Nachträgliche Verfügungen zum fünften Artikel der Erklärung des Wiener Congresses, den Kanton Genf betreffend

vom 29. März 1815.

Nachdem die verbündeten Mächte den lebhaften Wunsch geäußert hatten, es möchte dem Kanton Genf, sowohl zu Öffnung seiner zum Theil von fremdem Gebiet umfangenen Besizungen, als für seine Verbindung mit der Schweiz, einige Erleichterungen verschafft werden; und nachdem anderseits Se. Majestät der König von Sardinien Sich bestrebt haben, Ihren hohen und mächtigen Verbündeten einen Beweis zugeben, wie geneigt Sie seien, etwas Denselben Angenehmes zu leisten, - so sind die unterzeichneten Bevollmächtigten übereingekommen, wie folgt:

Art. 1. Se. Majestät der König von Sardinien stellen an die Verfügung der hohen verbündeten Mächte denjenigen Theil von Savoyen, welcher sich zwischen dem Arvefluß, der Rhone, der Grenze des von Frankreich besessenen Theils von Savoyen und dem Berge Salevem bei und mit Einschluß von Veiry, befindet; ferner denjenigen, welcher zwischen der sogenannten Simplonstraße, dem Genfersee und dem gegenwärtigen Gebiet des Kantons Genf liegt, von Verenas an bis zu der Stelle, so der Hermance jene Straße durchschneidet, und von da längs diesem kleinen Flusse, bis wo er sich ostwärts von dem Dorfe Hermance in den Genfersee ergießt (die sogenannte Simplonstraße aber verbleibt ihrem ganzen Umfange nach in dem Besiz Sr. Majestät des Königs von Sardinien), damit diese Gebietstheile mit dem Kanton Genf vereinigt werden, unter Vorbehalt einer genauern Grenzausmarkung, welche durch gegenseitige Commissarien, vorzüglich oberhalb Veiry und auf dem Berge Saleve, vorzunehmen ist. In allen Ortschaften und Ländereien, welche innerhalb der bezeichneten Grenzen liegen, verzichten Se. Majestät für Sich und Ihre Nachfolger für alle zukünftigen Zeiten auf alle Souveränitäts- und andere Rechte, welche Ihnen zugehören mögen, ohne Ausnahme oder Vorbehalt.

Art 2. Se. Majestät willigen ein, daß die Verbindung zwischen dem Kanton Genf und dem Wallis durch die sogenannte Simplonstraßen auf gleiche Weise stattfinde, wie Frankreich solche zwischen Genf und dem Waadtlande auf der durch Versoy führenden Straße bewilligt hat. Gleichmäßig bewilligen Se. Majestät für alle Zeiten den genferischen Milizen freien Durchzug zwischen dem Gebiete von Genf und dem Mandement von Jussi, und alles dasjenige, was je nach den Umständen erforderlich sein mag, um über den See auf die obenerwählte Simplonstraße zu gelangen.

Art. 3. Weil anderseits Se. Majestät Sich nicht entschließen können, zuzugeben, daß ein Theil Ihres Gebiets einem Staate einverleibt werde, worin eine andere Religion herrschend ist, ohne den Einwohnern von Ihnen abzutretenden Landes Gewißheit zu verschaffen, daß ihnen die freie Übung ihrer Religion forthin zu Theil werde, daß sie die Fortdauer der bisherigen Mittel für die Bestreitung ihres Cultus werden zu genießen haben, und daß sie hinwieder auch selbst den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erhalten werden, - so ist verabredet worden, was folgt:
1. Die katholische Religion soll aufrecht erhalten und geschüzt bleiben auf gleiche Weise, wie gegenwärtig in allen Gemeinden, welche von Sr. Majestät dem König von Sardinien abegtreten und mit dem Kanton Genf vereinigt sind.
2: Die gegenwärtig vorhandenen Kirchspiele, welche weder zuerstükelt noch durch die festgesezten neuen Grenzen getrennt sind, sollen in ihrem wirklichen Umfang erhalten und durch die gleiche Zahl Geistlicher kirchlich besorgt werden. In Betreff der zerstükelten Theile, die zu klein wären, um ein Kirchspiel zu bilden, wird man sich an den Diocesanbischof wenden, um ihre Einverleibung mit irgend einem andern Kirchspiel des Kantons Genf zu erhalten.
3. In eben diesen durch Se. Majestät abgetretenen Gemeinden sollen, wenn die Zahl der protestantischen Einwohner nicht an jene der Katholiken reicht, die Schullehrer jederzeti Katholiken sein. Es soll keine protestantische Kirche errichtet werden, mit Ausnahme der Stadt Carouge, die eine solche haben mag.
4. Die Municipalbeamten sollen jederzeit, zu zwei Drittheilen wenigstens, Katholiken sein, und insbesondere sollen von den drei Stellen des Maire und seiner Adjunkten immer zwei von Katholiken besezt sein. Im Fall künftig die Zahl der Protestanten in einigen Gemeinden jener der Katholiken gleichkommen würde, soll alsdann der Grundsaz der Gleichheit und der Kehrordnung, die Bildung des Municipalraths sowohl als des Maire-Amts, beobachtet werden. In diesem  Fall soll jedoch immer ein katholischer Schullehrer vorhanden sein, wenn gleich auch ein protestantischer angestellt würde. Diese Bestimmung soll keineswegs hindern, daß protestantische Individuen, die in katholischen Gemeinden wohnen, insofern sie solches dienlich erachten, eine besondere Capelle für ihren Cultus auf ihre Kosten einrichten, und hinwieder auch, auf ihre Kosten, einen protestantischen Schullehrer für den besonderen Unterricht ihrer Kinder anstellen können. Die bestehenden Schenkungen und frommen Stiftungen sollen in Capital und Zinsen sowohl, als hinsichtlich auf ihre Verwaltung, unberührt bleiben, und eben so soll es auch den Privaten unbenommen sein, neue zu stiften.
5. Die Regierung wird für die Kosten des Unterhalts der Geistlichen und des Cultus das Nämliche beitragen, was die gegenwärtige Regierung dazu liefert.
6. Die wirklich in Genf bestehende katholische Kirche soll auf Staatskosten, so wie sie gegenwärtig besteht, daselbst beibehalten werden, in Gemäßheit der deshalb bereits auch durch die eventuellen geseze der Verfassung von Genf erlassenen Beschlüsse. Der Seelsorger soll angemessenen Gehalt und Wohnung erhalten.
7. Die katholischen Gemeinden des Kantons, sowie die katholische Pfarre der Stadt Genf, sollen fernerhin dem Diocesansprengel der Provinzen Chablais und Faucigny angehören, dasjenige vorbehalten, was darüber von dem Heiligen Stuhl anders verordnet werden möchte.
8. In jedem Fall soll der Bischof in den Patoralbesuchen niemals gestört werden.
9. Die Einwohner des abgetretenen Gebietes stehen in Hinsicht auf bürgerliche und politische Rechte den Einwohnern der Stadt Genf völlig gleich; sie üben solche mit ihnen gemeinschaftlich aus; die Rechte des Stadt- oder Gemeindeeigenthums vorbehalten.
10. Die katholischen Kinder haben Zutritt zu den öffentlichen Erziehungsanstalten; der Religionsunterricht wird in denselben nicht gemeinsam, sondern absönderlich erhtielt, und man wird sich dazu, für die Katholiken, Geistlicher ihres Bekenntnisses bedienen.
11. Die Gemeindgüter oder eigenthümlichen Besizungen der neuen Gemeinden bleiben ihnen zugesichert, und sie fahren fort, solche zu verwalten und den Ertrag derselben für ihren Nuzen zu verwenden.
12. Eben diese Gemeinden sollen nicht mit stärkeren Lasten belegt werden, als die alten Gemeinden.
13. Se. Majestät der König von Sardinien behalten sich vor, jeden Einspruch, wozu die Nichterfüllung obstehender Artikel Anlaß geben könnte, zur Kenntniß der schweizerischen Tagsazung zu bringen, und durch Ihre diplomatischen Agenten bei derselben unterstüzen zu lassen.

Art. 4. Alle Schriften, Lagerbücher und Urkunden, welche auf die abgetretenen gegenstände bezug haben, werden von Sr. Majestät dem König von Sardinien an den Kanton Genf in möglichst kurzer Frist übergeben.

Art. 5. Der zu Turin am 3. Brachmonat 1754 zwischen Seiner Majestät dem König von Sardinien und der Republik Genf geschlossene Vertrag ist in Hinsicht auf alle jene Bestimmungen beibehalten, welche durch die gegenwärtige Verkommniß nicht abgeändert wurden; jedennoch aber wollen Se. Majestät, in der Absicht dem Kanton Genf einen besondern Beweis des Wohlwollens zu ertheilen, Ihre Zustimmung für Aufhebung desjenigen Theils des dreizehnten Artikels des oberwähnten Vertrags geben, der den Bürgern von Genf. welche damals Besizer von Häusern oder Grundstüken auf savoyischem Gebiete werden, ihren ordentlichen Wohnsiz daselbst zu nehmen untersagte.

Art. 6. Se. Majestät willigen aus gleichen Gründen ein, mit dem Kanton Genf Einverständnisse zu treffen für Erleichterung der Ausfuhr der zum Verbrauch der Stadt Genf und des Kantons bestimmten Lebensmittel aus dem Gebiet ihrer Staaten.

    Wien, den 26. März 1815.

Von St. Marsan.

Gutgeheißen in der Sizung vom 29. März 1815 durch die Herren Bevollmächtigten der Mächte, die den Frieden von Paris unterzeichnet haben.

Österreich
Der Fürst von Metternich
Der Freiherr von Wessenberg

Spanien
S. Gomez Labrador.

Frankreich
Der Fürst von Talleyrand.
Der Herzog von Dalberg
Der Graf Alexis de Noailles

Großbritannien
Clancarty
Stewart, General-Lieutenant.

Portugal
Der Graf von Palmella
A. v. Saldanha da Gama.
Lobo da Silveira.

Preußen
Der Fürst von Hardenberg
Der Freiherr von Humboldt

Rußland
Der Graf von Rasumoffsky
Der Graf von Stackelberg
Der Graf von Nesselrode

Schweden
Der Graf von Löwenhiem.

 

An Ihre Excellenzen die Herren Bevollmächtigten von England, Österreich, Preußen und Rußland, beim Congreß in Wien.

Erklärung des Bevollmächtigten Seiner Majestät des Königs von Sardinien
"Protokoll, einige Theile des savoyischen Gebiets, die Se. Majestät der König von Sardinien an die Verfügung der hohen verbündeten Mächte gestellt hat"

Der unterzeichnete Staatsminister und Bevollmächtigte Sr. Majestät des Königs von Sardinien hat seinem erhabenen Gebieter das Verlangen der hohen verbündeten Mächte zur Kenntniß gebracht, daß gegen Savoyen hin dem Kanton Genf einige Gebietsabtretungen geschehen möchten, und er hat Ihm auch den de0halb entworfenen Plan vorgelegt.

Se. Mejestät, jederzeit willfähiig, Ihren hohen und mächtigen Verbündeten Beweise zu geben von Ihrer Dankbarkeit und vom Ihrem Verlangen, zu thun, was Ihnen angenehm sein kann, haben die sehr natürliche Abneigung, Sich von guten, alten, treuen Unterthanen zu trennen, überwunden und den Unterzeichneten bevollmäcthigt, für eine Gebietsabtretung zu Gunsten des Kantons Genf einzuwilligen, wie solche in dem beiliegenden Protokolle vorgeschlagen ist, und unter den nachfolgenden Bedingungen:

1. Daß die Provinzen Chablais und Faucigny und alles von Ugine nördlich gelegene, Sr. Majestät zugehörige Land in der durch alle Mächte gewährleisteten schweizerischen Neutralität einbegriffen sein sollen; das heißt, daß, so oft die der Schweiz benachbarten Mächte sich im Zustande wirklich ausgebrochener oder unmittelbar bevorstehender Feindseeligkeiten befinden werden, die Truppen Sr. Majestät des Königs von Sardinien, welche allfällig in jenen Provinzen stehen möchten, sich zurükzuziehen und dafür, wenn es nothwendig ist, ihren Weg durch das Wallis nehmen können; daß keine andere bewaffneten Truppen irgend einer Macht sich dort aufhalten oder durchziehen können, mit Ausnahme derjenigen, welche die schweizerische Eidgenossenschaft daselbst aufzustellen für gut finden würde. Wohl verstanden, daß dieses Verhältniß die Verewaltung jener Provinzen in keiner Weise beschränken soll, woselbst auch die Civilbeamten Sr. Majestät des Königs die Bürgerwachen für Erhaltung guter Ordnung gebrauchen können.

2. Daß eine Befreiung aller Durchgangsgebühren für alle Waaren, Lebensmittel u. s. w. bewilligt werden, welche aus den Staaten Sr. Majestät und aus dem Freihafen von Genua komment, ihren Weg über die sogenannte Simplonstraße nehmen, in der ganzen Ausdehnung dieser leztern durch das Wallis und das Gebiet von Genf. Es wird dieß dahin verstanden, daß jene Befreiung einzig die Durchgangsgebühren betreffen, und sich weder auf die Weg- oder Brükengelder, noch auf jene Waaren und Lebensmittel ausdehnen soll, welche für den Verkauf oder Verbrauch im Innern bestimmt sind. Die gleiche Beschränkung findet hinwieder statt bei der den Schweizern eingeräumten Verbindung des Wallis mit dem Kanton Genf, und die Regierungen werden deßhalb durch gemeinsames Einverständniß die nöthig erachteten Maßnahmen treffen, für Festsezung der Taxen sowohl als zu Verhinderung des Schleichhandels, jede auf ihrem Gebiet.

3. Daß die unter dem Namen der kaiserlichen Lehen bekannten Ländereien, welche der ligurischen Republik einverleibt waren und gegenwärtig unter der einstweiligen Verwaltung Sr. Majestät des Königs von Sardinien stehen, mit den Staaten Sr. Majestät gänzlich und auf gleiche Weise vereinigt sein sollen, wie die übrigen genuesischen Staaten.

4. Daß diese Bedingungen zu den Congreßbeschlüssen gehören und von allen Mächten gewährleistet werden sollen.

5. Daß die hohen verbündeten Mächte sich verbindlich machen, ihre nochmalige Verwendung eintreten zu lassen, und sich für Anwendung zwekdienlicher Mittel geneigt zu finden, durch welche Frankreich könne bewogen werden, Sr. Majestät dem Könige von Sardinien wenigstens einen Theil des gegenwärtig im französischen Besitz befindlichen Savoyens zurükzugeben, nämlich die Berkette des Bauges, die Stadt Annecy und die Landstraße, welche von dieser letztern Stadt nach Genf führt; unter Vorbehalt, die bestimmten Grenzen auf angemessene Weise festzusezen, zumal der oben bezeichnete Landesstrich ein nothwendiges Erforderniß ist für die Vervollständigung des Vertheidigungssystems der Alpen und für die Erleichterung der Verwaltung desjenigen Gebiets, in dessen Besiz Se. Majestät der König von Sardinien geblieben ist.

    Wien, den 26. März 1815

Von St. Marsan.

    Genehmigt in der Sizung vom 29, März durch die Herren Bevollmächtigten der Mächte, die den Vertrag von Paris unterzeichnet haben, deren Unterschriften folgen.

Der Fürst von Metternich
Der Freiherr von Wessenberg

Spanien
S. Gomez Labrador.

Frankreich
Der Fürst von Talleyrand.
Der Herzog von Dalberg
Der Graf Alexis de Noailles

Großbritannien
Clancarty
Stewart, General-Lieutenant.

Portugal
Der Graf von Palmella
A. v. Saldanha da Gama.
Lobo da Silveira.

Preußen
Der Fürst von Hardenberg
Der Freiherr von Humboldt

Rußland
Der Graf von Rasumoffsky
Der Graf von Stackelberg
Der Graf von Nesselrode

Schweden
Der Graf von Löwenhiem.

Die vorstehende Erklärung war Grundlage des Vertrags zwischen dem König von Sardinien, der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf (Turiner Vertrag), vom 16. März 1816. Dieser Vertrag hat die Erklärung, die durch den Zweiten Pariser Frieden vom 20. November 1815 noch eine Änderung erfahren hat, ausgeführt.

Beitritt der Eidgenossenschaft

vom 12. August 1815

zu den Verhandlungen des Wiener Congresses vom 29. März 1815, den Kanton Genf betreffend

Nachdem die auf dem Congresse vereinigten Mächte, durch ihre in Zürich residirenden Minister, der eidgenössischen Tagsazung zwei Orignialacten haben zustellen lassen, welche von dem Congresse in der Sizung vom 29. März 1815 genehmigt und unterzeichnet worden sind, wovon der erste, betitelt Protokoll, einige Theile des savoyischen Gebiets, die Se. Majestät der König von Sardinien an die Verfügung der hohen verbündeten Mächte gestellt hat, dem Kanton Genf einverleibt; der zweite, als Anhang zum ersten, einerseits die Bestimmung enthält, die Provinzen Chablais und Faucigny, und alles von Ugine nördlich gelegene, Sr. Majestät zugehörige Land sollen in der durch alle Mächte gewährleisteten schweizerischen Neutralität einbegriffen sein, d. h. so oft die der Schweiz benachbarten Mächte sich im Zustande wirklich ausgebrochener oder unmittelbar bevorstehender Feindseligkeiten befinden werden, sollen die Truppen Sr. Majestät des Königs von Sardinien, welche allfällig in jenen Provinzen stehen möchten, sich zurükziehen können, mit Ausnahme derjenigen, welche die schweizerische Eidgenossenschaft daselbst aufzustellen für gut finden würde; anderseits den Antrag, den aus den Staaten Sr. königlichen sardinischen Majestät und aus dem Freihafen von Genua kommenden Waaren in den Kantonen Wallis und Genf gänzliche Befreiung von Durchgangsgebühren zuzusichern und die nämliche Befreiung für diejenigen Waaren zu bewilligen, welche als Transitgut durch den zwischen jenen beiden Kantonen gelegenen Theil des Chablais passieren würden, -

So beschließt die Tagsatzung, in Folge der Zustimmung der Regierungen der Republiken Wallis und Genf zu den in obbenannten Acten festgesezten Bedingungen und Kraft erhaltener Vollmacht der eidgenössischen Stände, welche in gedachten Verfügungen des Congresses neue Beweise des Wohlwollens der hohen Mächte gegen die Schweiz erkennen, - sich dahin zu erklären:

1. Die Acten des Wiener Congresses vom 29. März 1815, in so weit sie den Kanton Genf und die Neutralisirung des Chablais und des Faucigny betreffen, werden von der schweizerischen Eidgenossenschaft mit Dank angenommen und das darin bezeichnete Gebiet, als Bestandtheil des Kantons Genf, unter die im ersten Artikel des Bundeesvertrags ausgesprochene eidgenössische Gewährleistung gestellt.

2. In Rücksicht auf die, von sämmtlichen Mächten zugesicherte immerwährende Neutralität der Provinzen Chablais und Faucigny wird die Schweiz im eintretenden Fall, und wenn die Nothwendigkeit es erfordert, mit Vorbehalt, daß daraus kein Nachtheil für ihre Neutralität entstehe, den Durchpaß für den Rükzug der königlich sardinischen Truppen aus diesen Provinzen gestatten; und wenn ferner die Eidgenossenschaft (nach der ihr durch den Congreßact eingeräumten Befugniß) es dannzumal für angemessen erachten sollte, Truppen dahin zu verlegen, auf solche Art und Weise und unter den Bedigungen, welche durchbesondere Verkommnisse festzusezen wären, so verspricht sie ebenfalls, daß diese einstweilige militärische Besezung für die im Namen Sr. königlich sardinischen Majestät in gedachten Provinzen eingeführte Verwaltung ganz ohne Abbruch sein solle.

3. Die Schweiz bewilligt die durch den zweiten Artikel des nämlichen Acts vorbehaltene Befreiung von Tragsitgebühren für diejenigen Waare, welche aus den Staaten Sr. Majestät des Königs von Sardinien kommend, auf der Simplonstraße durch das Wallis und den Kanton Genf gehen, mit dem ausdrüklichen Vorbehalt jedoch, daß unter dieser Benennung die Straßen-, Brüken- und Barrieren-Gelder nicht verstanden werden, und daß für die weitern, auf diesen Gegenstand Bezug habenden Anordnungen besondere Conventionen zwischen Sr. königlichen Majestät und den betreffenden Kantonen stattfinden sollen.

4. Gegenwärtige Beitrittsurkunde zu den Verhandlungen des Congresses vom 29. März 1815 soll den in der Schweiz residirenden Ministern der erlauchten verbündeten Höfe zugestellt werden.

    Urkundlich dessen ist Gegenwärtiges unterzeichnet und besiegelt worden zu Zürich, am 12. August 1815.

Im Namen der eidsgenössischen Tagsatzung:
Der Bürgermeister des Cantons Zürich,
Präsident derselben,
von Wyß

Der Kanzler der Eidsgenossenschaft
Mousson.

 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876
© 26. Mai 2005


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