Definitivtractat
von Österreich, Rußland, England, Preußen und ihren Verbündeten mit Frankreich abgeschlossen und unterzeichnet
am 20. November 1815 zu Paris.

(Auszug; nur die Artikel, welche die Schweiz betreffen)

geändert durch
Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919; Art. 435
...?

Art. 1. 1. Die Grenzen Frankreichs bleiben so, wie sie im Jahre 1790 waren, bis auf die gegenseitigen, in dem gegenwärtigen Artikel angegebenen Veränderungen.

2. Von dem Ausflusse der Lauter an, längs den Departementen des Niederrheins, des Oberrheins, des Doubs und des Jura bis zum Kanton Waadt, bleiben die Grenzen wie sie durch den Parisertractat bestimmt wurden.

3. Um eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Kanton Genf und der Schweiz herzustellen, soll derjenige Theil der Landschaft Gex, welcher östlich von dem Leman, südlich vom Gebiet des Kantons Genf, nördlich durch den Kanton Waadt und westlich durch den Lauf der Versoy und einer Linie, welche die Gemeinden Collex-Bossy und Meyrin in sich begreift, die Gemeinde Ferney aber bei Frankreich läßt, begrenzt wird, - an den schweizerischen Bundesstaat abgetreten werden, um solchen dem Kanton Genf einzuverleiben. Die französische Douanenlinie soll westlich vom Jura aufgestellt werden, so daß die ganze Landschaft Gex außerhalb dieser Linie zu liegen kommt.

4. ...

5. ...

6. Die hohen contrahirenden Mächte werden innerhalb drei Monaten nach Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats Commissarien ernennen, um alles, was auf die beiderseitige Grenzbestimmung Bezug hat, in Ordnung zu bringen; und sobald als diese Commissarien mit der Arbeit zu Stande sind, sollen Karten angefertigt und Grenzpfähle zu Bezeichnung der gegenseitigen Grenzen errichtet werden.

Art 2. Diejenigen Plätze und Bezirke, die in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels nicht mehr Bestandtheile des französischen Reichs bleiben sollen, werden an die Verfügung der alliirten Mächte gestellt werden, und zwar inner denjenigen Fristen, die durch den 9ten Martikel der dem gegenwärtigen Vertrag angehängten Militärconvention festgesezt sind; und Se. Majestät der König von Frankreich leistet auf immer für sich, Seine Erben und Nachfolger gänzlich Verzicht auf alle Souveränitäts- und Eigenthumsrechte, die bisher von Sr. Majestät in Hinsicht auf die benannten Pläze und Bezirke ausgeübt worden sind.

Art. 3. Da die Festungswerke von Hüningen die Stadt Basel beständig und Unruhe versezt haben, so sind die hohen contrahirenden Mächte, um der Schweiz einen namen Beweis Ihres Wohlwollens und Ihrer Vorsorge zu geben, unter sich übereingekommen, die Festungswerke von Hüningen niederreißen zu lassen, und die französische Regierung macht sich aus dem nämlichen Beweggrunde anheischig, sie niemals wieder herzustellen, und wenigstens auf eine Entfernung von drei Meilen von der Stadt Basel keine andern Festungswerke an ihrer Statt zu errichten.

Die Neutralität der Schweiz soll auf das Gebiet ausgedehnt werden, welches nördlich einer Linie liegt, die von Ugine ausläuft (diese Stadt einbegriffen) südwärts am See von Annecy vorbei, über Faverge bis Lecharaine und von da bis zum See von Bourget und zur Rhone hingeht, so wie es durch den Art. 92 der Schlußacte des Wiener Congresses mit den Provinzen von Chablais und Faucigny geschehen ist.

Durch Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 wurden die, seit 1860 unter französischer Souveränität stehenden neutralen Teile Savoyens von der Neutralitätsgarantie ausgenommen und damit der Art. 3 Abs. 2 gegenstandslos.

 

Conferenzprotokoll der Minister der alliirten Mächte

vom 3. November 1815

(Auszug)

...

Verfügungen über die von Frankreich zu machenden Abtretungen.

Art. 4. Schweizerische Eidgenossenschaft. Versoy mit demjenigen Theil der Landschaft Gex, welchen Frankreich abtreten wird, soll mit der Schweiz vereint werden, um zum Kanton Genf zu gehören. Die Gemeinde St. Julien, im französischen Theil von Savoyen, soll gleichfalls dem Kanton Genf einverleibt werden.

Die Neutralität der Schweiz soll auf einen Landesstrich ausgedehnt werden, der sich nördlich einer Linie findet, die von Ugine (diese Stadt einbegriffen) am mittäglichen Ufer des Sees von Annecy vorbei bis an den See von Bourget und bis an die Rhone gezogen wird, - auf die nämliche Weise, wie dieselbe durch den 92. Artikel des Endbeschlusses des Wiener Congresses auf die Landschaft von Chablais und Faucigny ausgedehnt ward.

Durch Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 wurden die, seit 1860 unter französischer Souveränität stehenden neutralen Teile Savoyens von der Neutralitätsgarantie ausgenommen und damit der Art. 4 Abs. 2 gegenstandslos.

Art. 5. Sardinien. Um Se. Majestät den König von Sardinien in einem richtigen Verhältniß an den Vortheilen theilnehmen zu lassen, welche aus den gegenwärtig mit Frankreich getroffenen Einrichtungen hervorgehen, ist man übereingekommen: es soll derjenige Theil von Savoyen, der in Kraft des Pariser Vertrags vom 30. Mai 1814 bei Frankreich verblieben war, den Staaten Sr. sardinischen Majestät einverleibt werden, die Gemeinde St. Julien ausgenommen, die mit dem Kanton Genf vereint werden soll.

Die Cabine der vereinten Höfe werden ihre gute Verwendung eintreten lassen, um Se. sardinische Majestät geneigt zu machen, dem Kanton Genf die Gemeinde Chene-Thonex nebst einigen andern für den freien Zusammenhang des Schweizergebiets von Jussy erforderlichen abzutreten, gegen Rükgabe von Seite des Kantons Genf des zwischen der Straße von Evian und dem See gelegenen Landstrichs, welcher durch die Urkunde vom 29. März 1815 von Sr. sardinischen Majestät abgetreten worden war.

Da die französische Regierung eingewilligt hat, ihre Douanenlinie auf der Seite des Jura von der Schweizergrezne zurükzuziehen, so werden die Cabinette der vereinten Höfe ihre Verwendung eintreten lassen, um Se. sardinische Majestät gleichfalls zur Zurückziehung derselben auf die Seite von Savoyen zu bewegen, wenigstens eine Stunde weit von der Schweizergrenze und auswärts von Voirons, Saleve und den Bergen von Sion und Wuache.

 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 811, 817
© 26. Mai 2005


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