Der Stand Bern hat nie eine in systematischem Zusammenhange geschriebene Verfassungsurkunde gehabt. Bei Auflösung der französischen Mediation im December 1813 ist Berns alte Verfassung im Wesentlichen wieder hergestellt worden. Der rechtmäßige Landesherr hat, in Erwägung dessen, was er bei veränderten Umständen er Ehre und dem Nutzen des Standes angemessen gefunden, den Städten und Landschaften des Cantons diejenigen Rechte und Freiheiten eingeräumt, die in seiner urkundlichen Erklärung vom 18., 19., 20. und 21. September 1815 aufgestellt sind, solcher auch die späterhin mit dem Canton Bern vereinigten, vormals bischof-baselschen Landschaften theilhaftig gemacht. Seither hat der souveraine Rath, in seiner nunmehrigen zusammensetzung, die ältern Fundamentalgesetze und Decrete revidirt, und des bleibt ihm, als der höchsten Gewalt, unbenommen, in denselben, wie in andern innern Landeseinrichtungen, nach gesetzlicher Form diejenigen Abänderungen zu treffen, welche Höchstderselbe der Ehre und dem Nutzen des Standes zuträglich erachten wird.
Folgendes ist der wesentliche Inhalt dieser revidirten Gesetze und Decrete:
Auszug aus den, die Verfassung betreffenden, Gesetzen und Decreten des großen Raths der Stadt und Republik Bern
vom 26. August 1816
aufgehoben durch
Verfassung vom 31. Juli 1831
1. Die evangelisch-reformirte Religion ist die herrchende Landesreligion. In denjenigen Gemeinden der mit dem Canton vereinigten, vormals bischof-baselschen Landschaften, wo die römisch-katholische Religion gegenwärtig besteht, ist die freie Ausübung derselben gewährleistet.
2. Allen Städten, Landschaften und Gemeinden sind ihre ehemaligen Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten, insofern sie mit den allgemeinen Einrichtungen des Cantons verträglich sind, so wie das Eigenthum und die Verwaltung ihrer bestehenden Güter und Einkünfte, bestätigt.
3. Die der Republik zuständig gewesenen kleinen Zehnten und andere unentgeldlich aufgehobene Gefälle und Leistungen bleiben abgeschafft.
Die bisherigen Loskäufe von Zehnten, Bodenzinsen und Lehenrechten sind bestätigt und ihre fernere Loskäuflichkeit, nach gesetzlichen Bestimmungen, gestattet.
4. Alle Verordnungen, Gesetze und Decrete der letztvorigen Cantonsregierung verbleiben in Kraft, insofern sie noch auf die gegenwärtige Verfassung anwendbar sind und nicht werden abgeändert oder aufgehoben werden.
5. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist, unter Vorbehalt der für die gemeine Sicherheit, die Aufrechthaltung des Zutrauens und die Emporhebung der Gewerbe selbst zu machenden Polizeigesetze, allen Cantonsbürgern ferner garantirt.
6. Alle in irgend einer Stadt oder Gemeinde des Cantons verburgerte Cantonsangehörige sind, gleich den Burgern der Hauptstadt, zu allen Stellen und Ämtern im Staate wahlfähig, insofern sie die übrigen gesetzlichen Eigenschaften besitzen.
7. Die Aufnahme in das regimentsfähige Burgerrecht der Stadt Bern bleibt, in Folge bestehender Decrete, allen in irgend einer Stadt oder Gemeinde des Cantons verburgerten Personen, unter billigen Bedingungen, geöffnet.
8. Jeder im Canton angesessene Schweizer vom zurückgelegten sechszehnten bis zum angetretenen fünfzigsten Jahre Alters ist, nach Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, zum Militairdienst pflichtig.
Politische Eintheilung des Cantons
9. Der Canton ist in Amtsbezirke, und diese in Kirchgemeinden eingetheilt.
10. Die souveraine, höchste und oberste Gewalt wird ausgeübt durch Schultheiß, klein und große Räthe der Stadt und Republik Bern, bestehend aus den zweihundert der Stadt Bern und neunundneunzig von Städten und Landschaften gewählten Mitgliedern. Die zweihundert der Stadt Bern werden aus dem Mittel der regimentsfähigen Bürger, welche das neun und zwanzigste Jahr Alters zurückgelegt haben, durch ein Wahlcollegium gewählt, bestehend aus denjenigen Mitgliedern des kleinen Raths, welche aus den zweihundert gewählt werden, und einem mit ihm vereinigten Ausschuß von sechzehn Gliedern es großen Raths aus der Zahl der zweihundert. Zu ihrer jeweiligen Ergänzung wird von dem gleichen Wahlcollegium ein Verzeichniß von Candidaten, die das fünf und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben, gebildet; die Candidaten treten successive, nach ihrem Altersrang, bei jeder Verledigung in den großen Rath ein, doch muß der Eintretende volle neun und zwanzig Jahre zählen. Bei jeder Erneuerung des Candidatenverzeichnisses sollen, collectiv, auf demselben und unter den wirklichen Mitgliedern der zweihundert weniger nicht als achtzig bürgerliche Geschlechter von Bern sich befinden.
Die neun und neunzig Mitglieder aus Städten und Landschaften werden theils von den betreffenden Städten durch die Stadtmagistrate, theils von jedem Amtsbezirke durch ein aus seinem Mittel zusammengesetztes Wahlcollegium und nach einem besondern Wahlreglement, theils unmittelbar von dem großen Rathes selbst, in nachstehender Zahl direct und frei gewählt.
Die großen Städte wählen jede zwei Mitglieder, die kleinern jede ein Mitglied, zusammen 17.
Die größern Amtsbezirke jeder drei, die kleinern jeder zwei Mitglieder, zusammen 70.
Der große Rath selbst, aus den Municipalstädten und Landgemeinden, die übrigen 12.
Die erledigten Stellen werden von den betreffenden Städten und Amtsbezirken sogleich nach erfolgter Vacanz, die der Wahl des großen Raths vorbehaltenen Stellen dann in dessen nächster ordentlicher Jahressitzung ergänzt.
11. Alle Mitglieder des großen Raths sind einer jährlichen Bestätigung unterworfen.
12. Zwei Schultheiße führen abwechselnd, jeder ein Jahr lang, das Präsidium sowohl im großen als im kleinen Rathe.
13. Der große Rath hat zu Behandlung der wichtigern, durch das Gesetz bezeichneten Geschäfte zwei ordentliche Jahressitzungen; sonst versammelt er sich gewöhnlich jeden ersten Montag in jedem Monate, oder so oft es die Geschäfte weiter erfordern mögen.
14. Vor
den Entscheid des großen Rathes gehören:
a) die Standesstimme für die Zusammenberufung außerordentlicher Tagsatzungen,
die Wahl und Instruction der Gesandten auf die eidsgenössische Tagsatzung, die
Ratification ihrer Beschlüsse und die Schließung aller den Stand verpflichtenden
Verträge insofern sie, nach dem Bundesvertrag, den einzelnen Cantonen überlassen
ist;
b) die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung aller constitutionellen und andern
allgemeinen Gesetze;
c) die Errichtung aller neuen bleibenden Stellen;
d) die Erwählung der beiden Schultheiße, des Seckelmeisters, der Mitglieder des
kleinen Raths, der fünf Hauptcollegien, des Appellationsgerichts, des obern
Ehegerichts, des Staatsschreibers, der Oberamtmänner, des obersten Decans und
mehrern andern durch das Gesetz bestimmten Stellen;
e) das Begnadigungsrecht, nach künftigen gesetzlichen Bestimmungen;
f) die Ausschreibung von Steuern und Abgaben, Standesanleihen oder
Geldanwendungen, Käufe oder Veräußerungen von Eigenthum der Republik; der
Entscheid über bedeutendeAusgaben, mit Ausnahme der von ihm deligirten
Competenzen und daherin, gegenwärtigen oder zukünftigen, gesetzlichen
Bestimmungen; die Abnahme und Passation der Standesrechnungen und die Einsicht
der Brand-Assecuranzrechnung.
g) endlich, alle diejenigen gegenstände, welche der große Rath, nach
vorgegangener Untersuchung, vor ihn zu ziehen gut finden wird.
Die Geschäfte können nicht anders als vor den großen Rath zum
Entscheide gelangen, als nach vorheriger Berathung des kleinen Raths oder von
Rath und Schszehn.
Abänderungen und Aufgebung von constitutionellen Gesetzen und
Decreten können nur durch zwei Drittheile des anwesenden dafür versammelten
Tribunals beschlossen werden.
15. Der kleine Rath besteht aus den beiden Schlutheißen, drei und zwanzig Mitgliedern und zwei Heimlichern, und wird von dem großen Rathe aus seiner Mitte gewählt. Die Mitglieder des kleinen Raths sind der jährlichen Bestätigung des großen Raths unterworfen.
16. Der kleine Rath stellt, wenn er nicht mit dem großen Rathe vereinigt ist, die ordentliche und gewöhnliche Regierung des Standes Bern vor, und hat in dieser Eigenschaft, nach vorhandenen Gesetzen und Ordnungen, oder in Ermangelung derselben nach Eid und Gewissen, alle täglichen laufenden Geschäfte von sich aus zu besorgen; die wichtigern aber, welche der große Rath sich vorbehalten hat, oder die der kleine Rath selbst vor ihn zu bringen gut findet, vorzuberathen.
17. Die Heimlicher insbesondere haben Pflicht und Recht, auf die Erhaltung und Handhabung der Verfassung zu wachen und allfällige Abweichungen oder Eingriffe dem großen Rathe anzuzeigen.
18. Ein aus dem gesammten kleinen Rathe und sechszehn jährlich durch das Loos gewählten Mitgliedern des großen Raths, unter dem Namen von Räthe und Sechszehn, gebildetes Collegium hat Gewalt und Recht, jedes Mitglied des großen Raths jährlich zu bestätigen, zu suspendiren oder zu ersetzen; auch sollen alle Vorschläge zu Errichtung von neuen, zu Abänderung oder Aufhebung von bestehenden, die Verfassung betreffenden Satzungen und Ordnungen in diesem Collegium vorberathen werden.
19. Für
die Erledigung der unbedeutendern und die Vorberathung der wichtigern Geschäfte
sind fünf Hauptcollegien aufgestellt:
Ein geheimer Rath zur Leitung der diplomatischen
Angelegenheiten und zur Handhabung der innern und äußern Sicherheit;
insbesondere dann hat derselbe während der Zeit, da nach dem Bundesvertrage dem
Stand Bern, als eidsgenössischem Vorort, die Direction der allgemeinen
Bundesangelegenheiten obliegen wird, die daherigen Geschäfte, in Folge nährerer
gesetzlichen Bestimmungen theils selbst zu Erledigungen, theils zu untersuchen,
vorzuberathen und darüber an den kleinen Rath zu referiren,
Ein Finanzrath.
Ein Justiz- und Polizeirath.
Ein Kirchen- und Schulrath.
Ein Kriegsrath.
Deren Obliegenheiten und Befugnisse durch ein besonderes Gesetz bestimmt sind.
20. Ein aus der Mitte des großen Raths gewähltes Appellationsgericht beurtheilt in letzter und höchster Instanz alle Civil- und Criminalrechtsfälle. Zu Beurtheilung von Capitalverbrechen werden demselben vier Mitglieder des kleinen RAths zugegeben.
21. Ein oberes Ehegericht spricht in erster Instanz über alle Ehe- und Paaternitätsfälle in dem reformirten Theil des Cantons. Das Gesetz wird über dessen weitere Competenz verordnen.
22. In
jedem Amtsbezirke ist aufgestellt:
a) ein Oberamtmann, der nach einem besondern Wahlreglement von dem großen Rathe
erwählt wird. Er ist der Stellvertreter der Landesobrigkeit, besorgt die
Vollziehung ihrer Verordnungen und Befehle, wacht über die öffentliche Ruhe, die
Sicherheit, Polizei und gesetzliche Ordnung in seinem Bezirke, und beaufsichtigt
die Verwaltung der Gemeinds- und Voigtssachen. Er übt das Amts eines
Friedensrichters aus, und ist, unter gesetzlichen Competenzbestimmungen, Richter
in Polizei- und Administrationssachen.
b) ein Amtsgericht zur erstinstanzlichen Beurtheilung der Criminalfälle des
Bezirks, und ist auch, unter gesetzlichen Competenzen, Richter in erster Instanz
in Civilfällen. Dasselbe wird auf seinen doppelten Vorschlag und einen einfachen
Oberamtmann durch den kleinen Rath erwählt.
23. In jedem Kirchspiele ist aufgestellt: ein Fertigungsgericht; dessen Präsident der Gerichtsstatthalter, ist zugleich der erste Unterbeamte seines Gerichtsbezirks, und wird durch den Oberamtmann aus der Anzahl der Beisitzer des Fertigungsgerichts erwählt. Und im reformirten Theil des Cantons, ein Chorgericht.
Gegenwärtige Erklärung und Auszug aus den die Verfassung betreffenden Gesetzen und Decreten ist von U. G. H. Herrn und Obern Schultheiß, klein und großen Räthen der Stadt und Republik Bern, nach vorhergegangener Prüfung, gut geheißen und beschlossen worden, daß derselbe, als die Grundlagen der nunmehrigen Staatsverfassung der Stadt und Republik Bern, in das eidsgenössische Archiv niedergelegt werden soll.
Bern, den 26. August 1816
Der Amts-Schultheiß:
in dessen Abwesenheit der Alt-Schultheiß
Rudolf von Wattenwyl
namens des großen Raths.
Der Staatsschreiber:
Gruber.
Vorstehender "Auszug aus den geltenden Gesetzen und
Dekreten zur Verfassung von Bern" war faktisch die Verfassung, die bis 1831 in
Geltung war. Das Übergewicht der Stadt gegenüber der Landschaft ist
erdrückend, was zu ständiger Unruhe führte. Auch die katholischen, französisch
sprechenden neuen Bürger des Kantons, in den früheren Gebieten des Bistums
Basel, brachten eine Unruhe in den alten Verfassungsablauf Berns, da sie im
großen Rat hoffnungslos unterrepräsentiert waren und sich ständig benachteiligt
fühlten.