Verfassungsdekret der Republik und des Kantons Tessin über die Wahl des Staatsrates

vom 25. November 1951

aufgehoben durch
Verfassung vom 29. Oktober 1967

 

Der Grosse Rat
der Republik und des Kantons Tessin

verordnet:

Art. 1. Die vollziehende Gewalt wird von einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Staatsrat ausgeübt, der direkt durch das Volk in einem den ganzen Kanton umfassenden Wahlkreis nach dem Proportionalwahlsystem gewählt wird.

§ 1. Die Verteilung der Gewählten auf die verschiedenen Gruppen erfolgt auf der Grundlage des Wahlquotienten, der sich aus der Summe der von den einzelnen Gruppen erhaltenen Stimmen, geteilt durch 5, ergibt.

Die nach Massgabe des vollständigen Wahlquotienten nicht ernannten Mitglieder werden jenen Gruppen zugezählt, welche die grössten Bruchteile erreicht haben, unter Vorbehalt der nachstehenden Grundsätze:
a. Die Gruppe, welche die absolute Mehrheit der Stimmenden nicht erreicht hat, kann nicht mehr als 2 Gewählte erhalten.
b. Die Gruppe, welche die absolute Mehrheit der Stimmenden erreicht hat, kann nicht weniger als 3 Gewählte erhalten.

Für die Ermittlung der absoluten Mehrheit sind die von den einzelnen Gruppen erlangten Stimmen massgebend; die leeren und die ungültigen Stimmzettel werden nicht mitgezählt.

§ 2. Die Gesamterneuerung des Staatsrates findet alle 4 Jahre am zweiten Sonntag im Februar statt.

Die Teilerneuerung erfolgt, wenn nicht mehr als 2 Staatsräte zu wählen sind, nach dem System der absoluten Mehrheit.

§ 3. Die Mitglieder des Staatsrates verbleiben 4 Jahre im Amt und sind stets wieder wählbar. Keines von ihnen kann gleichzeitig als Abgeordneter den Eidgenössischen Räten angehören.

§ 4. Der Staatsrat ernennt aus seiner Mitte für ein Jahr einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Staats-Sekretär. Der Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar.

§ 5. Das Volk hat das Recht, den Staatsrat abzuberufen.

§ 6. Die Anwendung dieses Artikels wird durch ein Gesetz geregelt.

Art. 2. Alle dieser Bestimmung widersprechenden Verfassungs- oder Gesetzesvorschriften sind aufgehoben.

    Bellinzona, den 3. Oktober 1951.

Für den Grossen Rat:
Der Präsident


Quellen: Schweizerisches Bundesblatt 1952 S. 513
© 2. Juli 2005
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