Verfassungsdekret der Republik und des Kantons Tessin
(Abänderung des Kommunalgesetzes)

vom 19. November 1897

aufgehoben durch
Verfassungsdekret vom 20. Mai 1925

 

Der große Rath
der Republik und des Kantons Tessin

verordnet:

Art. 1. In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderat von wenigstens 3 Mitgliedern, der Gemeindeammann, welcher den Vorsitz führt, inbegriffen.

In Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 3000 Seelen kann überdies ein weiterer Gemeinderat (Consiglio comunale) bestellt werden. Der engere und der weitere Gemeinderat werden von der Gemeindeversammlung nach dem proportionalen Wahlverfahren gewählt. Die Befugnisse und die Zahl der Mitlgieder des engeren und des weiteren Gemeinderates werden vom Gesetze festgesetzt.

Für die Gemeinden, wo ein weiterer Gemeinderat bestellt wird, wird das Recht der Initiative und des Referendums in Gemeindeangelegenheiten eingeführt.

Die näheren Vorschriften hierüber bleiben dem Gesetze vorbehalten.

Übergangsbestimmungen.

Art. 1 Die Volksabstimmung über die vorliegende teilweise Verfassungsänderung  findet am ersten Sonntag des Monats Januar 1898 statt.

Innerhalb acht Tagen nach der Volksabstimmung wird der Staatsrath in öffentlicher Sitzung deren Resultat verkünden und wenn es sich herausstellt, daß die Revision von der absoluten Mehrheit der an der Abstimmungen theilnehmenden Bürger - nach Abzug der leeren Stimmzettel - angenommen worden ist, sucht er sofort die eidgenössische Gewährleistung dafür nach.

Questa riforma enterà in vigore coll'accettazione popolare e colla sanzione delle relative leggi di esecuzione, e si applicherà colle prossime rinnovazioni generlai dei Consigli legislativo ed esecutivo.

Art. 2 Colla sua entrata in vigore rimangono abrogate tutte e singole le disposizioni costituzionali e legislative contratie od incompatibili.

    Bellenz, den 18. Juli 1904.

Für den Großen Rat:
Der Präsident:
Alfredo Pioda.

Die Abgeordneten und Sekretäre:
E. Pometta.
Avv. Gugl. Bruni.


Quellen: Schweizerisches Bundesblatt 1898, S. 253
© 27. Juni 2005
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