen Rathe oder dem Verfassungsrathe berathene Entwurf der Verfassung soll den politischen Versammlungen zur endlichen Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

Sechster Titel
Schlußbestimmungen.

§ 96. Die Verfassung ist das oberste Gesetz des Staates. Keine Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse, welche mit ihr im Widerspruche stehen, dürfen angewendet oder erlassen werden.

§ 97. Die Vollziehung der Verfassung und die Durchführung ihrer Grundsätze in dem Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung ist die höchste Pflicht der Staatsbehörden.

§ 98. Den Staatsbehörden ist namentlich zur Pflicht gemacht, die folgenden Gesetze unverzüglich zu revidiren oder zu erlassen:
1) Das Gesetzbuch über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
2) das Gesetzbuch über die Schuldbetreibungen und den Geldstag;
3) das Gesetzbuch über das Verfahren in strafgerichtlichen Sachen;
4) das Gesetz über das Notariat und das Hypothekarwesen, namentlich die Abschaffung der Untergerichte;
5) die Gesetze über die Emolumente in Prozeß-m Betreibungs- und Notariatssachen;
6) das Gesetz über die Organisation des Kirchenwesens;
7) das Gesetz über die Organisation des Schulwesens;
8) das Gesetz über das Armenwesen;
9) das Gesetz über die Ausführung der Liquidation der Zehnten und Bodenzinse;
10) das Gesetz über die Errichtung einer Hypothekarkasse;
11) das Gesetz über die Handänderungsgebühr;
12) das Gesetz über die Herabsetzung der Einregistrirungsgebühr im Jura;
13) die Gewerbeordnung;
14) das Gesetz über das Tellwesen;
15) das Gesetz über das Militärwesen (Militärverfassung);
16) das Gesetz über das Wirthscafhtswesen.

Die Revision oder Erlassung der unter Art. 1 bis und mit 5 bezeichneten Gesetze soll längstens bis den 1. Jänner 1848 stattfinden.

§ 99. Die Mitglieder der Staatsbehörden, die Beamten und Angestellten, leisten bei dem Antritte ihres Amtes folgenden Eid:

"Ich gelobe und schwöre: die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmäßigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen.
So wahr mir Gott helfe, ohne Gefährde !"

    Also von dem Verfassungsrathe zu Ende berathen

    Bern, den 13. Heumonat 1846.

Namens des Verfassungsrathes:
Der Präsident:
Alex. Funk.

Die Sekretäre:
Migy.
Stämpfli.
Revel.
Kistler.

 

Die Verfassung war eine liberale Verfassung der Zeit. Sie galt aber formalrechtlich unverändert bis 1893 fort, obwohl bereits seit den 1860er Jahren immer wieder (auch infolge der Bundesverfassung von 1848) eine Totalrevision durchzuführen versucht. Die Revisionen scheiterten aber auch  an der Gegensätzlichkeit zwischen dem alten und den neuen Kantonsteil (Jura). Erwähnenswert ist die Erweiterung der Volksrechte durch einfaches Gesetz vom 4. Juli 1869, mit der durch den Kunstgriff der Interpretation des § 6 Ziffer 4 faktisch eine erhebliche Verfassungsänderung durch einfachgesetzliche Regelungen durchgeführt wurde.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone der Schweiz, 1856, 1891
K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833

© 9. Juli 2005
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