Dekret der Republik und des Kantons Tessin zur teilweisen Reform der Verfassung
betreffend die Gerichtsorganisation

vom 20. Januar 1922

aufgehoben durch
Verfassung vom 29. Oktober 1967

 

Der große Rath
der Republik und des Kantons Tessin

verordnet:

Art. 1. Art. 1 des Verfassungsdekrets vom 21. Januar 1910 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 1. Die richterliche Gewalt wird von den Friedensrichtern, den "pretori", dem Appellationsgerichte, den Kriminalgerichten, den Korrektionsgerichten, den Friedensgerichten und dem Kassations- und Revisionshofe in Strafsachen ausgeübt.

Deren Befugnisse bestimmt das Gesetz.

Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewerbegerichte und über allfällige Jugendgerichte.

Art. 2. Die Art. 4 und 5 des genannten Dekrets werden aufgehoben.

Art. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 4. Das Kriminalgericht ist aus der Kriminalkammer des Appellationsgerichts und Geschwornen zusammengesetzt. Das Korrektionsgericht ist aus einem Mitglied der Kriminalkammer und Geschwornen zusammengesetzt. Die Friedensgerichte sind aus dem Vorsitzenden und Geschwornen zusammengesetzt. Das Gesetz bestimmt ihre Zuständigkeit und bezeichnet die Fälle, in welchen die Mitwirkung der Geschwornen wegfallen kann.

Art. 3. In Art. 7 des genannten Dekrets werden die Worte "und das Strafgericht" gestrichen.

Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.

Fassung unbekannt.

    Bellinzona, den 20. Januar 1922.

Für den Großen Rat:
Der Präsident


Quellen: Schweizerisches Bundesblatt 1922 S. 366
© 30. Juni 2005
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