vom 1. Februar 1951
bestätigt durch Volksabstimmung vom 15. April 1951
aufgehoben durch
Verfassung vom 29. Oktober 1967
Der Grosse Rat
der Republik und des Kantons Tessin
verordnet:
Art. 1. Nicht dringliche Gesetze sowie Beschlüsse, die allgemein verbindlicher Natur sind, müssen der Volksabstimmung zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet werden, wenn 5000 Stimmberechtigte innerhalb eines Monats von der Veröffentlichung im Amtsblatt an ein derartiges Begehren in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Form einreichen.
Das Referendum kann überdies ergriffen werden in bezug auf Gesetze und Beschlüsse, die eine einmalige Ausgabe von mehr als Fr. 200 000 vorsehen oder für wenigstens vier Jahre eine je Fr. 50 000 übersteigende Aufwendung zur Folge haben.
Die dringlichen Gesetze und Beschlüsse verlieren ihre Rechtskraft am Ende des ihrer Annahme folgenden Jahres und können nicht mit Hilfe der Dringlichkeitsklausel erneuert werden.
Die Volksabstimmung hat innerhalb des im folgenden Artikel festgesetzten Zeitraums zu erfolgen.
Art. 2. Alle dieser Bestimmung widersprechenden Verfassungs- oder Gesetzesvorschriften sind aufgehoben.
Bellinzona, den 1. Februar 1951.
Für den
Grossen Rat:
Der Präsident