Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 29. Mai 1874

mit Änderungsindex

aufgehoben mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 durch
Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (BBl. 1999 162), II.

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Die schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:

1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zweiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, bilden in ihrer Gesamtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

Durch Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurden die Worte "zweiundzwanzig" ersetzt durch: "dreiundzwanzig" sowie "und Genf" durch: " ,Genf und Jura".

Art. 2. Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.

Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

Durch Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 wurde der bisherige Artikel 4 zum Absatz 1 und folgender Absatz wurde angefügt:
"1 ...
2
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit."

Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränetät innert den Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.

Art. 6. 1 Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistungen des Bundes nachzusuchen.

2 Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:
a) sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;
b) sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern;
c) sie vom Volke angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.

Art. 7. 1 Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

2 Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse (=Verträge) über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschließen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.

Art. 8. Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande, einzugehen.

Art. 9. Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.

Art. 10. 1 Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen sowie ihren Stellvertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.

2 Über die im Artikel 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.

Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen (=Militärbündnisse bzw. Militärabkommen) abgeschlossen werden.

Art. 12. 1 Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.

2 Sind sie bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.

3 Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrat der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.

4 Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.

5 Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.

Durch Volksabstimmung vom 8. Februar 1931 wurde der Artikel folgende Fassung:
Art. 12. 1 Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien sowie die Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Handeln sie dem Verbote zuwider, so hat dies das Ausscheiden aus ihrer Stellung zur Folge.
2 Wer solche Pensionen, Titel oder Orden besitzt, ist als Mitglied einer Bundesbehörde, als eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, als eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, oder als Mitglied einer kantonalen Regierung oder gesetzgebenden Behörde nur wählbar, wenn er vor Amtsantritt auf den Genuß der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder den Orden zurückgegeben hat.
3 Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.
4 Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.

Übergangsbestimmung: Wer vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Artikels 12 erlaubterweise einen Orden oder einen Titel erhalten hatte, darf als Mitglied der Bundesbehörden, eidgenössischer Zivil- und Militärbeamter, eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, Mitglied einer kantonalen Regierung oder der gesetzgebenden Behörde eines Kantons gewählt werden, wenn er sich verpflichtet, für seine Amtsdauer auf das Tragen der Titel oder Orden zu verzichten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zieht den Verlust des Amts nach sich.
"

Art. 13. 1 Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.

2 Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten Kantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.

Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.

Art. 15. Wenn einem Kantone vom Ausland plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätem Verfügungen dieser letztem. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrate sogleich Kenntnis zu geben, damit dieser innert den Schranken seiner Kompetenz (Art. 102, Ziffer 3, 10 und 11) die erforderlichen Maßregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.

Wenn die Kantonsregierung außerstande ist, Hilfe auszusprechen, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.

In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Artikel 5.

Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas anderes beschließt.

Art. 17. In den durch die Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.

Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.

Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.

Der Bund wird über den Militärpflichtersatz einheitliche Bestimmungen aufstellen.

Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt der Absatz 4 folgende Fassung:
"Der Militärpflichtersatz wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben."

Art. 19. Das Bundesheer besteht:
a) aus den Truppenkörpern der Kantone;
b) aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesetzlich dazugehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.

In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschließliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und alle übrigen Streitmittel der Kantone.

Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch verfassungsmäßige oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.

Art. 20. Die Gesetzgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden.

Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes.

Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.

Art. 21. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.

Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.

Art. 22. Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen.

Die Normen für die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

Durch Volksabstimmung vom 24. Mai 1959 wurde nach dem Artikel 22 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 22bis. Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der Personen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen ist Bundessache.
Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist der Vollzug unter der Oberaufsicht des Bundes zu übertragen.
Das Gesetz bestimmt die Beiträge des Bundes an die Kosten des Zivilschutzes.
Der Bund ist befugt, die Schutzdienstpflicht für Männer durch Bundesgesetz einzuführen.
Frauen können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; das Nähere bestimmt das Gesetz.
Entschädigung, Versicherung und Erwerbsersatz der Schutzdienst Leistenden werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe."

Durch Volksabstimmung vom 14. September 1969 wurden nach dem Artikel 22bis folgende Artikel eingefügt:
"Art. 22ter. Das Eigentum ist gewährleistet.
Bund und Kantone können im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen.
Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 22quater. Der Bund stellt auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmäßigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.
Er fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen.
Er berücksichtigt in Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordernisse der Landes-, Regional- und Ortsplanung."

Art. 23. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation (Enteignung) geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.

Durch Volksabstimmung vom 3.März 1929 wurde nach dem Artikel 23 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 23bis. Der Bund unterhält die zur Sicherung der Versorgung des Landes nötigen Vorräte von Brotgetreide. Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide zu lagern und seine Vorräte zu übernehmen, um deren Auswechslung zu erleichtern.
Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide im Inland, begünstigt die Züchtung und Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes und unterstützt die Selbstversorgung unter besonderer Berücksichtigung der Gebirgsgegenden. Er übernimmt gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise, der den Getreidebau ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide auf Grundlage des Marktpreises zu übernehmen.
Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes, desgleichen wahrt er die Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten. Er beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr mit Brotgetreide, Backmehl und Brot sowie deren Preis. Der Bund trifft die nötigen Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr des Backmehls; er kann sich das ausschließliche Recht vorbehalten, das Backmehl einzuführen. Der Bund gewährt nötigenfalls den Müllern Erleichterungen auf den Transportkosten im Innern des Landes. Er trifft zugunsten der Gebirgsgegenden Maßnahmen, die geeignet sind, einen Ausgleich der Mehlpreise herbeizuführen.
Die statistische Gebühr im Warenverkehr mit dem Auslande ist zu erhöhen. Der Ertrag dieser Gebühr wird zur Deckung der aus der Getreideversorgung des Landes erwachsenden Ausgaben beitragen."

Durch Volksabstimmung vom 30. November 1980 wurde der Artikel 23bis wie folgt geändert:
- im Absatz 2 Satz 3 wurden die Worte "auf Grundlage des Marktpreises" ersetzt durch: "höchstens zum Selbstkostenpreis des Bundes".
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"Die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide dienen der Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes."

Durch Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 erhielt Artikel 23bis Absatz 2 Satz 1 folgende Fassung:
"Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide im Inland und begünstigt die Züchtung sowie die Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes."

Art. 24. Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge.

Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nötigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.

Durch Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 wurden im Absatz 1 die Worte "im Hochgebirge" gestrichen.

Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1908 wurde nach dem Artikel 24 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24bis. Die Nutzbarmachung der Wasserkräfte steht unter der Oberaufsicht des Bundes.
Die Bundesgesetzgebung stellt die zur Wahrung der öffentlichen Interessen und zur Sicherung der zweckmäßigen Nutzbarmachung der Wasserkräfte erforderlichen allgemeinen Vorschriften auf. Dabei ist auch die Binnenschiffahrt nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Unter diesem Vorbehalt steht die Regelung der Nutzbarmachung der Wasserkräfte den Kantonen zu.
Wenn jedoch eine Gewässerstrecke, die für die Gewinnung einer Wasserkraft in Anspruch genommen wird, unter der Hoheit mehrerer Kantone steht und sich diese nicht über eine gemeinsame Konzession verständigen können, so ist die Erteilung der Konzession Sache des Bundes. Ebenso steht dem Bunde unter Beziehung der beteiligten Kantone die Konzessionserteilung an Gewässerstrecken zu, die die Landesgrenze bilden.
Die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserkräfte gehören den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten.
Sie werden für die vom Bunde ausgehenden Konzessionen von diesem nach Anhörung der beteiligten Kantone und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung bestimmt. Für die übrigen Konzessionen werden die Abgaben und Gebühren von den Kantonen innert den durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Schranken festgesetzt.
Die Abgabe der durch Wasserkraft erzeugten Energie ins Ausland darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen.
In allen Wasserrechtskonzessionen, die nach Inkrafttreten dieses Artikels erteilt werden, ist die künftige Bundesgesetzgebung vorzubehalten.
Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen."

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 24bis. Zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers stellt der Bund unter Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft auf dem Wege der Gesetzgebung im Gesamtinteresse liegende Grundsätze auf über:
a) die Erhaltung und Erschließung der Wasservorkommen, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser, sowie die Anreicherung von Grundwasser;
b) die Benutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke;
c) die Regulierung von Wasserständen und Abflüssen ober- und unterirdischer Gewässer, Wasserableitungen außerhalb des natürlichen Abflusses, Bewässerungen und Entwässerungen sowie weitere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
Zum gleichen Zweck erläßt der Bund Bestimmungen über:
a) den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigungen und die Sicherung angemessener Restwassermengen;
b) die Wasserbaupolizei, inbegriffen Gewässerkorrektionen und Sicherheit der Stauanlagen;
c) Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge;
d) Beschaffung und Auswertung hydrologischer Unterlagen;
e) das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Wasservorkommen gegen die Entrichtung der Abgaben und gegen angemessenen Ersatz der Nachteile zu beanspruchen.
Die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung stehen unter Vorbehalt privater Rechte den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zu. Die Kantone setzen die Abgaben in den Schranken der Bundesgesetzgebung fest.
Betrifft die Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleichegilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten Kantone nicht einigen können. Im internationalen Verhältnis bestimmt der Bund die Abgaben nach Anhörung der beteiligten Kantone.
Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone."

Durch Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 wurde nach dem Artikel 24a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24b. Die Gesetzgebung über die Schiffahrt ist Bundessache."

Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1953 wurde nach dem Artikel 24a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24c. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung zu erlassen. Der Vollzug dieser Bestimmungen verbleibt unter der Aufsicht des Bundes den Kantonen."

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1975 erhielt der Artikel 24c folgende Fassung:
"Art. 24c. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe elektrischer Energie zu erlassen.
Energie aus Wasserkraft darf nur mit Einwilligung des Bundes ins Ausland abgegeben werden."

Durch Volksabstimmung vom 24. November 1957 wurde nach dem Artikel 24c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24d. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Atomenergie ist Bundessache.
Der Bund erläßt Vorschriften über den Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlen."

Durch Volksabstimmung vom 27. Mai 1962 wurde nach dem Artikel 24d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24e. Der Natur- und Heimatschutz ist Sache der Kantone.
Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge unterstützen sowie Naturreservate, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern.
Er ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen."

Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 wurde dem Artikel 24e folgender Absatz mit Übergangsbestimmung angefügt:
"Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schutzzwecks und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.

Übergangsbestimmung: Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesonderein der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 wurde nach dem Artikel 24e folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24f. Der Bund erläßt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.
Der Vollzug der Vorschriften wird, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bundes vorbehält, den Kantonen übertragen."

Durch Volksabstimmung vom 23. September 1990 wurde nach dem Artikel 24f folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24g. Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.
Der Bund erläßt Grundsätze für:
a) die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien;
b) den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
Der Bund
a) erläßt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
b) fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
Der Bund berücksichtigt in seiner Energiepolitik die Anstrengungen der Kantone und ihrer Gemeinwesen sowie der Wirtschaft. Den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete des Landes und der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist Rechnung zu tragen. Maßnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden werden vor allem von den Kantonen getroffen."

Durch Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 wurde nach dem Artikel 24g folgender Artikel eingefügt:
"Art. 24h. Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Mißbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.
Der Bund erläßt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und läßt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten:
a) Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b) Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c) Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen außerhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen außerhalb des Körpers der Frau entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d) Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.
e) Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f) Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.
g) Der Zugang einer Person zu den Daten über seine Abstimmung ist zu gewährleisten.
Der Bund erläßt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten."

Art. 25. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes sowie zum Schutze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen.

Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1893 wurde nach dem Artikel 25 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 25bis. Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt."

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973 erhielt der Artikel 25a folgende Fassung:
"Art. 25bis. Die Gesetzgebung über den Tierschutz ist Sache des Bundes.
Die Bundesgesetzgebung stellt insbesondere Vorschriften auf über:
a) das Halten und die Pflege von Tieren;
b) die Verwendung von und den Handel mit Tieren;
c) die Tiertransporte;
d) die Eingriffe und Versuche am lebenden Tier;
e) das Schlachten und anderweitige Töten von Tieren;
f) die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält."

siehe auch Art. 12 der Übergangsbestimmungen.

Art. 26. Die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 wurde nach dem Artikel 26 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 26a. Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Bundessache."

Art. 27. Der Bund ist befugt, außer der bestehenden polytechnischen Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.

Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen Verfügungen treffen.

Durch Volksabstimmung vom 5. Oktober 1984 wurde nach dem Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichts beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September."

Durch Volksabstimmung vom 19. Dezember 1902 wurde nach dem Artikel 27 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27a. Den Kantonen werden zur Unterstützung in der Erfüllung der ihnen auf dem Gebiete des Primarunterrichtes obliegenden Pflichten Beiträge geleistet.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Die Organisation, Leitung und Beaufsichtigung des Primarschulwesens bleibt Sache der Kantone, vorbehalten die Bestimmungen des Artikels 27."

Durch Volksabstimmung vom 10. März 1985 wurde der Artikel 27a aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurde nach dem Artikel 27a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27b. Der Bund ist befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse:
a) die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern,
b) die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu regeln; der Bund kann hierbei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemeine kultur- oder staatspolitische Interessen dies rechtfertigen.
Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbände.
Erläßt der Bund gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.
Im übrigen fallen die Gesetzgebung über das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone."

Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1963 wurde nach dem Artikel 27b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27c. Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.
Er kann ferner, in Ergänzung kantonaler Regelungen, selbst Maßnahmen ergreifen oder unterstützen, die eine Förderung der Ausbildung durch Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen bezwecken.
Die kantonale Schulhoheit ist in allen Fällen zu wahren.
Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören."

Durch Volksabstimmung vom 27. September 1970 wurde nach dem Artikel 27c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27d. Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen. Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone.
Der Bund fördert Turnen und Sport der Erwachsenen.
Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.
Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören."

Durch Volksabstimmung vom 4. März 1973 wurde nach dem Artikel 27d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 27e. Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung. Seine Leistungen können insbesondere an die Bedingungen geknüpft werden, daß die Koordination sichergestellt ist.
Er ist befugt Forschungsstätten zu errichten und bestehende ganz oder teilweise zu übernehmen."

Art. 28. Das Zollwesen ist Sache des Bundes. Derselbe hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben.

Art. 29. Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden:

1. Eingangsgebühren:
a) Die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxieren.
b) Ebenso die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c) Die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen. Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei Abschließung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen.

2. Die Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusetzen.

3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.

Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.

Art. 30. Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.

Die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kaufhaus- und andern Gebühren dieser Art fallen weg.

Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen, eine jährliche Entschädigung, welche, in Würdigung aller Verhältnisse, festgestellt wird, wie folgt:
Für Uri Fr. 80000
Für Graubünden Fr. 200000
Für Tessin Fr. 200000
Für Wallis Fr. 50000

Für Besorgung des Schneebruches auf dem St. Gotthard erhalten die Kantone Uri und Tessin eine jährliche Entschädigung von zusammen 40000 Franken für so lange, als die Straße über den Bergpaß nicht durch eine Eisenbahn ersetzt sein wird.

Durch Volksabstimmung vom 29. Juni 1927 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen, eine jährliche Entschädigung, die mit Wirkung vom 1. Januar 1925 an festgestellt wird wie folgt:
für Uri Fr. 160000
für Graubünden Fr. 400000
für Tessin Fr. 400000
für Wallis Fr. 100000"
- der Absatz 4 wurde aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Art. 31. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Vorbehalten sind:
a) Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern nach Maßgabe des Artikels 32.
b) Sanitätspolizeiliche Maßnahmen gegen Epidemien und Viehseuchen.

Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1885 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben a) wurden folgende Buchstaben eingefügt:
"b) Die Fabrikation und der Verkauf gebrannter Wasser nach Maßgabe des Artikels 32a.
c) Das Wirtschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken, in dem Sinne, daß die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterworfen werden."
- der bisherige Buchstabe b) wurde Buchstabe d).
- nach dem neuen Buchstaben d) wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"e) Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, über Besteuerung von Handel und Gewerben, über Besteuerung des Gewerbebetriebs und über die Benutzung der Straßen.
Diese Verfügungen dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen."

Durch Volksabstimmung vom 7. Oktober 1908 wurde dem Buchstaben b) nach den Worten "nach Maßgabe des Artikels 32a" die Worte "und 32b" angefügt.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1913 erhielt der Buchstabe d) folgende Fassung:
"d) Sanitätspolizeiliche Maßregeln zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren."

Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1925 wurden die Buchstaben b) und c) wie folgt neu gefaßt:
"b) Die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Weine nach Maßgabe der Artikel 32a und 32b.
c) Das Wirtschaftswesen und der Handel mit geistigen Getränken nach Maßgabe des Artikels 32d."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 erhielt der Artikel 31 folgende Fassung:
"Art. 31 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist.
Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie dürfen jedoch, soweit die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht, den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen - Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Regalrechte."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurden nach dem Artikel 31 die folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31a. Der Bund trifft im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Maßnahmen.
Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Maßnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter Vorbehalt von Abs. 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.
Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:
a) zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen;
b) zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes;
c) zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile;
d) gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen;
e) über vorsorgliche Maßnahmen für Kriegszeiten.
Bestimmungen gemäß Lit. a und b sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige oder Berufe diejenigen Selbsthilfemaßnahmen getroffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.
Der Bund gewährleistet bei der Gesetzgebung auf Grund von Abs. 3, Lit. a und b, die Entwicklung der auf gegenseitiger Hilfe beruhenden Organisationen der Wirtschaft."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt Absatz 3 Buchstabe e) folgende Fassung:
"e) über vorsorgliche Maßnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und auch über Maßnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurden weiter die folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31b. Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch übermäßige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Dabei ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.
Außerdem kann der Bund die Kantone im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungsbefugnisse ermächtigen, Vorschriften zu erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Regelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Rechts zuständig sind.

Art. 31c. Der Bund ist befugt, über das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.
Diese Bestimmungen haben der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen.

Art. 31d. Der Bund trifft in Verbindung mit den Kantonen und der privaten Wirtschaft Maßnahmen zur Verhütung von Wirtschaftskrisen und nötigenfalls zur Bekämpfung eingetretener Arbeitslosigkeit. Er erläßt Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung."

Durch Volksabstimmung vom 26. Februar 1978 erhielt der Artikel 31d folgende Fassung:
"Art. 31d. Der Bund trifft Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
Bei Maßnahmen auf den Gebieten des Geld- und Kreditwesens, der öffentlichen Finanzen und der Außenwirtschaft kann der Bund nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. Er kann die Unternehmungen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten. Nach dreren Freigabe entscheiden die Unternehmungen frei über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Aufstellung ihrer Voranschläge die Erfordernisse der Konjunkturlage. Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind so lange stillzulegen, als es die Konjunkturlage erfordert. Direkte Abgaben werden hierauf individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
Der Bund nimmt auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes Rücksicht.
Der Bund führt die konjunkturpolitisch erforderlichen Erhebungen durch."

Durch Volksabstimmung vom 14. Juni 1981 wurde nach den Artikel 31d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 31e. Der Bund trifft unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Maßnahmen zum Schutze der Konsumenten.
Den Konsumentenorganisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
Die Kantone sehen für Streitigkeiten zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozeßverfahren vor."

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1982 wurde nach dem Artikel 31e folgender Artikel eingefügt (lt. Volksentscheid eigentlich der Artikel 31e !):
"Art. 31f. Zur Verhinderung von Mißbräuchen in der Preisbildung erläßt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden."

Art. 32. Die Kantone sind befugt, die im Art. 31, Lit. a, erwähnten Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken unter folgenden Beschränkungen zu erheben:
a) Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten.
b) Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.
c) Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigeren Gebühren zu belegen als diejenigen des Auslandes.
d) Eingangsgebühren von Wein und anderen geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen, da wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden.
e) Die Gesetze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Eingangsgebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsätze verhindert werden kann.

Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche, von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschädigung dahinfallen.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 erhielt der Artikel 32 folgende Fassung:
"Art. 32. Die in Artikel 31a, 3b Abs. 2, 31c und 31d genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt Artikel 89 Abs. 3, vorbehalten.
Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist in der Regel der Vollzug der Bundesvorschriften zu übertragen.
Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören und können beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden."

Durch Bundesbeschluß vom 28. Oktober 1949 wurde der Bezug auf den "Artikel 89 Abs. 3" im Artikel 32 Absatz 1 geändert in "Artikel 89a".

Durch Volksabstimmung vom 22. Dezember 1885 wurde nach dem Artikel 32 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 32a. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Fabrikation und den Verkauf gebrannter Wasser zu erlassen. Bei dieser Gesetzgebung sollen diejenigen Erzeugnisse, welche entweder ausgeführt werden oder eine den Genuß ausschließende Zubereitung erfahren haben, keiner Besteuerung unterworfen werden. Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wacholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend die Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung.
Nach dem Wegfall der im Artikel 32 der Bundesverfassung erwähnten Eingangsgebühren aus geistigen Getränken kann der Handel mit solchen, welche nicht gebrannt sind, von den Kantonen keinen besonderen Steuern unterworfen werden, noch andern Beschränkungen als denjenigen, welche zum Schutze vor gefälschten oder gesundheitsschädlichen Getränken notwendig sind. Jedoch bleiben hierbei in betreff des Betriebs von Wirtschaften und des Kleinverkaufs von Quantitäten unter zwei Litern die den Kantonen nach Artikel 31 zustehenden Kompetenzen vorbehalten.
Die aus der Besteuerung des Verkaufs gebrannter Wasser erzielten Reineinnahmen verbleiben den Kantonen, in welchen sie zum Bezug gelangen.
Die Reineinnahmen des Bundes aus der inländischen Fabrikation und aus dem entsprechenden Zollzuschlag auf eingeführte gebrannte Wasser werden unter die sämtlichen Kantone nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten faktischen Bevölkerung verteilt. Von den daherigen Einnahmen haben die Kantone wenigstens 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden."

Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1930 erhielt der Artikel 32a folgende Fassung:
"Art. 32a. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.
Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, daß sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.
Die gewerbsmäßige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzession genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaus und der Überschüsse des Obst. und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmäßig verwendet werden können.
Das nicht gewerbsmäßige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschließlich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweiter im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.
Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.
Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.
Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert (für den menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht) sind.
Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.
Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den bezüglichen Fonds zu legen."

Durch Volksabstimmung vom 7. Oktober 1908 wurde nach dem Artikel 32a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 32b. Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liköre sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Likörs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.
Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.
Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden."

Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1930 wurde nach dem Artikel 32b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 32c. Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger als zwei Litern.
Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Artikel 31, Lit. e. von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung und der Entrichtung einer mäßigen Gebühr abhängig gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.
Der Verkauf nicht gebrannter, geistiger Getränke darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besonderen Steuern belastet werden.
Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.
Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten, geistigen Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.
Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde der Bezug auf den "Artikel 31 Lit. e." ersetzt durch "Artikel 31 Abs. 2".

Art. 33. Den Kantonen bleibt anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.

Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.

Art. 34. Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.

Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1890 wurde nach dem Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34a. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.
Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären."

Durch Volksabstimmung vom 7. Oktober1908 wurde nach dem Artikel 34 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34b. Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 erhielt der Artikel 34b folgende Fassung:
"Art. 34b. Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen:
a) über den Schutz der Arbeitnehmer;
b) über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und von andern gemeinsamen Vorkehren von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens;
d) über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes;
e) über die Arbeitsvermittlung;
f) über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge;
g) über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.
Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäß Lit. c ist nur für Sachgebiete, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, und nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt.
Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist Sache öffentlicher und privater, sowohl paritätischer als einseitiger Kassen. Die Befugnis zur Errichtung öffentlicher Arbeitslosenversicherungskassen sowie zur Einführung eines allgemeinen Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung bleibt den Kantonen vorbehalten.
Die Vorschriften von Artikel 32 finden entsprechende Anwendung."

Durch Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 wurde Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe f) aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 19. Februar 1926 wurde nach dem Artikel 34b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34quater. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die Hinterlassenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen späteren Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen.
Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.
Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden.
Die beiden ersten Versicherungszweige sind gleichzeitig einzuführen. Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfs der Versicherung belaufen.
Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrag in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus einer künftigen fiskalischen Belastung gebrannter Wasser wird für die Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet."

siehe auch Art. 11 der Übergangsbestimmungen.

Durch Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 erhielt der Artikel 34c folgende Fassung:
"Art. 34c. Der Bund trifft Maßnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert:
a) durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge;
b) durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäß Artikel 32a Absatz 9 zu decken ist;
c) wenn das Ausführungsgesetz dies vorsieht, durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend mindert.
Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Maßnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:
a) Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen.
b) Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Maßnahmen vorgesehen werden.
c) Er sorgt dafür, daß jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten.
d) Er sorgt dafür, daß Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.
Der Bund sorgt dafür, daß sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäß entwickeln können.
Die Kantone können verpflichtet werden, Einrichtungen der eidgenössischen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren.
Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Maßnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik.
Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der eidgenössischen Versicherung heranziehen."

Durch Volksabstimmung vom 25. November 1945 wurde nach dem Artikel 34c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34d. Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.
Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Er berücksichtigt die bestehenden Kassen, fördert die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen und ist befugt, eine zentrale Ausgleichskasse zu errichten. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.
Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens Bestrebungen zugunsten der Familie zu unterstützen. Ein Bundesgesetz wird bestimmen, an welche Bedingungen die Bundesbeiträge geknüpft werden können; es wird die baupolizeilichen Bestimmungen der Kantone vorbehalten.
Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären, und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuß der Versicherungsleistungen kommen können, zu Beiträgen verpflichtet werden. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.
Der Vollzug der auf Grund dieses Artikels ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Vereinigungen können beigezogen werden."

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde nach dem Artikel 34d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34e. Der Bund trifft Maßnahmen zur Förderung, besonders auch zur Verbilligung des Wohnungsbaus sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. Die Bundesgesetzgebung wird bestimmen, an welche Bedingungen die Hilfe des Bundes zu knüpfen ist.
Der Bund ist insbesondere befugt:
a) die Beschaffung und Erschließung von Land für den Wohnungsbau zu erleichtern;
b) Bestrebungen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens zugunsten von Familien, Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten sowie Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen zu unterstützen;
c) die Wohnungsmarkt- und Bauforschung sowie die Baurationalisierung zu fördern;
d) die Kapitalbeschaffung für den Wohnungsbau sicherzustellen.
Der Bund ist befugt, die zur Erschließung von Land für den Wohnungsbau sowie für die Baurationalisierung nötigen rechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Soweit diese Maßnahmen ihrer Natur nach nicht ausschließlich dem Bund zukommen, sind die Kantone beim Vollzug ihrer Mitwirkung herbeizuziehen.
Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören."

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde nach dem Artikel 34e folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34f. Der Bund ist befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Mißbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34b Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäß anwendbar."

(es folgen ein oder mehrere Absätze)

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 wurde der Artikel 34e wie folgt neu gefaßt:
"Art. 34f. Der Bund ist befugt, Vorschriften gegen Mißbräuche im Mietwesen zu erlassen. Er regelt den Schutz der Mieter vor mißbräuchlichen Mietzinsen und anderen mißbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit mißbräuchlicher Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
Der Bund ist befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Mißbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34b Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäß anwendbar."

Durch Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 wurde nach dem Artikel 34f folgender Artikel eingefügt:
"Art. 34g. Der Bund regelt auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung. Er kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge aufstellen.
Die Arbeitslosenversicherung ist für die Arbeitnehmer obligatorisch. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Der Bund sorgt dafür, daß Selbständigerwerbende sich unter bestimmten Voraussetzungen versichern können.
Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und fördert durch finanzielle Leistungen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Das Gesetz begrenzt die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens sowie des Beitragssatzes. Der Bund und die Kantone erbringen bei außerordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
Die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft wirken beim Erlaß und Vollzug der Vorschriften mit."

Art. 35. Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Spielhäuser müssen am 31. Christmonat 1877 geschlossen werden.

Allfällig seit dem Anfange des Jahres 1871 erteilte oder erneuerte Konzessionen werden als ungültig erklärt.

Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Maßnahmen treffen.

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1921 erhielt der Artikel 35 folgende Fassung:
"Art. 35. Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt.
Als Spielbank ist jede Unternehmung anzusehen, welche Glücksspiele betreibt.
Die jetzt bestehenden Spielbankbetriebe sind binnen fünf Jahren nach Annahme dieser Bestimmung zu schließen."

Durch Volksabstimmung vom 14. März 1929 erhielt der Artikel 35 folgende Fassung:
"Art. 35. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf zwei Franken nicht übersteigen.
Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Maßnahmen treffen."

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1958 wurden in Absatz 3 die Worte "zwei Franken" ersetzt durch: "fünf Franken".

Art. 36. Das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache.

Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse.

Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.

Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist gewährleistet.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurde nach dem Artikel 36 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 36a. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Errichtung und Benützung eines Netzes von Nationalstraßen sicherstellen. Zu solchen können die wichtigsten Straßenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden.
Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstraßen nach den Anordnungen und unter der Oberaufsicht des Bundes. Der Bund kann die einem Kanton obliegende Aufgabe übernehmen, wenn dieser darum nachsucht oder wenn es im Interesse des Werkes notwendig ist.
Der wirtschaftlich nutzbare Boden ist nach Möglichkeit zu schonen. Den durch die Anlage von Nationalstraßen entstehenden Nachteilen in der Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Straßenbaues entgegenzuwirken.
Die Erstellungskosten der Nationalstraßen werden auf Bund und Kantone verteilt, wobei die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstraßen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft zu berücksichtigen sind.
Der Bund kann in besonderen Fällen nach den in Absatz 4 genannten Richtlinien Beiträge an die Kosten des Betriebes und des Unterhaltes der Nationalstraßen leisten.
Die Nationalstraßen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone."

Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1983 wurde der Absatz 5 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 wurde weiter folgender Artikel eingefügt:
"Art. 36b. Der Bund verwendet nach Maßgabe der Gesetzgebung drei Fünftel des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke:
a) für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstraßen;
b) für Beiträge an die Kosten des Baues der übrigen Hauptstraßen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;
c) für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Straßen;
d) für zusätzliche Beiträge an die Straßenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen;
e) für jährliche Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis mit Rücksicht auf ihre dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstraßen. Hierbei entfallen auf
Uri 240000 Fr.
Graubünden 600000 Fr.
Tessin 600000 Fr.
Wallis 150000 Fr.
Ergeben die Finanzierungspläne, daß die verfügbaren Mittel zur Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstraßen nicht ausreichen, so entscheidet die Bundesversammlung durch allgemein verbindlichen Bundesbeschluß, inwieweit die Fehlbeträge durch Erhebung eines zweckgebundenen Zollzuschlages auf Treibstoffen für motorische Zwecke oder aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken sind."

Art. 37. Der Bund übt die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

Die Summen, welche den im Artikel 30 bezeichneten Kantonen mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen zukommen, werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn diese Straßen von den betreffenden Kantonen nicht in gehörigen Zustand unterhalten werden.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juli 1958 erhielt der Absatz 2 des Artikels 37 folgende Fassung:
"Für den Verkehr auf Straßen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen."

Durch Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 wurden nach dem Artikel 37 folgende Artikel eingefügt:
"Art. 37a. Der Bund ist befugt, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen.
Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, den Automobil- und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann indessen bestimmte, für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige Straßen in vollem oder beschränktem Umfang offen erklären. Die Benützung der Straßen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 37b. Die Gesetzgebung über die Luftschiffahrt ist Sache des Bundes."

Durch Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 wurde nach dem Artikel 37b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 37c. Der Bund stellt Grundsätze auf für Fuß- und Wanderwegnetze.
Anlage und Erhaltung von Fuß- und Wanderwegnetzen sind Sache der Kantone. Der Bund kann ihre Tätigkeiten unterstützen und koordinieren.
In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund auf Fuß- und Wanderwegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muß.
Bund und Kantone arbeiten mit privaten Organisationen zusammen."

Art. 38. Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregale begriffenen Rechte zu.

Die Münzprägung geht einzig vom Bunde aus.

Er bestimmt den Münzfuß und erläßt allfällige Vorschriften über die Tarifierung fremder Münzsorten.

Art. 39. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen.

Er darf jedoch keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten ausstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen.

Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1891 erhielt der Artikel 39 folgende Fassung:
"Art. 39. Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und anderen gleichartigen Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde zu.
Der Bund kann das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts, einer zu errichtenden zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.
Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern.
Eine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme von Banknoten und andern gleichartigen Geldzeichen kann der Bund, außer bei Notlagen in Kriegszeiten, nicht aussprechen.
Die Bundesgesetzgebung wird über den Sitz der Bank, deren Grundlagen und Organisation sowie über die Ausführung dieses Artikels überhaupt das Nähere bestimmen.
Die Ausführung der bezüglichen Gesetze geschieht durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes."

Durch Volksabstimmung vom 15. April 1951 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurde folgender Halbsatz angefügt:
"und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen"
- die Absätze 4 und 5 wurden durch folgende Absätze ersetzt:
"Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.
Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.
Der Bund kann die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse.
Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.
Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels."

Art. 40. Die Festsetzung von Maß und Gewicht ist Bundessache.

Art. 41. Fabrikation und Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.

Als Schießpulver nicht brauchbare Sprengfabrikate sind im Regal nicht inbegriffen.

Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 erhielt der Artikel 41 folgende Fassung:
"Art. 41. Fabrikation und Verkauf des Schießpulvers stehen ausschließlich dem Bunde zu.
Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Kriegsmaterial und deren Bestandteilen bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung darf nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkte der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten. Die Regiebetriebe des Bundes werden vorbehalten.
Die Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne dieser Verfassungsbestimmungen darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen. Der Bund ist berechtigt, auch die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen.
Der Bundesrat erläßt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung in einer Verordnung die zum Vollzug der Abs. 2 und 3 nötigen Vorschriften. Er stellt insbesondere die näheren Bestimmungen über Erteilung, Dauer und Widerruf der Bewilligungen und über die Überwachung der Konzessionäre auf. Er bestimmt ferner, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen."
 

Durch Volksabstimmung vom 19. Juni 1917 wurde nach dem Artikel 41 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 41bis. Der Bund ist befugt, Stempelabgaben auf Wertpapieren, Quittungen für Versicherungsprämien, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Frachturkunden und anderen Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben; diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstückverkehrs und des Grundpfandverkehrs. Urkunden, für die der Bund die Abgabepflicht oder die Abgabefreiheit festsetzt, dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden.
Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu.
Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Bundesgesetzgebung."

Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt der Artikel 41bis folgende Fassung:
"Art. 41bis. Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben:
a) Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschließlich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs; diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den Kantonen zu;
b) eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen;
c) Steuern vom rohen und vom verarbeiteten Tabak;
d) Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmaßnahmen des Auslandes.
Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz 1, Lit. a. angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen.
Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung."

Durch Volksabstimmung vom 9. Juni 1985 wurde im Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a) der letzte Satz gestrichen.

Durch Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 wurde der Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe c) wie folgt neu gefaßt:
"c) Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak sowie auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden."

Durch Volksabstimmung vom 19. Februar 1926 wurde nach dem Artikel 41a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 41ter. Der Bund ist befugt, den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern."

Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt der Artikel 41b folgende Fassung:
"Art. 41ter. Der Bund kann in den Jahren 1959 bis 1964 außer den ihm nach Artikel 41a zustehenden Steuern eine Warenumsatzsteuer, eine Wehrsteuer und eine Biersteuer erheben.
Für die Warenumsatzsteuer gilt:
a) die Steuer wird auf dem Umsatz von Waren im Inland, auf der Wareneinfuhr sowie auf gewerbsmäßigen Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluß der Bebauung des Bodens für die Urproduktion, erhoben. Umsätze, die der Bund mit einer Steuer belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden;
b) die Steuer darf bei Detaillieferungen höchstens 3,6 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 5,4 Prozent des Entgeltes betragen;
c) die Liste der Waren, deren Umsätze von der Steuer ausgenommen sind, darf gegenüber dem Stand vom 1. Januar 1959 weder eingeschränkt noch ausgedehnt werden.
Für die Wehrsteuer gilt:
a) die Steuer wird vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen erhoben;
b) die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen wird nach einem progressiven Tarif bemessen und darf 8 Prozent des gesamten steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 6000 Franken, bei verheirateten Personen von 7500 Franken;
c) die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmäßig zu belasten. Die Steuer vom Reinertrag darf bei proportionaler Bemessung 5 Prozent, bei progressiver Bemessung 8 Prozent, die Steuer vom Kapital und den Reserven 0,75 Promille nicht übersteigen;
d) Die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon ist ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.
Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer darf, im Verhältnis zum Bierpreis, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 1958 weder erhöht noch ermäßigt werden.
Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 erhielt der Artikel 41ter folgende Fassung:
"Art. 41ter. 1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41ter zustehenden Steuern erheben:
a) eine Warenumsatzsteuer;
b) besondere Verbrauchssteuern auf den Umsatz und die Einfuhr von Waren der in Absatz 4 genannten Art.
c) eine direkte Bundessteuer,
  Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben a und c genannten Steuern ist bis Ende 1980 befristet.
2 Umsätze, die der Bund mit einer Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a oder b belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden.
3 Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmässigen Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, welche von der Steuer ausgenommen sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen 4 Prozent, bei Engroslieferungen 6 Prozent des Entgelts; diese Sätze können ermässigt oder höchstens um einen Zehntel erhöht werden.
4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden:
a) auf Erdöl und Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen für motorische Zwecke aus anderen Ausgangsstoffen. Auf den Ertrag der Steuern auf Treibstoff für motorische Zwecke findet Artikel 36ter sinngemäß Anwendung;
b) auf Bier. Die Gesamtbelastungen des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.
5 Für die direkte Bundessteuer nach Absatz 1 Buchstabe c gilt:
a) die Steuer kann erhoben werden vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen. Die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmäßig zu belasten;
b) die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.
c) bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens
    - 9,5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9000 Franken, bei verheirateten Personen bei einem solchen von 11000 Franken,
    - 8 Prozent vom Reinertrag der juristischen Personen;
    - 0,75 Promille vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen.
Diese Sätze können ermässigt oder höchstens um einen Zehntel erhöht werden. Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen.
6 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung."

Durch Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 wurde der Artikel 41ter mit Wirkung vom 8. Juni 1975 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmäßige Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, die von der Steuer ausgenommen oder zu einem tieferen Satz zu besteuern sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen 5,6 Prozent, bei Engroslieferungen 8,4 Prozent."

Durch Volksabstimmung vom 29. November 1981 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der letzte Unterabsatz des Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben a und c genannten Steuern ist bis Ende 1994 befristet."
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a) kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmäßige Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken unter Ausschluß der Bebauung des Bodens für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, die von der Steuer ausgenommen oder zu einem tieferen Satz zu besteuern sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen höchstens 6.2 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 9.3 Prozent."
- der Absatz 5 Buchstabe c) erhielt folgende Fassung:
"c) bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens:
- 11.5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9700 Franken, bei verheirateten Personen bei einem solchen von 12200 Franken.
- 9.8 Prozent von Reinertrag der juristischen Personen;
- 0.825 Prozent von Kapital und Reserven der juristischen Personen.
Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen."

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 wurde der Artikel 41ter mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
"1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41ter zustehenden Steuern erheben:
a. eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer);
...
c.   ... direkte Bundessteuer.
Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben a und c genannten Steuern ist bis Ende 2006 befristet."

- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"3 Die Umsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren erhoben werden. Die Steuer beträgt höchstens 6,2 Prozent. Fünf Prozent des Steuerertrages werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkomensschichten verwendet."

Art. 42. Die Ausgaben des Bundes werden bestritten:
a) aus dem Ertrag des Bundesvermögens;
b) aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle;
c) aus dem Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung;
d) aus dem Ertrag der Pulververwaltung;
e) aus der Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersatzsteuern;
f) aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulierung, vorzugsweise nach Maßgabe der Steuerkraft derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist.

Durch Volksabstimmung vom 19. Juni 1917 wurden dem Artikel folgender Buchstabe angefügt:
"g) aus dem Ertrag der Stempelabgaben."

Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 erhielt der Artikel 42 folgende Fassung:
"Art. 42. Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung:
a) der Ertrag des Bundesvermögens;
b) der Reinertrag der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (Art. 36) sowie der Pulververwaltung (Art. 41);
c) der Reinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18, Abs. 4);
d) der Ertrag der Zölle (Art. 30);
e) der Bundesanteil am Reinertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 32a, 34c Abs. 7) sowie an den Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb der Spielbanken (Art. 35, Abs. 5);
f) der Bundesanteil am Reinertrag der mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank (Art. 39, Abs. 4);
g) der Ertrag der Bundessteuern (Art. 4lbis ff.);
h) der Ertrag der Gebühren sowie die sonstigen in der Gesetzgebung begründeten Einnahmen."

Durch Volksabstimmung vom 11. Mai 1958 wurden nach den Artikel 42 folgende Artikel eingefügt:
"Art. 42a. Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 42b. Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 42c. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen."

Durch Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 wurde nach dem Artikel 42c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 42d. Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.
Zu diesem Zweck erläßt er auf dem Wege der Bundesgesetzgebung Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht und überwacht ihre Einhaltung. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.
Bei der Grundsatzgesetzgebung für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie bei der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen. Den Kantonen ist eine angemessene Frist für die Anpassung ihrer Steuerrechts einzuräumen.
Die Kantone wirken bei der Vorbereitung der Bundesgesetze mit.

Art. 43. Jeder Kantonsbürger ist Schweizer Bürger.

Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.

Der niedergelassene Schweizer Bürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, daß die Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.

In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.

Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 44. Kein Kanton darf einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete verbannen (verweisen) oder ihn des Bürgerrechtes verlustig erklären.

Die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer sowie diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet.

Durch Volksabstimmung vom 29. September 1928 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
"Art. 44. Ein Schweizer Bürger darf weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden.
Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.
Sie kann bestimmen, daß das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizer Bürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizer Bürgern war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.
Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsätze für die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht auf.
Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen haben die Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschränkung, daß sie keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit die kantonale Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen, die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr der Eingebürgerten wenigstens die Hälfte der den Kantonen und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen Anteil übernimmt er bei Wiederaufnahmen in das Bürgerrecht während der ersten zehn Jahre nach der Aufnahme.
Die Bundesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen bei Einbürgerungen Heimatloser eine Beitragsleistung an die den Kantonen und den Gemeinden erwachsenden Kosten stattfindet."

Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 erhielt der Artikel 44 folgende Fassung:
"Art. 44. Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.
Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung erteilt hat. Der Bund erläßt Mindestvorschriften.
Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern."

Art. 45. Jeder Schweizer bat das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt.

Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden.

Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, sowie denjenigen, welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde beziehungsweise Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.

In Kantonen, wo die örtliche Armenpflege besteht, darf die Gestattung der Niederlassung für Kantonsangehörige an die Bedingung geknüpft werden, daß dieselben arbeitsfähig und an ihrem bisherigen Wohnorte im Heimatkanton nicht bereits in dauernder Weise der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen seien.

Jede Ausweisung wegen Verarmung muß von seiten der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt und der heimatlichen Regierung zum voraus angezeigt werden.

Der niedergelassene Schweizer Bürger darf von seiten des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besonderen Lasten behufs der Niederlassung belegt werden. Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht anders besteuern als den Ortsbürger.

Ein Bundesgesetz wird das Maximum der für die Niederlassungsbewilligung zu entrichtenden Kanzleigebühr bestimmen.

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 erhielt der Artikel 45 folgende Fassung:
"Art. 45. Jeder Schweizer kann sich an jedem Orte des Landes niederlassen."

Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde dem Artikel 45 folgender zweiter Absatz angefügt:
"Ein Schweizer darf aus der Schweiz nicht ausgewiesen werden."

Durch Volksabstimmung vom 16. Oktober 1966 wurde nach dem Artikel 45 ein Artikel eingefügt:
"Art. 45a. Der Bund ist befugt, die Beziehungen der Auslandsschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern sowie den Institutionen beizustehen, welche diesem Ziel dienen.
Er kann in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Auslandsschweizer die zur Regelung ihrer Rechte und Pflichten erforderlichen Bestimmungen erlassen, namentlich über die Ausübung politischer Rechte, die Erfüllung der Wehrpflicht und die Unterstützung. Vor dem Erlaß dieser Bestimmungen sind die Kantone anzuhören."

Art. 46. In Beziehung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes.

Die Bundesgesetzgebung wird über die Anwendung dieses Grundsatzes sowie gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen.

Art. 47. Ein Bundesgesetz wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.

Art. 48. Ein Bundesgesetz wird über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton krank werden oder sterben, die nötigen Bestimmungen treffen.

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 erhielt der Artikel 48 folgende Fassung:
"Art. 48. Bedürftige werden von dem Kanton unterstützt, in dem sie sich aufhalten. Die Kosten der Unterstützung trägt der Wohnkanton.
Der Bund kann den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln."

Art. 49. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.

Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.

Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Art. 50. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.

Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgesellschaften sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden.

Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.

Art. 51. Der Orden der Jesuiten und die ihm affillierten (angeschlossenen) Gesellschaften dürfen in keinem Teile der Schweiz Aufnahme finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.

Dieses Verbot kann durch Bundesbeschluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich ist oder den Frieden der Konfessionen stört.

Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde der Artikel 51 aufgehoben.

Art. 52. Die Errichtung neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster oder religiöser Orden ist unzulässig.

Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde der Artikel 52 aufgehoben.

Art. 53. Die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist Sache der bürgerlichen Behörden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die nähern Bestimmungen treffen.

Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.

Art. 54. Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.

Die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.

Durch den Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes.

Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborene Kinder derselben legitimiert.

Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ähnlichen Abgaben ist unzulässig.

Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 wurde Artikel 54 Absatz 4 aufgehoben.

Art. 55. Die Pressefreiheit ist gewährleistet.

Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.

Durch Volksabstimmung vom 21. Dezember 1898 wurden die Absätze 2 und 3 des Artikels 55 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 wurde nach dem Artikel 55 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 55a. Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
Radio und Fernsehen tragen zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung der Zuhörer und Zuschauer bei. Sie berücksichtigen die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie Stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Gestaltung von Programmen sind im Rahmen von Absatz 2 gewährleistet.
Auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz."

Art. 56. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 57. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

Art. 58. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.

Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.

Art. 59. Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.

Vorbehalten bleiben mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staatsverträge.

Der Schuldverhaft ist abgeschafft.

Art. 60. Sämtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizer Bürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Art. 61. Die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.

Art. 62. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.

Art. 63. Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.

Art. 64. Dem Bunde steht die Gesetzgebung zu:
- über die persönliche Handlungsfähigkeit;
- über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts);
- über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
- über das Beitreibungsverfahren und das Konkursrecht.

Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten Kompetenzen.

Durch Volksabstimmung vom 20. Dezember 1887 wurde vor dem letzten Gedankenstrich im Absatz 1 folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- über den Schutz neuer Muster und Modelle sowie solcher Erfindungen, welche durch Modelle dargestellt und gewerblich verwertbar sind;"

Durch Volksabstimmung vom 21. Dezember 1898 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 1 wurde folgender Absatz eingefügt:
"Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts befugt."
- der bisherige Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen."

Durch Volksabstimmung vom 20. Dezember 1905 erhielt der vorletzte Gedankenstrich des Absatz 1 folgende Fassung:
"- über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluß der Muster und Modelle;"

Durch Volksabstimmung vom 21. Dezember 1898 wurde nach dem Artikel 64 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64a. Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt.
Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.
Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeite- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder zu beteiligen."

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 wurde nach dem Artikel 64a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64b. Der Bund und die Kantone sorgen dafür, daß die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn die Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten."

Art. 65. Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes bleiben jedoch in Kriegszeiten vorbehalten.

Körperliche Strafen sind untersagt.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1879 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 65. Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurteil gefällt werden.
Körperliche Strafen sind untersagt."

Art. 66. Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Schranken, innerhalb welcher ein Schweizer Bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden kann.

Art. 67. Die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht verbindlich gemacht werden.

Art. 68. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Art. 69. Dem Bunde steht die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen zu.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1913 erhielt der Artikel 69 folgende Fassung:
"Art. 69. Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen."

Durch Volksabstimmung vom 15. Oktober 1897 wurde nach dem Artikel 69 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 69a. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen:
a) über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln;
b) über den Verkehr mit anderen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können.
Die Ausführung der bezüglichen Bestimmungen geschieht durch die Kantone, unter Aufsicht und mit der finanziellen Unterstützung des Bundes.
Dagegen liegt die Kontrolle der Einfuhr an der Landesgrenze dem Bunde ob."

Durch Volksabstimmung vom 10. März 1985 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Kantone vollziehen diese Bestimmungen."

Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1925 wurde nach dem Artikel 69a folgender Artikel eingefügt:
"Art. 69b. Die Gesetzgebung über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer steht dem Bunde zu.
Die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung treffen nach Maßgabe des Bundesrechtes die Kantone. Dem Bunde steht jedoch das endgültige Entscheidungsrecht zu gegenüber:
a) kantonalen Bewilligungen für länger dauernden Aufenthalt, für Niederlassung und gegenüber Toleranzbewilligungen;
b) Verletzung von Niederlassungsverträgen;
c) kantonalen Ausweisungen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft;
d) Verweigerung des Asyls."

Art. 70. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiet wegzuweisen.

 

II. Abschnitt. Bundesbehörden

1. Bundesversammlung

Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone (Artikel 89 und 121) wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht:
A. aus dem Nationalrat,
B. aus dem Ständerat.

Durch die verschiedene Verfassungsänderungen sind die Bezugnahmen auf die "Artikel 89 und 121" faktisch ersetzt durch "Artikel 89, 89a, 120, 121 und 123" ersetzt.

A. Nationalrat

Art. 72. Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl über 10000 Seelen wird für 20000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurden die Zahlen "20000" und "10000" ersetzt durch "22000" und "11000".

Durch Volksabstimmung vom 3. Februar 1950 wurden die Zahlen "22000" und "11000" ersetzt durch "24000" und "12000".

Durch Volksabstimmung vom 4. November 1962 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Art. 72. Der Nationalrat wird aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet.
Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz geregelt."

Art. 73. Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Teilen verschiedener Kantone gebildet werden können.

Durch Volksabstimmung vom 11. Dezember 1918 erhielt der Artikel 73 folgende Fassung:
"Art. 73. Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.
Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen."

Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.

Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen.

Durch Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 erhielt der Artikel 74 folgende Fassung:
"Art. 74. Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.
Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.
Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten."

Durch Volksabstimmung vom 3. März 1991 wurde im Absatz 2 die Zahl "20" ersetzt durch: "18".

Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger weltlichen Standes.

Art. 76. Der Nationalrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesamterneuerung statt.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde im Artikel 76 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".

Art. 77. Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.

Art. 78. Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung einen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.

Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Art. 79. Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.

B. Ständerat

Art. 80. Der Ständerat besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den geteilten Kantonen jeder Landesteil einen Abgeordneten.

Durch Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurde im Artikel 80 die Zahl "44" ersetzt durch: "46".

Art. 81. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Ständerates sein.

Art. 82. Der Ständerat wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vizepräsident gewählt werden.

Abgeordnete des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Art. 83. Die Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.

C. Befugnisse der Bundesversammlung

Art. 84. Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer anderen Bundesbehörde zugeschieden sind.

Art. 85. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen, sind insbesondere folgende:
1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden.
2. Gesetze und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände, zu deren Regelung der Bund nach Maßgabe der Bundesverfassung befugt ist.
3. Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte.
4. Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers sowie des Generals der eidgenössischen Armee.
Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen.
5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande sowie die Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrat oder einem anderen Kanton Einsprache erhoben wird.
6. Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention infolge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8. Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmäßigen Verpflichtungen zum Zwecke haben.
9. Verfügungen über das Bundesheer.
10. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen.
11. Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege.
12. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates über Administrativstreitigkeiten (Artikel 113).
13. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden.
14. Revision der Bundesverfassung.

Art. 86. Die beiden Räte versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.

Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrates oder wenn ein Vierteil der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.

Art. 87. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates erforderlich.

Art. 88. Im Nationalrat und Ständerat entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

Art. 89. Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich.

Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.

Durch Volksabstimmung vom 3. Februar 1939 wurde der Artikel 89 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Bundesgesetze sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.
- folgenden Absätze wurden angefügt:
"Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte als dringlich erklärt werden. In diesen Fällen kann die Volksabstimmung nicht verlangt werden. Die Geltungsdauer von dringlichen Bundesbeschlüssen ist zu befristen.
Staatsverträge mit dem Auslande, welche unbefristet oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen sind, sind ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird".

Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde der Absatz 3 gestrichen.

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 wurde der Absatz 2 des Artikels 89 durch folgende Absätze ersetzt:
"Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche Verträge, die
- unbefristet und unkündbar sind;
- den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;
- eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.
Durch Beschluß beider Räte können weitere völkerrechtliche Verträge Absatz 2 unterstellt werden.
Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Absatz 2 die Zahl "30000" ersetzt durch: "50000".

Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde nach dem Artikel 89 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 89a. Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.
Wird von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung außer Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheißen wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden.
Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres außer Kraft und können nicht erneuert werden."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Absatz 2 die Zahl "30000" ersetzt durch: "50000".

Art. 90. Die Bundesgesetzgebung wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.

Art. 91. Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.

Art. 92. Jeder Rat verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Artikel 85, Ziffer 4), bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten (Artikel 85, Ziffer 13) vereinigen sich jedoch beide Räte unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räte entscheidet.

Art. 93. Jedem der beiden Räte und jedem Mitgliede derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.

Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.

Art. 94. Die Sitzungen der beiden Räte sind in der Regel öffentlich.

2. Der Bundesrat

Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.

Art. 96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizer Bürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.

Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde in Absatz 1 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".

Art. 97. Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

Art. 98. Den Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vizepräsident, von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.

Art. 99. Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.

Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.

Art. 101. Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der beiden Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

Art. 102. Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen.
2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Artikel 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
3. Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4. Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räten des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5. Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urteile des Bundesgerichts sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden.
7. Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zulässig sind (Artikel 85, Ziffer 5).
8. Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach außen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
9. Er wacht für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
11. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
12. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
13. Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche seiner Aufsicht unterstellt sind.
14. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
15. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach außen und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welcher er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.

Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt.

Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrate als Behörde aus.

Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1914 erhielt der Artikel 103 folgende Fassung:
"Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.
Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechts zur Erledigung überwiesen werden.
Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist."

Art. 104. Der Bundesrat und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.

3. Bundeskanzlei

Art. 105. Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat.

Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.

Die Bundeskanzlei steht unter der besonderen Aufsicht des Bundesrates.

Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde in Absatz 2 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".

4. Organisation und Befugnisse des Bundesgerichts

Art. 106. Zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.

Für Beurteilung von Straffällen (Artikel 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.

Art. 107. Die Mitglieder des Bundesgerichts und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, daß alle drei Nationalsprachen des Bundes vertreten seien.

Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und Besoldung.

Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 wurde das Wort "Nationalsprachen" ersetzt durch: "Amtssprachen".

Art. 108. In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger ernannt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.

Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

Art. 109. Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.

Art. 110. Das Bundesgericht beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten:
1. zwischen dem Bunde und den Kantonen;
2. zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmende Bedeutung hat, und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind;
3. zwischen den Kantonen unter sich;
4. zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.

Das Bundesgericht urteilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.

Art. 111. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.

Art. 112. Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschworenen, welche über die Tatfrage absprechen in Straffällen:
1. über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden;
2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt wird, und
4. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden.

Art. 113. Das Bundesgericht urteilt ferner:
1. über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits;
2. über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen;
3. über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen.

Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.

In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht maßgebend.

Art. 114. Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, außer den in den Artikeln 110, 112 und 113 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im Artikel 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.

Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1914 wurde nach dem Artikel 114 folgender Abschnitt mit folgendem Artikel eingefügt:

"4a. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit

Art. 114a. Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.
Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.
Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht maßgebend.
Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.
Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt."

5. Verschiedene Bestimmungen

Art. 115. Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Art. 116. Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes.

Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 erhielt der Artikel 116 folgende Fassung:
"Art. 116. Das Deutsche, Französische, Italienische und Rätoromanische sind die Nationalsprachen der Schweiz.
Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche, Französische und Italienische erklärt."

Art. 117. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

 

III. Abschnitt. Revision der Bundesverfassung

Art. 118. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidiert werden.

Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde nach dem Wort "jederzeit" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt.

Art. 119. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde das Wort "Revision" ersetzt durch: "Totalrevision".

Art. 120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizer Bürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.

Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde im ganzen Artikel 120 das Wort "Revision" ersetzt durch: "Totalrevision".

Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde nach dem Artikel 120 die folgenden Artikel eingefügt:
"Art. 121. Die Partialrevision kann sowohl auf dem Wege der Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebung vorgenommen werden.
Die Volksanregung umfaßt das von fünfzigtausend stimmberechtigten Schweizer Bürgern gestellte Begehren auf Erlaß, Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.
Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.
Die Initiativbegehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung demselben zu, so ist der Entwurf dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die Bundesversammlung einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.

Art. 122. Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Artikel 121 Absatz 2 die Zahl "fünfzigtausend" ersetzt durch: "100000".

Durch Volksabstimmung vom 5. April 1987 wurde nach dem Artikel 121 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 121a. Beschließt die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären:
1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe;
2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.
Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen außer Betracht.
Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. Erzielt hingegen in der dritten Frage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft."

Art. 121. Die revidierte Bundesverfassung, treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen sind.

Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.

Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.

Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der Artikel 121 zum Artikel 123.
- nach den Worten "revidierte Bundesverfassung," wurden folgende Worte "beziehungsweise der revidierte Teil derselben" eingefügt.

Übergangsbestimmungen

Art. 1. In betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.

Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20,30,36 Absatz 2 und 42 Buchstabe e) herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.

Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkt, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.

Art. 2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze, außer Kraft.

Art. 3. Die neuen Bestimmungen betreffend die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichts treten erst nach Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.

Art. 4. Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes (Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.

Durch Volksabstimmung vom 22. September 1985 wurde der Absatz 2 eingefügt.
"(2) Zur Einführung des Schuljahresbeginns nach Artikel 27 Absatz 3bis wird ihnen eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 4 trifft der Bundesrat durch Verordnung. Er benachrichtigt die Bundesversammlung darüber."

Art. 5. Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kanton oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.

Art. 6. Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschließlich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Rohertrages festgesetzt; vom 1 .Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.

Art. 7. Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.

Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.

Art. 8. 1 Bis zum Inkrafttreten der einzelnen neuen Ausführungsgesetze zu Artikel 41bis, Absatz 1, Buchstaben a und b und Artikel 41ter bleiben, mit Ausnahme des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1955 über die Ermässigung der Wehrsteuer und der Warenumsatzsteuer, die bisherigen Bestimmungen über die folgenden gemäss Finanzordnung 1955 bis 1958 erhobenen Steuern in Kraft:
a. die Stempelabgaben, wobei vom 1. Januar 1959 an der Satz der Couponabgabe vom 5 auf 3 Prozent herabgesetzt wir;
b. die Verrechnungssteuer, wobei vom 1. Januar 1959 an der Steuersatz von 25 auf 28 Prozent erhöht wird. Gleichzeitig wird der steuerfreie Zinsbetrag auf Spar- und Depositenheften, die auf den Namen lauten, von 15 auf 40 Franken erhöht;
c. die Abzugssteuer auf Leistungen aus der Lebensversicherung;
d. die Warenumsatzsteuer;
e. die Wehrsteuer;
f. die Biersteuer.

2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung vom 1. Januar 1959 an wie folgt geändert:
a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 8,6 Prozent und bei Engroslieferungen 5,4 Prozent des Entgeltes;
b. die Liste der Waren, deren Umsätze am 31. Dezember 1958 von der Steuer befreit waren, wird auf alle Waren erweitert, die zu diesem Zeitpunkt den Steuersätzen von 2 und 2 1/2  Prozent unterlagen, sowie auf Medikamente und Bücher.

3 Der Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer wird für nach dem 31. Dezember 1958 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert:
a. die  Ergänzungssteuer vom Vermögen der natürlichen Personen wird aufgehoben;
b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt:
  1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 1500 Franken;
  2. die Steuer für ein Jahr beträgt:
       bis 5999  Franken Einkommen 0  Franken;
       für 6000 Franken Einkommen 10  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 Franken mehr;
       für 15000 Franken Einkommen 100  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr;
       für 25000 Franken Einkommen 400  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr;
       für 40000 Franken Einkommen 1300  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr;
       für 60000 Franken Einkommen 2900  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr;
       für 85000 Franken Einkommen 5400  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr;
       für 120000 Franken Einkommen 9600  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr;
c. für die Steuer der juristischen Personen gilt:
  1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten vom Reinertrag:
  eine Steuer von 8 Prozent als Grundsteuer;
  einen Zuschlag von 3 Prozent auf dem Teil des Reinertrages, der 4 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50000 Franken betragen, auf den Teil des Reinertrages, der 2000 Franken übersteigt;
  einen weiteren Zuschlag von 4 Prozent auf dem Teil des Reinertrages, der 8 Prozent Rendite übersteigt oder, wenn Kapital und Reserven weniger als 50000 Franken betragen, auf dem Teil des Reinertrages, der 4000 Franken übersteigt.
In allen Fällen ist die Steuer auf 8 Prozent des gesamten Reinertrages begrenz;
  2. die übrigen juristischen Personen entrichten die Steuer vom Einkommen nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen;
  3. die Steuer vom Kapital und von den Reserven der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie vom Vermögen der übrigen juristischen Personen ist proportional und beträgt 0,75 Promille;
d. die Wehrsteuer von Rückvergütungen und Rabatten auf Warenbezügen beträgt 3 Prozent auf dem 5,5 Prozent des Warenpreises übersteigenden Teil der Rückvergütungen und Rabatte.

4 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in Absatz 2 und 3 anzupassen.

5 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung des Ausbaus des Hauptstrassennetzes bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 über die Strassenbeiträge an die Kantone auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft. Der an die Kantone auszurichtende Teil des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke wird indessen auf 60 Prozent erhöht, wovon ein Sechstel für die zusätzliche Förderung des Ausbaus von Hauptstrassen auszuscheiden ist. Die Bundesversammlung regelt die Einzelheiten durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss.

6 Bis zur bundesrechtlichen Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bleiben die Bestimmungen der Finanzordnung 1955 bis 1958 hinsichtlich der Beiträge des Bundes an die Anstalt auch nach dem 31. Dezember 1958 in Kraft.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 erhielt der Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 8. 1 Unter Vorbehalt der Änderungen durch Bundesgesetz im Rahmen des Artikels 41ter bleiben mit Änderungen nach den Absätzen 2-5 hienach die am 31. Dezember 1970 geltenden Bestimmungen über folgende Steuern in Kraft:
a. die Warenumsatzsteuer;
b. die Wehrsteuer;
c. die Biersteuer.
2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung ab 1. Januar 1972 wie folgt geändert:
a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 4 Prozent und bei Engroslieferungen 6 Prozent des Entgelts;
b. gewerbsmässige Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken, unter Ausschluss der Bebauung des Bodens für die Urproduktion, unterliegen der Steuer zum Satz für Detaillierrungen je nach der Art der Arbeit mit dem vollen Gesamtentgelt oder mit drei Vierteln desselben.
3 Der  Bundesratsbeschluss über die Erhebung der Wehrsteuer wird, vorbehältlich Absatz 4, für nach dem 31. Dezember 1970 beginnende Steuerjahre wie folgt geändert:
a. unverändert.
b. für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen gilt:
  1. der Abzug für verheiratete Personen beträgt 2500 Franken, wobei für die Ehefrau kein zusätzlicher Abzug efolgen kann; der Abzug für jedes Kind unter 18 Jahren, für das der Steuerpflichtige sorgt, und für jede von ihm unterhaltene unterstützungsbedürftige Person beträgt 1200 Franken; befindet sich das Kind in der Berufslehre, oder im Studium, so kann der Abzug auch nach Vollendung des 18. Altersjahrs gemacht werden. Der Abzug für Versicherungsprämien und für Zinsen von Sparkapitalien beträgt zusammen 2000 Franken; der Abzug vom Erwerbseinkommen der Ehefrau beträgt 1000 Franken;
2. die Steuer für ein Jahr beträgt:
       bis 8999  Franken Einkommen 0  Franken;
       für 9000 Franken Einkommen 20  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 1 Franken mehr;
       für 20000 Franken Einkommen 130 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 3 Franken mehr;
       für 35000 Franken Einkommen 580 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 6 Franken mehr;
       für 50000 Franken Einkommen 1480 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 8 Franken mehr;
       für 65000 Franken Einkommen 2680 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 10 Franken mehr;
       für 85000 Franken Einkommen 4680 Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 12 Franken mehr;
       für 200800 Franken Einkommen 20976  Franken und für je weitere 100 Franken Einkommen 9,50 Franken mehr;
c. unverändert.
d. unverändert.
e. vom Anteil der Kantone am Rohertrag der Wehrsteuer ist ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden;
f. die nach den Buchstaben b, c und d geschuldeten Wehrsteuern werden um 5 Prozent ermässigt; durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, für welchen das Referendum nicht verlangt werden kann, kann die Ermässigung bis auf 10 Prozent erhöht oder aufgehoben werden . Jahressteuern nach Buchstabe b, die weniger als 20 Franken betragen, werden nicht erhoben.
4 Auf die von den natürlichen Personen für die Jahre 1971 und 1972 geschuldeten Wehrsteuern findet Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 in der bis zu 31. Dezember 1970 geltenden Fassung Anwendung; bei diesen Steuern erhöht sich die in Absatz 3 Buchstabe f vorgesehene Ermässigung auf den ersten 100 Franken der Jahressteuer auf 25 Prozent und auf den nächsten 400 Franken auf 15 Prozent.
5 Der Bundesrat hat die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzupassen. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für das Jahr 1971 zuviel entrichtete Wehrsteuerbeträge zurückerstattet werden. Bei der Warenumsatzsteuer hat er auch
a. für die Übergangszeit die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung zu ordnen;
b. zu bestimmen, welche  Arbeiten an Bauwerken und Grundstücken im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b mit dem vollen Gesamtentgelt und welche mit drei Vierteln desselben der Steuer unterliegen; dabei sind grundsätzlich alle Arbeiten, für die am 31. Dezember 1970 mindestens ein Viertel des gesamtentgelts der Steuer nicht unterstellt war, den mit drei Vierteln des Gesamtentgelts besteuerten Arbeiten zuzuordnen;
c. die Bestimmungen über die Befreiung von der Steuer auf der Wareneinfuhr den Bestimmungen über die Befreiung von der Steuer auf dem Umsatz im Inland anzugleichen, um eine übermässige Benachteiligung der inländischen Produzenten zu vermeiden.
6 aufgehoben."

Durch die Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 wurde der Art. 8 Abs. 2 wie folgt geändert:
"2 Der Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer wird mit Wirkung ab 1. Oktober 1975 wie folgt geändert:
a. die Warenumsatzsteuer beträgt bei Detaillieferungen 5,6 Prozent und bei Engroslieferungen 8,4 Prozent des Entgelts;
b. unverändert."

Durch Volksabstimmung vom 29. November 1981 erhielt der Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 8. 1 Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinne von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1981 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer (Wehrsteuer) und die Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.
2 Mit Wirkung ab 1. Oktober 1982 gelten für die Warenumsatzsteuer folgende Bestimmungen:
a) der Steuersatz beträgt bei Detaillieferungen 6,4 und bei Engroslieferungen 9,6 Prozent des Entgelts;
b) Kunstmaler und Bildhauer sind für die selbst hergestellten Kunstwerke von der Steuerpflicht befreit;
3 Bei der Wehrsteuer gelten für die nach dem 31. Dezember 1982 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen:
a) Die Abzüge vom Einkommen der natürlichen Personen betragen:
- für Verheiratete 3000 Franken;
- für jedes Kind 1500 Franken;
- für jede unterstützungsbedürftige Person 1500 Franken;
- für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen Haushalt führen, 2500 Franken;
- für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien zusammen:
  - für Verwitwete, Geschiedene oder Ledige 2500 Franken;
  - für Verheiratete 3000 Franken;
- vom Erwerbseinkommen der Ehefrau 2500 Franken;
b) auf der von natürlichen Personen geschuldeten Werhsteuer wird eine Ermässigung gewährt; diese beträgt:
- 30 Prozent auf den ersten 100 Franken Jahressteuer,
- 20 Prozent auf den nächsten 400 Franken Jahressteuer,
- 10 Prozent auf den nächsten 500 Franken Jahressteuer;
c) die bis Ende 1982 den Verheirateten gewährte Ermäßigung auf dem Steuerbetrag wird aufgehoben;
d) der Eidgenössischen Wehrsteuer-Erlasskommission wird ein Vizepräsident beigegeben. Gesuche um Erlass der Wehrsteuer werden bis zu einem Steuerbetrag von 1000 Franken von der zuständigen kantonalen Amtsstelle entschieden.
4 Der Bundesrat paßt die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 an. Bei der Warenumsatzsteuer wird er für die Übergangszeit auch die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung ordnen."

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 erhielt der Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 8. 1 In Abweichung von Artikel 41ter Absatz 6 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. 
2 Für die Ausführungsbestimmungen gelten folgende Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
  1.  die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschließlich Eigenverbrauch);
  2. die Einfuhrt von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
   1. die von den Schweizerischen PTT-Betrieben erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens;
   2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
   3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
   4. die Leistungen im bereich der  Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;
   5. die kulturellen Leistungen;
   6. die Versicherungsumsätze;
   7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
   8. die Lieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken;
   9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
 10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
 11. die Lieferung von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.
 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug befreit:
  1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen;
  2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen;
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
  1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75000 Franken;
  2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250000 Franke, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
  3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
  4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke.
  Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
  1. 1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann:
     - Wasser in Leitungen,
     - Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
     - Vieh, Geflügel, Fische,
     - Getreide,
     - Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden;
     - Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel, Düngemittel und Pflanzenstoffe,
     - Medikamente;
     - Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
  2. 1,9 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichen Charakter;
  3. 6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
  1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
  2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10000 Franken übersteigt;
  3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in  seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen:
  1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
  2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
  3. 1,9 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
  Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.
3 Der Bundesrat regelt den Übergang der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen.
4 Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 3 werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die eidgenössischen Räte beschliessen, wie dieser zweckgebundene  Anteil der Umsatzsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist."

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 wurde folgender Artikel eingefügt:
"Art. 8ter. Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert."

Art. 9. 1 Der Bund ist befugt, während der Jahre 1969 bis 1973 eine einmalige Steueramnestie mit Wirkung für die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden anzuordnen.

2 Die Bestimmung des Zeitpunktes dieser Amnestie sowie die Umschreibung ihrer Voraussetzungen und Wirkungen sind Sache der Bundesgesetzgebung.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 (Steueramnestie); dieser Artikel betraf die Jahre 1969 bis 1973 und ist heute gegenstandslos.

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1993 erhielt der Artikel 8 der Übergangsbestimmungen folgende Fassung:
"Art. 9. Unter Vorbehalt des Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Biersteuer in Kraft."

Art. 10. 1 Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab 1. Januar 1972 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.

Absatz 1 angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971.

Durch die Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 wurde dem Artikel 10 der Übergangsbestimmungen folgender Absatz angefügt:
"2 In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent."

Art. 11. Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäß Artikel 34quater Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.

Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäß Artikel 34quater Absatz 3 gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe zu erreichen.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dez. 1972.

Art. 12. Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Artikel 25bis bleibt das Schlachten der Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzug bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973; mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 ist dieser Artikel gegenstandslos geworden.

Art. 13. 1 Neue Ausgaben, Mehrausgaben im Voranschlag gegenüber dem Vorjahr und Erhöhungen bestehender Ausgaben bedürfen in jedem Rat der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn dies von einer der vorberatenden Kommissionen, einer der Finanzkommissionen oder einem Viertel der Mitglieder des eines Rates verlangt wird.

2 Ein allgemeiner Bundesbeschluss regelt die Einzelheiten.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975; gemäß Art. 3 des Bundesbeschlusses über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975 (Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen) war die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 1979 begrenzt.

Art. 14. (aufgehoben)

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985.

Art. 15. (aufgehoben)

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985.

Art. 16. Unter Vorbehalt der Änderung durch die Gesetzgebung beträgt der Zollzuschlag auf Treibstoffen 30 Rappen je Liter.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Februar 1983.

Art. 17. Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Straßen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.

(2) Diese Abgabe beträgt:
a) für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge
von über 3,5 bis 11 Tonnen 500 Franken
von über 11 bis 16 Tonnen 1500 Franken
von über 16 bis 19 Tonnen 2000 Franken
von über 19 Tonnen 3000 Franken
b) für Anhänger
von über 3,5 bis 8 Tonnen 500 Franken
von über 8 bis 10 Tonnen 1000 Franken
von über 10 Tonnen 1500 Franken
c) für Gesellschaftswagen 500 Franken

Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, nach Gültigkeitsdauer abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bußen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1984.

Art. 18. Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 30 Franken.

Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1984.

Art. 19. Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäß Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1990.

Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1874.

Bundesbeschluss vom 29. Mai 1874.


 


Quellen: Nabholz/Kläui, Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, Verlag H.R.Sauerländer & Co., Aarau, 1940
Günter Franz, Staatsverfassungen (1960 und 1975), Oldenbourg Verlag
Rehbinder/Zäch, Schweizerische Gesetze, Stämpfli & Cie. AG Bern (Juni 1994)
© 22. Oktober 2000 - 22. Dezember 2023
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