vom 29. Mai 1874
mit Änderungsindex
aufgehoben mit Wirkung vom 31.
Dezember 1999 durch
Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (BBl.
1999 162), II.
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Die schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:
Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zweiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, bilden in ihrer Gesamtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.
Durch Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurden die Worte "zweiundzwanzig" ersetzt durch: "dreiundzwanzig" sowie "und Genf" durch: " ,Genf und Jura".
Art. 2. Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.
Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.
Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.
Durch Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 wurde
der bisherige Artikel 4 zum Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"1 ...
2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz
sorgt für ihre Gleichstellung vor allem in Familie, Ausbildung und
Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige
Arbeit."
Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränetät innert den Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.
Art. 6. 1 Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistungen des Bundes nachzusuchen.
2 Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:
a) sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes
enthalten;
b) sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen
(repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern;
c) sie vom Volke angenommen worden sind und revidiert werden können,
wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.
Art. 7. 1 Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.
2 Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse (=Verträge) über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschließen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.
Art. 8. Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande, einzugehen.
Art. 9. Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.
Art. 10. 1 Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen sowie ihren Stellvertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.
2 Über die im Artikel 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.
Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen (=Militärbündnisse bzw. Militärabkommen) abgeschlossen werden.
Art. 12. 1 Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.
2 Sind sie bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.
3 Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrat der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.
4 Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.
5 Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.
Durch Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 wurde
der Artikel folgende Fassung:
Art. 12. 1 Die Mitglieder der Bundesbehörden,
die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen
Repräsentanten oder Kommissarien sowie die Mitglieder kantonaler
Regierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen
Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden
annehmen. Handeln sie dem Verbote zuwider, so hat dies das Ausscheiden aus ihrer
Stellung zur Folge.
2 Wer solche Pensionen, Titel oder Orden besitzt,
ist als Mitglied einer Bundesbehörde, als eidgenössischer Zivil-
oder Militärbeamter, als eidgenössischer Repräsentant oder
Kommissar, oder als Mitglied einer kantonalen Regierung oder gesetzgebenden
Behörde nur wählbar, wenn er vor Amtsantritt auf den Genuß
der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder
den Orden zurückgegeben hat.
3 Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden
getragen noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend
gemacht werden.
4 Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren,
Unteroffizieren und Soldaten untersagt.
Übergangsbestimmung: Wer vor dem Inkrafttreten
des abgeänderten Artikels 12 erlaubterweise einen Orden oder einen
Titel erhalten hatte, darf als Mitglied der Bundesbehörden, eidgenössischer
Zivil- und Militärbeamter, eidgenössischer Repräsentant
oder Kommissar, Mitglied einer kantonalen Regierung oder der gesetzgebenden
Behörde eines Kantons gewählt werden, wenn er sich verpflichtet,
für seine Amtsdauer auf das Tragen der Titel oder Orden zu verzichten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zieht den Verlust des Amts
nach sich."
Art. 13. 1 Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.
2 Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten Kantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.
Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.
Art. 15. Wenn einem Kantone vom Ausland plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätem Verfügungen dieser letztem. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.
Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrate sogleich Kenntnis zu geben, damit dieser innert den Schranken seiner Kompetenz (Art. 102, Ziffer 3, 10 und 11) die erforderlichen Maßregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
Wenn die Kantonsregierung außerstande ist, Hilfe auszusprechen, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.
In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Artikel 5.
Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas anderes beschließt.
Art. 17. In den durch die Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.
Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.
Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.
Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen.
Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt
der Absatz 4 folgende Fassung:
"Der Militärpflichtersatz wird nach den
Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Rechnung des Bundes von den
Kantonen erhoben."
Art. 19. Das Bundesheer besteht:
a) aus den Truppenkörpern der Kantone;
b) aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern
gehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.
Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesetzlich dazugehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.
In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschließliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und alle übrigen Streitmittel der Kantone.
Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch verfassungsmäßige oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.
Art. 20. Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden.
Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes.
Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.
Art. 21. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.
Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.
Art. 22. Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen.
Die Normen für die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
Durch Volksabstimmung vom 24. Mai 1959 wurde nach
dem Artikel 22 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 22bis. Die Gesetzgebung über
den zivilen Schutz der Personen und Güter gegen die Auswirkungen von
kriegerischen Ereignissen ist Bundessache.
Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze
anzuhören. Ihnen ist der Vollzug unter der Oberaufsicht des Bundes
zu übertragen.
Das Gesetz bestimmt die Beiträge des Bundes
an die Kosten des Zivilschutzes.
Der Bund ist befugt, die Schutzdienstpflicht
für Männer durch Bundesgesetz einzuführen.
Frauen können die Schutzdienstpflicht freiwillig
übernehmen; das Nähere bestimmt das Gesetz.
Entschädigung, Versicherung und Erwerbsersatz
der Schutzdienst Leistenden werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen
des Zivilschutzes zur Nothilfe."
Durch Volksabstimmung vom 14. September 1969 wurden
nach dem Artikel 22bis folgende Artikel eingefügt:
"Art. 22ter. Das Eigentum ist gewährleistet.
Bund und Kantone können im Rahmen ihrer
verfassungsmäßigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung
im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen
vorsehen.
Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen,
die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 22quater.
Der Bund stellt auf dem Wege
der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu
schaffende, der zweckmäßigen Nutzung des Bodens und der geordneten
Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.
Er fördert und koordiniert die Bestrebungen
der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen.
Er berücksichtigt in Erfüllung seiner
Aufgaben die Erfordernisse der Landes-, Regional- und Ortsplanung."
Art. 23. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.
Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation (Enteignung) geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.
Durch Volksabstimmung vom 3.März 1929 wurde
nach dem Artikel 23 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23bis. Der Bund unterhält die
zur Sicherung der Versorgung des Landes nötigen Vorräte von Brotgetreide.
Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide zu lagern und seine
Vorräte zu übernehmen, um deren Auswechslung zu erleichtern.
Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide
im Inland, begünstigt die Züchtung und Beschaffung hochwertigen
inländischen Saatgutes und unterstützt die Selbstversorgung unter
besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden. Er übernimmt
gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise, der den Getreidebau
ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses
Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.
Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen
Müllereigewerbes, desgleichen wahrt er die Interessen der Mehl- und
Brotkonsumenten. Er beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben
den Verkehr mit Brotgetreide, Backmehl und Brot sowie deren Preis. Der
Bund trifft die nötigen Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr des
Backmehls; er kann sich das ausschließliche Recht vorbehalten, das
Backmehl einzuführen. Der Bund gewährt nötigenfalls den
Müllern Erleichterungen auf den Transportkosten im Innern des Landes.
Er trifft zugunsten der Gebirgsgegenden Maßnahmen, die geeignet sind,
einen Ausgleich der Mehlpreise herbeizuführen.
Die statistische Gebühr im Warenverkehr
mit dem Auslande ist zu erhöhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird
zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben
beitragen."
Durch Volksabstimmung vom 30. November 1980 wurde
der Artikel 23bis wie folgt geändert:
- im Absatz 2 Satz 3 wurden die Worte "auf Grundlage
des Marktpreises" ersetzt durch: "höchstens zum Selbstkostenpreis
des Bundes".
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"Die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide
dienen der Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des
Landes."
Durch Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 erhielt
Artikel 23bis Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide
im Inland und begünstigt die Züchtung sowie die Beschaffung hochwertigen
inländischen Saatgutes."
Art. 24. Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge.
Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nötigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.
Durch Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 wurden im Absatz 1 die Worte "im Hochgebirge" gestrichen.
Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1908 wurde
nach dem Artikel 24 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24bis. Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
steht unter der Oberaufsicht des Bundes.
Die Bundesgesetzgebung stellt die zur Wahrung
der öffentlichen Interessen und zur Sicherung der zweckmäßigen
Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderlichen allgemeinen Vorschriften
auf. Dabei ist auch die Binnenschiffahrt nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der
Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen zu.
Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für
die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit
mehrerer Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession
verständigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache
des Bundes. Ebenso steht dem Bunde unter Beziehung der beteiligten Kantone
die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, die die Landesgrenze
bilden.
Die Gebühren und Abgaben für die Benutzung
der Wasserkräfte gehören den Kantonen oder den nach der kantonalen
Gesetzgebung Berechtigten.
Sie werden für die vom Bunde ausgehenden
Konzessionen von diesem nach Anhörung der beteiligten Kantone und
in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für
die übrigen Konzessionen werden die Abgaben und Gebühren von
den Kantonen innert den durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken
festgesetzt.
Die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie
ins Ausland darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.
In allen Wasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten
dieses Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung
vorzubehalten.
Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen
über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen."
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 erhielt
der Artikel folgende Fassung:
"Art. 24bis. Zur haushälterischen Nutzung
und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen
des Wassers stellt der Bund unter Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft
auf dem Wege der Gesetzgebung im Gesamtinteresse liegende Grundsätze
auf über:
a) die Erhaltung und Erschließung der Wasservorkommen,
insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser, sowie die Anreicherung
von Grundwasser;
b) die Benutzung der Gewässer zur Energieerzeugung
und für Kühlzwecke;
c) die Regulierung von Wasserständen und
Abflüssen ober- und unterirdischer Gewässer, Wasserableitungen
außerhalb des natürlichen Abflusses, Bewässerungen und
Entwässerungen sowie weitere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
Zum gleichen Zweck erläßt der Bund
Bestimmungen über:
a) den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer
gegen Verunreinigungen und die Sicherung angemessener Restwassermengen;
b) die Wasserbaupolizei, inbegriffen Gewässerkorrektionen
und Sicherheit der Stauanlagen;
c) Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge;
d) Beschaffung und Auswertung hydrologischer
Unterlagen;
e) das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe
die Benutzung von Wasservorkommen gegen die Entrichtung der Abgaben und
gegen angemessenen Ersatz der Nachteile zu beanspruchen.
Die Verfügung über die Wasservorkommen
und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung stehen unter
Vorbehalt privater Rechte den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung
Berechtigten zu. Die Kantone setzen die Abgaben in den Schranken der Bundesgesetzgebung
fest.
Betrifft die Erteilung oder Ausübung von
Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so entscheidet
unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleichegilt im interkantonalen
Verhältnis, wenn sich die beteiligten Kantone nicht einigen können.
Im internationalen Verhältnis bestimmt der Bund die Abgaben nach Anhörung
der beteiligten Kantone.
Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den
Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet
der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungsmöglichkeiten
der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone."
Durch Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 wurde nach
dem Artikel 24a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24b. Die Gesetzgebung über
die Schiffahrt ist Bundessache."
Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1953 wurde
nach dem Artikel 24a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24c. Der Bund ist befugt, gesetzliche
Bestimmungen zum Schutze der ober- und unterirdischen Gewässer gegen
Verunreinigung zu erlassen. Der Vollzug dieser Bestimmungen verbleibt unter
der Aufsicht des Bundes den Kantonen."
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1975 erhielt
der Artikel 24c folgende Fassung:
"Art. 24c. Der Bund ist befugt, gesetzliche
Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe elektrischer Energie
zu erlassen.
Energie aus Wasserkraft darf nur mit Einwilligung
des Bundes ins Ausland abgegeben werden."
Durch Volksabstimmung vom 24. November 1957 wurde
nach dem Artikel 24c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24d. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet
der Atomenergie ist Bundessache.
Der Bund erläßt Vorschriften über
den Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlen."
Durch Volksabstimmung vom 27. Mai 1962 wurde nach
dem Artikel 24d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24e. Der Natur- und Heimatschutz
ist Sache der Kantone.
Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben
das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten
sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine
Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes
durch Beiträge unterstützen sowie Naturreservate, geschichtliche
Stätten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich
oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern.
Er ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier-
und Pflanzenwelt zu erlassen."
Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 wurde
dem Artikel 24e folgender Absatz mit Übergangsbestimmung angefügt:
"Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit
und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder
Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen
werden. Ausgenommen sind Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schutzzwecks
und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.
Übergangsbestimmung: Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesonderein der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 wurde nach
dem Artikel 24e folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24f. Der Bund erläßt
Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen
Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft
insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.
Der Vollzug der Vorschriften wird, soweit das
Gesetz ihn nicht dem Bundes vorbehält, den Kantonen übertragen."
Durch Volksabstimmung vom 23. September 1990 wurde
nach dem Artikel 24f folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24g. Bund und Kantone setzen sich
im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit
gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche
Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch
ein.
Der Bund erläßt Grundsätze für:
a) die Nutzung einheimischer und erneuerbarer
Energien;
b) den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
Der Bund
a) erläßt Vorschriften über den
Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
b) fördert die Entwicklung von Energietechniken,
insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
Der Bund berücksichtigt in seiner Energiepolitik
die Anstrengungen der Kantone und ihrer Gemeinwesen sowie der Wirtschaft.
Den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete des Landes
und der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist Rechnung zu tragen. Maßnahmen
betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden werden vor allem
von den Kantonen getroffen."
Durch Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 wurde nach
dem Artikel 24g folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24h. Der Mensch und seine Umwelt
sind gegen Mißbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie
geschützt.
Der Bund erläßt Vorschriften über
den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den
Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie
und läßt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen
leiten:
a) Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen
und Embryonen sind unzulässig.
b) Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht
in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c) Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen
nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung
einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um
beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung
zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen außerhalb des
Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen
erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen außerhalb
des Körpers der Frau entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt
werden können.
d) Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften
sind unzulässig.
e) Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen
aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f) Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer
Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert
oder offenbart werden.
g) Der Zugang einer Person zu den Daten über
seine Abstimmung ist zu gewährleisten.
Der Bund erläßt Vorschriften über
den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen.
Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von
Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt
der Tier- und Pflanzenarten."
Art. 25. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes sowie zum Schutze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen.
Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1893 wurde
nach dem Artikel 25 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 25bis. Das Schlachten der Tiere ohne
vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart
und Viehgattung ausnahmslos untersagt."
Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 erhielt
der Artikel 25a folgende Fassung:
"Art. 25bis. Die Gesetzgebung über
den Tierschutz ist Sache des Bundes.
Die Bundesgesetzgebung stellt insbesondere Vorschriften
auf über:
a) das Halten und die Pflege von Tieren;
b) die Verwendung von und den Handel mit Tieren;
c) die Tiertransporte;
d) die Eingriffe und Versuche am lebenden Tier;
e) das Schlachten und anderweitige Töten
von Tieren;
f) die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den
Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält."
siehe auch Art. 12 der Übergangsbestimmungen.
Art. 26. Die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.
Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 wurde
nach dem Artikel 26 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 26a. Die Gesetzgebung über
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger
Brenn- oder Treibstoffe ist Bundessache."
Art. 27. Der Bund ist befugt, außer der bestehenden polytechnischen Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.
Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.
Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen Verfügungen treffen.
Durch Volksabstimmung vom 5. Oktober 1984 wurde
nach dem Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichts
beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September."
Durch Volksabstimmung vom 19. Dezember 1902 wurde
nach dem Artikel 27 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27a. Den Kantonen werden zur Unterstützung
in der Erfüllung der ihnen auf dem Gebiete des Primarunterrichtes
obliegenden Pflichten Beiträge geleistet.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung
des Primarschulwesens bleibt Sache der Kantone, vorbehalten die Bestimmungen
des Artikels 27."
Durch Volksabstimmung vom 10. März 1985 wurde der Artikel 27a aufgehoben.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurde nach
dem Artikel 27a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27b. Der Bund ist befugt, durch
Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse:
a) die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle
Bestrebungen zu fördern,
b) die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die
Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu
regeln; der Bund kann hierbei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit
abweichen, wenn allgemeine kultur- oder staatspolitische Interessen dies
rechtfertigen.
Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze
anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen
Verbände.
Erläßt der Bund gesetzliche Bestimmungen
über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Umwandlung
von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die
Erteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.
Im übrigen fallen die Gesetzgebung über
das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone."
Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1963 wurde
nach dem Artikel 27b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27c. Der Bund kann den Kantonen
Beiträge gewähren an ihre Aufwendungen für Stipendien und
andere Ausbildungsbeihilfen.
Er kann ferner, in Ergänzung kantonaler
Regelungen, selbst Maßnahmen ergreifen oder unterstützen, die
eine Förderung der Ausbildung durch Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen
bezwecken.
Die kantonale Schulhoheit ist in allen Fällen
zu wahren.
Die Ausführungsbestimmungen sind in der
Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen
zu erlassen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören."
Durch Volksabstimmung vom 27. September 1970 wurde
nach dem Artikel 27c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27d. Der Bund ist befugt, Vorschriften
über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen. Er kann durch Gesetz
den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. Der
Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone.
Der Bund fördert Turnen und Sport der Erwachsenen.
Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.
Die Kantone und die zuständigen Organisationen
sind vor dem Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören."
Durch Volksabstimmung vom 4. März 1973 wurde
nach dem Artikel 27d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27e. Der Bund fördert die wissenschaftliche
Forschung. Seine Leistungen können insbesondere an die Bedingungen
geknüpft werden, daß die Koordination sichergestellt ist.
Er ist befugt Forschungsstätten zu errichten
und bestehende ganz oder teilweise zu übernehmen."
Art. 28. Das Zollwesen ist Sache des Bundes. Derselbe hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben.
Art. 29. Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden:
1. Eingangsgebühren:
a) Die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen
Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxieren.
b) Ebenso die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c) Die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.
Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
auch bei Abschließung von Handelsverträgen mit dem Auslande
zu befolgen.
2. Die Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen.
3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.
Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.
Art. 30. Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.
Die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kaufhaus- und andern Gebühren dieser Art fallen weg.
Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und
Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen,
eine jährliche Entschädigung, welche, in Würdigung aller
Verhältnisse, festgestellt wird, wie folgt:
Für Uri Fr. 80000
Für Graubünden Fr. 200000
Für Tessin Fr. 200000
Für Wallis Fr. 50000
Für Besorgung des Schneebruches auf dem St. Gotthard erhalten die Kantone Uri und Tessin eine jährliche Entschädigung von zusammen 40000 Franken für so lange, als die Straße über den Bergpaß nicht durch eine Eisenbahn ersetzt sein wird.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juni 1927 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden,
Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen,
eine jährliche Entschädigung, die mit Wirkung vom 1. Januar 1925
an festgestellt wird wie folgt:
für Uri Fr. 160000
für Graubünden Fr. 400000
für Tessin Fr. 400000
für Wallis Fr. 100000"
- der Absatz 4 wurde aufgehoben.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen
Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind:
a) Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle,
die Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken
sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern nach
Maßgabe des Artikels 32.
b) Sanitätspolizeiliche Maßnahmen gegen Epidemien und Viehseuchen.
Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1885 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben a) wurden folgende Buchstaben
eingefügt:
"b) Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter
Wasser nach Maßgabe des Artikels 32a.
c) Das Wirtschaftswesen und der Kleinhandel mit
geistigen Getränken, in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege
der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels
mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten
Beschränkungen unterworfen werden."
- der bisherige Buchstabe b) wurde Buchstabe
d).
- nach dem neuen Buchstaben d) wurde folgender
Buchstabe eingefügt:
"e) Verfügungen über Ausübung
von Handel und Gewerben, über Besteuerung von Handel und Gewerben,
über Besteuerung des Gewerbebetriebs und über die Benutzung der
Straßen.
Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz
der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen."
Durch Volksabstimmung vom 7. Oktober 1908 wurde dem Buchstaben b) nach den Worten "nach Maßgabe des Artikels 32a" die Worte "und 32b" angefügt.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1913 erhielt
der Buchstabe d) folgende Fassung:
"d) Sanitätspolizeiliche Maßregeln
zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger
Krankheiten von Menschen und Tieren."
Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1925 wurden
die Buchstaben b) und c) wie folgt neu gefaßt:
"b) Die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung,
der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Weine nach Maßgabe
der Artikel 32a und 32b.
c) Das Wirtschaftswesen und der Handel mit geistigen
Getränken nach Maßgabe des Artikels 32d."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 erhielt
der Artikel 31 folgende Fassung:
"Art. 31 Die Handels- und Gewerbefreiheit
ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit
sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung
eingeschränkt ist.
Kantonale Bestimmungen über die Ausübung
von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie
dürfen jedoch, soweit die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht,
den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen
- Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Regalrechte."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurden
nach dem Artikel 31 die folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31a. Der Bund trifft im Rahmen seiner
verfassungsmäßigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt
des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten
Maßnahmen.
Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der
schweizerischen Gesamtwirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über
die Ausübung von Handel und Gewerben und Maßnahmen treffen zur
Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter
Vorbehalt von Abs. 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit
gebunden.
Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist
der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit,
Vorschriften zu erlassen:
a) zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen
gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung
der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden
in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen;
b) zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes
und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des
bäuerlichen Grundbesitzes;
c) zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile;
d) gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche
Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen;
e) über vorsorgliche Maßnahmen für
Kriegszeiten.
Bestimmungen gemäß Lit. a und
b sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige
oder Berufe diejenigen Selbsthilfemaßnahmen getroffen haben, die
ihnen billigerweise zugemutet werden können.
Der Bund gewährleistet bei der Gesetzgebung
auf Grund von Abs. 3, Lit. a und b, die Entwicklung der auf gegenseitiger
Hilfe beruhenden Organisationen der Wirtschaft."
Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt
Absatz 3 Buchstabe e) folgende Fassung:
"e) über vorsorgliche Maßnahmen der
wirtschaftlichen Landesverteidigung und auch über Maßnahmen
zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern
und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht
selber begegnen kann."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurden
weiter die folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31b. Die Kantone sind befugt, auf
dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes
von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe
vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch
übermäßige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Dabei
ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das
Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.
Außerdem kann der Bund die Kantone im Rahmen
seiner eigenen Gesetzgebungsbefugnisse ermächtigen, Vorschriften zu
erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Regelung durch den Bund bedürfen
und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Rechts zuständig
sind.
Art. 31c. Der Bund ist befugt, über
das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.
Diese Bestimmungen haben der besonderen Aufgabe
und Stellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen.
Art. 31d. Der Bund trifft in Verbindung mit den Kantonen und der privaten Wirtschaft Maßnahmen zur Verhütung von Wirtschaftskrisen und nötigenfalls zur Bekämpfung eingetretener Arbeitslosigkeit. Er erläßt Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung."
Durch Volksabstimmung vom 26. Februar 1978 erhielt
der Artikel 31d folgende Fassung:
"Art. 31d. Der Bund trifft Vorkehren für
eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung
und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet mit
den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
Bei Maßnahmen auf den Gebieten des Geld-
und Kreditwesens, der öffentlichen Finanzen und der Außenwirtschaft
kann der Bund nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.
Er kann die Unternehmungen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
verpflichten. Nach dreren Freigabe entscheiden die Unternehmungen frei
über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen
bei der Aufstellung ihrer Voranschläge die Erfordernisse der Konjunkturlage.
Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf
bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren.
Die abgeschöpften Mittel sind so lange stillzulegen, als es die Konjunkturlage
erfordert. Direkte Abgaben werden hierauf individuell zurückerstattet,
indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
Der Bund nimmt auf die unterschiedliche wirtschaftliche
Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes Rücksicht.
Der Bund führt die konjunkturpolitisch erforderlichen
Erhebungen durch."
Durch Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 wurde
nach den Artikel 31d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31e. Der Bund trifft unter Wahrung
der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der
Handels- und Gewerbefreiheit Maßnahmen zum Schutze der Konsumenten.
Den Konsumentenorganisationen stehen im Bereich
der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen
Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
Die Kantone sehen für Streitigkeiten zwischen
Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden
Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozeßverfahren
vor."
Durch Volksabstimmung vom 28. November 1982 wurde
nach dem Artikel 31e folgender Artikel eingefügt (lt. Volksentscheid
eigentlich der Artikel 31e !):
"Art. 31f. Zur Verhinderung von Mißbräuchen
in der Preisbildung erläßt der Bund Vorschriften für eine
Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen
marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von
Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und
privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise
herabgesetzt werden."
Art. 32. Die Kantone sind befugt, die im Art. 31, Lit. a, erwähnten
Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken unter
folgenden Beschränkungen zu erheben:
a) Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände
wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren
ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten.
b) Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt
und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit
keinen andern Gebühren belegt werden.
c) Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigeren Gebühren
zu belegen als diejenigen des Auslandes.
d) Eingangsgebühren von Wein und anderen geistigen Getränken
schweizerischen Ursprungs dürfen, da wo solche schon bestehen, nicht
erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt
werden.
e) Die Gesetze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der
Eingangsgebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben
zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender
Grundsätze verhindert werden kann.
Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche, von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschädigung dahinfallen.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 erhielt
der Artikel 32 folgende Fassung:
"Art. 32. Die in Artikel 31a, 3b Abs.
2, 31c und 31d genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze
oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die
Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art
in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt Artikel 89 Abs. 3, vorbehalten.
Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze
anzuhören. Ihnen ist in der Regel der Vollzug der Bundesvorschriften
zu übertragen.
Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft
sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören und können
beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen
werden."
Durch Bundesbeschluß vom 28. Oktober 1949 wurde der Bezug auf den "Artikel 89 Abs. 3" im Artikel 32 Absatz 1 geändert in "Artikel 89a".
Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1885 wurde
nach dem Artikel 32 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 32a. Der Bund ist befugt, im Wege
der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf
gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen
Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß
ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen
werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln,
Wacholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation
und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.
Nach dem Wegfall der im Artikel 32 der Bundesverfassung
erwähnten Eingangsgebühren aus geistigen Getränken kann
der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen
besonderen Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen
als denjenigen, welche zum Schutze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen
Getränken notwendig sind. Jedoch bleiben hierbei in betreff des Betriebs
von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei
Litern die den Kantonen nach Artikel 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.
Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter
Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie
zum Bezug gelangen.
Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen
Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte
gebrannte Wasser werden unter die sämtlichen Kantone nach Verhältnis
der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten
faktischen Bevölkerung verteilt. Von den daherigen Einnahmen haben
die Kantone wenigstens 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen
Ursachen und Wirkungen zu verwenden."
Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1930 erhielt
der Artikel 32a folgende Fassung:
"Art. 32a. Der Bund ist befugt, auf dem
Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr,
die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser
zu erlassen.
Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, daß
sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr
und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung
der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel.
Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf
dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.
Die gewerbsmäßige Herstellung gebrannter
Wasser wird durch Konzession genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen
Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung
der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaus und der Überschüsse
des Obst. und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht
anders zweckmäßig verwendet werden können.
Das nicht gewerbsmäßige Herstellen
oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen,
Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen
Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren
Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschließlich inländisches
Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweiter
im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist.
Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der
Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen
zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden
Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.
Die fiskalische Belastung der Spezialitäten
aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen
Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt
für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.
Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und
der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde
abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.
Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse,
welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert (für
den menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht) sind.
Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks
und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen.
Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel
werden vom Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis
der Wohnbevölkerung verteilt.
Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen
Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im
Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von
seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekämpfung
des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere
Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die
Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung
in den bezüglichen Fonds zu legen."
Durch Volksabstimmung vom 7. Oktober 1908 wurde
nach dem Artikel 32a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 32b. Fabrikation, Einfuhr, Transport,
Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth
bekannten Liköre sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten.
Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher
Bezeichnung eine Nachahmung dieses Likörs darstellen. Vorbehalten
bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen
Zwecken.
Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme
in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig
werdenden Bestimmungen treffen.
Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem
Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke
zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden."
Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1930 wurde
nach dem Artikel 32b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 32c. Die Kantone können auf
dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und
des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche
Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht
gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger
als zwei Litern.
Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken
in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Artikel
31, Lit. e. von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer
Bewilligung und der Entrichtung einer mäßigen Gebühr abhängig
gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.
Der Verkauf nicht gebrannter, geistiger Getränke
darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen
besonderen Steuern belastet werden.
Juristische Personen dürfen von den Kantonen
nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten
von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen
von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.
Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung
Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten,
geistigen Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen.
Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit
nicht beeinträchtigen.
Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie
ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde der Bezug auf den "Artikel 31 Lit. e." ersetzt durch "Artikel 31 Abs. 2".
Art. 33. Den Kantonen bleibt anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.
Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.
Art. 34. Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.
Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1890 wurde
nach dem Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34a. Der Bund wird auf dem Wege
der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter
Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.
Er kann den Beitritt allgemein oder für
einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären."
Durch Volksabstimmung vom 7. Oktober1908 wurde
nach dem Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34b. Der Bund ist befugt, auf dem
Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 erhielt
der Artikel 34b folgende Fassung:
"Art. 34b. Der Bund ist befugt, Vorschriften
aufzustellen:
a) über den Schutz der Arbeitnehmer;
b) über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher
und beruflicher Angelegenheiten;
c) über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Gesamtarbeitsverträgen und von andern gemeinsamen Vorkehren von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens;
d) über den angemessenen Ersatz des Lohn-
und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes;
e) über die Arbeitsvermittlung;
f) über die Arbeitslosenversicherung und
die Arbeitslosenfürsorge;
g) über die berufliche Ausbildung in Industrie,
Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß
Lit. c ist nur für Sachgebiete, welche das Arbeitsverhältnis
betreffen, und nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten
Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung
trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt.
Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
ist Sache öffentlicher und privater, sowohl paritätischer als
einseitiger Kassen. Die Befugnis zur Errichtung öffentlicher Arbeitslosenversicherungskassen
sowie zur Einführung eines allgemeinen Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung
bleibt den Kantonen vorbehalten.
Die Vorschriften von Artikel 32 finden entsprechende
Anwendung."
Durch Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 wurde Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe f) aufgehoben.
Durch Volksabstimmung vom 19. Februar 1926 wurde
nach dem Artikel 34b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34quater.
Der Bund wird auf dem Wege
der Gesetzgebung die Alters- und die Hinterlassenenversicherung einrichten;
er ist befugt, auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung
einzuführen.
Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder
für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.
Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung
der Kantone; es können öffentliche und private Versicherungskassen
beigezogen werden.
Die beiden ersten Versicherungszweige sind gleichzeitig
einzuführen. Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone
dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfs
der Versicherung belaufen.
Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen
Beitrag in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung
des Tabaks an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus
einer künftigen fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für
die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet."
siehe auch Art. 11 der Übergangsbestimmungen.
Durch Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 erhielt
der Artikel 34c folgende Fassung:
"Art. 34c. Der Bund trifft Maßnahmen
für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen
Vorsorge und der Selbstvorsorge.
Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung
eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen.
Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente
darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind
mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung
erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände
und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden.
Die Versicherung wird finanziert:
a) durch die Beiträge der Versicherten;
sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte
der Beiträge;
b) durch einen Beitrag des Bundes von höchstens
der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer
und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser
gemäß Artikel 32a Absatz 9 zu decken ist;
c) wenn das Ausführungsgesetz dies vorsieht,
durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend
mindert.
Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge
auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Maßnahmen, um den Betagten,
Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit Leistungen der eidgenössischen
Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener
Weise zu ermöglichen:
a) Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer
bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände
oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die
Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen.
b) Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen
diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung
besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Maßnahmen vorgesehen
werden.
c) Er sorgt dafür, daß jeder Arbeitgeber
die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung
zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten.
d) Er sorgt dafür, daß Selbständigerwerbende
freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich
bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung
kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein
oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.
Der Bund sorgt dafür, daß sich sowohl
die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf
weite Sicht ihrem Zweck gemäß entwickeln können.
Die Kantone können verpflichtet werden,
Einrichtungen der eidgenössischen Versicherung und der beruflichen
Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge
und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern
Steuererleichterungen zu gewähren.
Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den
Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Maßnahmen der Fiskal-
und Eigentumspolitik.
Der Bund fördert die Eingliederung Invalider
und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und
Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der eidgenössischen
Versicherung heranziehen."
Durch Volksabstimmung vom 25. November 1945 wurde
nach dem Artikel 34c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34d. Der Bund berücksichtigt
in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung
die Bedürfnisse der Familie.
Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete
der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder
für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
Er berücksichtigt die bestehenden Kassen, fördert die Bestrebungen
der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen
und ist befugt, eine zentrale Ausgleichskasse zu errichten. Die finanziellen
Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone
abhängig gemacht werden.
Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Siedlungs-
und Wohnungswesens Bestrebungen zugunsten der Familie zu unterstützen.
Ein Bundesgesetz wird bestimmen, an welche Bedingungen die Bundesbeiträge
geknüpft werden können; es wird die baupolizeilichen Bestimmungen
der Kantone vorbehalten.
Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die
Mutterschaftsversicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder
für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären,
und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuß der Versicherungsleistungen
kommen können, zu Beiträgen verpflichtet werden. Die finanziellen
Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone
abhängig gemacht werden.
Der Vollzug der auf Grund dieses Artikels ergehenden
Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche
Vereinigungen können beigezogen werden."
Durch Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde
nach dem Artikel 34d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34e. Der Bund trifft Maßnahmen
zur Förderung, besonders auch zur Verbilligung des Wohnungsbaus sowie
des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. Die Bundesgesetzgebung wird
bestimmen, an welche Bedingungen die Hilfe des Bundes zu knüpfen ist.
Der Bund ist insbesondere befugt:
a) die Beschaffung und Erschließung von
Land für den Wohnungsbau zu erleichtern;
b) Bestrebungen auf dem Gebiete des Siedlungs-
und Wohnungswesens zugunsten von Familien, Personen mit beschränkten
Erwerbsmöglichkeiten sowie Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen
zu unterstützen;
c) die Wohnungsmarkt- und Bauforschung sowie
die Baurationalisierung zu fördern;
d) die Kapitalbeschaffung für den Wohnungsbau
sicherzustellen.
Der Bund ist befugt, die zur Erschließung
von Land für den Wohnungsbau sowie für die Baurationalisierung
nötigen rechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Soweit diese Maßnahmen ihrer Natur nach
nicht ausschließlich dem Bund zukommen, sind die Kantone beim Vollzug
ihrer Mitwirkung herbeizuziehen.
Die Kantone und die interessierten Organisationen
sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören."
Durch Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde
nach dem Artikel 34e folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34f. Der Bund ist befugt, zur Förderung
gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Mißbräuchen
auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen
über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Rahmenmietverträgen
und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden
oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34b
Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäß anwendbar."
(es folgen ein oder mehrere Absätze)
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 wurde
der Artikel 34e wie folgt neu gefaßt:
"Art. 34f. Der Bund ist befugt, Vorschriften
gegen Mißbräuche im Mietwesen zu erlassen. Er regelt den Schutz
der Mieter vor mißbräuchlichen Mietzinsen und anderen mißbräuchlichen
Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit mißbräuchlicher
Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
Der Bund ist befugt, zur Förderung gemeinsamer
Regelungen und zur Verhinderung von Mißbräuchen auf dem Gebiete
des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von
Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche
Interessen wahrnehmen. Artikel 34b Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäß
anwendbar."
Durch Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 wurde
nach dem Artikel 34f folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34g. Der Bund regelt auf dem Wege
der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung. Er kann Vorschriften über
die Arbeitslosenfürsorge aufstellen.
Die Arbeitslosenversicherung ist für die
Arbeitnehmer obligatorisch. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Der Bund
sorgt dafür, daß Selbständigerwerbende sich unter bestimmten
Voraussetzungen versichern können.
Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessenen
Erwerbsersatz und fördert durch finanzielle Leistungen Maßnahmen
zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge
der Versicherten finanziert; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen
ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Das Gesetz begrenzt
die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens sowie des Beitragssatzes.
Der Bund und die Kantone erbringen bei außerordentlichen Verhältnissen
finanzielle Leistungen.
Die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft
wirken beim Erlaß und Vollzug der Vorschriften mit."
Art. 35. Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Spielhäuser müssen am 31. Christmonat 1877 geschlossen werden.
Allfällig seit dem Anfange des Jahres 1871 erteilte oder erneuerte Konzessionen werden als ungültig erklärt.
Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Maßnahmen treffen.
Durch Volksabstimmung vom 16. April 1921 erhielt
der Artikel 35 folgende Fassung:
"Art. 35. Die Errichtung von Spielbanken
ist untersagt.
Als Spielbank ist jede Unternehmung anzusehen,
welche Glücksspiele betreibt.
Die jetzt bestehenden Spielbankbetriebe sind
binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Bestimmung zu schließen."
Durch Volksabstimmung vom 14. März 1929 erhielt
der Artikel 35 folgende Fassung:
"Art. 35. Die Errichtung und der Betrieb
von Spielbanken sind verboten.
Die Kantonsregierungen können unter den
vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb
der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen
Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen
der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs
als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche
diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
Über die vom öffentlichen Wohl geforderten
Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz
darf zwei Franken nicht übersteigen.
Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen
Genehmigung.
Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb
ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine
eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen
Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien
geeignete Maßnahmen treffen."
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1958 wurden in Absatz 3 die Worte "zwei Franken" ersetzt durch: "fünf Franken".
Art. 36. Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache.
Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse.
Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.
Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist gewährleistet.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurde nach
dem Artikel 36 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 36a. Der Bund wird auf dem Wege
der Gesetzgebung die Errichtung und Benützung eines Netzes von Nationalstraßen
sicherstellen. Zu solchen können die wichtigsten Straßenverbindungen
von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden.
Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstraßen
nach den Anordnungen und unter der Oberaufsicht des Bundes. Der Bund kann
die einem Kanton obliegende Aufgabe übernehmen, wenn dieser darum
nachsucht oder wenn es im Interesse des Werkes notwendig ist.
Der wirtschaftlich nutzbare Boden ist nach Möglichkeit
zu schonen. Den durch die Anlage von Nationalstraßen entstehenden
Nachteilen in der Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens ist durch geeignete
Maßnahmen auf Kosten des Straßenbaues entgegenzuwirken.
Die Erstellungskosten der Nationalstraßen
werden auf Bund und Kantone verteilt, wobei die Belastung der einzelnen
Kantone durch die Nationalstraßen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft
zu berücksichtigen sind.
Der Bund kann in besonderen Fällen nach
den in Absatz 4 genannten Richtlinien Beiträge an die Kosten des Betriebes
und des Unterhaltes der Nationalstraßen leisten.
Die Nationalstraßen stehen unter Vorbehalt
der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1983 wurde der Absatz 5 aufgehoben.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurde weiter
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 36b. Der Bund verwendet nach Maßgabe
der Gesetzgebung drei Fünftel des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen
für motorische Zwecke:
a) für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstraßen;
b) für Beiträge an die Kosten des Baues
der übrigen Hauptstraßen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden
Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;
c) für allgemeine Beiträge an die Kosten
der dem Motorfahrzeug geöffneten Straßen;
d) für zusätzliche Beiträge an
die Straßenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen;
e) für jährliche Beiträge an die
Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis mit Rücksicht auf
ihre dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstraßen. Hierbei
entfallen auf
Uri 240000 Fr.
Graubünden 600000 Fr.
Tessin 600000 Fr.
Wallis 150000 Fr.
Ergeben die Finanzierungspläne, daß
die verfügbaren Mittel zur Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten
der Nationalstraßen nicht ausreichen, so entscheidet die Bundesversammlung
durch allgemein verbindlichen Bundesbeschluß, inwieweit die Fehlbeträge
durch Erhebung eines zweckgebundenen Zollzuschlages auf Treibstoffen für
motorische Zwecke oder aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken sind."
Art. 37. Der Bund übt die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.
Die Summen, welche den im Artikel 30 bezeichneten Kantonen mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen zukommen, werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn diese Straßen von den betreffenden Kantonen nicht in gehörigen Zustand unterhalten werden.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 erhielt
der Absatz 2 des Artikels 37 folgende Fassung:
"Für den Verkehr auf Straßen, die
im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich
sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung
kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen."
Durch Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 wurden
nach dem Artikel 37 folgende Artikel eingefügt:
"Art. 37a. Der Bund ist befugt, Vorschriften
über Automobile und Fahrräder aufzustellen.
Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, den Automobil-
und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann
indessen bestimmte, für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige
Straßen in vollem oder beschränktem Umfang offen erklären.
Die Benützung der Straßen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 37b. Die Gesetzgebung über die Luftschiffahrt ist Sache des Bundes."
Durch Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 wurde
nach dem Artikel 37b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 37c. Der Bund stellt Grundsätze
auf für Fuß- und Wanderwegnetze.
Anlage und Erhaltung von Fuß- und Wanderwegnetzen
sind Sache der Kantone. Der Bund kann ihre Tätigkeiten unterstützen
und koordinieren.
In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund
auf Fuß- und Wanderwegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die
er aufheben muß.
Bund und Kantone arbeiten mit privaten Organisationen
zusammen."
Art. 38. Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregale begriffenen Rechte zu.
Die Münzprägung geht einzig vom Bunde aus.
Er bestimmt den Münzfuß und erläßt allfällige Vorschriften über die Tarifierung fremder Münzsorten.
Art. 39. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen.
Er darf jedoch keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten ausstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen.
Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1891 erhielt
der Artikel 39 folgende Fassung:
"Art. 39. Das Recht zur Ausgabe von Banknoten
und anderen gleichartigen Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde
zu.
Der Bund kann das ausschließliche Recht
zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende
Staatsbank ausüben oder unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts,
einer zu errichtenden zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner
Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.
Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat
die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr
zu erleichtern.
Eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme
von Banknoten und andern gleichartigen Geldzeichen kann der Bund, außer
bei Notlagen in Kriegszeiten, nicht aussprechen.
Die Bundesgesetzgebung wird über den Sitz
der Bank, deren Grundlagen und Organisation sowie über die Ausführung
dieses Artikels überhaupt das Nähere bestimmen.
Die Ausführung der bezüglichen Gesetze
geschieht durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes."
Durch Volksabstimmung vom 15. April 1951 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurde folgender Halbsatz angefügt:
"und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem
Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu
führen"
- die Absätze 4 und 5 wurden durch folgende
Absätze ersetzt:
"Der Reingewinn der Bank über eine angemessene
Verzinsung beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder
Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus
kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.
Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen
in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.
Der Bund kann die Einlösungspflicht für
Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit
für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder
in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse.
Die ausgegebenen Banknoten müssen durch
Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.
Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere
über die Ausführung dieses Artikels."
Art. 40. Die Festsetzung von Maß und Gewicht ist Bundessache.
Art. 41. Fabrikation und Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.
Als Schießpulver nicht brauchbare Sprengfabrikate sind im Regal nicht inbegriffen.
Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 erhielt
der Artikel 41 folgende Fassung:
"Art. 41. Fabrikation und Verkauf des
Schießpulvers stehen ausschließlich dem Bunde zu.
Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen,
Munition, Sprengmitteln, sonstigem Kriegsmaterial und deren Bestandteilen
bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung darf nur an
Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkte der Landesinteressen
aus die nötige Gewähr bieten. Die Regiebetriebe des Bundes werden
vorbehalten.
Die Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne
dieser Verfassungsbestimmungen darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.
Der Bund ist berechtigt, auch die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig
zu machen.
Der Bundesrat erläßt unter Vorbehalt
der Bundesgesetzgebung in einer Verordnung die zum Vollzug der Abs. 2 und
3 nötigen Vorschriften. Er stellt insbesondere die näheren Bestimmungen
über Erteilung, Dauer und Widerruf der Bewilligungen und über
die Überwachung der Konzessionäre auf. Er bestimmt ferner, welche
Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche
Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen."
Durch Volksabstimmung vom 19. Juni 1917 wurde
nach dem Artikel 41 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 41bis.
Der Bund
ist befugt, Stempelabgaben auf Wertpapieren, Quittungen für Versicherungsprämien,
Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Frachturkunden und anderen
Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben; diese Befugnis erstreckt sich
nicht auf die Urkunden des Grundstückverkehrs und des Grundpfandverkehrs.
Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht oder die Abgabefreiheit
festsetzt, dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren
belastet werden.
Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt
ein Fünftel den Kantonen zu.
Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch
die Bundesgesetzgebung."
Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt
der Artikel 41bis folgende Fassung:
"Art. 41bis. Der Bund ist befugt, die folgenden
Steuern zu erheben:
a) Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschließlich
Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von
Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs;
diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstück-
und Grundpfandverkehrs. Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein
Fünftel den Kantonen zu;
b) eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen;
c) Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak;
d) Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter
Personen zur Abwehr von Besteuerungsmaßnahmen des Auslandes.
Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in
Absatz 1, Lit. a. angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei
erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern
entzogen.
Die Ausführung dieses Artikels ist Sache
der Bundesgesetzgebung."
Durch Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 wurde im Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a) der letzte Satz gestrichen.
Durch Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 wurde
der Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe c) wie folgt neu gefaßt:
"c) Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak
sowie auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie
roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden."
Durch Volksabstimmung vom 19. Februar 1926 wurde
nach dem Artikel 41a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 41ter.
Der Bund
ist befugt, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern."
Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt
der Artikel 41b folgende Fassung:
"Art. 41ter. Der Bund kann in den Jahren
1959 bis 1964 außer den ihm nach Artikel 41a zustehenden Steuern
eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer erheben.
Für die Warenumsatzsteuer gilt:
a) die Steuer wird auf dem Umsatz von Waren im
Inland, auf der Wareneinfuhr sowie auf gewerbsmäßigen Arbeiten
an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluß der
Bebauung des Bodens für die Urproduktion, erhoben. Umsätze, die
der Bund mit einer Steuer belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen
von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt
werden;
b) die Steuer darf bei Detaillieferungen höchstens
3,6 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 5,4 Prozent des Entgeltes
betragen;
c) die Liste der Waren, deren Umsätze von
der Steuer ausgenommen sind, darf gegenüber dem Stand vom 1. Januar
1959 weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden.
Für die Wehrsteuer gilt:
a) die Steuer wird vom Einkommen der natürlichen
Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen
Personen erhoben;
b) die Steuer vom Einkommen der natürlichen
Personen wird nach einem progressiven Tarif bemessen und darf 8 Prozent
des gesamten steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Die Steuerpflicht
beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 6000 Franken, bei
verheirateten Personen von 7500 Franken;
c) die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht
auf ihre Rechtsform nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
steuerlich möglichst gleichmäßig zu belasten. Die Steuer
vom Reinertrag darf bei proportionaler Bemessung 5 Prozent, bei progressiver
Bemessung 8 Prozent, die Steuer vom Kapital und den Reserven 0,75 Promille
nicht übersteigen;
d) Die Steuer wird für Rechnung des Bundes
von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel
den Kantonen zu; davon ist ein Sechstel für den Finanzausgleich unter
den Kantonen zu verwenden.
Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer,
die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer
darf, im Verhältnis zum Bierpreis, gegenüber dem Stand vom 31.
Dezember 1958 weder erhöht noch ermäßigt werden.
Die Ausführung dieses Artikels ist Sache
der Bundesgesetzgebung."
Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 erhielt der
Artikel 41ter folgende Fassung:
"Art. 41ter. 1 Der Bund kann ausser den
ihm nach Artikel 41ter zustehenden Steuern erheben:
a) eine Warenumsatzsteuer;
b) besondere Verbrauchssteuern auf den Umsatz
und die Einfuhr von Waren der in Absatz 4 genannten Art.
c) eine direkte Bundessteuer,
Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben
a und c genannten Steuern ist bis Ende 1980 befristet.
2 Umsätze, die der Bund mit einer Steuer nach
Absatz 1 Buchstabe a oder b belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen
von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt
werden.
3 Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann erhoben werden
auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmässigen Arbeiten
an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens
für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, welche von der Steuer
ausgenommen sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen 4 Prozent, bei
Engroslieferungen 6 Prozent des Entgelts; diese Sätze können ermässigt oder
höchstens um einen Zehntel erhöht werden.
4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe
b können erhoben werden:
a) auf Erdöl und Erdgas und den bei ihrer
Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen für motorische
Zwecke aus anderen Ausgangsstoffen. Auf den Ertrag der Steuern auf Treibstoff
für motorische Zwecke findet Artikel 36ter sinngemäß Anwendung;
b) auf Bier. Die Gesamtbelastungen des Bieres
durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier
sowie durch die Warenumsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis,
auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.
5 Für die direkte Bundessteuer nach Absatz
1 Buchstabe c gilt:
a) die Steuer kann erhoben werden vom Einkommen
der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von
den Reserven der juristischen Personen. Die juristischen Personen sind,
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmäßig
zu belasten;
b) die Steuer wird für Rechnung des Bundes
von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel
den Kantonen zu; davon wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich
unter den Kantonen zu verwenden.
c) bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer
beträgt höchstens
- 9,5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die
Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9000 Franken,
bei verheirateten Personen bei einem solchen von 11000 Franken,
- 8 Prozent vom Reinertrag der juristischen Personen;
- 0,75 Promille vom Kapital und von den Reserven der
juristischen Personen.
Diese Sätze können ermässigt oder höchstens um einen Zehntel erhöht werden. Die
Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen
Personen sind periodisch auszugleichen.
6 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache
der Bundesgesetzgebung."
Durch Volksabstimmung
vom 8. Juni 1975 wurde der Artikel 41ter mit Wirkung vom 8. Juni 1975
wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe
a kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und
auf gewerbsmäßige Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken
unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion.
Das Gesetz bezeichnet die Waren, die von der Steuer ausgenommen oder zu
einem tieferen Satz zu besteuern sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen
5,6 Prozent, bei Engroslieferungen 8,4 Prozent."
Durch Volksabstimmung vom 29. November 1981 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- der letzte Unterabsatz des Absatz 1 erhielt
folgende Fassung:
"Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben
a und c genannten Steuern ist bis Ende 1994 befristet."
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe
a) kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und
auf gewerbsmäßige Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken
unter Ausschluß der Bebauung des Bodens für die Urproduktion.
Das Gesetz bezeichnet die Waren, die von der Steuer ausgenommen oder zu
einem tieferen Satz zu besteuern sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen
höchstens 6.2 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 9.3 Prozent."
- der Absatz 5 Buchstabe c) erhielt folgende
Fassung:
"c) bei der Festsetzung der Tarife ist auf die
Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen
Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens:
- 11.5 Prozent vom Einkommen der natürlichen
Personen; die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen
von 9700 Franken, bei verheirateten Personen bei einem solchen von 12200
Franken.
- 9.8 Prozent von Reinertrag der juristischen
Personen;
- 0.825 Prozent von Kapital und Reserven der
juristischen Personen.
Die Folgen der kalten Progression für die
Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen."
Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 wurde der
Artikel 41ter mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41ter zustehenden Steuern erheben:
a. eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer);
...
c. ... direkte Bundessteuer.
Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben
a und c genannten Steuern ist bis Ende 2006 befristet."
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"3 Die Umsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe
a kann in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von
Gegenständen, auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren erhoben werden. Die
Steuer beträgt höchstens 6,2 Prozent. Fünf Prozent des Steuerertrages werden für
Massnahmen zur Entlastung unterer Einkomensschichten verwendet."
Art. 42. Die Ausgaben des Bundes werden bestritten:
a) aus dem Ertrag des Bundesvermögens;
b) aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle;
c) aus dem Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung;
d) aus dem Ertrag der Pulververwaltung;
e) aus der Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen
Militärpflichtersatzsteuern;
f) aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach
Maßgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist.
Durch Volksabstimmung vom 19. Juni 1917 wurden
dem Artikel folgender Buchstabe angefügt:
"g) aus dem Ertrag der Stempelabgaben."
Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt
der Artikel 42 folgende Fassung:
"Art. 42. Zur Bestreitung der Bundesausgaben
stehen zur Verfügung:
a) der Ertrag des Bundesvermögens;
b) der Reinertrag der Post-, Telegraphen- und
Telephonverwaltung (Art. 36) sowie der Pulververwaltung (Art. 41);
c) der Reinertrag des Militärpflichtersatzes
(Art. 18, Abs. 4);
d) der Ertrag der Zölle (Art. 30);
e) der Bundesanteil am Reinertrag der fiskalischen
Belastung gebrannter Wasser (Art. 32a, 34c Abs. 7) sowie an den Roheinnahmen
aus dem Spielbetrieb der Spielbanken (Art. 35, Abs. 5);
f) der Bundesanteil am Reinertrag der mit dem
Notenmonopol ausgestatteten Bank (Art. 39, Abs. 4);
g) der Ertrag der Bundessteuern (Art. 4lbis ff.);
h) der Ertrag der Gebühren sowie die sonstigen
in der Gesetzgebung begründeten Einnahmen."
Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 wurden
nach den Artikel 42 folgende Artikel eingefügt:
"Art. 42a. Der Fehlbetrag der Bilanz des
Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht
zu nehmen.
Art. 42b. Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 42c. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen."
Durch Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 wurde
nach dem Artikel 42c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 42d. Der Bund sorgt in Zusammenarbeit
mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund,
Kantonen und Gemeinden.
Zu diesem Zweck erläßt er auf dem
Wege der Bundesgesetzgebung Grundsätze für die Gesetzgebung der
Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche
Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht und überwacht
ihre Einhaltung. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der
Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Bei der Grundsatzgesetzgebung für die direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden sowie bei der Gesetzgebung über
die direkte Bundessteuer hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone
zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen. Den Kantonen ist eine
angemessene Frist für die Anpassung ihrer Steuerrechts einzuräumen.
Die Kantone wirken bei der Vorbereitung der Bundesgesetze
mit.
Art. 43. Jeder Kantonsbürger ist Schweizer Bürger.
Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.
Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.
Der niedergelassene Schweizer Bürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, daß die Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.
In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.
Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 44. Kein Kanton darf einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete verbannen (verweisen) oder ihn des Bürgerrechtes verlustig erklären.
Die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer sowie diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet.
Durch Volksabstimmung vom 29. September 1928 erhielt
der Artikel 44 folgende Fassung:
"Art. 44. Ein Schweizer Bürger darf
weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden.
Die Bedingungen für die Erteilung und den
Verlust des Schweizer Bürgerrechts werden durch die Bundesgesetzgebung
aufgestellt.
Sie kann bestimmen, daß das Kind ausländischer
Eltern von Geburt an Schweizer Bürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung
Schweizer Bürgern war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz
ihren Wohnsitz haben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren
Heimatgemeinde der Mutter.
Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsätze
für die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht auf.
Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten
Personen haben die Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschränkung,
daß sie keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern
erhalten, soweit die kantonale Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der
Bund übernimmt bei den Einbürgerungen, die bei der Geburt erfolgt
sind, bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr der Eingebürgerten
wenigstens die Hälfte der den Kantonen und Gemeinden erwachsenden
Unterstützungskosten. Einen gleichen Anteil übernimmt er bei
Wiederaufnahmen in das Bürgerrecht während der ersten zehn Jahre
nach der Aufnahme.
Die Bundesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen
bei Einbürgerungen Heimatloser eine Beitragsleistung an die den Kantonen
und den Gemeinden erwachsenden Kosten stattfindet."
Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 erhielt
der Artikel 44 folgende Fassung:
"Art. 44. Der Bund regelt den Erwerb und
den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption
sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.
Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch
Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die
Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung
erteilt hat. Der Bund erläßt Mindestvorschriften.
Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und
Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale
Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern."
Art. 45. Jeder Schweizer bat das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt.
Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden.
Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, sowie denjenigen, welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde beziehungsweise Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.
In Kantonen, wo die örtliche Armenpflege besteht, darf die Gestattung der Niederlassung für Kantonsangehörige an die Bedingung geknüpft werden, daß dieselben arbeitsfähig und an ihrem bisherigen Wohnorte im Heimatkanton nicht bereits in dauernder Weise der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen seien.
Jede Ausweisung wegen Verarmung muß von seiten der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt und der heimatlichen Regierung zum voraus angezeigt werden.
Der niedergelassene Schweizer Bürger darf von seiten des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besonderen Lasten behufs der Niederlassung belegt werden. Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht anders besteuern als den Ortsbürger.
Ein Bundesgesetz wird das Maximum der für die Niederlassungsbewilligung zu entrichtenden Kanzleigebühr bestimmen.
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 erhielt
der Artikel 45 folgende Fassung:
"Art. 45. Jeder Schweizer kann sich an
jedem Orte des Landes niederlassen."
Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde
dem Artikel 45 folgender zweiter Absatz angefügt:
"Ein Schweizer darf aus der Schweiz nicht ausgewiesen
werden."
Durch Volksabstimmung vom 16. Oktober 1966 wurde
nach dem Artikel 45 ein Artikel eingefügt:
"Art. 45a. Der Bund ist befugt, die Beziehungen
der Auslandsschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern sowie den
Institutionen beizustehen, welche diesem Ziel dienen.
Er kann in Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse der Auslandsschweizer die zur Regelung ihrer Rechte und
Pflichten erforderlichen Bestimmungen erlassen, namentlich über die
Ausübung politischer Rechte, die Erfüllung der Wehrpflicht und
die Unterstützung. Vor dem Erlaß dieser Bestimmungen sind die
Kantone anzuhören."
Art. 46. In Beziehung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes.
Die Bundesgesetzgebung wird über die Anwendung dieses Grundsatzes sowie gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen.
Art. 47. Ein Bundesgesetz wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.
Art. 48. Ein Bundesgesetz wird über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton krank werden oder sterben, die nötigen Bestimmungen treffen.
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 erhielt
der Artikel 48 folgende Fassung:
"Art. 48. Bedürftige werden von dem
Kanton unterstützt, in dem sie sich aufhalten. Die Kosten der Unterstützung
trägt der Wohnkanton.
Der Bund kann den Rückgriff auf einen früheren
Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln."
Art. 49. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.
Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.
Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Art. 50. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.
Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgesellschaften sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden.
Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.
Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm affillierten (angeschlossenen) Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.
Dieses Verbot kann durch Bundesbeschluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich ist oder den Frieden der Konfessionen stört.
Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde der Artikel 51 aufgehoben.
Art. 52. Die Errichtung neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster oder religiöser Orden ist unzulässig.
Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde der Artikel 52 aufgehoben.
Art. 53. Die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist Sache der bürgerlichen Behörden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die nähern Bestimmungen treffen.
Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.
Art. 54. Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.
Die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.
Durch den Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes.
Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborene Kinder derselben legitimiert.
Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ähnlichen Abgaben ist unzulässig.
Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde Artikel 54 Absatz 4 aufgehoben.
Art. 55. Die Pressefreiheit ist gewährleistet.
Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.
Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.
Durch Volksabstimmung vom 21. Dezember 1898 wurden die Absätze 2 und 3 des Artikels 55 aufgehoben.
Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 wurde
nach dem Artikel 55 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 55a. Die Gesetzgebung über
Radio und Fernsehen sowie über anderen Formen der öffentlichen
fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist
Sache des Bundes.
Radio und Fernsehen tragen zur kulturellen Entfaltung,
zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung der Zuhörer und
Zuschauer bei. Sie berücksichtigen die Eigenheiten des Landes und
die Bedürfnisse der Kantone. Sie Stellen die Ereignisse sachgerecht
dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen
sowie die Autonomie in der Gestaltung von Programmen sind im Rahmen von
Absatz 2 gewährleistet.
Auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel,
vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz."
Art. 56. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
Art. 57. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.
Art. 58. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.
Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.
Art. 59. Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.
Vorbehalten bleiben mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staatsverträge.
Der Schuldverhaft ist abgeschafft.
Art. 60. Sämtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizer Bürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
Art. 61. Die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.
Art. 62. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.
Art. 63. Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.
Art. 64. Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu:
- über die persönliche Handlungsfähigkeit;
- über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen
Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels-
und Wechselrechts);
- über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
- über das Beitreibungsverfahren und das Konkursrecht.
Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten Kompetenzen.
Durch Volksabstimmung vom 20. Dezember 1887 wurde
vor dem letzten Gedankenstrich im Absatz 1 folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- über den Schutz neuer Muster und Modelle
sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich
verwertbar sind;"
Durch Volksabstimmung vom 21. Dezember 1898 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen
Gebieten des Zivilrechts befugt."
- der bisherige Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche
Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen."
Durch Volksabstimmung vom 20. Dezember 1905 erhielt
der vorletzte Gedankenstrich des Absatz 1 folgende Fassung:
"- über den Schutz gewerblich verwertbarer
Erfindungen, mit Einschluß der Muster und Modelle;"
Durch Volksabstimmung vom 21. Dezember 1898 wurde
nach dem Artikel 64 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64a. Der Bund ist zur Gesetzgebung
im Gebiete des Strafrechts befugt.
Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche
Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.
Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung
von Straf-, Arbeite- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen
im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich
an Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder zu beteiligen."
Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 wurde
nach dem Artikel 64a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64b. Der Bund und die Kantone sorgen
dafür, daß die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe
erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn die
Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten."
Art. 65. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes bleiben jedoch in Kriegszeiten vorbehalten.
Körperliche Strafen sind untersagt.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1879 erhielt
der Artikel folgende Fassung:
"Art. 65. Wegen politischer Vergehen darf
kein Todesurteil gefällt werden.
Körperliche Strafen sind untersagt."
Art. 66. Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Schranken, innerhalb welcher ein Schweizer Bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden kann.
Art. 67. Die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht verbindlich gemacht werden.
Art. 68. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 69. Dem Bunde steht die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen zu.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1913 erhielt
der Artikel 69 folgende Fassung:
"Art. 69. Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung
übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten
von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen."
Durch Volksabstimmung vom 15. Oktober 1897 wurde
nach dem Artikel 69 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 69a. Der Bund ist befugt, gesetzliche
Bestimmungen zu erlassen:
a) über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln;
b) über den Verkehr mit anderen Gebrauchs-
und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit
gefährden können.
Die Ausführung der bezüglichen Bestimmungen
geschieht durch die Kantone, unter Aufsicht und mit der finanziellen Unterstützung
des Bundes.
Dagegen liegt die Kontrolle der Einfuhr an der
Landesgrenze dem Bunde ob."
Durch Volksabstimmung vom 10. März 1985 erhielt
der Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Kantone vollziehen diese Bestimmungen."
Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1925 wurde
nach dem Artikel 69a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 69b. Die Gesetzgebung über
Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer steht
dem Bunde zu.
Die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung
treffen nach Maßgabe des Bundesrechtes die Kantone. Dem Bunde steht
jedoch das endgültige Entscheidungsrecht zu gegenüber:
a) kantonalen Bewilligungen für länger
dauernden Aufenthalt, für Niederlassung und gegenüber Toleranzbewilligungen;
b) Verletzung von Niederlassungsverträgen;
c) kantonalen Ausweisungen aus dem Gebiete der
Eidgenossenschaft;
d) Verweigerung des Asyls."
Art. 70. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiet wegzuweisen.
Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes
und der Kantone (Artikel 89 und 121) wird die oberste Gewalt des Bundes
durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen
besteht:
A. aus dem Nationalrat,
B. aus dem Ständerat.
Durch die verschiedene Verfassungsänderungen sind die Bezugnahmen auf die "Artikel 89 und 121" faktisch ersetzt durch "Artikel 89, 89a, 120, 121 und 123" ersetzt.
Art. 72. Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl über 10000 Seelen wird für 20000 Seelen berechnet.
Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurden die Zahlen "20000" und "10000" ersetzt durch "22000" und "11000".
Durch Volksabstimmung vom 3. Februar 1950 wurden die Zahlen "22000" und "11000" ersetzt durch "24000" und "12000".
Durch Volksabstimmung vom 4. November 1962 erhielt
der Artikel 72 folgende Fassung:
"Art. 72. Der Nationalrat wird aus 200
Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet.
Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone
im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder
Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz
geregelt."
Art. 73. Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Teilen verschiedener Kantone gebildet werden können.
Durch Volksabstimmung vom 11. Dezember 1918 erhielt
der Artikel 73 folgende Fassung:
"Art. 73. Die Wahlen in den Nationalrat
sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität
statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.
Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung
dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen."
Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen.
Durch Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 erhielt
der Artikel 74 folgende Fassung:
"Art. 74. Bei eidgenössischen Abstimmungen
und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen
Rechte und Pflichten.
Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen
und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr
zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht
ausgeschlossen sind.
Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über
die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten
einheitliche Bestimmungen aufstellen.
Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone
und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten."
Durch Volksabstimmung vom 3. März 1991 wurde im Absatz 2 die Zahl "20" ersetzt durch: "18".
Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger weltlichen Standes.
Art. 76. Der Nationalrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesamterneuerung statt.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde im Artikel 76 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".
Art. 77. Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.
Art. 78. Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 79. Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.
Art. 80. Der Ständerat besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den geteilten Kantonen jeder Landesteil einen Abgeordneten.
Durch Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurde im Artikel 80 die Zahl "44" ersetzt durch: "46".
Art. 81. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Ständerates sein.
Art. 82. Der Ständerat wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vizepräsident gewählt werden.
Abgeordnete des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 83. Die Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.
Art. 84. Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer anderen Bundesbehörde zugeschieden sind.
Art. 85. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis
beider Räte fallen, sind insbesondere folgende:
1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden.
2. Gesetze und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände,
zu deren Regelung der Bund nach Maßgabe der Bundesverfassung befugt
ist.
3. Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden
und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung
ihrer Gehalte.
4. Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers sowie des
Generals der eidgenössischen Armee.
Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung
weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen.
5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande sowie die Gutheißung
von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche
Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung,
wenn vom Bundesrat oder einem anderen Kanton Einsprache erhoben wird.
6. Maßregeln für die äußere Sicherheit, für
Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen
und Friedensschlüsse.
7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention
infolge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für
Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8. Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die
Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmäßigen
Verpflichtungen zum Zwecke haben.
9. Verfügungen über das Bundesheer.
10. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung
sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen.
11. Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und
Rechtspflege.
12. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates über Administrativstreitigkeiten
(Artikel 113).
13. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden.
14. Revision der Bundesverfassung.
Art. 86. Die beiden Räte versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.
Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrates oder wenn ein Vierteil der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.
Art. 87. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates erforderlich.
Art. 88. Im Nationalrat und Ständerat entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Art. 89. Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich.
Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.
Durch Volksabstimmung vom 3. Februar 1939 wurde der
Artikel 89 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Bundesgesetze sowie allgemeinverbindliche
Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es
von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.
- folgenden Absätze wurden angefügt:
"Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren
Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller
Mitglieder in jedem der beiden Räte als dringlich erklärt werden. In diesen
Fällen kann die Volksabstimmung nicht verlangt werden. Die Geltungsdauer von
dringlichen Bundesbeschlüssen ist zu befristen.
Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet
oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen sind, sind ebenfalls
dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30000
stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird".
Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde der Absatz 3 gestrichen.
Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 wurde der
Absatz 2 des Artikels 89 durch folgende Absätze ersetzt:
"Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche Verträge, die
- unbefristet und unkündbar sind;
- den Beitritt zu einer internationalen Organisation
vorsehen;
- eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung
herbeiführen.
Durch Beschluß beider Räte können weitere
völkerrechtliche Verträge Absatz 2 unterstellt werden.
Der Beitritt zu Organisationen für kollektive
Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht der Abstimmung des
Volkes und der Stände."
Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Absatz 2 die Zahl "30000" ersetzt durch: "50000".
Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde
nach dem Artikel 89 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 89a. Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse,
deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die
Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft
gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.
Wird von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern
oder von 8 Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in
Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung
außer Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheißen
wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden.
Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse,
welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist
nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen
genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres außer
Kraft und können nicht erneuert werden."
Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Absatz 2 die Zahl "30000" ersetzt durch: "50000".
Art. 90. Die Bundesgesetzgebung wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.
Art. 91. Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.
Art. 92. Jeder Rat verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Artikel 85, Ziffer 4), bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten (Artikel 85, Ziffer 13) vereinigen sich jedoch beide Räte unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räte entscheidet.
Art. 93. Jedem der beiden Räte und jedem Mitgliede derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.
Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.
Art. 94. Die Sitzungen der beiden Räte sind in der Regel öffentlich.
Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.
Art. 96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizer Bürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.
Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde in Absatz 1 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".
Art. 97. Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 98. Den Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vizepräsident, von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Art. 99. Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.
Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.
Art. 101. Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der beiden Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Art. 102. Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen
Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß
den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen.
2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse
des Bundes sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen;
er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde,
soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Artikel 113 dem Bundesgerichte
übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
3. Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4. Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse
vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räten des Bundes
oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5. Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urteile
des Bundesgerichts sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche
über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung
und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden.
7. Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit
dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zulässig sind (Artikel
85, Ziffer 5).
8. Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach außen,
wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die
auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
9. Er wacht für die äußere Sicherheit, für die
Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft,
für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
11. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern
die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten
und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher
Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend
Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
12. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige
der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
13. Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche
seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der
Kantonalverwaltung, welche seiner Aufsicht unterstellt sind.
14. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für
die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über
die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
15. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller
Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen
Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen sowie Bericht über
den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach außen
und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welcher
er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt.
Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrate als Behörde aus.
Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1914 erhielt
der Artikel 103 folgende Fassung:
"Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates
werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der
Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde
aus.
Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte
Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen
unter Vorbehalt des Beschwerderechts zur Erledigung überwiesen werden.
Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle,
in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung
der Beschwerde zuständig ist."
Art. 104. Der Bundesrat und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.
Art. 105. Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat.
Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.
Die Bundeskanzlei steht unter der besonderen Aufsicht des Bundesrates.
Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde in Absatz 2 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".
Art. 106. Zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.
Für Beurteilung von Straffällen (Artikel 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.
Art. 107. Die Mitglieder des Bundesgerichts und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, daß alle drei Nationalsprachen des Bundes vertreten seien.
Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und Besoldung.
Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 wurde das Wort "Nationalsprachen" ersetzt durch: "Amtssprachen".
Art. 108. In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger ernannt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.
Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.
Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 109. Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.
Art. 110. Das Bundesgericht beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten:
1. zwischen dem Bunde und den Kantonen;
2. zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits,
wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmende
Bedeutung hat, und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind;
3. zwischen den Kantonen unter sich;
4. zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten
andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung
zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.
Das Bundesgericht urteilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.
Art. 111. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.
Art. 112. Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschworenen,
welche über die Tatfrage absprechen in Straffällen:
1. über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewalttat
gegen die Bundesbehörden;
2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge
derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische
Intervention veranlaßt wird, und
4. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten
Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden.
Art. 113. Das Bundesgericht urteilt ferner:
1. über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits
und Kantonalbehörden andererseits;
2. über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen;
3. über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten wegen Verletzung
von Konkordaten und Staatsverträgen.
Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.
In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht maßgebend.
Art. 114. Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, außer den in den Artikeln 110, 112 und 113 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im Artikel 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.
Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1914 wurde nach dem Artikel 114 folgender Abschnitt mit folgendem Artikel eingefügt:
Art. 114a. Das eidgenössische Verwaltungsgericht
beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten,
die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.
Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung
von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung
zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit
geschaffen wird.
Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung
genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht
maßgebend.
Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung
befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.
Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs-
und Disziplinargerichtsbarkeit sowie das Verfahren wird durch das Gesetz
bestimmt."
Art. 115. Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 116. Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes.
Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 erhielt
der Artikel 116 folgende Fassung:
"Art. 116. Das Deutsche, Französische,
Italienische und Rätoromanische sind die Nationalsprachen der Schweiz.
Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche,
Französische und Italienische erklärt."
Art. 117. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.
Art. 118. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidiert werden.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde nach dem Wort "jederzeit" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt.
Art. 119. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde das Wort "Revision" ersetzt durch: "Totalrevision".
Art. 120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizer Bürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde im ganzen Artikel 120 das Wort "Revision" ersetzt durch: "Totalrevision".
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde
nach dem Artikel 120 die folgenden Artikel eingefügt:
"Art. 121. Die Partialrevision kann sowohl
auf dem Wege der Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebung
vorgenommen werden.
Die Volksanregung umfaßt das von fünfzigtausend
stimmberechtigten Schweizer Bürgern gestellte Begehren auf Erlaß,
Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.
Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene
Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen
werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens
zu bilden.
Die Initiativbegehren können in der Form
der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen
Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben
einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten
auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder
Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren
nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung
zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger
sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne
des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten
Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung demselben zu, so ist
der Entwurf dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung
vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die Bundesversammlung einen
eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen
und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren
der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.
Art. 122. Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen."
Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Artikel 121 Absatz 2 die Zahl "fünfzigtausend" ersetzt durch: "100000".
Durch Volksabstimmung vom 5. April 1987 wurde
nach dem Artikel 121 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 121a. Beschließt die Bundesversammlung
einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel
drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt
erklären:
1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht
vorziehe;
2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht
vorziehe;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten
soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen
sollten.
Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt
ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen außer Betracht.
Werden sowohl das Volksbegehren als auch der
Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.
In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen
erzielt. Erzielt hingegen in der dritten Frage die eine Vorlage mehr Volks-
und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft."
Art. 121. Die revidierte Bundesverfassung, treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen sind.
Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.
Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- der Artikel 121 zum Artikel 123.
- nach den Worten "revidierte Bundesverfassung,"
wurden folgende Worte "beziehungsweise der revidierte Teil derselben" eingefügt.
Art. 1. In betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.
Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20,30,36 Absatz 2 und 42 Buchstabe e) herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.
Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkt, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.
Art. 2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze, außer Kraft.
Art. 3. Die neuen Bestimmungen betreffend die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichts treten erst nach Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.
Art. 4. Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes (Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.
Durch Volksabstimmung vom 22. September 1985 wurde
der Absatz 2 eingefügt.
"(2) Zur Einführung des Schuljahresbeginns
nach Artikel 27 Absatz 3bis wird ihnen eine Frist von fünf Jahren
eingeräumt. Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 4 trifft der Bundesrat
durch Verordnung. Er benachrichtigt die Bundesversammlung darüber."
Art. 5. Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kanton oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.
Art. 6. Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschließlich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Rohertrages festgesetzt; vom 1 .Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.
Art. 7. Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.
Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.
Art. 8. 1 Bis zum Inkrafttreten
der einzelnen neuen Ausführungsgesetze zu Artikel 41bis, Absatz 1,
Buchstaben a und b und Artikel 41ter bleiben, mit Ausnahme des
Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1955 über die Ermässigung der Wehrsteuer und
der Warenumsatzsteuer, die bisherigen Bestimmungen über die folgenden gemäss
Finanzordnung 1955 bis 1958 erhobenen Steuern in Kraft:
a. die Stempelabgaben, wobei vom 1. Januar 1959 an der Satz der Couponabgabe vom
5 auf 3 Prozent herabgesetzt wir;
b. die Verrechnungssteuer, wobei vom 1. Januar 1959 an der Steuersatz von 25 auf
28 Prozent erhöht wird. Gleichzeitig wird der steuerfreie Zinsbetrag auf Spar-
und Depositenheften, die auf den Namen lauten, von 15 auf 40 Franken erhöht;
c. die Abzugssteuer auf Leistungen aus der Lebensversicherung;
d. die Warenumsatzsteuer;
e. die Wehrsteuer;
f. die Biersteuer.
2 Der Bundesratsbeschluss über die
Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung vom 1. Januar 1959 an wie folgt geändert:
a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 8,6 Prozent und bei
Engroslieferungen 5,4 Prozent des Entgeltes;
b. die Liste der Waren, deren Umsätze am 31. Dezember 1958 von der Steuer
befreit waren, wird auf alle Waren erweitert, die zu diesem Zeitpunkt den
Steuersätzen von 2 und 2 1/2 Prozent unterlagen, sowie auf Medikamente und
Bücher.
3 Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer
Wehrsteuer wird für nach dem 31. Dezember 1958 beginnende Steuerjahre wie folgt
geändert:
a. die Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird
aufgehoben;
b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt:
1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 1500 Franken;
2. die Steuer für ein Jahr beträgt:
bis 5999 Franken Einkommen 0
Franken;
für 6000 Franken Einkommen 10 Franken
und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 Franken mehr;
für 15000 Franken Einkommen 100
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr;
für 25000 Franken Einkommen 400
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr;
für 40000 Franken Einkommen 1300
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr;
für 60000 Franken Einkommen 2900
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr;
für 85000 Franken Einkommen 5400
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr;
für 120000 Franken Einkommen 9600
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr;
c. für die Steuer der juristischen Personen gilt:
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten vom Reinertrag:
eine Steuer von 8 Prozent als Grundsteuer;
einen Zuschlag von 3 Prozent auf dem Teil des Reinertrages, der 4 Prozent
Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50000 Franken
betragen, auf den Teil des Reinertrages, der 2000 Franken übersteigt;
einen weiteren Zuschlag von 4 Prozent auf dem Teil des Reinertrages, der
8 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50000
Franken betragen, auf dem Teil des Reinertrages, der 4000 Franken übersteigt.
In allen Fällen ist die Steuer auf 8 Prozent des gesamten Reinertrages begrenz;
2. die übrigen juristischen Personen entrichten die Steuer vom Einkommen
nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen;
3. die Steuer vom Kapital und von den Reserven der Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften sowie vom Vermögen der übrigen juristischen Personen ist
proportional und beträgt 0,75 Promille;
d. die Wehrsteuer von Rückvergütungen und Rabatten auf Warenbezügen beträgt 3
Prozent auf dem 5,5 Prozent des Warenpreises übersteigenden Teil der
Rückvergütungen und Rabatte.
4 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in Absatz 2 und 3 anzupassen.
5 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung des Ausbaus des Hauptstrassennetzes bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 über die Strassenbeiträge an die Kantone auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft. Der an die Kantone auszurichtende Teil des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke wird indessen auf 60 Prozent erhöht, wovon ein Sechstel für die zusätzliche Förderung des Ausbaus von Hauptstrassen auszuscheiden ist. Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss.
6 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 hinsichtlich der Beiträge des Bundes an die Anstalt auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.
Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 erhielt der
Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 8. 1 Unter Vorbehalt der
Änderungen durch Bundesgesetz im Rahmen des Artikels
41ter bleiben mit Änderungen nach den Absätzen 2-5 hienach die am 31.
Dezember 1970 geltenden Bestimmungen über folgende Steuern in Kraft:
a. die Warenumsatzsteuer;
b. die Wehrsteuer;
c. die Biersteuer.
2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung
ab 1. Januar 1972 wie folgt geändert:
a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 4 Prozent und bei
Engroslieferungen 6 Prozent des Entgelts;
b. gewerbsmässige Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der
Bebauung des Bodens für die Urproduktion, unterliegen der Steuer zum Satz für
Detaillierrungen je nach der Art der Arbeit mit dem vollen Gesamtentgelt oder
mit drei Vierteln desselben.
3 Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung der Wehrsteuer
wird, vorbehältlich Absatz 4, für nach dem 31. Dezember 1970 beginnende
Steuerjahre wie folgt geändert:
a. unverändert.
b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt:
1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 2500 Franken, wobei für
die Ehefrau kein zusätzlicher Abzug efolgen kann; der Abzug für jedes Kind unter
18 Jahren, für das der Steuerpflichtige sorgt, und für jede von ihm unterhaltene
unterstützungsbedürftige Person beträgt 1200 Franken; befindet sich das Kind in
der Berufslehre, oder im Studium, so kann der Abzug auch nach Vollendung des 18.
Altersjahrs gemacht werden. Der Abzug für Versicherungsprämien und für Zinsen
von Sparkapitalien beträgt zusammen 2000 Franken; der Abzug vom Erwerbseinkommen
der Ehefrau beträgt 1000 Franken;
2. die Steuer für ein Jahr beträgt:
bis 8999 Franken Einkommen 0
Franken;
für 9000 Franken Einkommen 20 Franken
und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 Franken mehr;
für 20000 Franken Einkommen 130 Franken und
für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr;
für 35000 Franken Einkommen 580 Franken und
für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr;
für 50000 Franken Einkommen 1480 Franken
und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr;
für 65000 Franken Einkommen 2680 Franken
und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr;
für 85000 Franken Einkommen 4680 Franken
und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr;
für 200800 Franken Einkommen 20976
Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9,50 Franken mehr;
c. unverändert.
d. unverändert.
e. vom Anteil der Kantone am Rohertrag der Wehrsteuer ist ein Sechstel für den
Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden;
f. die nach den Buchstaben b, c und d geschuldeten Wehrsteuern werden um 5
Prozent ermässigt; durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, für welchen das
Referendum nicht verlangt werden kann, kann die Ermässigung bis auf 10 Prozent
erhöht oder aufgehoben werden . Jahressteuern nach Buchstabe b, die weniger als
20 Franken betragen, werden nicht erhoben.
4 Auf die von den natürlichen Personen für die Jahre 1971 und 1972
geschuldeten Wehrsteuern findet Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 in der bis zu 31.
Dezember 1970 geltenden Fassung Anwendung; bei diesen Steuern erhöht sich die in
Absatz 3 Buchstabe f vorgesehene Ermässigung auf den ersten 100 Franken der
Jahressteuer auf 25 Prozent und auf den nächsten 400 Franken auf 15 Prozent.
5 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die
Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzupassen. Er bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen für das Jahr 1971 zuviel entrichtete
Wehrsteuerbeträge zurückerstattet werden. Bei der Warenumsatzsteuer hat er auch
a. für die Übergangszeit die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung zu
ordnen;
b. zu bestimmen, welche Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken im Sinne
von Absatz 2 Buchstabe b mit dem vollen Gesamtentgelt und welche mit drei
Vierteln desselben der Steuer unterliegen; dabei sind grundsätzlich alle
Arbeiten, für die am 31. Dezember 1970 mindestens ein Viertel des gesamtentgelts
der Steuer nicht unterstellt war, den mit drei Vierteln des Gesamtentgelts
besteuerten Arbeiten zuzuordnen;
c. die Bestimmungen über die Befreiung von der Steuer auf der Wareneinfuhr den
Bestimmungen über die Befreiung von der Steuer auf dem Umsatz im Inland
anzugleichen, um eine übermässige Benachteiligung der inländischen Produzenten
zu vermeiden.
6 aufgehoben."
Durch die Volksabstimmung vom 8. Juni
1975 wurde der Art. 8 Abs. 2 wie folgt geändert:
"2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit
Wirkung ab 1. Oktober 1975 wie folgt geändert:
a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 5,6 Prozent und bei
Engroslieferungen 8,4 Prozent des Entgelts;
b. unverändert."
Durch Volksabstimmung vom
29. November 1981 erhielt der Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende
Fassung:
"Art. 8. 1 Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinne von Artikel
41ter bleiben die am 31. Dezember 1981 geltenden Bestimmungen über die
Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer (Wehrsteuer) und die
Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.
2 Mit Wirkung ab 1. Oktober 1982 gelten für die Warenumsatzsteuer
folgende Bestimmungen:
a) der Steuersatz beträgt bei Detaillieferungen 6,4 und bei Engroslieferungen
9,6 Prozent des Entgelts;
b) Kunstmaler und Bildhauer sind für die selbst hergestellten Kunstwerke von
der Steuerpflicht befreit;
3 Bei der Wehrsteuer gelten für die nach dem 31. Dezember
1982 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen:
a) Die Abzüge vom Einkommen der natürlichen Personen betragen:
- für Verheiratete 3000 Franken;
- für jedes Kind 1500 Franken;
- für jede unterstützungsbedürftige Person 1500 Franken;
- für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die
zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen
einen Haushalt führen, 2500 Franken;
- für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien zusammen:
- für Verwitwete, Geschiedene oder Ledige 2500 Franken;
- für Verheiratete 3000 Franken;
- vom Erwerbseinkommen der Ehefrau 2500 Franken;
b) auf der von natürlichen Personen geschuldeten Werhsteuer wird eine
Ermässigung gewährt; diese beträgt:
- 30 Prozent auf den ersten 100 Franken Jahressteuer,
- 20 Prozent auf den nächsten 400 Franken Jahressteuer,
- 10 Prozent auf den nächsten 500 Franken Jahressteuer;
c) die bis Ende 1982 den Verheirateten gewährte Ermäßigung
auf dem Steuerbetrag wird aufgehoben;
d) der Eidgenössischen Wehrsteuer-Erlasskommission wird ein Vizepräsident beigegeben. Gesuche um Erlass
der Wehrsteuer werden bis zu einem Steuerbetrag von 1000 Franken
von der zuständigen kantonalen Amtsstelle entschieden.
4 Der Bundesrat paßt die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und
die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2 und
3 an. Bei der Warenumsatzsteuer wird er für die Übergangszeit
auch die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung ordnen."
Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 erhielt der Artikel 8 der
Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 8. 1 In Abweichung von Artikel
41ter Absatz 6 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur
Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3,
die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten.
2 Für die Ausführungsbestimmungen gelten folgende Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein
Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschließlich Eigenverbrauch);
2. die Einfuhrt von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von den Schweizerischen PTT-Betrieben erbrachten Leistungen
mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens;
2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit;
4. die Leistungen im bereich der Erziehung, des Unterrichts
sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit
Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
8. die Lieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung
von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern
gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferung von als solchen verwendeten inländischen amtlichen
Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der
Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben
genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten
Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden
Dienstleistungen;
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht
mehr als 75000 Franken;
2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht
mehr als 250000 Franke, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer,
regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus
dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten
Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der
Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit
Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände,
die der Bundesrat näher umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische
Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende
Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu
Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden;
- Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel, Düngemittel
und Pflanzenstoffe,
- Medikamente;
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere
Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
2. 1,9 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit
Ausnahme derjenigen mit gewerblichen Charakter;
3. 6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände
sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei
der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen
werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand
einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz;
verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten
Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in
seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer
abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von
Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 1,9 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht
steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein
Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich
abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die
bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende
Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die
Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass
Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere
Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht für die
Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle
angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht
kommt.
3 Der Bundesrat regelt den Übergang der Warenumsatzsteuer zur neuen
Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den
Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen.
4 Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer nach
Artikel 41ter Absatz 3 werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser
Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer
Einkommensschichten verwendet. Die eidgenössischen Räte beschliessen, wie dieser
zweckgebundene Anteil der Umsatzsteuer nach Ablauf dieser Frist
weiterzuverwenden ist."
Durch Volksabstimmung vom
28. November 1993 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 8ter. Für bestimmte im Inland erbrachte
Tourismusleistungen kann der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einen tieferen
Satz der Umsatzsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem
Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es
erfordert."
Art. 9. 1 Der Bund ist befugt, während der Jahre 1969 bis 1973 eine einmalige Steueramnestie mit Wirkung für die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden anzuordnen.
2 Die Bestimmung des Zeitpunktes dieser Amnestie sowie die Umschreibung ihrer Voraussetzungen und Wirkungen sind Sache der Bundesgesetzgebung.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 (Steueramnestie); dieser Artikel betraf die Jahre 1969 bis 1973 und ist heute gegenstandslos.
Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 erhielt der
Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 9. Unter Vorbehalt des Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 41ter
bleiben die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Biersteuer in
Kraft."
Art. 10. 1 Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab 1. Januar 1972 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.
Absatz 1 angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971.
Durch die Volksabstimmung vom 8. Juni
1975 wurde dem Artikel 10 der Übergangsbestimmungen folgender Absatz angefügt:
"2 In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent
übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent."
Art. 11. Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäß Artikel 34quater Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.
Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäß Artikel 34quater Absatz 3 gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe zu erreichen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dez. 1972.
Art. 12. Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Artikel 25bis bleibt das Schlachten der Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzug bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973; mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 ist dieser Artikel gegenstandslos geworden.
Art. 13. 1 Neue Ausgaben, Mehrausgaben im Voranschlag gegenüber dem Vorjahr und Erhöhungen bestehender Ausgaben bedürfen in jedem Rat der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn dies von einer der vorberatenden Kommissionen, einer der Finanzkommissionen oder einem Viertel der Mitglieder des eines Rates verlangt wird.
2 Ein allgemeiner Bundesbeschluss regelt die Einzelheiten.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975; gemäß Art. 3 des Bundesbeschlusses über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 (Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen) war die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1979 begrenzt.
Art. 14. (aufgehoben)
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985.
Art. 15. (aufgehoben)
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985.
Art. 16. Unter Vorbehalt der Änderung durch die Gesetzgebung beträgt der Zollzuschlag auf Treibstoffen 30 Rappen je Liter.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Februar 1983.
Art. 17. Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Straßen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.
(2) Diese Abgabe beträgt:
a) für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge
von über 3,5 bis 11 Tonnen 500 Franken
von über 11 bis 16 Tonnen 1500 Franken
von über 16 bis 19 Tonnen 2000 Franken
von über 19 Tonnen 3000 Franken
b) für Anhänger
von über 3,5 bis 8 Tonnen 500 Franken
von über 8 bis 10 Tonnen 1000 Franken
von über 10 Tonnen 1500 Franken
c) für Gesellschaftswagen 500 Franken
Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, nach Gültigkeitsdauer abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bußen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1984.
Art. 18. Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 30 Franken.
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1984.
Art. 19. Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäß Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1990.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1874.
Bundesbeschluss vom 29. Mai 1874.