Verfassung der helvetischen Republik

vom 29. Mai 1801

vom Ersten Konsul der Französischen Republik, Napoleon Bonaparte, genehmigt

 

Erster Titel.

Die helvetische Republik ist Eins. Bern ist die Hauptstadt Helvetiens. Ihr gebiet ist in Cantone abgetheilt. Es bestehen 17 Cantone; Bern in seiner alten Ausdehnung, mit Ausnahme des Waadtlands und Aargaus; Zürich in seinen alten Grenzen; Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, eben so; Glarus, vergrößert durch Sargans, Werdenberg u . s. w.; Appenzell, vergrößert durch Toggenburg, St. Gallen und Rheinthal; Solothurn in den alten Grenzen; Freiburg vergrößert durch die ehemaligen gemeinen Voigteien Morat und Schwarzenburg; Basel vergrößert durch das Unter-Frickthal bei Sickingen; Schafhausen, vereinigt mit dem Thurgau, Aargau, vereinigt mit Baden und dem obern Frickthal; das Waadtland in den alten Grenzen; Graubündten, und die italienischen Landvoigteien.

Zweiter Titel.

Es giebt eine Centralorganisirung zur Ausübung der Nationalsouverainität, und eine Cantonalorganisirung.

Die Centralorganisirung begreift: die allgemeine Oberpolizei; die bewaffnete Macht zur innern und äußern Beschützung der Republik; die politischen und diplomatischen Verhältnisse mit dem Auslande; die einförmige Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Gerichtsbarkeit; die Bestimmung des Beitrags, welchen jeder Canton an den öffentlichen Schatz zahlen soll; die National-Regien, Salzwerge, Posten, Bergwerke, Zölle und Gefälle; das Münzwesen und dessen Polizei; die Reglements und die Polizei des Handels, und die allgemeinen Anstalten des öffentlichen Unterrichts.

Die besondere Organisirung jedes Cantons begreift: die Grundlage und die Weise der Umlegung der Grundsteuern; die Bestimmung der Bedürfnisse des Cantons, und die Mittel, denselben durch örtliche Contributionen abzuhelfen; die Zuchtpolizei; die Verwaltung der Nationalgüter und Domainen, mit Inbegriff der Zehnten und Grundzinse; den Gottesdienst; die Idemnitäten der Geistlichen; die besondern Anstalten für Erziehung und öffentlichen Unterricht, zu welchen Ausgaben besonders die Einkünfte der Cantonalgüter, Zehnten und Grundzinse bestimmt werden sollen.

Dritter Titel.

Die allgemeine Organisirung der Republik besteht aus einer Tagsatzung und einem Senat.

A. Tagsatzung

Die Tagsatzung bildet sich durch die Vereinigung von Repräsentanten jedes Cantons; 9 von Bern; 8 von Zürich; 5 von Luzern; Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, jedes einen; 5 von Glarus; 6 von Appenzell; 7 von Waadtland; 6 von Graubündten; 5 von den italienischen Landvoigteien.

Die Mitglieder der Tagsatzung können von ihren Cantonen indemnisirt werden. Sie sind fünf Jahre im Amte.

Die Tagsatzung hat zur Ernennung der im Senate erledigten Stellen zu schreiten. Sie genehmigt die Rechnungen der Schatzkammer, und erkennt über die Klagen der Cantone gegen die Acten des Senats.

Der Senat beruft die Tagsatzung auf das Verlangen der Mehrzahl der Cantone. Desgleichen muß er sie berufen, wenn ein Canton gegen ihn Klage erhebt und vier andere Cantone die Klage unterstützen.

In der Tagsatzung wird das Gesetz debattirt und angenommen, wenn ein durch den Senat den Cantonen vorgelegter Gesetzesentwurf die Billigung von 12 Cantonen nicht erhalten hat, und der Senat auf dem Entwurfe beharret.

Zu Anfang jeder Session bestimmt der Senat deren Dauer.

B. Senat

Der Senat besteht aus zwei Landammans und 23 Räthen. Aus dem nämlichen Canton können nicht mehr als drei Mitglieder angenommen werden.

Der Senat bereitet die Gesetzesentwürfe, und legt sie den Cantonen zur Annahme vor. - Er beschließt die Maaßregeln und Verordnungen der allgemeinen Verwaltung und Polizei. - Er erklärt Krieg, schließt Frieden, geht Bündnisse ein, und ratificirt Tractate. - Er richtet die Streitigkeiten zwischen Cantonen. - Er verklagt die Cantonalbehörden wegen Eingriffe derselben in die allgemeinen Verfassung bei der Tagsatzung.

Er erwählt unter seinen Mitgliedern die zwei Landamanns. Diese bleiben 10 Jahre im Amte; die bloßen Senatoren nur fünf Jahre.

Die Landammans führen wechselweise, jeder ein Jahr lang, den Vorsitz im Senate. - Derjenige, welcher nicht in Acitvität ist, ist der Statthalter des andern, im Falle von Krankheit oder Abwesenheit.

Der Senat erwählt Mitglieder aus seiner Mitte zu einem kleinern Rath. Sie sind vier an der Zahl und der erste Landamman fürht unter ihnen den Vorsitz. Diesem Rathe liegt die Vollziehung der Gesetze ob. Er bereitet die Entwürfe zu administrativen Beschlüssen oder Reglements, welche nachher von dem gesammten Senate genehmiget werden. Der Rath sorgt für deren Vollziehung. Jedem von den vier Mitgliedern desselben liegt ein Departement ob: Inneres, Gerechtigkeit, Finanzwesen, Krieg. - Alle Agenten der allgemeinen Administration sind ihm untergeordnet, und werden von ihm ernannt; die Präfecten ausgenommen.

Der Landamman im Amte erhält eine Indemnität von 50.000 franz. Livres; der zweite Landamman und die vier Räthe erhalten eine von 10.000. Der Landamman im Amte ernennt die Cantonspräfecten; der kleine Rath rufs sie ab. - Der Landamman hat die auswärtigen Geschäfte zu führen. Unter ihm steht eine Staatssecretair, dem das Departement und die Correspondenz obliegen. Er ernennt und erwählt ihn außerhalb des Senats. - Er ernennt die diplomatischen Agenten.

Der Senat kann sich vertagen, aber nicht länger als auf sechs Monat.

Während der Vertagung ist der kleine Rath Inhaber der ganzen vollziehenden Gewalt, mit Ausnahme der Gesetzentwürfe.

Diese Vertagung kann weder sechs Wochen vor der Zusammenkunft der Tagsatzung, noch in den ersten sechs Wochen nach dieser Zusammenkunft Statt haben.

Der Senat kann von dem kleinen Rath Rechenschaft über seine Amtsführung während der Vertagung verlangen. Er kann ihnen Instructionen geben.

Die bloßen Senatsglieder empfangen Indemnitäten vom öffentlichen Schatz; sie können 6000 franz. Livres nicht überschreiten.

Cantonalorganisirung.

Vierter Titel.

In jedem Canton ist ein vom Landamman ernannter Präfect, dem die Vollziehung der allgemeinen Gesetze der Republik, und die obere Polizei obliegt.

Jeder Canton hat seine besondere, administrative Organisirung, mit der oben bestimmten Competenz; sie werden nach den örtlichen Convenienzen eingerichtet werden.

Die Administration erörtert die ihr vom Senate vorgelegten Gesetzesentwürfe, genehmigt oder verwirft sie, und schickt dem Senate ihr Votum zu.

Fünfter Titel.

Es wird auf folgende Weise zur Cantonalorganisirung geschritten.

Im Verfolge eienr Proclamation der gegenwärtigen Regierung laden die Verwaltungskammern jedes Cantons die Municipalitäten ein, auf einen bestimmten Tag eines ihrer Mitglieder nach dem Hauptorte ihrer Districte zu senden. Diese vereinigten Deputirten bilden eine Kammer, welcher obliegt, einen Districtsrepräsentanten nach der relativen Mehrzahl zu ernennen. Die Repräsentanten begeben sich in den Hauptort des Cantons, mit der Vollmacht, einen Organisirungsplan zur Verwaltung des Cantons zu debattiren, und zu genehmigen. Die Cantonaltagsatzung, auf diese Weise gebildet, beschließt eine Verwaltungsweise für den Canton, bestimmt die Beschaffenheit der Behörden, ihre Competenz, ihre Verhältnisse unter einander, die Zahl und die Idemnitäten der Beamten, endlich die Weise der Wahl der Cantonsrepräsentanten bei der helvetischen Tagsatzung.

Auch hat die Cantonaltagsatzung die Cantonsrepräsentanten zur ersten helvetischen Tagsatzung zu ernennen. Sodann wird sie dazu schreiten, die Mitglieder der von ihr eingesetzten Behörde zu ernennen; diese Behörden können aber nicht eher thätig werden, als wenn der Plan der Cantonalorganisirung der helvetischen Tagsatzung vorgelegt, und in ihre Register eingerückt seyn wird.

Inzwischen werden die gegenwärtigen Behörden in ihren Verrichtungen fortfahren, bis ihnen die besagte Einregistrirung gebührend angedeutet worden ist. Von diesem Augenblicke an, ist der Plan der Cantonalorganisirung unter Garantie der Republik, ohne deren Einwilligung nichts daran verändert werden kann.

Auf der ersten des nächstkünftigen Monats September muß die Arbeit jeder Cantonaltagsatzung vollendet seyn.

Sechster Titel.

Niemand kann zu den National- oder Cantonalverrichtungen ernennen, oder ernannt werden, wofern er nicht
1) seit fünf Jahren Einwohner Helvetiens ist; es wäre denn, daß eine competente hölhere oder Cantonalbehörde ihn losspräche;
2) wofern er nicht Eigenthum in Helvetien besitzt, oder ein unabhängiges Gewerbe treibt;
3) wofern er nicht eine Contribution zahlt, deren Quantum jeder Canton bestimmt.

Verfügungen zur Einführung der Verfassung

Auf den 22. September werden die Repräsentanten aller Cantone, die der Zahl und auf die Weise, wie oben bestimmt ward, erwählt, zu Bern eingetroffen seyn, und die Tagsatzung wird ihre Sitzungen eröffnen. - Nachdem die gebräuchlichen Formen erfüllt seyn werden, wird ihr die Verfassung vorgelegt, und von ihr genehmigt werden. Hierauf wird sie sogleich zur Ernennung der Mitglieder des Senats schreiten. - Diese werden sich binnen zehn Tagen vereinigen, und sofort zur Ernennung der zwei Landammans und der vier Mitglieder des kleinen Rathes schreiten.

Sobald die verfassungsmäßigen Behörden eingesetzt sind, werden sie die Tagsatzung davon benachrichtigen, worauf diese sogleich aufgelöset seyn wird. Die nämliche Form werden sie bei der provisorischen Regierung beobachten, deren Vollmachten sofort aufhören werden. bis dahin werden deise Behörden in ihren respectiven Verrichtungen fortfahren. Sie werden noch besondern Auftrag haben, alle zur Einführung der gegenwärtigen Verfassung erforderlichen organischen Gesetze zu machen, wie auch alle Maaßregeln zu treffen, um die Hindernisse zu beseitigen, auf welche sie stoßen möchten.

Die erste Tagsatzung wird sich mit keinen andern Gegenständen, als den oben bestimmten abgeben. Sie wird sich am 1. Januar 1802 wieder versammeln. Ihre Mitglieder werden alsdann nach der Weise erwählt worden seyn, welche jede Cantonsbehörde vorgeschrieben haben wird.

Nach den, durch die Staatsstreiche vom 7./8. Januar 1800 und vom 7. August 1800 (jeweils durch ein Verfassungsorgan durchgeführt) ausgelösten Wirren, kam es im Januar 1801 zu einer Deputation von führenden Männer des Direktoriums Helvetiens an den französischen Ersten Konsul, General Bonaparte einen Verfassungsentwurf vor, den dieser jedoch verworfen hat. Im Mai 1801 hat das Direktorium dann dem Ersten Konsul erneut eine Verfassung (die vorstehende) vorgelegt, die mit deren Zustimmung am 29. Mai 1801 bekannt gemacht wurde und die weder den Republikanern (Befürworter einer unteilbaren Republik) noch den Konservativen (Wiederherstellung der alten Ordnung der Eidgenossenschaft) zusagte. In einer, gemäß der Übergangsbestimmung zur Verfassung tagenden Tagsatzung vom 7. September 1801 bis 24. Oktober 1801 wurde die (geänderte) Verfassung diskutiert und nach den Austritt der konservativen Mitglieder aus der Tagsatzung am 24. Oktober 1801 angenommen.

Allein dieser Beschluss wurde von den Kantonen, welche die ausgetretenen Mitglieder aus der Tagsatzung vertraten, nicht anerkannt. Nach einem Aufruhr in Bern, der von den französischen Besatzungstruppen niedergeschlagen wurde, und am 28. Oktober wurde die Verfassung vom 29. Mai 1801, wie sie vom Ersten Konsul der Französischen Republik vorgeschlagen wurde, in Kraft gesetzt. Die Konservativen wurden zur bestimmenden Kraft in den verfassungsmäßigen Organen und nach verstärkten Wirren Ende Januar / Anfang Februar 1802 wurde von den Konservativen eine neue Verfassung entworfen und vom Senat am 27. Februar 1802 angenommen.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 5. Mai 2005

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