vom 18. April 1869
geändert durch
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom
29. Mai 1874,
Verfassungsgesetz vom 15. April
1877,
Verfassungsgesetz vom 10. Februar 1878,
Verfassungsgesetz vom 9. August 1891,
Verfassungsgesetz vom 23. April 1893,
Verfassungsgesetz vom 12. August 1894,
Verfassungsgesetz vom 26. Februar 1899,
Verfassungsgesetz vom 31. Januar 1904,
Verfassungsgesetz vom 18. April 1909,
Verfassungsgesetz vom 29. Januar 1911,
Verfassungsgesetz vom 2. April 1911,
Verfassungsgesetz vom 5. März 1916,
Verfassungsgesetz vom 10. Dezember 1916,
Verfassungsgesetz vom 25. November 1917,
Verfassungsgesetz vom 8. Februar 1920,
Verfassungsgesetz vom 26. April 1925,
Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926,
Verfassungsgesetz vom 23. Oktober 1927,
Verfassungsgesetze vom 20. November 1932,
Verfassungsgesetz vom 8. Juli 1934,
Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1941,
Verfassungsgesetz vom 20. Mai 1951,
Verfassungsgesetz vom 4. Dezember 1955,
Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1959,
Verfassungsgesetze vom 7. Juli 1963,
Verfassungsgesetz vom 27. September 1964,
Verfassungsgesetz vom 1. Juni 1969,
Verfassungsgesetze vom 14. September 1969,
Verfassungsgesetz vom 15. November 1970,
Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1971,
Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1972,
Verfassungsgesetz vom 22. September 1974,
Verfassungsgesetz vom 7. September 1975,
Verfassungsgesetz vom 25. September 1977,
Verfassungsgesetze vom 28. Mai 1978,
Verfassungsgesetz vom 2. September 1979,
Verfassungsgesetz vom 2. Dezember 1979,
Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1981,
Verfassungsgesetz vom 27. September 1981,
Verfassungsgesetz vom 6. März 1988,
Verfassungsgesetz vom 4. Juni 1989,
Verfassungsgesetz vom 23. September 1990,
Verfassungsgesetze vom 27. September 1998,
Verfassungsgesetz vom 29. November 1998,
Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999,
Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999,
Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999,
Verfassungsgesetz vom 12. März 2000,
Verfassungsgesetz vom 24. November 2002,
Verfassungsgesetz vom 30. November 2003.
aufgehoben durch
Verfassung vom
27. Februar 2005
Das Volk des Kantons Zürich
gibt sich kraft seines Selbstbestimmungsrechts folgende Verfassung.
I. Staatsbürgerliche
Grundsätze
Art. 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird unmittelbar durch die Aktivbürger und mittelbar durch die Behörden und Beamten ausgeübt.
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1998 erhielt
der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird
unmittelbar durch die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger und mittelbar durch die
Behörden und das Personal des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden ausgeübt."
Art. 2. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und geniessen dieselben staatsbürgerlichen Rechte, soweit nicht durch die Verfassung selbst Ausnahmen festgestellt sind.
Art. 3. Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Vereinsrecht und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Ihre Ausübung unterliegt keinen andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechts.
In Anklagen wegen Ehrverletzung kann der Beweis der Wahrheit geleistet werden. Ergibt sich alsdann, dass das als ehrenrührig Eingeklagte wahr ist und mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken veröffentlicht oder verbreitet wurde, so ist der Angeklagte freizusprechen.
Art. 4. Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte. Zwangsabtretungen sind zulässig, wenn das öffentliche Wohl sie erheischt. Für solche Abtretungen wird gerechte Entschädigung gewährt. Streitigkeiten betreffend die Grösse der Entschädigung werden von den Gerichten beurteilt.
Art. 5. Das Strafrecht ist nach humanen Grundsätzen zu gestalten. Die Anwendung der Todesstrafe und der Kettenstrafe ist unzulässig.
Art. 6. Dem wegen eines Verbrechens oder Vergehens Angeschuldigten, sowie dem Geschädigten ist Gelegenheit zu geben, allen Verhandlungen, welche vor dem Untersuchungsrichter stattfinden, beizuwohnen, einen Rechtsbeistand zuzuziehen und an die Zeugen Fragen zu richten, welche zur Aufklärung der Sache dienen können.
Art. 7. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und unter den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen.
Ungesetzlich Verhafteten ist vom Staat angemessene Entschädigung oder Genugtuung zu leisten.
Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.
Verhaft als Mittel zur Eintreibung von Schuldforderungen ist unstatthaft.
Art. 8. Das Hausrecht ist unverletzlich.
Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers oder der Ermächtigung durch einen zuständigen Beamten, welche den Zweck und die Ausdehnung dieser Massregel genau bezeichnen soll. Ausnahmen von dieser Regel sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist.
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 8 Abs. 2 folgende Fassung:
"Zu Hausdurchsuchungen bedarf es entweder der Einwilligung des Wohnungsinhabers
oder der Ermächtigung durch die zuständige Stelle, welche den Zweck und die
Ausdehnung dieser Massnahme genau bezeichnen soll. Ausnahme von dieser Regel
sind gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist."
Art. 9. In Fällen gerichtlicher Restitution ist den unschuldig Verurteilten vom Staate angemessene Genugtuung zu gewähren.
Art. 10. Jeder Beamte ist nach Maßgabe der Gesetze sowohl dem Staat und den Gemeinden als den Privaten für seine Verrichtungen verantwortlich.
Durch Verfassungsgesetz
vom 14. September 1969 erhielt der Art. 10 folgende Fassung:
"Art. 10. Der Staat, die Gemeinden und die Organisation des kantonalen
öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit haften für die Tätigkeit
ihrer Behörden und der in ihrem Dienste stehenden Personen nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Behördemitglieder und diese Personen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen
verantwortlich.
Art. 11. Die Amtsdauer des Kantonsrates und der sämtlichen Verwaltungsbehörden und Beamten beträgt drei Jahre, diejenige der Gerichtsbehörden und Notare sechs Jahre.
Für alle Behörden ist die Gesamterneuerung festgesetzt.
In allen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden dürfen nicht gleichzeitig sitzen Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, zwei Brüder, zwei Schwäger oder Gegenschwäger.
Durch Verfassungsgesetz
vom 20. November 1932 erhielt der Art. 11 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Amtsdauer des Kantonsrates und der Verwaltungsbehörden und -beamten beträgt
vier Jahre, diejenige der Gerichtsbehörden und Notare sechs Jahre."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 wurde der Art. 11 Abs. 1 durch folgende Bestimmungen
ersetzt:
"Die Amtsdauer des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der weiteren
Behörden und Angestellten des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden, für welche
das Gesetz eine Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre, die Amtsdauer
der Richterinnen und Richter sechs Jahre.
Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals ist öffentlichrechtlich.
Es wird von der Gesetzgebung geordnet."
Art. 12. Ein Beamter, welcher seiner Stelle innerhalb der Amtsdauer und ohne persönliche Verschuldung enthoben wird, hat Anspruch auf volle, und wo diese Enthebung infolge einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung stattfindet, auf billige Entschädigung.
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1998 wurde der Art. 12 aufgehoben.
Art. 13. Alle dem Volke zustehenden Wahlen von Kantonal-, Bezirks- und Kreisbeamten werden mittelst der Wahlurne getroffen. Den Gemeinden bleibt freigestellt, diese Wahlart ebenfalls anzuwenden.
Durch Verfassungsgesetz
vom 4. Dezember 1955 erhielt der Art. 13 folgende Fassung:
"Art. 13. Alle dem Volke zustehenden Wahlen von Behörden und Beamten des Kantons,
der Bezirke und Kreise werden in der Regel durch die Wahlurne vorgenommen. Den
Gemeinden bleibt es freigestellt, diese Wahlart ebenfalls anzuwenden, soweit sie
nicht schon durch das Gesetz dazu verpflichtet sind.
Die Gesetzgebung kann für einzelne Wahlen ein
Verfahren ohne Urnengang zulassen für den Fall, dass die Zahl der
Vorgeschlagenen die Zahl der in das betreffende Amt zu Wählenden nicht
übersteigt."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 13 Abs. 1 folgende Fassung:
"Alle dem Volke zustehenden Wahlen von Behörden und Angestellten des Kantons,
der Bezirke und Kreise werden in der Regel an der Urne vorgenommen. Den
Gemeinden bleibt es freigestellt, diese Wahlart ebenfalls anzuwenden, soweit sie
nicht schon durch das Gesetz dazu verpflichtet sind."
Art. 14. Die Kantons- und Schweizerbürger können unter Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen in jeder Gemeinde des Kantons sich niederlassen und das Bürgerrecht erwerben. Die Niedergelassenen dürfen weder andern noch höhern Steuern unterworfen werden als die Bürger; vorbehalten bleibt eine mäßige Kanzleitaxe für die Ausfertigung der Niederlassungsbewilligung. Das Recht zur Verweigerung oder zum Entzuge der Niederlassung darf beim Vorhandensein der gesetzlichen Ausweisschriften grundsätzlich nur aus dem Nachweise eines die öffentliche Sicherheit oder Sittlichkeit gefährdenden Lebenswandel hergeleitet werden.
Durch Verfassungsgesetz
vom 6. Juni 1926 erhielt der Art. 14 folgende Fassung:
"Art. 14. Die Kantons- und Schweizerbürger können unter Erfüllung
der gesetzlichen Bestimmungen in jeder Gemeinde des Kantons sich niederlassen
und das Bürgerrecht erwerben.
Das Recht zur Verweigerung oder zum Entzug der Niederlassung richtet sich nach
der Bundesgesetzgebung.
Die Niedergelassenen dürfen weder andern noch höhern Steuern unterworfen werden
als die Bürger; vorbehalten bleibt eine mässige Kanzleitaxe für die Ausfertigung
der Niederlassungsbewilligung."
Art. 15. Die Ehe erhält staatliche Gültigkeit, sowohl wenn sie nach bürgerlicher als wenn sie nach kirchlicher Form abgeschlossen ist.
Die diesfälligen Verrichtungen der Zivilbeamten sowie der Geistlichen des Heimat- und des Wohnortes der Brautleute sind unentgeltlich.
Abs. 1 gegenstandslos seit dem Erlass des Bundesgesetzes betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1874, ganzer Artikel gegenstandslos durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch (9 MB) vom 10. Dezember 1907; siehe auch Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Art. 16. Die bürgerliche Handlungsfähigkeit, das Stimmrecht und die Wählbarkeit zu allen Ämtern beginnen gleichzeitig mit dem zurückgelegten zwanzigsten Altersjahr.
Durch Verfassungsgesetz
vom 29. Januar 1911 wurde dem Art. 16 folgender Abs. 2 angefügt:
"Die Gesetzgebung kann bestimmen, inwieweit bei der Besetzung öffentlicher Ämter
das Stimmrecht und die Wählbarkeit auch Schweizerbürgerinnen verliehen werden
können."
Durch Verfassungsgesetz
vom 7. Juli 1963 wurde dem Art. 16 folgender Abs. 3 angefügt:
"In kirchlichen Angelegenheiten kommen das Stimmrecht und die Wählbarkeit auch
den Schweizerbürgerinnen zu."
Durch Verfassungsgesetz
vom 14. September 1969 wurde dem Art. 16 folgender Abs. 4 angefügt:
"Politische, Schul- und Zivilgemeinden können für ihre Bereiche durch
Gemeindebeschluss den Schweizerbürgerinnen das Stimmrecht und die Wählbarkeit
gewähren."
Durch Verfassungsgesetz
vom 15. November 1970 erhielt der Art. 16 folgende Fassung:
"Art. 16. Stimmberechtigt und in öffentliche Ämter wählbar sind
Schweizerinnen und Schweizer, die das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben."
Durch Verfassungsgesetz
vom 23. September 1990 erhielt der Art. 16 folgende Fassung:
"Art. 16. Stimmberechtigt und in öffentliche Ämter wählbar sind
Schweizerinnen und Schweizer, die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 wurde dem Art. 16 folgender Abs. 2 angefügt:
"Die Gesetzgebung regelt die Zulassung ausländischer Staatsangehöriger zu
öffentlichen Ämtern.":
Art. 17. Die im Kanton niedergelassenen Schweizerbürger sind in Ausübung aller politischen Rechte den Kantonsbürgern gleichgestellt.
Durch Verfassungsgesetz
vom 28. Mai 1978 erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Schweizerbürgern, die im Kanton gemäss den Bestimmungen des
Bundes politischen Wohnsitz haben, stehen die gleichen politischen Rechte zu wie
den Kantonsbürgern."
siehe zu den Bestimmungen des Bundes über über den politischen Wohnsitz: den Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976.
Art. 18. Die
Einstellung im Aktivbürgerrecht und in der Wählbarkeit erfolgt:
1) mit dem Verluste der bürgerlichen Handlungsfähigkeit;
2) wegen entehrender Verbrechen oder Vergehen, durch gerichtliches Urteil;
3) in Folge Konkurses, gleichviel ob durchgeführten oder wieder aufgehobenen,
jedoch nur in den Fällen der Verschuldung und zwar durch gerichtlichen Entscheid
auf die Dauer von 1 bis 10 Jahren.
4) wegen dauernder Almosengenössigkeit und nur während derselben.
Durch Verfassungsgesetz
vom 2. April 1911 erhielten die Ziffern 3 und 4 des Art. 18 folgende Fassung:
"3) mit dem Ausbruch des Konkurses für die Dauer desselben;
4) wegen dauernder Unterstützung aus dem Armengut während der Dauer der
Unterstützung, ausgenommen die Fälle, in denen die Verarmung nicht
selbstverschuldet ist."
siehe zu Art. 18 Ziffer 3 das Bundesgesetz betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 29. April 1920, mit dem die Einstellung des Stimmrechts bei Konkurs aufgehoben wurde.
Durch Verfassungsgesetz
vom 4. Dezember 1955 erhielt der Art. 18 folgende Fassung:
"Art. 18. Die Einstellung im Stimmrecht und in der Wählbarkeit erfolgt:
1. mit dem Verlust der Handlungsfähigkeit;
2. durch gerichtliches Urteil, für die Dauer der Einstellung in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit;
3. wegen Einweisung in eine Strafanstalt oder wegen zwangsweiser, durch eine
Behörde angeordneter Einweisung in eine Verwahrungs-, Versorgungs- oder
Arbeitserziehungsanstalt, für die Dauer der Einweisung; ausgenommen sind die in
Untersuchungshaft befindlichen Personen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 28. Mai 1978 erhielt der Art. 18 folgende Fassung:
"Art. 18. Wer vom Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten
ausgeschlossen ist, besitzt keine politischen Rechte im Kanton und in den
Gemeinden."
II. Volks- und staatswirtschaftliche Grundsätze
Art. 19. Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnisse der ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.
Die Steuer vom Einkommen und vom Vermögen ist nach Klassen zu ordnen nach dem Grundsatze mäßiger und gerechter Progression.
Geringe Vermögen arbeitsunfähiger Personen, sowie von jedem Einkommen ein zum Leben unbedingt notwendiger Betrag sind steuerfrei.
Die Progression soll beim Einkommen den fünffachen und beim Vermögen den doppelten Betrag des einfachen Steueransatzes nicht übersteigen.
Für die Gemeindelasten kann das Vermögen nur proportional in Anspruch genommen werden. Im Übrigen wird die Steuerpflicht an die Ausgaben der Gemeinden durch die Gesetzgebung geordnet.
Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mäßigen, auf Alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.
Der Staat erhebt eine Erbschaftssteuer progressiv nach der Entfernung der Verwandtschaft und der Größe an Erbschaft. Das Gesetz bestimmt die von dieser Steuer zu befreienden Verwandtschaftsgrade und Minimalsummen.
Die Gesetzgebung wird diejenigen Vorschriften aufstellen, welche zu genauer Ermittlung der Steuerkraft zweckdienlich erscheinen.
Steuerprivilegien zu Gunsten einzelner Privaten oder Erwerbsgesellschaften sind unzulässig.
Es dürfen keine neuen Steuern auf den Konsum unentbehrlicher Lebensmittel eingeführt werden. Die Salzabgabe ist sofort zu vermindern.
Durch Verfassungsgesetz
vom 25. November 1917 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zu Gebote
stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.
Auf den Konsum unentbehrlicher Lebensmittel dürfen keine Steuern gelegt werden.
Steuerprivilegien zugunsten Einzelner sind unzulässig.
Die Gesetzgebung bestimmt die Arten der für den Kanton und für die Gemeinden zu
beziehenden Steuern, sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes einer gerechten
progressiven Belastung der Steuerpflichtigen nach der Grösse ihrer Mittel und
des Grundsatzes der Steuerbefreiung kleiner Einkommen und Vermögen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 2. September 1979 wurde dem Art. 19 folgender Absatz angefügt werden:
"Die Gesetzgebung ordnet den Finanzausgleich und sorgt dafür, dass die
Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen."
Art. 20. Die Kantonal- und Bezirksbeamten, sowie die Notare erhalten, soweit immer möglich, fixe Besoldungen nach Massgabe ihrer Geschäftslast. Die Gebühren und Sporteln fallen in der Regel in die Staatskasse.
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1998 wurde der Art. 20 aufgehoben.
Art. 21. Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe ist frei. Vorbehalten sind die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordert.
Art. 22. Die Besorgung des Armenwesens ist Sache der Gemeinden. Der Staat leistet angemessene Beiträge zur Erleichterung der Armenlasten derjenigen Gemeinden, welche derselben bedürftig sind. Er unterstützt die Anstrengungen von Gemeinden und Vereinen zur Minderung der Armut, insbesondere zur Erziehung armer Kinder, Förderung der Krankenpflege und Besserung verwahrloster Personen.
Art. 23. Der Staat fördert und erleichtert die Entwicklung des auf Selbsthilfe beruhenden Genossenschaftswesens. Er erlässt auf dem Wege der Gesetzgebung die zum Schutz der Arbeiter nötigen Bestimmungen.
Art. 24. Er errichtet zur Hebung des allgemeinen Kreditwesens beförderlich eine Kantonalbank.
Art. 25. Die Strassen sollen nach der Bedeutung ihres Verkehrs klassifiziert werden.
Die Lasten des Neubaues und der Unterhaltung fallen dem Staat und den politischen Gemeinden zu.
Die Unterstützung des Staates erstreckt sich auf alle Strassenklassen, die Nebenstrassen ausgenommen.
Art. 26. Die Eisenbahnen, welche um ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung willen, außerordentlicher Privilegien seitens des Staates genießen, sind unter dessen Aufsicht dieser Bestimmung entsprechend zu verwalten.
Diejenigen Gebietsteile des Kantons, welche in Hinsicht auf Bevölkerung und Verkehr mit denen auf gleicher Linie stehen, welche mit Staatshülfe zu Eisenbahnen gelangt sind, haben ebenfalls Anspruch auf Staatsunterstützung.
siehe hierzu aber Art. 26 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Durch Verfassungsgesetz
vom 4. Juni 1972 erhielt der Art. 26 folgende Fassung:
"Art. 26. Der Staat fördert den regionalen öffentlichen Verkehr,
insbesondere durch Gewährung von Beiträgen und Darlehen.
Er kann bei der Bildung oder Umgestaltung von Verkehrsunternehmungen und bei
deren regionalem Zusammenschluss mitwirken und sich an ihnen beteiligten.
Er ermöglicht auf dem Wege der Gesetzgebung die Gründung regionaler
Verkehrsbetriebe als öffentlich-rechtliche Unternehmungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Der Kantonsrat ist ermächtigt. Gemeinden zur Beteiligung
an regionalen Verkehrsbetrieben zu verhalten."
Durch Verfassungsgesetz
vom 6. März 1988 erhielt der Art. 26 folgende Fassung:
"Art. 26. Der Staat und die Gemeinden fördern den öffentlichen
Personenverkehr, insbesondere durch Errichtung eines Verkehrsverbundes.
Der Staat fördert den Güterverkehr mit der Bahn."
Art. 27. Der Staat übernimmt die erste militärische Ausrüstung der Wehrpflichtigen. Über den Ersatz des Abganges an Ausrüstungsgegenständen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.
III. Gesetzgebung und Volksvertretung
Art. 28. Das Volk übt die gesetzgebende Gewalt unter Mitwirkung des Kantonsrates aus.
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 28 folgende Fassung:
"Art. 28. Das Volk übt im Zusammenwirken mit dem Kantonsrat die
gesetzgebende Gewalt aus.
Die grundlegenden Normen des kantonalen Rechts werden in Gesetzesform erlassen.
Dazu gehören insbesondere Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben
der Behörden, über Inhalt und Umfang der Grundrechtsbeschränkungen und der
staatlichen Leistungen sowie über Art und Umfang der Übertragung von
öffentlichen Aufgaben an Private."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 28bis. In der Form des referendumsfähigen
Kantonsratsbeschlusses werden erlassen:
1. die Bewilligung neuer einmaliger Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr
als Fr. 3000000 oder neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben von mehr als Fr.
300000;
2. die Festsetzung vom Gesetz bezeichneter Pläne der staatlichen Tätigkeit;
3. die Erteilung vom Gesetz bezeichneter wichtiger Konzessionen und
Bewilligungen.
Das Gesetz kann für weitere wichtige Anordnungen die Form des referendumsfähigen
Kantonsratsbeschlusses vorsehen."
Art. 29. Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Initiative) umfaßt das Begehren nach Erlaß, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder verfassungsmäßig nicht ausschließlich in die Befugniß des Kantonsrates fallenden Beschlusses. Derartige Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden und sind im einen wie im andern Falle zu begründen.
Wenn ein Einzelner oder eine Behörde ein solches Begehren stellt, welches von einem Dritteil der Mitglieder des Kantonsrates unterstützt wird, so muß über dasselbe durch das Volk entschieden werden. Dem Antragsteller oder dem Abgeordneten der antragstellenden Behörde steht das Recht der persönlichen Begründung im Schoße des Kantonsrates zu, insofern 25 Mitglieder des Kantonsrates das Gesuch um persönliche Begründung unterstützen.
Ebenso muß der Volksentscheid veranlaßt werden, wenn 5000 Stimmberechtigte oder eine Anzahl von Gemeindeversammlungen, an denen wenigstens 5000 Stimmberechtigte dafür gestimmt haben, ein solches Begehren stellen, insofern der Kantonsrat demselben nicht entspricht. Eine rechtzeitig eingereichte Anregung soll spätestens in der zweitfolgenden regelmäßigen Volksabstimmung dem Volke zum Entscheide vorgelegt werden.
Die Anregung, beziehungsweise der Entwurf, ist vor der Abstimmung immer dem Kantonsrate zu begutachtender Beschlußfassung zu unterbreiten.
Für den Fall, daß ein von der Volksinitiative ausgegangener Gesetzesentwurf zur Abstimmung gelangt, kann der Kantonsrat dem Volke außer seinem Gutachten auch einen abgeänderten Entwurf zur Entscheidung vorlegen.
Durch Verfassungsgesetz
vom 4. Dezember 1955 erhielt der Art. 29 Abs. 3 folgende Fassung:
"Ebenso muss der Volksentscheid veranlasst werden, wenn 5000 Stimmberechtigte
ein solches Begehren stellen, sofern der Kantonsrat demselben nicht entspricht.
Eine Volksinitiative ist innert zwei Jahren dem Volke zum Entscheide zu
unterbreiten."
Durch Verfassungsgesetz
vom 1. Juni 1969 erhielt der Art. 29 folgende Fassung:
"Art. 29. Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Initiative) umfasst
die Befugnis, Begehren auf Änderung der Verfassung sowie auf Erlass, Änderung
oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines verfassungsmässig obligatorisch der
Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses zu stellen.
Initiativbegehren sind in der Form der einfachen Anregung oder des
ausgearbeiteten Entwurfes zu stellen.
Ein Initiativbegehren ist der Volksabstimmung zu unterbreiten,
1. wenn es von wenigstens 5000 Stimmberechtigten gestellt wird;
2. wenn es von einzelnen Stimmberechtigten oder von Behörden gestellt und von
mindestens 60 Mitgliedern des Kantonsrates unterstützt wird.
Der Kantonsrat kann dem Volk gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen
Gegenvorschlag unterbreiten.
Die Gesetzgebung erlässt die näheren Bestimmungen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 28. Mai 1978 erhielt der Art. 29 Abs. 2 Ziffer 1 folgende Fassung:
"1. wenn es von wenigstens 10 000 Stimmberechtigten gestellt wird;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 29 Abs. 1 und 3 folgende Fassung:
"Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Initiative) umfasst die
Befugnis, Begehren auf Änderung der Verfassung sowie auf Erlass oder Aufhebung
eines Gesetzes oder eines referendumsfähigen Kantonsratsbeschlusses zu stellen."
"Ein Initiativbegehren kommt zustande,
1. wenn es von wenigstens 10000 Stimmberechtigten gestellt wird;
2. wenn es von einzelnen Stimmberechtigten oder von Behörden gestellt und vom
Kantonsrat unterstützt wird."
Art. 30. Alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und im Herbst, findet die Abstimmung des Volkes über die gesetzgeberische Akte des Kantonsrates statt (Referendum). In dringenden Fällen kann dieser eine außerordentliche Abstimmung anordnen.
Der Volksabstimmung werden unterstellt:
1. alle Verfassungsänderungen, Gesetze und Konkordate.
2. diejenigen Beschlüsse des Kantonsrates, welche derselbe nicht endgültig zu
fassen befugt ist (siehe Art. 31);
3. Schlussnahmen, welche der Kantonsrat von sich aus zur Abstimmung bringen
will.
Der Kantonsrat ist berechtigt, bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses neben der Abstimmung über das Ganze ausnahmsweise auch eine solche über einzelne Punkte anzuordnen.
Die Abstimmung findet mittelst der Stimmurne in den Gemeinden statt. Die Beteiligung hieran ist eine allgemeine Bürgerpflicht.
Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
Bei derselben entscheidet die absolute Mehrheit der bejahenden und verneinenden Stimmen.
Der Kantonsrat ist nicht befugt, Gesetze oder Beschlüsse vor der Abstimmung provisorisch in Kraft zu setzen.
Durch Verfassungsgesetz
vom 20. Mai 1951 erhielt der Art. 30 Abs. 2 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck von mehr als Fr. 1000000 oder über neue, jährlich
wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 100000;
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für
einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250000 bis zu Fr. 1000000 oder über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 25000 bis 100000, sofern ein
Drittel der Mitglieder des Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert 30
Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich das
Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 4. Dezember 1955 wurde der Artikel 30 Abs. 1 aufgehoben und der Art. 30 Abs. 2 Ziffer 1
erhielt folgende Fassung:
"1. alle Verfassungsänderungen und Gesetze sowie Konkordate über Gegenstände,
welche im Kanton der Volksabstimmung unterstehen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1964 erhielt der Artikel 30 Abs. 1 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3000000 oder über neue, jährlich
wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300000;
Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für
einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250000 bis zu Fr. 1000000 oder über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50000 bis 300000, sofern ein
Drittel der Mitglieder des Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert 30
Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich das
Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 6. Juni 1971 erhielt der Art. 30 Abs. 2 Ziffer 1 folgende Fassung:
"2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck von mehr als Fr. 20000000 oder über neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 2000000; Beschlüsse des Kantonsrates
über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 2000000
bis zu Fr. 20000000 oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als
Fr. 200000 bis Fr. 2000000, sofern 60 Mitglieder des Kantonsrates oder 5000
Stimmberechtigte innert 45 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des
Beschlusses schriftlich das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung
stellen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 2. Dezember 1979 wurde dem Art. 30 Abs. 2 folgende Ziffer angefügt:
"4. die Stellungnahmen des Kantons im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des
Bundes über die Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiete des
Kantons Zürich und seiner Nachbarkantone."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 30 folgende Fassung:
"Art. 30. Der Volksabstimmung werden unterstellt:
1. Verfassungsänderungen und Konkordate mit verfassungsänderndem Inhalt;
2. zustande gekommene Initiativen auf Änderung der Verfassung;
3. zustande gekommene Initiativen und Erlass, Änderung oder Aufhebung von
Gesetzen oder referendumsfähigen Kantonsrathsbeschlüssen, sofern der Kantonsrat
ihnen keine Fole geben will oder ihnen einen Gegenvorschlag gegenüberstellt;
4. Stellungsnahmen des Kantons im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des
Bundes über die Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiete des
Kantons Zürich oder seiner Nachbarkantone."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Auf Begehren von 5000 Stimmberechtigten oder 45 Mitgliedern des Kantonsrates
werden der Volksabstimmung unterstellt:
1. Gesetze und Konkordate über Gegenstände, die der Gesetzesform bedürfen;
2. referendumsfähige Kantonsratsbeschlüsse.
Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 60 Tagen nach der
amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich zu stellen.
Der Kantonsrat kann neben der Abstimmung über ads Gesetz ausnahmsweise eine
solche über einzelne Punkte anordnen.
Gesetze und Kantonsratsbeschlüsse dürfen vor der Abstimmung oder vor Ablauf der
Referendumsfrist nicht in Kraft gesetzt werden."
Art. 31. Dem
Kantonsrat kommt zu:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche der
Volksabstimmung unterstellt werden;
2. das Begehren um Einberufung der Bundesversammlung (Art. 75 Abs. 2 der
Bundesverfassung);
3. die Verfügung über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe nicht vom Bunde
beansprucht wird;
4. die Überwachung der gesamten Landesverwaltung und der Rechtspflege sowie die
Entscheidung der Konflikte zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt.
Behufs Stellung einer Anklage gegen Mitglieder des Regierungsrates und des
Obergerichtes kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen;
5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten
Zweck, welche den Betrag von Fr. 250000 nicht übersteigen, sowie über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von Fr. 20000;
6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des
Staatshaushaltes nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Beschlüsse,
vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, und die gleichzeitige Bewilligung
der entsprechenden Steuer;
7. die Prüfung der Staatsrechnung und der Rechnungen über die Separatgüter, die
Sorge für ungeschmälerte Erhaltung des Staatsvermögens und für zweckmässige
Äufnung und Verwendung seines Ertrages;
8. die Ausübung des Begnadigungsrechts;
9. die Vornahme der ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Wahlen;
10. die Wahl seines Bureau.
siehe zu Art. 31 Ziffer 2 jetzt den Art. 86 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Durch Verfassungsgesetz
vom 8. Februar 1920 erhielt der Art. 31 Ziffer 5 folgende Fassung:
"5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck, welche den Betrag von 500000 Franken nicht übersteigen, sowie
über neue jährliche wiederkehrende Ausgaben bis auf den Betrag von 50000
Franken;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 6. Juli 1941 erhielt der Art. 31 Ziffer 8 folgende Fassung:
"8. die Begnadigung nach Massgabe des Art. 56 dieser Verfassung;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 20. Mai 1951 erhielt der Art. 31 Ziffer 5 folgende Fassung:
"5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck, welche den Betrag von 250000 Franken nicht übersteigen, sowie
über neue jährliche wiederkehrende Ausgaben bis auf den Betrag von 25000
Franken;
die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250000 bis zu Fr. 1000000 sowie über neue
jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 25000 bis zu Fr. 100000,
sofern nicht gemäss Art. 30 Abs. 1 Ziffer 2 das Begehren um Durchführung der
Volksabstimmung gestellt wird."
Durch Verfassungsgesetz
vom 24. Mai 1959 erhielt der Art. 31 Ziff. 4 folgende Fassung:
"4. die Überwachung der gesamten Landesverwaltung und der Rechtspflege sowie die
Entscheidung der Konflikte zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht
einerseits und den übrigen Gerichten anderseits.
Zur Durchführung einer Strafuntersuchung und Erhebung einer Anklage gegen
Mitglieder des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes und
des Verwaltungsgerichtes kann er einen besonderen Staatsanwalt ernennen."
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1964 erhielt der Artikel 31 Ziffer 5 folgende Fassung:
"5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck, welche den Betrag von 500000 Franken nicht übersteigen, sowie
über neue jährliche wiederkehrende Ausgaben bis auf den Betrag von 50000
Franken; die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten
Zweck von mehr als Fr. 500000 bis zu Fr. 3000000 sowie über neue jährlich
wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50000 bis zu Fr. 300000, sofern nicht
gemäss Art. 30 Abs. 1 Ziffer 2 das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung
gestellt wird."
Durch Verfassungsgesetz
vom 14. September 1969 wurde dem Art. 31 Ziffer 4 folgender Absatz angefügt::
"Zur Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitglieder
des Regierungsrates, des Obergerichtes, des Kassationsgerichtes, des
Verwaltungsgerichtes und der obersten Organe der selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons kann er einen besonderen
Beauftragten ernennen;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 6. Juni 1971 erhielt der Art. 31 Ziffer 5 folgende Fassung:
"5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck, welche den Betrag von Fr. 2000000 nicht übersteigen, sowie
über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von Fr. 200000;
die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von
mehr als Fr. 2000000 bis zu Fr. 20000000 sowie über neue jährlich wiederkehrende
Ausgaben von mehr als Fr. 200000bis zu Fr. 2000000, sofern nicht gemäss Art. 30
Absatz 1 Ziffer 2 das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung gestellt
wird;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 22. September 1974 erhielt der Art. 31 Ziffer 6 folgende Fassung:
"6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes
vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, und die Festsetzung des Steuerfusses
für die Staatssteuer;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 31 Ziffer 1, 2 und 5 folgende Fassung
und die Ziffer 2a wurde eingefügt:
"Dem Kantonsrat kommt zu:
1. die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch
oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen;
2. das Begehren um Einberufung der Bundesversammlung (Art. 86 Abs. 2 der
Bundesverfassung);
2a. das Begehen um Durchführung einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und
allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse (Art. 89 Abs. 2 und 89bis Abs.
2 der Bundesverfassung);
...
5. die endgültige Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für einen
bestimmten Zweck bis zu Fr. 3000000 und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben
bis zu Fr. 300000."
Durch Verfassungsgesetz
vom 12. März 2000 erhielt der Art. 31 Ziffern 1 und 6 folgende Fassung:
"1.die Beratung und Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche obligatorisch
oder fakultativ der Volksabstimmung unterstehen; Beschlüsse über Ausgaben sowie
über Bestimmungen, welche Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeiträge regeln
und Mehrausgaben nach sich ziehen können, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder;"
"6. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages des Staatshaushaltes
vorbehältlich der Bestimmungen in Ziffer 5, wobei eine Mehrausgabe oder
Saldoverschlechterung gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates der Zustimmung
der Mehrheit der Mitglieder bedarf;
die Festsetzung des Steuerfusses für die Staatssteuer;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 12. März 2000 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31a. Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge
des Regierungsrates, welche dem mittelfristigen Ausgleich der Laufenden Rechnung
des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen
erzielbaren Saldoverbesserungen gebunden."
Art. 32. Der Kantonsrat wird in Wahlkreisen gewählt, deren Zahl und Umfang das Gesetz in der Art bestimmt, daß jedem Kreise wenigstens zwei Mitglieder zufallen.
Die Zahl von 1200 Seelen berechtigt zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat; ein Bruchteil von über 600 Seelen gilt für voll. Für die Ausmittlung der Seelenzahl ist die eidgenössische Volkszählung maßgebend.
Bei der Wahl des Kantonsrates sollen nur drei Wahlgänge stattfinden; in den beiden ersten entscheidet das absolute, im dritten das relative Mehr.
Durch das
Verfassungsgesetz vom 10. Februar 1878 erhielt der Art. 32 folgende Fassung:
"Art. 32. Der Kantonsrat wird in Wahlkreisen gewählt, deren Zahl und
Umfang das Gesetz bestimmt.
Die Zahl von 1500 Seelen berechtigt zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat;
ein Bruchteil von über 750 Seelen gilt für voll. Für die Ausmittlung der
Seelenzahl ist die eidgenössische Volkszählung maßgebend.
Bei der Wahl des Kantonsrates sollen nur zwei Wahlgänge stattfinden; im ersten
entscheidet das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, im zweiten das relative
Mehr."
Durch das
Verfassungsgesetz vom 12. August 1894 erhielt der Art. 32 Abs. 2 folgende
Fassung:
"Die Zahl von 1500 Schweizerbürgern (schweizerische Wohnbevölkerung) berechtigt
zur Wahl eines Mitgliedes in den Kantonsrat; ein Bruchteil von über 750
Schweizerbürgern gilt für voll. Für die Ausmittlung der Zahl der Schweizerbürger
ist die eidgenössische Volkszählung maßgebend."
Durch Verfassungsgesetz
vom 2. April 1911 erhielt der Art. 32 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"Der Kantonsrat wird in Wahlkreisen gewählt, deren Zahl und Umfang das
Gesetz bestimmt.
Die Zahl von 1800 Schweizerbürgern (schweizerische Wohnbevölkerung) berechtigt
zur Wahl eines weiteren Mitgliedes. Für die Ausmittlung der Zahl der
Schweizerbürger ist die eidgenössische Volkszählung massgebend."
Durch Verfassungsgesetz
vom 10. Dezember 1916 erhielt der Art. 32 Abs. 3 folgende Fassung:
"Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt. Das
Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt."
Durch Verfassungsgesetz
vom 26. April 1926 erhielt der Art. 32 Abs. 2 folgende Fassung:
"Der Kantonsrat besteht aus 220 Mitgliedern. Die Verteilung der Mitglieder
auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt im Verhältnis der in der letzten
eidgenössischen Volkszählung ermittelten schweizerischen Wohnbevölkerung."
Durch Verfassungsgesetz
vom 8. Juli 1934 erhielt der Art. 32 folgende Fassung:
"Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern. Die Verteilung der Mitglieder
auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt im Verhältnis der in der letzten
eidgenössischen Volkszählung ermittelten schweizerischen Wohnbevölkerung."
Durch Verfassungsgesetz
vom 4. Juni 1989 erhielt der Art. 32 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern. Diese werden in Wahlkreisen
gewählt, deren Zahl und Umfang das Gesetz bestimmt."
Der Kantonsrat verteilt die Sitze auf die Wahlkreise im Verhältnis zur
Wohnbevölkerung, wie sie durch das Statistische Amt zuletzt ermittelt worden
ist."
Art. 33. Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Kantonsrates sein; dagegen haben sie im Kantonsrat beratende Stimme, das Recht der Antragstellung und der Berichterstattung. Werden Mitglieder des Obergerichts in den Kantonsrat gewählt, so haben dieselben bei Prüfung des obergerichtlichen Rechenschaftsberichtes blos beratenden Stimme.
Der Kantonsrat kann für einzelne Geschäfte Sachverständige ausser seiner Mitte mit beratender Stimme zuziehen.
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1981 erhielt der Art. 33 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht Mitglieder des Kantonsrates
sein; dagegen haben sie im Kantonsrat beratende Stimme, das Recht der
Antragstellung und der Berichterstattung. Das Gesetz bestimmt, welche andern
öffentlichen Ämter ein Mitglied des Kantonsrates nicht ausüben kann."
Art. 34. Die Sitzungen des Kantonsrates werden in Zürich abgehalten und sind in der Regel öffentlich. Die Mitglieder desselben erhalten während der Sitzungen ein mässiges Taggeld und eine einmalige angemessene Reiseentschädigung für die Session.
D. Standesstimme und Wahl der Ständeräte
Art. 35. Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton mit Bezug auf die Annahme oder Nichtannahme einer Änderung der Bundesverfassung (Art. 114 der Bundesverfassung) gilt zugleich als Standesstimme. Das in Art. 81 der Bundesverfassung den Ständen eingeräumte Vorschlagsrecht (Initiative) kann sowohl durch den Kantonsrat als auf dem Wege des Volksbeschlusses ausgeübt werden.
siehe zu Art. 35 die Bezugnahmen zur Bundesverfassung jetzt anstelle des Art. 81 den Art. 93 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und anstelle des Art. 114 den Art. 123 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
Art. 36. Die beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates werden durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in Einem Wahlkreise gleichzeitig mit dem Mitgliedern des Nationalrates auf drei Jahre gewählt.
Durch Verfassungsgesetz
vom 20. November 1932 erhielt der Art. 36 folgende Fassung:
"Art. 36. Die beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates werden
durch die gesamte Wählerschaft des Kantons in einem Wahlkreise gleichzeitig mit
den Mitgliedern des Nationalrates gewählt."
IV. Vollziehung und Verwaltung
Art. 37. Die vollziehende und verwaltende Kantonalbehörde, Regierungsrat, besteht aus sieben Mitgliedern, welche in einem kantonalen Wahlkreise gleichzeitig mit dem Kantonsrate durch das Volk gewählt werden.
Art. 38. Der Regierungsrat wählt seinen Präsidenten und Vizepräsidenten je auf die Dauer eines Jahres.
Art. 39. Das Amt eines Mitgliedes des Regierungsrates ist unvereinbar mit irgendeiner andern festbesoldeten Stelle. Für die Bekleidung der Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft ist die Erlaubnis des Kantonsrates erforderlich.
Von den Mitgliedern des Regierungsrates dürfen nicht mehr als zwei den eidgenössischen Räten angehören.
Art. 40. Dem
Regierungsrat kommen wesentlich folgende Pflichten und Befugnisse zu:
1. das Vorschlagsrecht für Gesetze und Beschlüsse vor dem Kantonsrate;
2. die rechtzeitige Veröffentlichung aller Vorlagen für die Volksabstimmung und
der in Kraft getretenen gesetzgeberischen Akte, sowie die Sorge für Vollziehung
der Gesetze und der Beschlüsse des Volkes und des Kantonsrates;
3. die Besorgung des Verkehrs mit dem Bunde und den Kantonen;
4. die Oberaufsicht über das Unterrichts- und Kirchenwesen und über die
Besorgung des Armenwesens, sowie über die sämtlichen ihm untergeordneten
Behörden und Beamtungen;
5. die Beurteilung von Streitigkeiten im Verwaltungsfache in letzter Instanz;
6. die Entwerfung des Voranschlages der Einnahmen
und Ausgaben des Staatshaushaltes und der Separatgüter, die Vorlegung der
bezüglichen Jahresrechnungen, sowie eines Berichtes über seine sämtlichen
Verrichtungen zuhanden des Kantonsrates;
7. die Bestellung seiner Kanzlei und die Ernennung aller derjenigen Beamten und
Angestellten, deren Wahl nicht durch Verfassung und Gesetz einem andern
Wahlkörper übertragen ist.
Durch Verfassungsgesetz
vom 24. Mai 1959 erhielt der Art. 40 Ziffer 5 folgende Fassung:
" 5. der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten in letzter Instanz,
soweit er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht
zusteht;"
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 47 Ziffern 4 und 7 folgende Fassung:
"4. die Oberaufsicht übe das Unterrichts- und Kirchenwesen und über die
Besorgung des Armenwesens sowie über die sämtlichen ihm untergeordneten Behörden
und Angestellten;"
"7. die Anstellung von Personal, soweit diese nicht furch das Gesetz einem
andern Organ übertragen ist."
Art. 41. Der Regierungsrat wählt auf die für die Verwaltungsbeamten festgesetzte Amtsdauer die Staatsanwaltschaft, welcher die Pflicht obliegt, die strafbaren Handlungen im Namen des Staates zu verfolgen.
Durch Verfassungsgesetz
vom 27. September 1998 erhielt der Art. 41 folgende Fassung:
"Art. 41. Der Regierungsrat ernennt die Staatsanwaltschaft, der die
Pflicht obliegt, die strafbaren Handlungen im Namen des Staates zu vertreten.
Art. 42. Die Verrichtungen und Geschäfte des Regierungsrates werden zum Zwecke beförderlicher Erledigung nach Direktionen verteilt, denen je ein Mitglied des Regierungsrates vorsteht. Der endgültige Entscheid geht von der Gesamtbehörde aus; indes kann durch gesetzliche Bestimmungen den Direktionen innerhalb bestimmter Schranken eine entscheidende Befugnis eingeräumt werden.
Der Regierungsrat bestellt die Direktionen in der Weise, daß kein Mitglied der Behörde länger als während zwei aufeinander folgender Amtsdauern dieselbe Direktion bekleiden darf.
Einzelnen Direktionen können je nach der Art ihres Geschäftskreises stehende, vom Regierungsrate gewählte Kommissionen beigeordnet werden. Im übrigen bestimmt das Gesetz die Organisation der Direktionen und Kanzleien, sowie der Zahl und Besoldung der Angestellten.
Durch Verfassungsgesetz
vom 26. Februar 1899 erhielt der Art. 42 Abs. 3 folgende Fassung:
"Einzelnen Direktionen können je nach der Art ihres Geschäftskreises stehende,
vom Regierungsrate gewählte Kommissionen beigeordnet werden. Im übrigen bestimmt
das Gesetz die Organisation des Regierungsrates und seiner Direktionen, sowie
der kantonalen Verwaltung überhaupt."
Durch Verfassungsgesetz
vom 5. März 1916 erhielt der Art. 42 Abs. 2 folgende Fassung:
"Kein Mitglied des Regierungsrates ist verpflichtet, länger als zwei
aufeinanderfolgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen."
Art. 43. Der Kanton ist in Bezirke eingeteilt. Änderungen in der bestehenden Einteilung erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.
Art. 44. Die Bezirksverwaltung wird durch einen Bezirksrat besorgt, bestehend aus dem Statthalter als Präsidenten und zwei Bezirksräten, denen noch zwei Ersatzmänner beizugeben sind.
Wo das örtliche Bedürfnis es erfordert, kann die Zahl der Bezirksräte vermehrt werden. Ebenso kann, wo der Umfang der Geschäfte eines Statthalters es erheischt, ein Teil derselben einem Adjunkten zu selbständiger Besorgung übergeben werden.
Die Wahl aller dieser Beamten steht den nach Art. 16 bis 18 stimmberechtigten Einwohnern des Bezirkes zu.
Durch Verfassungsgesetz vom 28. Mai 1978
erhielt der Art. 44 Abs. 3 folgende Fassung:
"Die Wahl der Bezirksbehörden steht den Stimmberechtigten mit politischem
Wohnsitz im Bezirk zu."
Art. 45. Dem Bezirksrat liegt
namentlich ob:
Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer
Güter sowie über das Vormundschaftswesen; in gewissen durch das Gesetz zu
bestimmenden Fällen der zweitinstanzliche Entscheid in Vormundschafts- und
Armensachen; endlich der erstinstanzliche Entscheid über Streitigkeiten im
Verwaltungsfache.
Dem Statthalter kommt namentlich die Vollziehung der Aufträge des Regierungsrates zu, sowie die Handhabung der ihm durch die Strafgesetzgebung und die Polizeigesetze übertragenen Befugnisse und die Aufsicht über das Strassenwesen.
Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1959
erhielt der Art. 45 Abs. 1 folgende Fassung:
"Dem Bezirksrat liegt namentlich ob:
´ Die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter sowie über das
Vormundschaftswesen; der Entscheid öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten, soweit
er nach Gesetz nicht einer andern Verwaltungsbehörde oder einem Gericht
zusteht."
Art. 46. Jede Stelle der Bezirksverwaltung ist mit derjenigen eines Gemeinderates oder Gemeinderatsschreibers unverträglich.
Art. 47. Die regelmäßige Gemeindeeinteilung ist diejenige in Kirchgemeinden, Schulgemeinden und politische Gemeinden.
Die Kirchgemeinden bilden in der Regel zugleich die Schulkreise.
Die Bildung neuer und die Vereinigung oder Auflösung bereits bestehender Gemeinden steht der Gesetzgebung zu.
Für spezielle und örtliche Gemeindezwecke können auch andere Gemeindeverbindungen, namentlich Zivilgemeinden, bestehen.
Durch Verfassungsgesetz vom 31. Januar
1904 erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 47. Die regelmäßige Gemeindeeinteilung ist diejenige in politische
Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden.
Die Schulgemeinden einer Kirchgemeinde oder einer politische Gemeinde bilden in
der Regel einen Schulkreis.
Die Bildung neuer und die Vereinigung oder Auflösung bestehender politischer
Gemeinden und Kirchgemeinden steht der Gesetzgebung zu; über die Neubildung,
Vereinigung oder Auflösung von Kirchgemeinden entscheidet der Kantonsrat.
Für spezielle und örtliche Gemeindezwecke können auch andere Gemeindeverbände,
namentlich Zivilgemeinden bestehen."
Durch Verfassungsgesetz vom 18. April 1909
wurde dem Art. 47 folgender Absatz angefügt:
"Durch Gesetz können zu bestimmten Zwecken Verbände von mehreren Gemeinden
geschaffen werden. Sie erhalten eigene Verwaltungsorgane und werden unter
besondere Oberaufsicht gestellt."
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926
erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 47. Die regelmässige Gemeindeeinteilung ist diejenige in
politischen Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden (Primar- und
Sekundarschulgemeinden).
Zur Besorgung besonderer und örtlicher Angelegenheiten innerhalb einer
politischen Gemeinde können Zivilgemeinden fortbestehen. Die Bildung neuer und
die zwangsweise Vereinigung oder die Auflösung
bestehender politischer Gemeinden steht der Gesetzgebung zu. Die Neubildung,
Vereinigung oder Auflösung anderer Gemeinden und die Genehmigung freiwilliger
Vereinigungen politischer Gemeinden kann durch die Gesetzgebung dem Kantonsrat
oder Regierungsrat übertragen werden.
Die Bildung neuer Zivilgemeinden ist nicht zulässig."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juni 1963
erhielt der Art. 47 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die regelmässige Gemeindeeinteilung ist diejenige in politische Gemeinden,
Kirchgemeinden und Schulgemeinden (Primar- und Oberstufenschulgemeinden)."
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 47bis. Wo besondere
Verhältnisse es als wünschenswert erscheinen lassen, können sich Gemeinden mit
Genehmigung des Regierungsrates miteinander zu Zweckverbänden verbinden, um
einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen.
Die zwangsweise Verbindung von Gemeinden kann durch die Gesetzgebung dem
Kantonsrat oder dem Regierungsrat übertragen werden."
Art. 48. Die Gemeinden sind befugt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Verfassung und Gesetze selbständig zu ordnen. Gemeindebeschlüsse können in sachlicher Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen.
Durch Verfassungsgesetz vom 30. November
2003
erhielt der Art. 48 folgende Fassung:
"Art. 48. Öffentliche Aufgaben werden vorrangig von den Gemeinden
wahrgenommen, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton.
Dabei gewährt das kantonale Recht den Gemeinden die Handlungsspielräume, die für
die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind."
Art. 49. Die Verwaltungsorgane der
Kirchgemeinden, beziehungsweise Schulkreise und Schulgemeinden sind:
die Kirchgemeindeversammlung;
die Schulkreis- und Schulgemeindeversammlung,
die Kirchpflege,
die Schulpflege.
Die Verwaltungsorgane der politischen Gemeinden sind:
die Gemeindeversammlung,
der Gemeinderat.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926
erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 49. Die Verwaltungsorgane der Gemeinden sind:
die Gemeindeversammlung;
die Gemeindevorsteherschaft (Gemeinderat, Kirchenpflege,
Schulpflege, Zivilvorsteherschaft) und
die übrigen Gemeindebehörden."
Art. 50. In allen Gemeindeversammlungen sind die nach Art. 16 bis 18 stimmberechtigten Gemeindebürger und die in der Gemeinde niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger stimmberechtigt.
Bei Fragen des Armenwesens, bei Bürgerrechtserteilungen, sowie bei fragen der Verwaltung der rein bürgerlichen Separat- und Nutzungsgüter sind nur die in oder außer der Gemeinde, jedoch im Kanton wohnenden Gemeindebürger stimmberechtigt.
In den Kirchgemeinden haben bei Beratungen über kirchliche Gegenstände und bei Wahlen von Geistlichen, Mitgliedern der Kirchenpflege und kirchlichen Angestellten nur die Bürger und Niedergelassenen der betreffenden Konfession Stimmrecht.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. Oktober
1927 erhielt der Art. 50 Abs. 2 folgende Fassung:
"In Angelegenheiten des Armenwesens sind die in der Gemeinde wohnhaften
Schweizerbürger, bei Bürgerrechtserteilungen nur die in der Gemeinde wohnhaften
Gemeindebürger stimmberechtigt."
Durch Verfassungsgesetz vom 28. Mai 1978
erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 50. Die politischen Rechte in der Gemeinde werden von den
Stimmberechtigten ausgeübt, die in ihr politischen Wohnsitz haben. In
bürgerlichen Angelegenheiten besitzen nur die Gemeindebürger, in den
Kirchgemeinden nur die Angehörigen der betreffenden Kirche politische Rechte."
Art. 51. Den Gemeindeversammlungen
steht insbesondere zu:
Die Aufsicht über die ihnen zugewiesenen Abteilungen der
Gemeindeverwaltung, die Festsetzung der jährlichen Voranschläge, die Abnahme der
Jahresrechnungen, die Bewilligung von Steuern, die Genehmigung von Ausgaben,
welche einen von ihnen festzusetzenden Betrag übersteigen, sowie die Wahl ihrer
Vorsteherschaften, deren Zusammensetzung mit Bezug auf die Bürger und
Niedergelassenen das Gesetz bestimmen wird.
Den Gemeindevorsteherschaften kommt insbesondere zu:
1. die Vorbereitung aller an die Gemeindeversammlung zu
bringenden Angelegenheiten;
2. die Vollziehung der Gemeindebeschlüsse;
3. die Verwaltung der Gemeindegüter, vorbehalten Art. 55
Absatz 2.
Art. 52. Die Kirchgemeindeversammlungen und die Kirchenpflegen haben sich mit den kirchlichen Gemeindeangelegenheiten und in der Regel auch mit der Besorgung des Armenwesens zu befassen. Den Gemeinden ist es freigestellt, für die letztere eine besondere Behörde zu wählen.
Den Schulgemeindeversammlungen und den Schulpflegen kommt die Obsorge für die allgemeine Volksschule zu.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juli 1963
erhielt der Art. 52 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Kirchgemeindeversammlungen und die Kirchenpflegen haben sich mit den
kirchlichen Gemeindeangelegenheiten zu befassen."
Art. 53. Die ganze übrige Gemeindeverwaltung, vorbehalten die Fälle in Art. 47 Absatz 4, ist den politischen Gemeinden und ihrer Organen überwiesen. Indessen können sich, wo besondere Verhältnisse es als wünschbar und zweckmäßig erscheinen lassen, mehrere politische Gemeinden mit einander verbinden, um einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung gemeinschaftlich zu besorgen und hiefür besondere Organe aufzusetzen.
Dem Gemeinderate oder einem Ausschusse desselben kommt der Abschluß der Zivilehe zu.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926
erhielt der Art. 53 folgende Fassung:
"Art. 53. Die übrige Gemeindeverwaltung ist Sache der politischen
Gemeinden und ihrer Organe."
Art. 54. Die vormundschaftliche Obsorge und die Pflicht der Unterstützung im Falle der Verarmung liegt in der Regel der Heimatgemeinde ob (vgl. Art. 22). Durch die Gesetzgebung können indessen die diesfälligen Pflichten und die damit verbundenen Rechte ganz oder teilweise der Wohngemeinde übertragen werden.
siehe hierzu den Art. 376 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (9 MB) vom 10. Dezember 1907.
Art. 55. Die Gemeindegüter, ausgenommen die rein bürgerlichen Separat- und Nutzungsgüter, sind zunächst dazu bestimmt, die öffentlichen Bedürfnisse der Gemeinden zu befriedigen.
Den Gemeinden ist freigestellt, die Verwaltung aller Gemeindegüter dem Gemeinderate zu übertragen.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926
erhielt der Art. 55 folgende Fassung:
"Art. 55. Die Gemeindegüter sind dazu bestimmt, die öffentlichen
Bedürfnisse der Gemeinden zu befriedigen.
Die Gesetzgebung erlässt die näheren Bestimmungen."
Durch Verfassungsgesetz vom 9. August 1891
wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 55bis. Der Gesetzgebung bleibt
vorbehalten, für Gemeinden von mehr als 10000 Einwohnern in Hinsicht auf deren
Organisation, deren Verwaltung, die Oberaufsicht, die Wahl der Beamten und die
Abstimmungsart, sowie die Besteuerung Bestimmungen aufzustellen, welche von der
Verfassung abweichen."
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juni 1926
erhielt der Art. 55bis folgende Fassung:
"Art. 55bis. Der Gesetzgebung bleibt
vorbehalten, für Gemeinden von mehr als 2000 Einwohnern über deren Organisation,
die Verwaltung, das Steuerrecht, die Wahl- und Abstimmungsart, sowie die
Aufsicht über diese Gemeinden Bestimmungen, die von der Verfassung abweichen, zu
erlassen."
Art. 56. Ein von kompetenter Stelle gefälltes gerichtliches Urteil kann weder von der gesetzgebenden noch von der administrativen Gewalt aufgehoben oder abgeändert werden. Vorbehalten bleibt das dem Kantonsrate zustehende Begnadigungsrecht.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1941
erhielt der Art. 56 folgende Fassung:
"Art. 56. Ein von kompetenter Stelle gefälltes gerichtliches Urteil kann
weder von der gesetzgebenden noch von der administrativen Gewalt aufgehoben oder
abgeändert werden. Vorbehalten bleibt das Begnadigungsrecht.
Die Begnadigung kann nur durch den Kantonsrat erfolgen. Begnadigungsgesuche sind
an den Regierungsrat zu richten. Das Gesetz bezeichnet die Fälle, in welchen der
Regierungsrat verpflichtet ist, ein Begnadigungsgesuch mit seinem Antrag dem
Kantonsrate vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat über
die Vorlegung der Gesuche an den Kantonsrat oder über deren Abweisung.
Das Gesetz bestimmt, ob und in welchen Fällen die Begnadigung auch auf dem
Gebiete des dem Kanton vorbehaltenen Strafrechts zulässig ist."
Art. 57. Verbrechen und politische Vergehen, ebenso Preßprozesse, in welchen ein Beklagter es verlangt, werden durch Geschwornengerichte beurteilt.
Durch das Gesetz können auch für andere Teile der Rechtspflege (Zivil- und Strafrechtspflege) Geschwornengerichte aufgestellt werden.
Durch Verfassungsgesetz vom 25. September
1977 erhielt der Art. 57 folgende Fassung:
"Art. 57. Das Gesetz bestimmt, welche Prozesse durch das
Geschworenengericht zu beurteilen sind."
Art. 58. Das Gesetz bestimmt die Zahl, die Organisation, die Kompetenz und das Verfahren der Gerichte.
Vertragsgemässe Schiedsgerichte sind zulässig.
Art. 59. Das Prozessverfahren soll im Sinne möglichster Rechtssicherheit sowie rascher und wohlfeiler Erledigung geordnet werden. Für Streitigkeiten von geringem Betrag wird ein abgekürztes Verfahren eingeführt.
Art. 60. Die mit der Führung des Notariatswesens betrauten Beamten werden aus der Zahl der geprüften Kandidaten durch die nach Art. 16 bis 18 stimmberechtigten Einwohner des Notariatskreises gewählt.
Durch Verfassungsgesetz vom 28. Mai 1978 erhielt der Art.
60 folgende Fassung:
"Art. 60. Die mit der Führung des Notariatswesens betrauten Beamten werden
durch die Stimmberechtigten mit politischem Wohnsitz im Notariatskreis gewählt.
Sie müssen das Wahlfähigkeitszeugnis für Notare besitzen."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1998 wurde der Art. 60 aufgehoben.
Art. 61. Die Schuldbetreibung wird einem Beamten der politischen Gemeinde übertragen.
Durch Verfassungsgesetz vom 9. August 1891 erhielt der Art.
61 folgende Fassung:
"Art. 61. Die Schuldbetreibung wird einem Beamten der politischen
Gemeinde übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können durch
die Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt werden (Art. 55bis)."
Durch Verfassungsgesetz vom 27. September
1998 erhielt der Art. 61 folgende Fassung:
"Art. 61. Die Schuldbeitreibung wird einem Angestellten der politischen
Gemeinde übertragen. Für Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern können durch
die Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufgestellt werden. (Art. 55bis.).
VI. Unterrichts- und Kirchenwesen
Art. 62. Die Förderung der allgemeinen Volksbildung und der republikanischen Bürgerbildung ist Sache des Staates.
Zur Hebung der Berufstüchtigkeit aller Volksklassen wird die Volksschule auch auf das reifere Jugendalter ausgedehnt werden. Die höheren Lehranstalten sollen unbeschadet ihres wissenschaftlichen Zweckes den Bedürfnissen der Gegenwart angepasst und mit der Volksschule in organische Verbindung gebracht werden.
Der obligatorische Volksschulunterricht ist unentgeltlich. Der Staat übernimmt unter Mitbeteiligung der Gemeinden die hiefür erforderlichen Leistungen.
Die Volksschullehrer sind in wissenschaftlicher und beruflicher Hinsicht umfassend zu befähigen, insbesondere auch zur Leitung von Fortbildungsschulen.
Die Gemeinden überwachen durch die lokalen Schulbehörden den Gang der Schulen und die Pflichterfüllung der Lehrer. Für jeden Bezirk wird außerdem eine besondere Schulbehörde, Bezirksschulpflege aufgestellt.
Die Organisation eines der Erziehungsdirektion beigegebenen Erziehungsrates und einer Schulsynode bleibt dem Gesetze vorbehalten.
Durch Verfassungsgesetz vom 14. Juni 1981 erhielt der Art.
62 Abs. 5 folgende Fassung:
"Die Gemeindeschulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinde.
In jedem Bezirk besteht ausserdem mindestens eine Bezirksschulpflege. Der
Kantonsrat kann einzelne Gemeinden der Bezirksschulpflege eines andern Bezirks
unterstellen, wenn besondere Verhältnisse es erfordern."
Durch Verfassungsgesetz vom 29. November
1998 erhielt der Art. 62 Abs. 6 folgende Fassung:
"Die Organisation eines Bildungsrates, welcher der für das Bildungswesen
zuständigen Direktion beigegeben ist, bleibt dem Gesetz vorbehalten."
Durch Verfassungsgesetz vom 24. November
2002 erhielt der Art. 62 Abs. 5 folgende Fassung:
"Die Schulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen der Gemeinden."
Art. 63. Die Glaubens-, Kultus- und Lehrfreiheit ist gewährleistet. Die bürgerlichen Rechte und Pflichten sind unabhängig vom Glaubensbekenntnisse.
Jeder Zwang gegen Gemeinden, Genossenschaften und Einzelne ist ausgeschlossen.
Die evangelische Landeskirche und die übrigen kirchlichen Genossenschaften ordnen ihre Kultusverhältnisse selbständig unter Oberaufsicht des Staates.
Die Organisation der ersteren, mit Ausschluß jedes Gewissenszwanges, bestimmt das Gesetz.
Der Staat übernimmt im Allgemeinen die bisherigen Leistungen für kirchliche Bedürfnisse.
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juli 1963 erhielt der Art.
63 folgende Fassung:
"Art. 63. Die Gemeinden wählen die Lehrer der Volksschule aus der
Zahl der Wahlfähigen.
Die Lehrer der Volksschule unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl
durch die Urne. Das Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Der Staat besoldet die Lehrer der Volksschule unter Mitbeteiligung der Gemeinden
im Sinne möglichster Ausgleichung der Gehälter innerhalb des Kantonsgebietes."
Durch Verfassungsgesetz vom 13. Juni 1999 wurde der Art. 63 aufgehoben."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. September
1975
wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 63bis. Die besondere
Stellung und Organisation von Versuchsschulen wird durch Gesetz geregelt."
Art. 64. Die Kirchgemeinden wählen ihre Geistlichen und die Schulgemeinden die Lehrer an ihren Schulen aus der Zahl der Wahlfähigen.
Der Staat besoldet die Geistlichen und unter Mitbeteiligung der Gemeinden die Lehrer im Sinne möglichster Ausgleichung und zeitgemäßer Erhöhung der Gehalte.
Die Lehrer an der Volksschule und die Geistlichen der vom Staate unterstützten kirchlichen Genossenschaften unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl. Wenn bei der diesälligen Abstimmung die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Gemeindegenossen die Bestätigung ablehnt, so ist die Stelle neu zu besetzen.
Die zur Zeit definitiv angestellten Lehrer und Geistlichen werden nach Annahme der Verfassung für eine neue Amtsdauer als gewählt betrachtet und haben für den Fall der Nichtwiederwahl Anspruch auf Entschädigung nach Ma0gabe der Dienstjahre und Dienstleistungen.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf die geistlichen der katholischen kirchlichen Gemeinden.
Durch Verfassungsgesetz vom 23. April 1893
erhielt der Art. 64 Abs. 3 folgende Fassung:
"Die Lehrer an der Volksschule und die Geistlichen der vom Staate unterstützten
kirchlichen Genossenschaften unterliegen alle sechs Jahre einer
Bestätigungswahl. Wenn bei der diesfälligen Abstimmung die absolute Mehrheit der
stimmenden Gemeindegenossen die Bestätigung ablehnt, so ist die Stelle neu zu
besetzen. Die Abstimmung geschieht durch die Wahlurne und ist für die
Stimmberechtigten obligatorisch."
Durch Verfassungsgesetz vom 7. Juli 1963 erhielt der Art.
63 folgende Fassung:
"Art. 64. Die Glaubens-, und Kultusfreiheit ist nach Massgabe des
Bundesrechtes gewährleistet.
Die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden, eingeschlossen
die französischen Kirchgemeinschaften, die römisch-katholische Körperschaft und
ihre Kirchgemeinden sowie die christ-katholische Kirchgemeinde Zürich sind
staatlich anerkannte Personen des öffentlichen Rechts.
Die staatlich anerkannten kirchlichen Verbände ordnen ihre innerkirchlichen
Angelegenheiten selbständig, unterstehen im übrigen aber der Oberaufsicht des
Staates. Ihre Organisation sowie ihr Verhältnis zum Staate werden durch die
Gesetzgebung geregelt, die auch die staatlichen Leistungen für das Kirchenwesen
ordnet. Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen des Staates
bleiben gewahrt.
Die von den Stimmberechtigten zu wählenden Pfarrer der staatlich anerkannten
Kirchgemeinden unterliegen alle sechs Jahre einer Bestätigungswahl. Das
Wahlverfahren wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gelten
die Bestimmungen des Privatrechts."
Art. 65. Die Revision der Verfassung in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen kann jederzeit auf dem Wege der Gesetzgebung vorgenommen werden.
Falls auf dem Wege der Volksinitiative die Revision der Gesamtverfassung beschlossen wird, findet eine Neuwahl des Kantonsrates statt, welcher die Revision an Hand zu nehmen hat.
Bezügliche Vorlagen unterliegen einer doppelten Beratung im Kantonsrate, und es soll die zweite Beratung nicht früher als zwei Monate nach Beendigung der ersten stattfinden.
Übergangsbestimmungen zu der Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich
1. Die Artikel 11, 15, 19-21, 23-25, 59-62 und 64 der Verfassung kommen erst nach Erlass der zu ihrer Ausführung erforderlichen Gesetze zur Anwendung.
2. Art. 14, soweit derselbe die Aufhebung der Niederlassungsgebühr vorschreibt, tritt mit Beginn des nächsten Jahres in Kraft (vgl. Dispositiv 4), ebenso Art. 27.
3. Mit Bezug auf Art. 18 Ziffer 3 wird hinsichtlich der vor Annahme der Verfassung infolge Konkurses ihres Aktivbürgerrechtes verlustig gewordenen Bürger festgesetzt, dass deren Rehabilitation, sofern sie nicht vorher durch Gerichtsbeschluss ausgesprochen wird, nach Verfluss von 10 Jahren, vom Tage der Falliterklärung an gerechnet, von selbst eintritt.
4. Die Art. 1-10, 12-14, 16-18, 22, 26, 28-58, 63 und 65 kommen schon vor ihrer Weiterentwicklung durch die Gesetzgebung zur Anwendung. Es sind demnach alle mit denselben in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen als dahingefallen zu betrachten.
5. Für den Fall der Annahme der Verfassung wird auf den 9. Mai die Wahl des neuen Kantonsrates sowie des Regierungsrates und der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates nach dem von der Verfassung vorgeschriebenen Modus vorgenommen. Der Kantonsrat tritt am zweiten Montag nach Vollzug des dritten Wahlganges zu seiner Konstituierung zusammen, und es ist mit diesem Zeitpunkt das Mandat des Verfassungsrates als erloschen zu betrachten.
Nach erfolgter Konstituierung und Eidesleistung nimmt der Kantonsrat zunächst die Beeidigung des Regierungsrates vor und erlässt hierauf vor allem eine provisorische Geschäftsordnung.
Durch Verfassungsgesetz vom 24.
November 2002 wurden die Übergangsbestimmungen wie folgt ergänzt:
"6. Die Änderung von Art. 62 Abs. 5 der Kantonsverfassung tritt mit den
entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Kraft."
Also vom Verfassungsrate beschlossen
Zürich, den 31. März 1869.
Im Namen des Verfassungsrates:
Der Präsident,
Dr. J. Sulzer.
Der erste Sekretär,
L. Forrer.
Die vorstehende Verfassung war die für die
damalige Zeit weitreichendest freisinnige und auf der direkten Volkssouveränität
beruhenden Verfassung der Schweiz und der Welt und errichtete in Zürich das
eigentlich heute noch in der ganzen Schweiz bestehende direktdemokratische
Staatssystem. Sie diente insbesondere den westlichen US-Staaten nach 1869 als
Vorlage für ihre eigenen Verfassungen.