Verfassungsdekret der Republik und des Kantons Tessin über die Wahl der politischen Behörden

vom 4. Oktober 1920

geändert durch
Verfassungsdekret vom 6. September 1922,
Verfassungsdekret vom 17. Oktober 1927.

aufgehoben durch
Verfassung vom 29. Oktober 1967

 

Der große Rat
der Republik und des Kantons Tessin

verordnet:

Art. 1. Der Artikel 2 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:

Art. 2. Die gesetzgebende Gewalt wird von einem direkt vom Volke gewählten Großen Rate von 75 Mitgliedern ausgeübt.

Le stesse norme valgono per la Costituente.

Durch das Verfassungsdekret vom 6. September 1922 wurde der Art 2 aufgehoben und ersetzt durch den Art. 1 des Verfassungsdekrets.

Art. 2. Der durch die Dekrete vom 18. Juli 1904 und vom 12. Juli 1916 geänderte Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:

Art. 3. Die Ernennung der Abgeordneten in den Großen Rat und in den Verfassungsrat findet in einem, den gesamten Kanton umfassenden Wahlkreis nach dem proportionalen Wahlsystem statt.

Die Listen dürfen nicht weniger als 20 und nicht mehr als 60 Kandidaten enthalten.

Jeder Wähler hat das Recht, aus den Listen der verschiedenen Gruppen 20 vorgeschlagene Kandidaten auszuwählen und ihnen seine Stimme zu geben.

Die Verteilung der Mandate erfolgt auf Grund eines Wahlquotienten, der ermittelt wird aus der Summe der Parteistimmen einschliesslich der Zusatzstimmen dividiert durch 75.

Die Parteien, die den Wahlquotienten nicht erreicht haben, sind an der Verteilung der Mandate nicht zu beteiligen.

Die Abgeordneten, welche nicht den ganzen Wahlquotienten erreicht haben, werden denjenigen Parteien zugeteilt, welche die grössten Bruchteile aufweisen.

§ 1. Die Mitglieder des Großen Rathes stehen vier Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar.

§ 2. Die Wahlen in den Großen Rath finden alle vier Jahre je am zweiten Sonntag im Februar statt.

§ 3. Ersatzwahlen für nicht mehr als zwei Abgeordnete erfolgen nach dem System der absoluten Mehrheit.

§ 4. La legge di applicazione del presente articolo costituzionale stabilirà le ulteriori modalità per l'esercizio del voto proporzionale.

Durch das Verfassungsdekret vom 6. September 1922 wurde der Art 3 aufgehoben und ersetzt durch den Art. 2 des Verfassungsdekrets.

Durch das Verfassungsdekret vom 17. Oktober 1927 wurde der Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 erneut neu gefasst und somit der vorstehende Art. 2 aufgehoben.

Durch das Verfassungsdekret vom 11. November 1934 wurde der Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 erneut neu gefasst und somit der vorstehende Art. 2 aufgehoben.

Durch das Verfassungsdekret vom 15. Januar 1946  wurde der Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 erneut neu gefasst und somit der vorstehende Art. 2 aufgehoben.

Art. 3. Der durch das Dekret vom 18. Juli 1904 geänderte Art. 15 der der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:

Art. 15. Die vollziehende Gewalt wird von einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Staatsrat ausgeübt, der vom Volke direkt in einem aus dem ganzen Kanton bestehenden Wahlkreise gewählt wird. Die Wahl geschieht nach dem Proportionalsystem, wobei es dem Wähler frei steht, für Kandidaten verschiedener Gruppen zu stimmen.

§ 1. Il riparto degli eletti fra i vari gruppi si effettua in baso ad un quoziente elettorale costituito dalla somma dei voti emessi e non emessi ottenuti da ogni gruppo divisa pel numero dei membri da eleggersi aumentato di un'unità.

I membri non assegnati per quoziente intero sono attribuiti al gruppo od ai gruppi che hanno raccolto il maggior numero di voti.

I gruppi che non raggiungono il quoziente non partecipano al riparto.

§ 2. Die Gesamterneuerungs-Wahlen des Staatsrats finden alle vier Jahre je am letzten Sonntag im Januar statt. Bei den Ersatzwahlen für nicht mehr als zwei Staatsräte beschließt die absolute Mehrheit.

§ 3. Die Mitglieder des Staatsrats stehen vier Jahre im Amt und sind immer wiederwählbar. Non più di due tra essi potranno coprire contemporaneamente la carica di deputato alle Camere federali.

§ 4. Der Staatsrat erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und den Staatsschreiber; ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Der Präsident ist nicht sofort wiederwählbar.

§ 5.Dem Volke wird das Recht der Abberufung des Staatsrats eingeräumt.

Das Gesetz stellt die Ausübung dieses Rechtes fest.

Durch das Verfassungsdekret vom 6. September 1922 wurde der Art 15 aufgehoben und ersetzt durch den Art. 3 des Verfassungsdekrets.

Durch das Verfassungsdekret vom 17. Oktober 1927 wurde der Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 erneut neu gefasst und somit der vorstehende Art. 3 aufgehoben.

Durch das Verfassungsdekret vom 9. Dezember 1934 wurde der Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 erneut neu gefasst und somit der vorstehende Art. 3 aufgehoben.

Durch das Verfassungsdekret vom 15. Januar 1946  wurde der Art. 3 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 erneut neu gefasst und somit der vorstehende Art. 3 aufgehoben.

Art. 4. Der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 wird um folgenden Artikel ergänzt:

Art. 34. Il voto è segreto Questo segreto è inviolabile. Le legge provvederà ad impedire il controllo ed ogni altra manovra che rendesse illusoria tale norma stabilita per garantire l'indipendenza del cittadino.

Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.

Fassung unbekannt.

    Bellinzona, den 4. Oktober 1920.

Für den Großen Rat:
Der Präsident


Quellen: Schweizerisches Bundesblatt 1921 S. 2
© 29. Juni 2005 - 2. Juli 2005
Home             Zurück          Top