Dekret der Republik und des Kantons Tessin über die teilweise Reform der Verfassung
über die Wahl der politischen Behörden

vom 18. Juli 1904

geändert durch
Gesetzesdekret vom 12. Juli 1916.

aufgehoben durch
Gesetzesdekret vom 4. Oktober 1920
erneut aufgehoben durch
Verfassungsdekret vom 6. September 1922,
Verfassungsdekret vom 17. Oktober 1927;
Verfassungsdekrete vom 11. November 1934 und vom 9. Dezember 1934.
Verfassungsdekret vom 15. Januar 1946.

 

Der große Rat
der Republik und des Kantons Tessin

verordnet:

Einziger Art. Die Artikel 3 und 15 der Kantonsverfassung vom 2. Juli 1892 wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:

Art. 3. Die Ernennung der Abgeordneten in den Großen Rat und in den Verfassungsrat findet nach dem proportionalen Wahlsystem statt, wobei es dem Wähler freisteht, für Kandidaten verschiedener Gruppen zu stimmen.

Sie finden in den einzelnen Wahlkreisen, die folgendermaßen festgesetzt werden, getrennt statt:
    Wahlkreis I umfaßt die Gemeinden des Bezirkes Mendrisio;
    Wahlkreis II umfaßt die Gemeinden des Bezirkes Lugano;
    Wahlkreis III umfaßt die Gemeinden der Bezirke Locarno und Vallemaggia;
    Wahlkreis IV umfaßt die Gemeinden der Bezirke Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina.".

Il riparto dei deputati in ogni Circondario deve avvenire sulla base di un quoziente elettorale constituito dalla somma complessiva dei voti ottenuti dai diversi gruppi nel rispettivo Circondario, divisa pel numero dei deputati da eleggersi aumentato di uno.

Il riparto dei deputati non assegnati per quoziente nei Circondari sie effettua in base ad un quoziente complementare costituito dalla riunione delle frazioni ottenute da ogni gruppo nei singoli Circondari, in una somma unica e generale per l'intero Cantone, divisa per il numero dei deputati non assegnati nei Circondari aumentato di uno.

Il riparto dei deputati in base al quoziente complementare si fa attribuendo i deputati spettanti ad ogni gruppo, a quel Circondario od a quei Circondari che hanno dato al gruppo stesso le maggiori frazioni; in modo però che ogni Circondario abbia la sua deputatzione completa in base all'anagrafe.

Das Gesetz bestimmt das nähere Verfahren für die Handhabung der proportionalen Wahlen.

Die Mitglieder des Großen Rates stehen vier Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar.

Die Wahlen in den Großen Rat finden alle vier Jahre je am ersten Sonntag im März statt.

§. Ersatzwahlen für nicht mehr als zwei Abgeordnete erfolgen nach dem System der absoluten Mehrheit.

Art. 15. Die vollziehende Gewalt wird von einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrat ausgeübt, der vom Volke direkt in einem aus dem ganzen Kanton bestehenden Wahlkreise gewählt wird. Die Wahl geschieht nach dem limitierten Wahlsystem.

Ogni elettore potrà votare soltanto per 4 candidati.

La legge disciplinerà le ulteriori modalità per l'esercizio del voto limitato.

Die Mitglieder des Staatsrats stehen vier Jahre im Amt und sind immer wiederwählbar.

§ 1. Bei den Ersatzwahlen entscheidet die absolute Mehrheit.

§ 2. Der Staatsrat erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und den Staatsschreiber; ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr.

Der Präsident ist nicht sofort wiederwählbar.

§ 3. Dem Volke wird das Recht der Abberufung des Staatsrats eingeräumt.

Das Gesetz stellt die Ausübung dieses Rechtes fest.

Durch das Gesetzesdekret vom 12. Juli 1916 wurde der neu gefasste "Art. 3 des Verfassungsgesetzes von 1892" wieder aufgehoben (Art. 1 des Gesetzesdekrets).

Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen.

Die Volksabstimmung über die vorliegende teilweise Reform findet am ersten Sonntag im November dieses Jahres statt.

Binnen acht Tagen nach der Volksabstimmung macht der Staatsrat in öffentlicher Sitzung das Ergebnis bekannt, und wenn es sich herausstellt, daß die Revision von der absoluten Mehrheit der an der Abstimmungen theilnehmenden Bürger - nach Abzug der leeren Stimmzettel - angenommen worden ist, sucht er sofort die eidgenössische Gewährleistung dafür nach.

    Bellenz, den 18. Juli 1904.

Für den Großen Rat:
Der Präsident:
Avv. Stoppa.

Die Abgeordneten und Sekretäre:
Avv. P. Perucci.
L. Bianchi.


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kantonalverfassungen, Bern 1891, 1910
© 27. Juni 2005 - 2. Juli 2005
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