Verfassung des Kantons Solothurn

vom 23. Oktober 1887

geändert durch
Volksabstimmung vom 17. März 1895 (AS 60. 1886-90, S. 435),
Volksabstimmung vom 15. Dezember 1907 (AS 64, 1906-10, S. 283),
Volksabstimmung vom 21. März 1909 (AS 64, 1906-10, S. 406),
Volksabstimmung vom 30. April 1916 (AS 66, 1916-18, S. 58),
Volksabstimmung vom 2. Dezember 1917 (AS 66, 1916-18, S. 693),
Volksabstimmung vom 23. März 1919 (AS 67, 1919-20, S. 50),
Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 (AS 67, 1919-20, S. 189),
Volksabstimmung vom 20. März 1921 (AS 68, 1921-22, S. 63),
Volksabstimmung vom 6. September 1931 (AS 72, 1931-33, S. 97, 99),
Volksabstimmung vom 19. August 1934 (AS 73, 1934-36, S. 137),
Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 (AS 74, 1937-39, S. 345),
Volksabstimmung vom 29. Oktober 1944 (AS 76, 1943-45, S. 236),
Volksabstimmung vom 14. November 1948 (AS 77, 1946-48, S. 399),
Volksabstimmung vom 20. April 1952 (AS 79, 1952-54, S. 18, 20),
Volksabstimmung vom 4. Dezember 1960 (AS 81, 1958-60, S. 332),
Volksabstimmung vom 29. Januar 1961 (AS 82, 1961-63, S. 9),
Volksabstimmung vom 5. März 1961 (AS 82, 1961-63, S. 22),
Volksabstimmung vom 8. Dezember 1963 (AS 82, 1961-63, S. 460),
Volksabstimmung vom 26. Juni 1966 (AS 83, 1964-66, S. 295),
Volksabstimmung vom 14. September 1969 (AS 84, 1967-69, S. 382),
Volksabstimmung vom 7. Dezember 1969 (AS 84, 1967-69, S. 405),
Volksabstimmung vom 15. November 1970 (AS 85, 1970-72, S. 243),
Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 (AS 85, 1970-72, S. 611),
Volksabstimmung vom 5. März 1972 (AS 85, 1970-72, S. 820),
Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 (AS 86, 1973-75, S. 151),
Volksabstimmung vom 5. Dezember 1976 (AS 87, 1976-78, S. 152),
Volksabstimmung vom 13. März 1977 (AS 87, 1976-78, S. 193, 234),
Volksabstimmung vom 2. März 1980,
Volksabstimmung vom 28. September 1980,
Volksabstimmung vom 5. April 1981,
Volksabstimmung vom 26. September 1982 (AS 89, 1982-84, S. 191),
Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984,
Volksabstimmung vom 1. Dezember 1985 (AS 90, 1985-87, S. 184).

aufgehoben durch
Verfassung vom 8. Juni 1986

 

Das Volk des Kantons Solothurn gibt sich folgende Verfassung:

I. Staatsrechtliche Grundsätze

Art. 1. Der Kanton Solothurn ist ein demokratischer Freistaat und ein Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2. Die Staatsgewalt, soweit sie nach der Bundesverfassung dem Kanton Solothurn zukommt, beruht auf der Gesamtheit des Volkes. Sie wird unmittelbar durch die Stimmberechtigten und mittelbar durch die Behörden und Beamten ausgeübt.

Art. 3. Es haben im Kanton Solothurn nur solche Bestimmungen und Gewohnheitsrechte Geltung, welche auf verfassungsmässigem Wege entstanden, beziehungsweise von den verfassungsmässigen Behörden anerkannt sind.

Art. 4. Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind als solche getrennt.

Das Gesetz bestimmt im besondern, welche Beamtungen nicht zu gleicher Zeit von einer und derselben Person bekleidet und welche Berufsarten von den Inhabern bestimmter Beamtungen nicht ausgeübt werden dürfen.

Art. 5. Weder im Regierungsrate, noch im Obergerichte oder in den Amtsgerichten dürfen gleichzeitig sitzen: Vater und Sohn, wirklicher Schwiegervater und Tochtermann, Brüder, Oheim und Neffe, Geschwisterkinder, wirkliche Schwäger.

In demselben Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu einem Mitgliede des Regierungsrates dürfen nicht stehen. Der Staatskassaverwalter und der Kantonsbuchhalter und unter sich die Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten und Amtschreiber desselben Bezirkes.

Diese letzteren Vorschriften gelten auch für die Mitglieder des Obergerichts und den Obergerichtsschreiber, sowie für die Gerichtsschreiber gegenüber dem Gerichtspräsidenten des gleichen Amtsbezirkes.

gemäß dem Gesetz betreffend die Beamten und Angestellten des Staates vom 27. November 1904 erhielt der "Staatskassaverwalter" den Amtstitel "Staatskassier".

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 5 folgende Fassung:
"Art. 5. Dem Regierungsrat dürfen nicht gleichzeitig angehören : Vater und Sohn, Brüder, Onkel und Neffe, Geschwisterkinder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Stiefvater und Stiefsohn, Stiefbrüder, wirkliche Schwäger.
Im gleichen Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis dürfen nicht stehen:
1. der Staatsschreiber und der Chef der kantonalen Finanzverwaltung zu einem Mitglied des Begierungsrates;
2. der Oberamtmann, die Amtsgerichtspräsidenten und die Amtschreiber des gleichen Wahlkreises;
3., die Mitglieder und Ersatzrichter des gleichen Gerichtes;
4. der Gerichtsschreiber und seine Stellvertreter zum Präsidenten und den hauptamtlichen Mitgliedern des gleichen Gerichtes."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 erhielt der Art. 5 Abs. 1 folgende Fassung:
"Dem Regierungsrat dürfen nicht gleichzeitig angehören: Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, Geschwisterkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Stiefgeschwister, wirkliche Schwäger und Schwägerinnen."

Art. 6. Es dürfen keine öffentlichen Stellen auf Lebenszeit verliehen werden. Die Amtsdauer der Behörden und Beamten des Staates und der Gemeinden, soweit sie nicht durch besondere Gesetze festgestellt ist, beträgt vier Jahre. Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates jedoch sind sämtliche auf diese Amtsdauer gewählten Behörden und Beamten des Staates und der Gemeinden einer Neuwahl zu unterwerfen.

Art. 7. Alle Beamten und Angestellten sind nach Massgabe der Gesetze für ihre Verrichtungen verantwortlich und haften für den durch missbräuchliche Amtshandlungen oder durch Unterlassungen verursachten Schaden. Soweit sie oder ihre Amtsbürgen denselben nicht ersetzen können, hat dafür der Staat einzustehen.

Einstellung und Abberufung von Beamten können nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen stattfinden.

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates, sowie die Richter können für ihre Voten und ihre Stimmgebung in den betreffenden Behörden nicht verantwortlich gemacht werden.

Durch Volksabstimmung vom 26. Juni 1966 erhielt der Art. 7 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Schaden, der Dritten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen widerrechtlich zugefügt worden ist. Die Gesetzgebung bestimmt die Haftung in weiteren Fällen und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten, Angestellten und Arbeiter."

Art. 8. Bei den kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind nach vollendetem 20. Altersjahr unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 9 stimmberechtigt:
l. Die im Staatsgebiete wohnhaften Kantons- und niedergelassenen Schweizerbürger, letztere sofort nach bewilligter Niederlassung;
2. die schweizerischen Aufenthalter nach einem Aufenthalt von drei Monaten, vom Datum der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 erhielt der Art. 8 folgende Fassung:
"Art. 8. Bei den kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind nach vollendetem 20. Altersjahr unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 9 stimmberechtigt :
a) die männlichen und weiblichen im Staatsgebiete wohnhaften Kantons- und niedergelassenen Schweizerbürger, letztere sofort nach bewilligter Niederlassung;
b) die schweizerischen Aufenthalter männlichen und weiblichen Geschlechts nach einem Aufenthalt von 3 Monaten, vom Datum der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt der Art. 8 folgende Fassung:
"Art. 8. Bei den kantonalen Wahlen und Abstimmungen sind nach vollendetem zwanzigsten Altersjahr, unter Vorbehalt der Bestimmung des Artikel 9 und unter der Voraussetzung, dass sie nicht anderswo im Stimmregister eingetragen sind, stimmberechtigt:
a. die im Staatsgebiet wohnhaften Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die als Niedergelassene oder Aufenthalter in einer solothurnischen Einwohnergemeinde ihre Schriften hinterlegt haben;
b. die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nach der Bundesgesetzgebung befugt sind, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben. Die Voraussetzungen i und das Verfahren richten sich nach dem Bundesrecht und nach dem kantonalen Wahlgesetz."

Art. 9. Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen:
1. Diejenigen, welchen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen sind;
2. die im öffentlichen Almosen Stehenden;
3. die wegen Verschwendung, Blödsinn oder Geisteskrankheit Bevogteten
4. die Vergeldstagten, unter folgenden Ausnahmsbestimmungen:
    a. Solche, die während ihrer Minderjährigkeit vergeltstags wurden, werden bei erreichter Volljährigkeit stimmberechtig;
    b. solche, welche infolge Übernahme einer Erbschaft vergeltstags wurden, sind gerichtlich zu rehabilitieren;
    c. Vergeltstagte, welche durch Unglück und ohne direktes eigenes Verschulden in Geldstag gefallen sind, können nach Verfluß von 6 Jahren durch gerichtliches Urtheil wieder in das Aktivbürgerrecht eingesetzt werden.
    Das Verfahren für die unter kitt. b und c genannten Fälle bestimmt ein in Jahresfrist zu erlassendes Gesetz, welches auch die Bestimmungen enthalten soll, unter welchen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Vergeltstagten das Stimmrecht wieder erwerben.
    Bis zum Erlaß dieses Gesetzes wird das Urteil in den Fällen von litt. b und c durch das Obergericht nach dem Polizeiverfahren ausgesprochen.

Durch Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 wurde der Art. 9 Ziffer 4 faktisch aufgehoben; durch Entscheidung des Bundesrates vom 20. März 1895 wurde dies bestätigt. Durch den Regierungsrat wurde bei jeder Abstimmungs- und Wahlausschreibung für den Ausschluss von der Stimmberechtigung anstelle des Art. 9 Ziffer 4 folgender Wortlaut verwendet:
"4. die nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses vom 20. August 1893 wegen fruchtloser Pfändung oder Konkurs in den öffentlichen Rechten Eingestellten;"

Durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 wurde im Art. 9 Ziffer 3 die Bezeichnung "Bevogteten" faktisch ersetzt durch: "Bevormundeten".

Durch Volksabstimmung vom 6. September 1931 erhielt der Art. 9 Ziff. 2 folgende Fassung:
"2. diejenigen Personen, welche für sich oder ihre Angehörigen zufolge erheblichen Selbstverschuldens (Liederlichkeit, Misswirtschaft, Verschwendung, Familienvernachlässigung, Nichterfüllung der Unterstützungspflicht usw.) dauernd aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden und welche aus diesen Gründen vom Regierungsrat im Stimmrecht eingestellt sind;"

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt der Art. 9 folgende Fassung:
"Art. 9. Von der Stimmberechtigung sind ausgeschlossen die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche Entmündigten (Art. 369 ZGB)."

Art. 10. Das Stimmrecht wird in der Wohngemeinde ausgeübt.

Bei allen in der Verfassung vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen entscheidet das geheime absolute Stimmenmehr.

Die Abstimmungen und Wahlen, mit Ausnahme derjenigen der Gemeinden, haben an einem Sonn- oder Feiertage stattzufinden.

Das Gesetz bestimmt das Verfahren in der Art, daß die Freiheit und das Geheimniß der Abstimmung gesichert ist.

Durch Volksabstimmung vom 17. März 1895 erhielt der Art. 10 folgende Fassung:
"Art. 10. Das Stimmrecht wird in der Wohngemeinde ausgeübt.
Die Abstimmungen und Wahlen, mit Ausnahme derjenigen der Gemeinden, haben an einem Sonn- oder Feiertag stattzufinden, können jedoch auf den Tag vorher ausgedehnt werden.
Über das Verfahren bei allen in der Verfassung vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen trifft das Gesetz die erforderlichen Bestimmungen in der Art, dass die Freiheit und das Geheimnis der Abstimmung gewahrt bleiben.
Die Wahlen des Kantonsrates und der Gemeinderäte, die aus wenigstens 7 Mitgliedern bestehen, geschehen nach dem Proportionalsystem.
Für Wahlen von Gemeinderäten, welche aus weniger als 7 Mitgliedern bestehen, und Kommissionen ist das proportionale Wahlverfahren gestattet."

Durch Volksabstimmung vom 14. November 1948 erhielt der Art. 10 Abs. 4 und 5 folgende Fassung:
"Die Wahlen in den Kantonsrat erfolgen nach dem Proportionalsysten.
Die Gesetzgebung bestimmt die Wahlart für Wahlen in den Gemeinderat und die Gemeindekommission."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 wurde der Art. 10 Abs. 2 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 10bis. Unter Vorbehalt der Wählbarkeitsvoraussetzungen sind Männer und Frauen in alle Behörden, Ämter und Anstellungen des Staates wählbar. Im übrigen wird die Wählbarkeit, soweit sie nicht in der Verfassung geregelt ist, durch die Gesetzgebung bestimmt."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt der Art. 10bis folgende Fassung:
"Art. 10bis. Unter Vorbehalt der Wählbarkeitsvoraussetzungen sind Männer und Frauen, ausgenommen die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, in alle Behörden, Ämter und Anstellungen des Staates wählbar. Im übrigen wird die Wählbarkeit, soweit sie nicht in der Verfassung geregelt ist, durch die Gesetzgebung bestimmt."

Art. 11. Bei der Wahl sämtlicher staatlicher Behörden sollen die verschiedenen Parteirichtungen möglichst berücksichtigt werden.

II. Rechte und Freiheiten der einzelnen Personen

Art. 12. Nach Massgabe und in Ausführung der Bundesverfassung werden ausdrücklich gewährleistet:
1. Die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze und die Abschaffung aller politischen Vorrechte. (Art. 4 der Bundesverfassung.)
2. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe. (Art. 31 der Bundesverfassung.) Die dem Kanton diesfalls gestatteten beschränkenden Verordnungen haben vom Kantonsrat auszugehen. Einzelne Verfügungen des Regierungsrates sollen sich genau in den Schranken der Verfassung und dieser Verordnungen bewegen.
3. Das Recht der freien Niederlassung. (Art. 45 BV.)
4. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit. (Art. 49 BV.)
5. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung. (Art. 50 BV.)
    Vom Regierungsrat getroffene bezügliche Massnahmen sind dem Kantonsrat in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
6. Das Recht zur Ehe. (Art. 54 BV.)
7. Die Pressfreiheit. (Art. 55 BV.)
    Die Gesetzgebung über den Missbrauch der Presse soll gegenüber der Bestrafung sonstiger missbräuchlicher Meinungsäusserung grundsätzlich keine Ausnahmebestimmungen enthalten.
8. Das Vereinsrecht. (Art. 56 BV.)
    Allgemeine dasselbe beschränkende Verordnungen haben vom Kantonsrat auszugehen.
9. Das Petitionsrecht. (Art. 57 BV.)
10. Der gesetzliche Gerichtsstand mit Beseitigung aller Ausnahmegerichte und jeder Art von geistlicher Gerichtsbarkeit. (Art. 58 BV.)

Art. 13. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Niemand darf verhaftet werden, ausser in den vorn Gesetz bezeichneten Fällen und unter Beobachtung der vom Gesetz vorgeschriebenen Formen. Jeder Untersuchungsgefangene ist längstens innerhalb zweimal vierundzwanzig Stunden zu verhören.

Ungesetzlich oder unverschuldet Verhaftete, sowie unschuldig Verurteilte sind durch den Staat angemessen zu entschädigen. Das Gericht, welches die Verurteilung aufhebt, hat endgültig über die zuzusprechende Entschädigung zu entscheiden.

Art. 14. Das Hausrecht ist unverletzlich.

Die Strafgesetzgebung bestimmt die notwendigen Beschränkungen.

Wenn eine Hausdurchsuchung unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen wurde, so hat der Betroffene Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung.

Art. 15. Der Staat schützt wohlerworbene Privatrechte.

Ausnahmsweise kann gegen volle Schadloshaltung des Berechtigten aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt die Abtretung eines Privatrechts durch die Gesetzgebung gefordert oder durch Beschluss der kompetenten Behörde verfügt werden.

III. Gebietseinteilung

Art. 16. Der Kanton Solothurn wird in fünf Amteien eingeteilt. Dieselben sind :
1. Solothurn-Lebern.
2. Bucheggberg-Kriegstetten.
3. Balsthal.
4. Olten-Gösgen.
5. Dorneck-Thierstein.

Jede Amtei teilt sich im weitern in zwei Wahlkreise, nämlich: Solothurn, Lebern; Bucheggberg, Kriegstetten; Balsthal-Thal, Balsthal-Gäu; Olten, Gösgen; Dorneck, Thierstein.

Über die Organisation der Oberämter und der bestehenden Amtsschreibereien wird die Gesetzgebung im Sinne möglichster Vereinfachung entscheiden.

IV. Gesetzgebung und Volksvertretung

1. Das Volk

A. Die Volksabstimmung (Referendum)

Art. 17. Der Volksabstimmung unterliegen folgende Erlasse des Kantonsrates:
1. Alle Verfassungsänderungen, Gesetze und deren authentische Interpretation, sowie Staatsverträge gesetzgeberischer Natur;
2. Kantonsratsbeschlüsse, welche für den gleichen Gegenstand eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 100,000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als 15,000 Franken zur Folge haben;
3. Staatsanleihen von mehr als einer halben Million Franken, sofern sie nicht zur Rückzahlung bereits bestehender Anleihen dienen sollen;
4. Beschlüsse allgemein verbindlicher Natur, sowie Schlussnahmen, welche der Kantonsrat von sich aus der Volksabstimmung unterbreiten will. Der Kantonsrat ist berechtigt, bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses neben der Abstimmung über das Ganze ausnahmsweise auch eine solche über einzelne Punkte anzuordnen.

Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1963 erhielt der Art. 17 Ziff. 2 folgende Fassung:
"2. Ausgabenbeschlüsse, für welche der Kantonsrat nicht endgültig zuständig ist;"

B. Das Vorschlagsrecht (Initiative)

Art. 18. Das Vorschlagsrecht der Stimmberechtigten (Volksinitiative) umfasst das Begehren nach Erlass, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder eines Beschlusses des Kantonsrates.

Derartige Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden, sind schriftlich zu begründen und sollen vom Kantonsrat innerhalb zwei Monaten behandelt werden.

Der Volksentscheid muss stattfinden, wenn 2000 Stimmberechtigte oder eine Anzahl von Gemeindeversammlungen, an denen wenigstens 2000 Stimmberechtigte dafür gestimmt haben, ein solches Begehren stellen und der Kantonsrat demselben nicht entspricht.

Die Anregung, beziehungsweise der Entwurf, ist vor der Abstimmung immer dem Kantonsrat zur begutachtenden Beschlussfassung zu unterbreiten. Für den Fall, dass ein von der Volksinitiative ausgegangener Gesetzesentwurf zur Abstimmung gelangt, kann der Kantonsrat dem Volke ausser seinem Gutachten auch einen abgeänderten Entwurf zur Entscheidung vorlegen.

Das Initiativbegehren und die Begründung desselben sollen in gleicher Weise auf Staatskosten an die Stimmberechtigten verteilt werden, wie die Begutachtung, eventuell der Entwurf des Kantonsrates.

Durch Volksabstimmung vom 17. März 1895 erhielt der Art. 18 Abs. 2 folgende Fassung:
"Derartige Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden, sind schriftlich zu begründen und sollen vom Kantonsrat innerhalb zwei Monaten, vom Tage der Einreichung an gerechnet, in Behandlung genommen werden."

Durch Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 wurde dem Art. 18 folgender Absatz 7 angefügt:
"Die Volksabstimmung hat bei einem Begehren in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes spätestens drei Jahre nach Einreichung stattzufinden. Bei einem Begehren in der Form der Anregung ist sie binnen zweier Jahre abzuhalten, wenn ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat oder das Volk zu, so hat der Kantonsrat innert dreier Jahre seit der Zustimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass zu verabschieden."

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 18 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Der Volksentscheid muss stattfinden, wenn 3000 Stimmberechtigte oder eine Anzahl von Gemeindeversammlungen, an denen wenigstens 3000 Stimmberechtigte dafür gestimmt haben, ein solches Begehren stellen und der Kantonsrat diesem nicht entspricht."

Art. 19. Das Volk übt neben der hiefür zuständig erklärten Staatsbehörde (Art. 31, Ziff. 3) die in den Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Rechte aus (Begehren um Einberufung der Bundesversammlung, Verlangen einer Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, Vorschlagsrecht in Bundesangelegenheiten).

Wenn wenigstens 2000 Stimmberechtigte ein solches Begehren stellen, hat der Regierungsrat unverzüglich die Volksabstimmung darüber anzuordnen.

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 19 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Wenn wenigstens 4000 Stimmberechtigte ein solches Begehren stellen, hat der Regierungsrat unverzüglich die Volksabstimmung darüber anzuordnen."

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1972 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 19bis. Auf dem Wege der Gesetzgebung können zum Schutze der Bevölkerung für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen Massnahmen vorgesehen werden, die dem Kantonsrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen."

C. Die Volkswahlen

Art. 20. Das Volk hat das Recht, folgende Wahlen zu treffen:
1. Der Abgeordneten in den Ständerat, gleichzeitig mit den Mitglieder des Nationalrates, auf drei Jahre;
2. der Regierungsräte;
    (Bei den unter 1 und 2 genannten Wahlen bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.)
3. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Gerichtsstatthalter, Amtsgerichtsschreiber, Amtschreiber, Bezirksförster und Bezirksweibel nach den betreffenden Amtsbezirken;
4. der Kantonsräte, der Geschworenen, der Amtsrichter und deren Ersatzmänner nach den Wahlkreisen;
5. der Zivilstandsbeamten und deren Stellvertreter nach den betreffenden Zivilstandskreisen;
6. der Gemeindevorsteher, Friedensrichter, der definitiv zu wählenden Primarlehrer in den Gemeinden;
7. der Salzauswäger durch die Einwohnergemeinde; es steht jedoch dieser frei, das Wahlrecht dem Gemeinderat zu übertragen;
8. der Pfarrer und pfarramtlichen Hilfsgeistlichen, sowie der Pfarrverweser durch die Konfessionsangehörigen in den Kirchgemeinden.
    Für die Pfarrverweser wird das Bestätigungsrecht des Regierungsrates vorbehalten.

Durch das Gesetz betreffend die Organisation des Bau-, Forst- und Katasterwesens vom 15. Dezember 1907 wurde im Art. 20 Ziffer 4 anstelle der Amtsbezeichnung "Bezirksförster" faktisch gesetzt: "Kreisförster".

Durch Volkabstimmung vom 6. September 1931 erhielt der Art. 20 Ziffer 1 folgende Fassung:
"1. Der Abgeordneten in den Ständerat, gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Nationalrates und auf die für die Bestellung der letztern bundesrechtlich bestimmte Amtsdauer;"

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 20 Ziff. 3 und 4 folgende Fassung:
"3. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Amtsgerichtsstatthalter, Amtsgerichtsschreiber, Amtschreiber, der gewerblichen Schiedsgerichtshöfe, Kreisförster und Bezirksweibel nach den betreffenden Amtsbezirken;
4. der Kantonsräte, der Geschworenen, der Amtsrichter und ihrer Ersatzrichter nach den Wahlkreisen; als Geschworene und Ersatzrichterinnen der Amtsgerichte sind nach Massgabe der Gesetzgebung auch Frauen wählbar;"

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1969 wurde der Art. 20 Ziff. 7 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 wurden im Art. 20 Ziff. 4 die Worte "als Geschworene und Ersatzrichterinnen der Amtsgerichte sind nach Massgabe der Gesetzgebung auch Frauen wählbar;" gestrichen.

Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 erhielt der Art. 20 Ziff. 3 folgende Fassung:
"3. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Amtsgerichtsstatthalter. Amtsgerichtsschreiber, Amtschreiber. Kreisförster und Bezirksweibel nach den betreffenden Amtsbezirken;"

Durch Volksabstimmung vom 5. Dezember 1976 erhielt der Art. 20 Ziff. 3 folgende Fassung:
"3. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Amtsgerichtsstatthalter, Amtsgerichtsschreiber, Amtschreiber, Kreisförster nach den betreffenden Amtsbezirken;"

2. Der Kantonsrat

Art. 21. Der Kantonsrat, bestehend aus den Abgeordneten des Volkes, übt in dessen Namen die oberste Gewalt aus, soweit sie nicht ausdrücklich dem Volke vorbehalten ist.

Art. 22. Die Stimmberechtigten der Wahlkreise ernennen auf je 800 Einwohner nach Massgabe der letzten amtlichen Volkszählung ein Mitglied in den Kantonsrat. Eine Bruchzahl von über 400 Einwohnern berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Bei einer Gesamterneuerung des Kantonsrates werden die Wahlversammlungen auf den gleichen Tag zusammenberufen.

Jeder, der zur Zeit der Wahl das Stimmrecht im Kanton besitzt oder dasselbe vor dem Amtsantritt erwirbt, ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 23 als Mitglied des Kantonsrates wählbar.

Durch Volksabstimmung vom 20. März 1921 erhielt der Art. 22 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Stimmberechtigten der Wahlkreise ernennen auf je 1000 Einwohner nach Massgabe der letzten amtlichen Volkszählung ein Mitglied in den Kantonsrat. Eine Bruchzahl von über 500 Einwohnern berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes.

Durch Volksabstimmung vom 29. Oktober 1944 erhielt der Art. 22 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Stimmberechtigten der Wahlkreise ernennen auf je 1200 Einwohner nach Massgabe der letzten amtlichen Volkszählung ein Mitglied in den Kantonsrat. Eine Bruchzahl von über 600 Einwohnern berechtigt ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes."

Durch Volksabstimmung vom 4. Dezember 1960 erhielt der Art. 22 folgende Fassung:
"Art. 22. Der Kantonsrat zählt 144 Mitglieder.
Den zehn Wahlkreisen wird vorab je ein Mandat zugeteilt. Die Verteilung der übrigen Mandate erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates auf Grund der letzten amtlichen Volkszählung im Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.
Bei einer Gesamterneuerung des Kantonsrates werden die Wahlversammlungen auf den gleichen Tag zusammenberufen.
Jeder, der zur Zeit der Wahl das Stimmrecht im Kanton besitzt oder dasselbe vor dem Amtsantritt erwirbt, ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 23 als Mitglied des Kantonsrates wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 28. September 1980 erhielt der Art. 22 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Den zehn Wahlkreisen wird vorab je ein Mandat zugeteilt. Die Verteilung der übrigen Mandate erfolgt durch Beschluss des Kantonsrates gestützt auf die letzte abgeschlossene Nachführung der Kantonalen Bevölkerungsstatistik im Verhältnis der Einwohnerzahl der Wahlkreise zu jener des Kantons."

Art. 23. Die Regierungsräte, die Oberamtmänner, die Amtschreiber, die Bankbeamten, die Gerichtsschreiber, Weibel, die vom Kantonsrate nach Art. 31, Ziff. 14 lit. c, ernannten Beamten, sowie sämtliche Inhaber der von einer Staatsbehörde besetzten Verwaltungsstellen können nicht zugleich Mitglieder des Kantonsrates sein. Wenn solche Beamte als Kantonsräte gewählt werden, so müssen sie vor Antritt der Kantonsratsstelle die Demission von ihrem früheren Amte eingeben.

Durch das Gesetz betreffend die Solothurner Kantonalbank und die Kantonal-Ersparniskasse vom 11. Juni 1922 sind neben den Bankbeamten nach Art. 23 der Verfassung auch die Bankangestellten nicht als Mitglieder des Kantonsrates wählbar.

Art. 24. Nach Ablauf der vierjährigen Amtsperiode  findet die Gesamterneuerung und Konstituierung des Kantonsrates jeweilen im Monat Mai des betreffenden Jahres statt.

Die Amtsdauer desselben beginnt mit seiner Konstituierung und endet mit der Konstituierung des folgenden Kantonsrates.

Das Gesetz bestimmt die Fälle, in welchen überdies die Stelle eines Mitgliedes des Kantonsrates erledigt zu erklären ist.

In der Zwischenzeit ledig gewordene Stellen des Kantonsrates sind innerhalb sechs Monaten wieder zu besetzen.

Die neugewählten Mitglieder des Kantonsrates treten sogleich ein, auch bevor das Wahlverbale genehmigt worden ist.

Bei Doppelwahlen entscheidet der Gewählte, welche Wahl er annehmen will.

Art. 25. Das Volk kann jederzeit den Kantonsrat abberufen. Auf das Begehren von wenigstens 4000 Stimmberechtigten hat innerhalb vier Wochen, von der Einreichung der Unterschriften an gerechnet, die daherige Volksabstimmung stattzufinden. (Art. 6.)

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 25. Das Volk kann jederzeit den Kantonsrat abberufen. Auf das Begehren von wenigstens 8000 Stimmberechtigten hat innerhalb von 8 Wochen, von der Einreichung der Unterschriften an gerechnet, die Volksabstimmung stattzufinden (Art. 6)."

Art. 26. Der Kantonsrat versammelt sich regelmässig zweimal des Jahres, im Frühling und im Spätherbst, ausserdem in folgenden Fällen:
1. Wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich verlangt, innerhalb zehn Tagen, von der Einreichung des Begehrens an gerechnet;
2. wenn es der Regierungsrat verlangt, innerhalb der von diesem begehrten Frist;
3. wenn es der Präsident des Kantonsrates von sich aus notwendig findet.

Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten der Behörde.

Art. 27. Der Kantonsrat kann nur dann gültig beraten und beschliessen, wenn wenigstens die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 28. Der Kantonsrat erwählt seinen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten je für eine Amtsdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember; der erstere ist nach Ablauf seiner Amtsdauer ein Jahr lang nicht wieder wählbar, ausgenommen, wenn er in der Zwischenzeit einer Amtsdauer gewählt worden war.

Art. 29. Die Mitglieder des Regierungsrates sollen den Sitzungen des Kantonsrates beiwohnen; sie haben beratende Stimme und das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

Bei der Abstimmung über den Rechenschaftsbericht des Obergerichts haben diejenigen Kantonsräte, welche richterliche Beamte sind, abzutreten.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 29 Abs. 2 folgende Fassung:
"Bei der Behandlung von Rechenschaftsberichten der Gerichte haben jene Kantonsräte abzutreten, die richterliche Beamte sind; ausserdem besteht Abtretungspflicht für Kantonsräte, die Mitglieder oder Beamte der Kantonalen Rekurskommission sind, bei der Beratung der Rechenschaftsberichte dieser Behörde."

Art. 30. Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich, sofern nicht von der Behörde aus Gründen des gemeinen Wohles Ausschluss der Öffentlichkeit verfügt wird.

Art. 31. Der Kantonsrat hat insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
1. Die Beratung und Beschlussfassung über die Gesetze, deren authentische Interpretation und alle weitern Gegenstände, welche der Volksabstimmung unterstellt werden;
2. die Ratifikation der Konkordate und Verkommnisse mit auswärtigen Staaten, deren Abschliessung dem Kantone nach Massgabe der Art. 7 und 9 der Bundesverfassung gestattet ist;
3. die Ausübung der den Kantonen in den Art. 86, 89 und 93 der Bundesverfassung eingeräumten Rechte;
4. die Oberaufsicht über die gesamte Staatsverwaltung und die Behörden und den Entscheid über allfällige Konflikte zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt;
5. die Feststellung des jährlichen Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben, sowie die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Rechnungen und Rechenschaftsberichte, welche beide ganz oder auszugsweise zu veröffentlichen sind; ferner die Konversion bestehender Staatsschulden;
6. den endgültigen Entscheid über eine neue einmalige Gesamtausgabe für denselben Gegenstand bis auf den Betrag von 100000 Franken, sowie über eine jährlich wiederkehrende Ausgabe bis auf den Betrag von 15000 Franken;
7. die Verfügung über die Verwendung der zur Bekämpfung des Alkoholismus nach Art. 32bis der Bundesverfassung bestimmten, dem Kantone zufallenden 10 %;
8. die Veräusserung von Staatsgütern und den Ankauf von Liegenschaften, sofern in beiden Fällen der Preis 20000 Franken übersteigt. Vorbehalten bleibt der Erwerb von Liegenschaften infolge Nachschlag, ebenso die Veräusserung von Liegenschaften, die auf diesem Wege erworben wurden;
9. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
10. das Recht der Begnadigung und der Amnestie, soweit ersteres nicht durch Gesetz dem Regierungsrate übertragen ist;
11. den Erlass der den Kantonen zustehenden beschränkenden Verordnungen betreffend die Ausübung von Handel und Gewerbe und des Vereins-rechtes, sowie den Entscheid über Massnahmen des Regierungsrates betreffend die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen (Art. 12, Ziff. 2, 5 und 8);
12. den Entscheid innerhalb der Schranken seiner Kompetenz über die an ihn gerichteten Rekurse, Petitionen und Beschwerden;
13. den Erlass des Reglementes des Regierungsrates.
14. Der Kantonsrat ernennt:
    a. Die Mitglieder des Obergerichts, des Schwurgerichtshofes und des Kassationsgerichts und die Ersatzmänner des Obergerichts, die Mitglieder des Erziehungsrates, die Beamten der Staatskanzlei;
    b. die Mitglieder der Bankkommission (nicht wählbar sind die Mitglieder des Regierungsrates und die von ihm gewählten Angestellten);
    c. den Obergerichtsschreiber, den Staatsanwalt, den Staatskassaverwalter, den Kreiskommandanten, zugleich Sekretär des Militär-Departementes, den Zeughausverwalter, den Salzkassier, die Beamten der Bau- und Forstverwaltung mit Ausnahme der Bezirksförster, den Kantonsbuchhalter, den Verwalter des Allgemeinen Schulfonds  und den Kassier und Buchhalter der Kantonal-Ersparniskasse, den Verwalter der Anstalt Rosegg, den Hausvater  des Kantonsspitals, denjenigen der Zwangsarbeitsanstalt und den Direktor der Strafanstalt, sämtliche auf erfolgte Ausschreibung dieser Stellen;
    d. die Vertreter des Staates bei den Eisenbahngesellschaften, welche für das Gebiet des Kantons Solothurn konzessioniert sind, sofern dem Kanton das Ernennungsrecht zusteht;
    e. den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obergerichts je für eine Amtsdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 wurde im Art. 31 Ziffer 8 das Wort "Nachschlag" faktisch ersetzt durch: "Pfändungs- oder Konkurssteigerung".

Durch Kantonsratsbeschluss vom 22. Juli 1892 wurde die im Art. 31 Ziffer 14 lit. c vorgesehene Stelle eines Verwalters des Allgemeinen Schulfonds aufgehoben.

Durch Verordnung für das Kantonsspital in Olten vom 27./29. Mai 1893 wurde im Art. 31 Ziffer 14 lit. c das Wort "Hausvater" faktisch ersetzt durch: "Verwalter"; dies wurde durch Kantonsratsbeschluss vom 18. Dezember 1941, der aufgrund des Gesetzes vom 23. November 1941 erfolgte, bestätigt.

Durch Gesetz betreffend die Solothurner Kantonalbank und die Kantonal-Ersparniskasse Solothurn vom 3. November 1895 wurde im Art. 31 Ziffer 14 lit. b das Wort "Bankkommission" faktisch ersetzt durch: "Bankrat".

Durch das Beamtengesetz vom 27. November 1904 wurde der Titel des Hausvaters der Zwangsarbeitsanstalt, der im Art. 31 Ziffer 14 lit. c vorgesehen war,  geändert in "Verwalter"

Durch das Gesetz betreffend die Organisation des Bau-, Forst- und Katasterwesens vom 15. Dezember 1907 wurde im Art. 31 Ziffer 14 lit. c anstelle der Amtsbezeichnung "Bezirksförster" faktisch gesetzt: "Kreisförster".

Durch Regierungsratsbeschluss vom 27. Februar 1909 wurde die im Art. 31 Ziffer 14 lit. c vorgesehene Stelle eines Salzkassier aufgehoben.

Durch Gesetz über die Änderung des Gesetzes vom 11. Juni 1922 betreffend die Solothurner Kantonalbank und die Kantonal-Ersparniskasse Solothurn, vom 20. Juni 1943 wurde die im Art. 31 Ziffer 14 lit. c vorgesehene Stelle des Kassier und Buchhalters der Kantonal-Ersparniskasse aufgehoben.

Die Aufzählung des Art. 31 ist nicht erschöpfend; insbesondere kommen als die weiteren wichtigen Aufgaben des Kantonsrates hinzu:
- die Ernennung des kantonalen Jugendanwalts auf Ausschreibung;
- die jährliche Ernennung der Mitglieder und Präsidenten des Schwurgerichtshofes und der Anklagekammer, sowie auf die Dauer einer Amtsperiode die Zensoren und Zensor-Suppleanten der Kantonalbank, den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder und die Suppleanten der Kantonalen Rekurskommission für die Staats- und Gemeindesteuer, die Mitglieder der Aufsichtskommission für die Heil- und Pflegeanstalt Rosegg, die Mitglieder, die Ersatzmänner der freigewählten Mitglieder und den Präsidenten des kantonalen Versicherungsgerichtes, die Mitglieder und den Präsidenten der Jugendgerichtskammer, die Mitglieder und den Präsidenten der kantonalen Kommission für Arbeitslosenversicherung und Arbeitsnachweises.
- die Prüfung und Genehmigung der Wahlen in den Regierungsrat und Bestimmung des Zeitpunktes des Amtsantrittes neu in die Behörde eintretender Regierungsräte gemäß dem Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November 1941.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 31 Ziffer 14 erhielt der Eingangssatz und die Buchstaben a, c und e folgende Fassung:
"14. Der Kantonsrat wählt:
a. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, den Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, den Präsidenten, Vizeprasidenten) die übrigen Mitglieder und Ersatzmänner der Kantonalen Rekurskommission, die Mitglieder des Erziehungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;
b. ...
c. den Obergerichtsschreiber, den Staatsanwalt und seinen Stellvertreter, den Jugendanwalt, den Kreiskommandanten. zugleich Departementssekretär des Militardepartements, den Zeughausverwalter, die Beamten der Bau- und Forstverwaltung mit Ausnahme der Kreisförster, den Chef der kantonalen Finanzverwaltung, die Verwalter der Anstalt Rosegg, des Kantonsspitals, der Arbeitsanstalt und der Strafanstalt, sämtliche auf Ausschreibung dieser Stellen;
d . ...
e. alle 2 Jahre den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obergerichts."

Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1963 erhielt der Art. 31 Ziffer 6 folgende Fassung:
"6. den endgültigen Entscheid über eine neue einmalige Gesamtausgabe für denselben Gegenstand bis zum Betrag von Fr. 500 000,-, wenn die Ausgabe für ein staatliches Bauvorhaben bestimmt ist, und bis zum Betrag von Fr. 150000,-  in allen übrigen Fallen sowie über eine jährlich wiederkehrende Ausgabe bis zum Betrag von Fr. 30 000,-;"

Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 erhielt der Art. 31 Ziff. 14 Bst. a folgende Fassung:
"a. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, den Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, den Obmann, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Arbeitsgerichte, den Präsidenten, Vizepräsidenten, die übrigen Mitglieder und Ersatzmänner der Kantonalen Rekurskommission, die Mitglieder des Erziehungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;"

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 31 Ziff. 14 Bst. a und c folgende Fassung:
"a. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, den Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, den Obmann, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Arbeitsgerichte, den Präsidenten, Vizepräsidenten, die übrigen Mitglieder und Ersatzrichter der Kantonalen Rekurskommission, den Präsidenten und die Mitglieder der Kantonalen Schätzungskommissionen, die Mitglieder des Erziehungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;
...
c. den Obergerichtsschreiber, den Staatsanwalt und seine Stellvertreter, den ersten und die weiteren Untersuchungsrichter, den Jugendanwalt und seinen Stellvertreter, den Kreiskommandanten, zugleich Departementssekretär des Militär-Departementes, den Zeughausverwalter, die Beamten der Bau- und Forstverwaltung mit Ausnahme der Kreisförster, den Chef der Kantonalen Finanzverwaltung, die Verwalter der Kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals, der Arbeitsanstalt und der Strafanstalt, sämtliche auf Ausschreibung dieser Stellen;"

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 erhielt der Art. 31 Ziff. 14 Bst. a folgende Fassung:
"a. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, den Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, den Obmann, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Arbeitsgerichte, den Präsidenten, Vizepräsidenten, die übrigen Mitglieder und Ersatzrichter der Kantonalen Rekurskommission, den Präsidenten, Vizepräsidenten, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kantonalen Finanzausgleichsrekurskommission, den Präsidenten und die Mitglieder der Kantonalen Schätzungskommissionen, die Mitglieder des Erziehungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;"

Durch Volksabstimmung vom 1. Dezember 1985 erhielt der Art. 31 Ziff. 14 Bst. a folgende Fassung:
"a. die Mitglieder und Ersatzrichter des Obergerichtes und des Kassationsgerichtes, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, den Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzrichter des Versicherungsgerichtes, den Obmann, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Arbeitsgerichte, den Präsidenten, Vizepräsidenten, die übrigen Mitglieder und Ersatzrichter des Kantonalen Steuergerichtes, den Präsidenten .und die Mitglieder der Kantonalen Schätzungskommissionen, die Mitglieder des Erziehungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter;"

Art. 32. Jedem Mitgliede des Kantonsrates ist die freie Einsicht in den gesamten Staatshaushalt zugesichert.

V. Vollziehung und Verwaltung

Der Regierungsrat

Art. 33. Der Regierungsrat, als oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde, besteht aus fünf Mitgliedern, von denen der Landammann den Vorsitz führt.

Der Regierungsrat wählt den Landammann und den Vizelandammann auf die Dauer eines Jahres.

In Betreff der Nichtwiederwählbarkeit des Landammanns gilt die in Art. 28 hinsichtlich des Kantonsgerichtspräsidenten aufgestellte Vorschrift.

Art. 34. Jeder nach Anleitung des Art. 22, Lemma 3, Stimmberechtigte ist als Mitglied des Regierungsrates wählbar.

Das Amt eines Regierungsrates ist unvereinbar mit einer andern festbesoldeten Stelle und der Ausübung eines besonderen Berufes oder Gewerbes.

Es können nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates in die Bundesversammlung gewählt werden.

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1917 erhielt der Art. 34 Abs. 3 folgende Fassung:
"Es können nicht mehr als drei Mitglieder des Regierungsrates in die Bundesversammlung gewählt werden."

Art. 35. Im Falle der Erledigung einer Regierungsratsstelle muss die Ersatzwahl innerhalb der Frist von sechs Monaten angeordnet werden.

Art. 36. Das Volk kann jederzeit den Regierungsrat abberufen. Auf das Begehren von wenigstens 4000 Stimmberechtigten findet innerhalb vier Wochen von der Einreichung der Unterschriften an die daherige Volksabstimmung statt.

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 36 folgende Fassung:
"Art. 36. Das Volk kann jederzeit den Regierungsrat abberufen. Auf das Begehren von wenigstens 8000 Stimmberechtigten hat innerhalb von 8 Wochen, von der Einreichung der Unterschriften an gerechnet, die Volksabstimmung stattzufinden."

Art. 37. Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig den Zweck, die Prüfung und die Erledigung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht vom Regierungsrat als Behörde aus.

Einem Mitglied des Regierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt

Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden.

Durch Volksabstimmung vom 6. September 1931 erhielt der Art. 37 folgende Fassung:
"Art. 37. Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat den Zweck, die Prüfung und die Erledigung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht vom Regierungsrat als Behörde aus.
Durch Gesetze, sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Regierungsrates können indessen einzelne Geschäfte den Departementen zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dabei ist in allen Fällen das Rekursrecht an den Gesamtregierungsrat vorzubehalten; das Rekursrecht und Rekursverfahren in Steuersachen wird durch die Steuergesetzgebung bestimmt.
Verordnungen des Regierungsrates, womit Geschäfte an einzelne Departemente delegiert werden, sind dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Einem Mitglied des Regierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt
Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden."

Durch Beschluss Regierungsrates vom 28. Dezember 1937, genehmigt durch Beschluss des Kantonsrates vom 9. März 1938 wurde die Staatskanzlei dem jeweils amtierenden Landammann unterstellt.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 37 Abs. 2 folgende Fassung und ein neuer Absatz wurde angefügt:
"Durch Gesetze sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Begierungsrates können indessen einzelne Geschäfte den Departementen zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Dabei ist in allen Fallen das Bekursrecht an den Gesamtregierungsrat vorzubehalten."
"Das Rekursrecht und Rekursverfahren in Steuersachen und das Beschwerderecht und Beschwerdeverfahren in den übrigen Verwaltungssachen werden durch die Gesetzgebung bestimmt."

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 erhielt der Art. 37 folgende Fassung:
"Art. 37. 1 Die Geschäfte des Regierungsrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt; der jeweilige Entscheid geht vom Regierungsrat aus, sofern nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
2 Durch Gesetze sowie durch Verordnungen des Kantonsrates und des Regierungsrates können bestimmte Geschäfte den Departementen oder den ihnen unterstellten Abteilungen und Anstalten zur selbständigen Erledigung übertragen werden; die Delegation durch Verordnung des Regierungsrates ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
3 Die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtssätzen kann Departementen oder Abteilungen nur übertragen werden, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt.
4 Einem Mitglied des Regierungsrates wird die Staatskanzlei unterstellt.
5 Der Kantonsrat kann den einzelnen Departementen beratende Kommissionen beigeben, deren Organisation und Kompetenzen jeweilen von ihm festgestellt werden.
6 Das Rekursrecht und Rekursverfahren in Steuersachen und das Beschwerderecht und Beschwerdeverfahren in allen übrigen Verwaltungssachen werden durch die Gesetzgebung bestimmt. Jede Verfügung einer Abteilung oder Anstalt kann an das zuständige Departement, jede Verfügung eines Departementes kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sofern nicht die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt."

Art. 38. Der Regierungsrat hat insbesondere folgende Obliegenheiten und Befugnisse:
1. Er reicht dem Kantonsrate Vorschläge zu Gesetzen und Beschlüssen ein und erlässt die zur Vollziehung von Gesetzen und Beschlüssen erforderlichen Verordnungen.
2. Er führt die Aufsicht über sämtliche ihm untergeordnete, vollziehende und verwaltende Behörden und Beamte.
3. Er hat alljährlich über Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes einen Voranschlag zu entwerfen und dem Kantonsrat über die Vermögensverwaltung Rechnung und über seine Verrichtungen Rechenschaft abzulegen.
4. Er entscheidet innerhalb seiner Kompetenz über die an ihn gerichteten Rekurse, Petitionen und Beschwerden.
    Die Beschlüsse des Regierungsrates in Rekurs- und Beschwerdeangelegenheiten müssen motiviert sein.
5. Er kann Liegenschaften gemäss Art. 31, Ziff. 8, ankaufen und verkaufen, deren Preis 20000 Franken nicht übersteigt.
6. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Kanton und verfügt über die Wehrkraft des Kantons, soweit dieselbe nicht dem Bunde übertragen ist.
7. Ihm steht in Betreff aller Amtsstellen, deren Besetzung nicht einer anderen Behörde übertragen ist, das Wahlrecht zu.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 38 Ziffer 8 folgende Fassung:
"8. Er kann nach Massgabe der Gesetzgebung für alle Amtsstellen ausserordentliche Stellvertreter für die Dauer von höchstens zwei Jahren bezeichnen, wenn besondere Umstände vorliegen."

Art. 39. Zur Fassung von Beschlüssen ist die Anwesenheit und Zustimmung von wenigstens drei Mitgliedern und zur Vornahme von Wahlen die Mitwirkung von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.

Die Sitzungstage sind öffentlich bekannt zu machen.

VI. Rechtspflege.

Art. 40. Die Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen wird von den staatlichen Gerichten ausgeübt.

Zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern soll eine besondere Gerichtsbehörde (gewerbliches Schiedsgericht) aufgestellt werden.

Ein Gesetz bestimmt ihre Organisation und das daherige gerichtliche Verfahren.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 40 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Rechtspflege in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen wird von den staatlichen Gerichten ausgeübt."

Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 erhielt der Art. 40 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Zur Beurteilung streitiger Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern soll eine besondere Gerichtsbehörde (Arbeitsgericht) aufgestellt werden."

Art. 41. Die Organisation der Gerichtsbehörden und das gerichtliche Verfahren werden auf der Grundlage nachstehender Bestimmungen durch die Gesetzgebung festgestellt.

Art. 42. Ein Obergericht, mit Einschluss des Präsidenten aus höchstens sieben Mitgliedern bestehend, ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivilsachen. Dasselbe hat drei Ersatzmänner.

Das Obergericht muss zur Fällung eines gültigen Urteils, gesetzliche Ausnahmefälle vorbehalten, vollzählig sein.

Dasselbe übt die Oberaufsicht über die gesamte Rechtspflege und die Amtschreibereien aus und hat alljährlich dem Kantonsrat über die Justizpflege und die Geschäftsführung der Amtschreibereien Bericht zu erstatten.

Durch Volksabstimmung vom 20. April 1952 erhielt der Art. 42 folgende Fassung:
"Art. 42. Ein Obergericht, mit Einschluss des Präsidenten aus sieben Mitgliedern bestehend, ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Zivil- und Strafsachen. Es hat drei Ersatzmänner.
Die Besetzung des Gerichtes bei der Behandlung der einzelnen Geschäfte wird durch das Gesetz bestimmt.
Das Obergericht übt die Oberaufsicht über die gesamte Rechtspflege und die Amtsschreibereien aus und hat alljährlich dem Kantonsrat über die Justizpflege und die Geschäftsführung der Amtsschreibereien Bericht zu erstatten."

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 42 Abs. 1 folgende Fassung:
"Das Obergericht ist die oberste Gerichtsbehörde in Zivilsachen. Es besteht mit Einschluss des Präsidenten aus acht Mitgliedern und fünf Ersatzrichtern."

Art. 43. Für jede Amtei wird als erstinstanzliche Gerichtsbehörde ein Amtsgericht aufgestellt, bestehend aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern. Demselben werden vier Ersatzmänner beigegeben.

Durch Volksabstimmung vom 20. April 1952 erhielt der Art. 43 folgende Fassung:
"Art. 43. Für jede Amtei wird als erstinstanzliche Gerichtsbehörde ein Amtsgericht aufgestellt, bestehend aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern. Dem Gericht werden ein Gerichtsstatthalter und vier Ersatzmänner beigegeben.
Der Kantonsrat kann für Amteien, in denen sich infolge der Geschäftslast die Notwendigkeit hiezu ergibt, beschliessen, dass zwei Amtsgerichtspräsidenten, zwei Amtsgerichtsstatthalter, acht Amtsrichter und zwei Gerichtsschreiber zu wählen sind. Die Organisation der beiden Abteilungen, insbesondere die Verteilung der Geschäftslast, erfolgt durch ein Reglement des Obergerichtes.
Der Regierungsrat kann, wenn besondere Verhältnisse es erfordern, befristet einen ausserordentlichen Gerichtsstatthalter ernennen."

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 43 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Der Kantonsrat kann für Amteien, in denen sich infolge der Geschäftslast die Notwendigkeit ergibt, .beschliessen, dass 2 oder mehr Amtsgerichtspräsidenten, 2 oder mehr Amtsgerichtsstatthalter, 8 Amtsrichter und 2 oder mehr Gerichtsschreiber zu wählen sind. Die Organisation der Abteilungen, insbesondere die Verteilung der Geschäftslast, erfolgt durch ein Reglement des Obergerichts."

Art. 44. Die Verhandlungen vor den Gerichten sind in der Regel öffentlich, ebenso die Beratungen und Abstimmungen der Gerichte in Zivilsachen.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1961 erhielt der Art. 44 folgende Fassung:
"Art. 44. Die Verhandlungen vor den Gerichten sind in der Regel öffentlich."

Art. 45. Die Strafrechtspflege beruht auf dem Anklageverfahren mit grundsätzlicher Berücksichtigung der Öffentlichkeit und Mündlichkeit.

Art. 46. Die Stelle eines Richters ist mit derjenigen eines vom Staate angestellten und festbesoldeten Vollziehungsbeamten unvereinbar.

Die Stelle eines Oberrichters und eines Amtsgerichtspräsidenten ist unvereinbar mit irgendeiner andern festbesoldeten Stelle, sowie mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor Gericht und der Ausübung eines besondern Berufes oder Gewerbes.

Es darf höchstens ein Mitglied des Obergerichts in die Bundesversammlung gewählt werden.

VII. Unterrichtswesen

Art. 47. Der gesamte im Kanton erteilte Unterricht steht unter der Aufsicht des Staates.

Die vom Staate und den Gemeinden errichteten und unterhaltenen Primarschulen und weitern Unterrichtsanstalten stehen ausschliesslich unter staatlicher Leitung.

Der Besuch der öffentlichen Primarschule ist unentgeltlich und, gesetzliche Ausnahmefälle vorbehalten, obligatorisch.

Wer eine nicht vom Staate geleitete Schule oder Unterrichtsanstalt halten will, hat hiefür die staatliche Bewilligung einzuholen.

Art. 48. Die Gemeinden liefern die Lehrmittel und Schulmaterialien für die Primarschulen unentgeltlich.

Art. 49. Die Besoldung eines Primarlehrers beträgt wenigstens Fr. 1000. Von den hieraus erwachsenden Mehrkosten trägt der Staat die Hälfte. Er bezahlt die betreffende Summe an sämtliche Gemeinden im Verhältnis der nach § 51 litt. b des Primarschulgesetzes vom 3. Mai 1873 an die Gemeinden zu leistenden Beiträge.

Durch Volksabstimmung vom 21. März 1909 wurde der Art. 49 aufgehoben.

Art. 50. Der Staat unterstützt nach Kräften die Errichtung und Erhaltung beruflicher Fortbildungsschulen und die Abhaltung landwirtschaftlicher Kurse.

Er erleichtert durch zweckentsprechende Vorkehren unbemittelten fähigen Schülern den Besuch der Bezirksschulen und der Kantonsschule.

Art. 51. Ein Erziehungsrat von fünf Mitgliedern, dessen Befugnisse vom Kantonsrate festgesetzt werden, wird dem Erziehungs-Departement beigegeben.

VIII. Gemeindewesen

Art. 52. Der staatlichen Organisation unterliegen die Einwohnergemeinden, Bürgergemeinden und Kirchgemeinden.

Art. 53. Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung, sowie die Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender Gemeinden können nur auf Verlangen der Beteiligten durch den Kantonsrat stattfinden.

Durch Volksabstimmung vom 14. November 1948 erhielt der Art. 53 folgende Fassung:
"Art. 53. Die Bildung neuer, die Vereinigung oder Auflösung sowie die Veränderung in der Umschreibung bereits bestehender Gemeinden können durch die beteiligten Gemeinden beschlossen werden. Die Gesetzgebung bestimmt die Mitwirkung des Staates.
Auf dem Wege der Gesetzgebung können bei Vorhandensein wichtiger Gründe bestehende Gemeinden vereinigt werden. Die Initiative kann auch von einer der beteiligten Gemeinden gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss, der durch Urnenabstimmung zu erfolgen hat, ausgehen.
Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinde bedeuten, kann der Regierungsrat aus wichtigen Gründen auf Antrag einer beteiligten Gemeinde vornehmen."

Art. 54. Die Gemeinden ordnen innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze ihre Angelegenheiten selbständig.

Art. 55. Die Einwohnergemeinde ist die politische Gemeinde und umfasst sämtliche Ortseinwohner.

Stimmberechtigt sind unter Vorbehalt des Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahre:
1. Die in der Gemeinde wohnenden Gemeinde-, niedergelassenen Kantonsund Schweizerbürger;
2. die schweizerischen Aufenthalter nach einem Jahr, von der Abgabe der Ausweisschriften an gerechnet.

Durch Volksabstimmung vom 14. November 1948 erhielt der Art. 55 folgende Fassung:
"Art. 55. Die Einwohnergemeinde ist die politische Gemeinde und umfasst sämtliche Ortseinwohner."

Art. 56. Die Bürgergemeinde umfasst sämtliche Ortsbürger. Die in der Bürgergemeinde wohnenden Ortsbürger sind unter Vorbehalt von Art. 9 stimmberechtigt.

Die Obliegenheiten der Bürgergemeinde werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Durch Volksabstimmung vom 14. November 1948 erhielt der Art. 56 folgende Fassung:
"Art. 56. Die Bürgergemeinde umfasst sämtliche Ortsbürger. Die Obliegenheiten der Bürgergemeinde werden durch die Gesetzgebung bestimmt."

Art. 57. Die Kirchgemeinden bleiben unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 53 in ihrem bisherigen Bestande.

Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche in einem Kirchgemeindebezirk wohnenden Konfessionsangehörigen.

Art. 58. Die Kirchgemeinden wählen Kirchgemeinderäte, denen die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten, die Verwaltung der Fonds und Stiftungsgüter obliegt.

Art. 59. Die Wahlen finden in den Einwohnergemeinden statt.

Stimmberechtigt sind unter Vorbehalt von Art. 9 nach zurückgelegtem 20. Altersjahr und nach Eintragung in die Stimmregister der betreffenden Kirchgemeinde:
1. Die in der Kirchgemeinde wohnenden Gemeinde-, niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger;
2. die schweizerischen Aufenthalter nach einem Jahre, von der Abgabe der Ausweisschriften an gerechnet (Art. 55, Ziff. 2).

Durch Volksabstimmung vom 14. November 1948 erhielt der Art. 59 folgende Fassung:
"Art. 59. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe (Kirchgemeinden, Synoden) ihre äussere Organisation selbständig unter Oberaufsicht des Staates.
Sofern sich die Kirchgemeinden einer Konfession zu einer gemeinsamen Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüglichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungsrates."

Art. 60. Die Konfessionen geben sich durch ihre Organe (Kirchgemeinden, Synoden) ihre äussere Organisation selbständig unter Oberaufsicht des Staates.

Sofern sich die Kirchgemeinden einer Konfession zu einer gemeinsamen Organisation (Synode) verbinden, unterliegen die bezüglichen Bestimmungen der Genehmigung des Regierungsrates.

Durch Volksabstimmung vom 14. November 1948 erhielt der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Die Die Stimm- und Wahlberechtigung in den Gemeinden wird durch die Gesetzgebung bestimmt."

Durch Volksabstimmung vom 20. April 1952 erhielt der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Die Stimm- und Wahlberechtigung in den Gemeinden wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Durch die Gesetzgebung kann 20 Jahre alten Schweizerbürgerinnen, die im Gemeindegebiet Niederlassung oder Aufenthalt haben, die Stimm- und Wahlberechtigung im Kirchenwesen erteilt werden.
Die verfassungamässigen Einschränkungen und Ausschliessungsgründe gelten auch für die Frauen.
Frauen, die durch die Ehe Schweizerbürgerinnen werden und die nicht in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, können die Stimm- und Wahlberechtigung erst fünf Jahre nach Abschluss der Ehe erhalten."

Durch Volksabstimmung vom 15. November 1970 erhielt der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden können in ihren Gemeindeordnungen bestimmen, dass die Frauen bei den Gemeindeabstimmungen und -wahlen wie die Männer stimmberechtigt und, unter Vorbehalt der Wählbarkeitsvoraussetzungen, in die Gemeindebehörden, -ämter und -anstellungen wählbar sind.
Im übrigen werden die Stimm- und Wahlberechtigung, unter Vorbehalt von Artikel 9, sowie die Wählbarkeit in den Gemeinden durch die Gesetzgebung geordnet."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. 1 Bei den Wahlen und Abstimmungen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind die Frauen wie die Männer stimmberechtigt.
2 Unter Vorbehalt der Wählbarkeitsvoraussetzungen sind Männer und Frauen in alle Behörden, Ämter und Anstellungen der Gemeinde wählbar.
3 Die Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen, die nach der Bundesgesetzgebung befugt sind, die politischen Rechte in Bundesangelegenheiten auszuüben, können diese, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts, auch in Gemeindeangelegenheiten ausüben. Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesrecht und dem kantonalen Wahlgesetz.
4 Im übrigen werden die Wahl- und Stimmberechtigung, unter Vorbehalt von Artikel 9, sowie die Wählbarkeit in den Gemeinden durch die Gesetzgebung geordnet."

IX. Staats- und Volkswirtschaft

1. Staatswirtschaft

Art. 61. Die Ausgaben des Staates werden aus dem Ertrag des Staatsvermögens, den gesetzlichen Einkünften, durch direkte Besteuerung und indirekte Abgaben bestritten.

Es ist ein neues Staatsinventar aufzunehmen und dasselbe alle zehn Jahre einer Revision zu unterwerfen. Das produktive und das unproduktive Vermögen sind auszuscheiden. Dem Kantonsrate steht die Genehmigung des Inventars zu.

Art. 62. Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte Abgaben sind Sache der Gesetzgebung.

Eine direkte Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt.

Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Hilfsmittel an die Ausgaben des Staates beitragen. Zu diesem Behufe ist die Steuer vom Vermögen und vom Einkommen nach dem Grundsatze einer mäßigen Progression zu erheben.

Die Progression darf beim Vermögen und beim Einkommen den doppelten Betrag der Proportionalsteuer nicht übersteigen.

Geringe Vermögen arbeitsunfähiger Personen, sowie von jedem Einkommen ein zum Leben unbedingt notwendiger Betrag sind steuerfrei.

Der Steuerwert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes soll mit Rücksicht auf die hohe Schatzung bis zu einer Revision derselben um 30 Prozent der Katasterschatzung reduziert werden.

Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes kann einen verhältnismäßigen Nachlaß der Steuer fordern, wenn der gewöhnliche Ertrag in Folge außerordentlicher Unglücksfälle einen beträchtlichen Abbruch erlitten hat.

Durch Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 wurde der Art. 62 Abs. 6 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 erhielt der Art. 62 folgende Fassung:
"Art. 62. Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte Abgaben sind Sache der Gesetzgebung.
Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des Staates beitragen. Bei der Besteuerung des Einkommens und des Vermögens ist auf das reine Einkommen und das reine Vermögen abzustellen, und es sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.
Geringe Vermögen, sowie von jedem Einkommen ein zum Leben unbedingt notwendiger Betrag sind steuerfrei.
Ein verhältnismässiger Nachlass der Steuer kann zugunsten einzelner Steuerpflichtiger bewilligt werden, sofern sie durch Unglück, Not und Krise in Bedrängnis kommen."

Durch Volksabstimmung vom 29. Januar 1961 wurde dem Art. 62 nach Abs. 2 folgender Absatz eingefügt:
"Kurzfristig erzielte Grundstückgewinne können einer Zuschlagssteuer unterworfen werden, für welche das Reineinkommensprinzip nach Absatz 2 nicht gilt."

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 erhielt der Art. 62 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Bestimmungen über direkte Besteuerung, indirekte Abgaben und den Finanzausgleich sind Sache der Gesetzgebung."

Durch Volksabstimmung vom 1. Dezember 1985 erhielt der Art. 62 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Ausserordentliche und nicht periodisch fliessende Einkünfte können einer Besteuerung unterworfen werden, für die Absatz 2 nicht gilt."

Art. 63. Die Stimmberechtigung verpflichtet zu einem mäßigen, auf alle gleich zu verlegenden Beitrag an die öffentlichen Lasten.

Durch Volksabstimmung vom 17. März 1895 wurde der Art. 63 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 3. Juli 1938 wurde der Art. 63 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Art. 63. In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben der Staatssicherheit, der Arbeitsbeschaffung und Sozialfürsorge von den ordentlichen Steuergrundsätzen abgewichen werden. Dies darf jedoch nur auf dem Wege der Gesetzgebung und auf begrenzte Geltungsdauer geschehen."

Art. 64. Es dürfen keine Steuern für mehr als ein Jahr vorausbezogen werden. Das Gesetz wird die geeigneten Vorkehren gegen Steuerdefraudation treffen.

Art. 65. Alle Sporteln und Inkassogebühren, welche von den Oberämtern, Gerichtspräsidenten, Gerichtsschreibern, Amtschreibern und Kanzleien bezogen werden, fallen in die Staatskasse.

Art. 66. Zehnten und ähnliche dingliche Lasten, die gesetzlich abgeschafft sind, dürfen nicht wieder eingeführt werden.

Art. 67. Die Staatsverwaltung soll möglichst vereinfacht werden.

Die Besoldung der Staatsbeamten, mit Ausnahme derjenigen der Kantonalbank, wird durch die Gesetzgebung bestimmt, unter Berücksichtigung der Grösse der Verantwortlichkeit und Dienstleistung der Beamten.

2. Volkswirtschaft

Art. 68. Das Armenwesen steht unter der Oberaufsicht des Staates.

Die Pflicht, die Armen zu unterstützen, liegt der Heimatgemeinde ob. Die nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1875 der Wohngemeinde obliegende außerordentliche Armen- und Krankenunterstützungspflicht trifft die Einwohnergemeinde.

Für die Bestreitung der Armenbedürfnisse sind das Armengut, allfällig besondere Stiftungsgüter, das allgemeine Ortsbürgergut und die Steuerkraft der Ortsbürger in Anspruch zu nehmen.

Der Staat fördert nach Kräften die freiwillige Armen- und Krankenpflege und die berufliche Ausbildung armer Kinder.

Durch Volksabstimmung vom 19. August 1934 erhielt der Art. 68 folgende Fassung:
"Art. 68. Das Armenwesen steht unter der Oberaufsicht des Staates.
Die Pflicht, die Armen zu unterstützen, liegt den Bürgergemeinden und den Einwohnergemeinden ob. Die Gesetzgebung wird im einzelnen die Unterstützungspflicht der Gemeinde abgrenzen und umschreiben.
Für die Bestreitung der Armenbedürfnisse sind die Erträgnisse des Armengutes, allfällig besonderer Stiftungsgüter im Rahmen ihrer Stiftungsbestimmungen, des allgemeinen Ortsbürgergutes und die Steuerkraft der Ortsbürger und der Einwohner in Anspruch zu nehmen.
Der Staat leistet an die Unterstützungskosten der Bürgergemeinden und der Einwohnergemeinden Beiträge. Er fördert die freiwillige Armen- und Krankenpflege und die berufliche Ausbildung armer Kinder."

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 erhielt der Art. 68 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Für die Bestreitung des Fürsorgebedarfs sind die Erträge des Fürsorgefonds, allfällig besonderer Stiftungsgüter im Rahmen ihrer Stiftungsbestimmungen und des allgemeinen Ortsbürgergutes in Anspruch zu nehmen."

Art. 69. Die Gesetzgebung wird bestimmen, inwieweit die Armenunterstützungspflicht der Gemeinden zu beschränken ist und in welcher Weise der Staat neben der freiwilligen Armenpflege sich an der Armenunterstützung zu beteiligen hat, speziell mit Berücksichtigung derjenigen Gemeinden, deren Mittel zur Bestreitung der ihnen obliegenden Armenlasten nicht ausreichen.

Durch Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 erhielt der Art. 69 folgende Fassung:
"Art. 69. Die Gesetzgebung wird bestimmen, inwieweit die Armenunterstützungspflicht der Gemeinden zu beschränken ist und in welcher Weise der Staat neben der freiwilligen Armenpflege sich an der Armenunterstützung zu beteiligen hat, speziell mit Berücksichtigung derjenigen Gemeinden, deren Mittel zur Bestreitung der ihnen obliegenden Armenlasten nicht ausreichen. In welchem Masse Beiträge aus dem Finanzausgleich an die Fürsorgeaufwendungen zu leisten sind, ist Sache der Gesetzgebung."

Art. 70. Der Staat überwacht die öffentliche Gesundheitspflege und beaufsichtigt den Handel mit Lebensmitteln. Er sorgt für eine zweckmässige Regelung des Wirtschaftswesens und insbesondere für eine verschärfte sanitätspolizeiliche Überwachung des Wirtschaftsgewerbes.

Art. 71. Der Staat fördert das Versicherungswesen, insbesondere die Kranken-, Unfall-, Mobiliar- und Hagelversicherung.

Er kann eine allgemeine oder beschränkte obligatorische Kranken-, Unfall- und Sterbeversicherung einführen.

Er wird die Freizügigkeit der Krankenkassen fördern.

Die Bestände der Arbeiter-Krankenkassen sind in öffentlichen Geldinstituten anzulegen.

Art. 72. Der Staat schützt und fördert die Interessen des Handels, der Industrie und der Gewerbe unter anderem durch eine zweckmässige Einrichtung des Lehrlingswesens.

Art. 73. Der Staat unterstützt:
1. Das gewerbliche und landwirtschaftliche Vereins- und Genossenschaftswesen;
2. die Viehzucht und die Milchwirtschaft;
3. die Bestrebungen von Gemeinden, Korporationen und Privaten für Bodenverbesserungen, Güterzusammenlegungen, Bewässerungen und Entwässerungen, Gewässerkorrektionen, Aufforstungen an offenen Lagen.

Art. 74. Der Staat übt die Oberaufsicht über das gesamte Forst- und Katasterwesen aus.

Art. 75. Der Staat hebt und ordnet das Kreditwesen. Gegen Wucher sind strengere Strafbestimmungen aufzustellen.

Forderungen von mehr als 3 % über den jeweiligen offiziellen Zinsfuss der Solothurner Kantonalbank per Jahr für Zins, Kommission und Provision sollen als Wucher bestraft werden.

X. Revision der Staatsverfassung

Art. 76. Die Revision der Verfassung durch einen Verfassungsrat findet statt, wenn auf das mittelst Unterschrift oder durch Stimmgebung in Gemeindeversammlungen gestellte Verlangen von wenigstens 3000 Stimmberechtigten oder auf den Antrag des Kantonsrates die Mehrheit der Stimmenden die Vornahme einer Revision beschliesst.

In diesem Falle hat das Volk innerhalb Monatsfrist einen Verfassungsrat zu ernennen, wobei die Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch mit Wegfall der in Art. 23 enthaltenen Beschränkungen bezüglich der Wahlfähigkeit, zur Anwendung kommen.

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 76 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Revision der Verfassung durch einen Verfassungsrat findet statt, wenn es 6000 Stimmberechtigte durch Unterschrift oder Stimmabgabe in Gemeindeversammlungen oder der Kantonsrat beantragen, und wenn die Mehrheit der Stimmenden die Vornahme der Revision beschliesst."

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 erhielt der Art. 76 Abs. 2 folgende Fassung und folgender Abs. 3 wurde angefügt:
"2 In diesem Falle hat das Volk ohne Verzug einen Verfassungsrat zu ernennen, wobei die Vorschriften über die Kantonsratswahlen, jedoch mit Wegfall der in Artikel 23 enthaltenen Beschränkungen bezüglich der Wahlfähigkeit, zur Anwendung kommen.
3 Das Mandat des Verfassungsrates erlischt mit der Annahme oder der Verwerfung des zweiten Entwurfs in der Volksabstimmung."

Art. 77. Die Revision der Verfassung durch den Kantonsrat findet statt, wenn diese Behörde es von sich aus beschliesst.

Die Revisionsbeschlüsse des Kantonsrates unterliegen einer zweimaligen Beratung, wobei zwischen der ersten und zweiten Beratung ein Zeitraum von wenigstens einem Monat liegen soll.

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 wurde der Art. 77 Abs. 2 aufgehoben.

Art. 78. Sowohl die Beschlüsse des Verfassungsrates, als auch diejenigen des Kantonsrates über vorgenommene Verfassungsänderungen sind dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 erhielt der Art. 78 folgende Fassung:
"Art. 78. Der Verfassungsrat oder der Kantonsrat können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbeitung der neuen Verfassungsbestimmungen gebunden bleiben."

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 78bis. 1 Die Beschlüsse des Verfassungsrates oder des Kantonsrates sind nach zweimaliger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
2 Die total revidierte Verfassung kann als ganze oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden."

Art. 79. Im Falle der Verwerfung einer ersten Vorlage des Verfassungsrates hat die gleiche Behörde einen zweiten Entwurf auszuarbeiten.

Wird auch dieser zweite Entwurf verworfen, so ist die Frage der Fortsetzung der Revisionsberatung dem Volke zum Entscheide vorzulegen und im bejahenden Falle ein neuer Verfassungsrat zu wählen.

Art. 80. Die Revision der Verfassung durch einen Verfassungsrat hat im Falle der Annahme durch das Volk die Neuwahl des Kantonsrates, die Erneuerung der Staatsbehörden und die Neubesetzung aller Amtsstellen nach Massgabe von Art. 6 zur Folge.

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 erhielt der Art. 80 folgende Fassung:
"Art. 80. 1 Teilrevisionen haben sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich zu beschränken und dürfen keinen unmöglichen oder bundesrechtswidrigen Inhalt aufweisen.
2 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit Varianten veranlassen, er kann die Revision als ganze oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt, dem Volk zur Abstimmung vorlegen."

Durch Volksabstimmung vom 17. März 1895 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 80bis. Die Revision kann auch auf dem Wege der Initiative (Vorschlagsrecht) vorgenommen werden.
Die Initiative bezweckt den Erlass, die Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Staatsverfassung. Dieselbe muss von wenigstens 3000 Stimmberechtigten ausgehen, welche sich entweder durch Unterschrift oder Stimmabgabe in Gemeindeversammlungen dafür aussprechen.
Wenn auf dem Wege der Initiative mehrere miteinander nicht im Zusammenhang stehende Materien zur Aufnahme, Streichung oder Abänderung vorgeschlagen werden, so soll jede derselben den Gegenstand eines besondern Initiativbegehrens bilden.
Die Initiativbegehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt werden, sind schriftlich zu begründen und sollen vom Kantonsrate innerhalb zwei Monaten, vom Tage der Einreichung an gerechnet, in Behandlung genommen werden.
Wenn ein solches Begehren in der Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und der Kantonsrat mit demselben einverstanden ist, so hat er die Abänderung der Verfassung im Sinne der Initianten auszuarbeiten, und es ist dieselbe dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmt der Kantonsrat dem Begehren nicht zu, so ist die Frage, ob die Verfassung in der von den Initianten gewünschten Weise abzuändern sei, dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten. Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden bejahend aus, so ist die Revision vom Kantonsrate im Sinne des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gestellt, so hat der Kantonsrat dasselbe in empfehlendem oder verwerfendem Sinne zu begutachten.
Sollten trotz der im dritten Absatze aufgestellten Bestimmung gleichwohl mehrere miteinander nicht im Zusammenhang stehende Materien in demselben Initiativbegehren enthalten sein, so kann der Kantonsrat sowohl bei der allgemeinen Anregung als bei der ausgearbeiteten Initiative eine nach Materien ausgeschiedene Abstimmung anordnen.
Das Initiativbegehren und die Begründung desselben sollen in gleicher Weise auf Staatskosten an die Stimmberechtigten verteilt werden, wie die Begutachtung des Kantonsrates.
Das Verfahren bei den Initiativbegehren und den daherigen Abstimmungen wird bis zum Erlasse eines Gesetzes durch eine Verordnung des Kantonsrates bestimmt."

Durch Volksabstimmung vom 1. Juni 1969 wurde dem Art. 80bis folgender Absatz angefügt:
"Die Volksabstimmung hat bei einem Begehren in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes spätestens drei Jahre nach Einreichung stattzufinden. Bei einem Begehren in der Form der Anregung ist sie binnen zweier Jahre abzuhalten, wenn ihm der Kantonsrat nicht zustimmt. Stimmt ihm der Kantonsrat oder das Volk zu, so hat der Kantonsrat innert dreier Jahre seit der Zustimmung einen dem Begehren entsprechenden Erlass zu verabschieden."

Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 erhielt der Art. 80bis Abs. 1 folgende Fassung:
"2 Die Initiative bezweckt den Erlass, die Aufhebung oder Änderung bestimmter Artikel der Kantonsverfassung. Sie muss von wenigstens 4000 Stimmberechtigten ausgehen, die sich unterschriftlich oder durch Stimmabgabe in Gemeindeversammlungen dafür aussprechen."

Durch Volksabstimmung vom 5. Mai 1981 erhielt der Art. 80bis Abs. 3 folgende Fassung und der Abs. 7 wurde aufgehoben.
"3 Wenn auf dem Wege der Initiative mehrere miteinander nicht im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche zur Aufnahme, Streichung oder .Abänderung vorgeschlagen werden, so soll jede derselben den Gegenstand eines besondern Initiativbegehrens bilden."

XI. Übergangsbestimmungen

Art. 81. Zur Herstellung des Gleichgewichtes in der laufenden Staatsrechnung werden folgende Änderungen an bestehenden Gesetzen und Verordnungen vorgenommen:
A. Vermehrung der Einnahmen:
    1. Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf Todesfall, mit Ausnahme der Nachkommen in gerade absteigender Linie und der Adoptivkinder, haben vom Betrag der ihnen zufallenden reinen Habschaft an Handänderungsgebühr zu den bestehenden gesetzlichen Ansätzen einen Zuschlag von 50% zu entrichten. Für die Berechnung ist der Tag des Erbanfalls massgebend.
    2. Der Ertrag der Hundesteuer fällt ausschliesslich in die Staatskasse. Das Gesetz vom 30. Dezember 1849 ist im Sinne der Erhöhung der Hundetaxe zu revidieren.
    3. Die Vollziehungs-Verordnung zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 18. Mai 1876 ist im Sinne der Erhöhung der Patenttaxe abzuändern.
    4. Die Staatskasse als Verwalterin der Brandassekuranzkasse wird ermächtigt, von den einbezahlten Prämien eine Verwaltungsprovision von 3 Prozent zu beziehen.
    5. Das Amtsblatt wird durch den Staat in Regie übernommen und bildet das offizielle kantonale Publikationsorgan.
B. Verminderung der Ausgaben:
    1. Die Staatskanzlei ist im Sinne grösserer Vereinfachung und Ersparnis zu reorganisieren.
    2. Für die Vorversammlungen nach § 18 des Gesetzes über Volksabstimmungen und Wahlen vom 28. Mai 1870 werden keine Entschädigungen mehr bezahlt. Das genannte Gesetz ist im Sinne noch grösserer Ersparnis zu revidieren.
    3. Die Gesamtausgabe für die Besoldung der Sektionschefs ist um 50 Prozente zu reduzieren.
    4. Die nach § 13 der Vollziehungs-Verordnung zum Bundesgesetz über Zivilstand und Ehe vom 9. Oktober 1875 festgesetzten Entschädigungen an die Zivilstandsbeamten erliegen auf den Gemeinden, beziehungsweise den Zivilstandskreisen. Der Regierungsrat soll die bisherige Einteilung der Zivilstandskreise in dem Sinne abändern, dass dieselben eine oder mehrere Einwohnergemeinden umfassen.
    5. Die Stellen sämtlicher Kreisärzte und Kreistierärzte werden abgeschafft.
    6. Die friedensrichterlichen Vergleichsgebühren in Zivilsachen erliegen auf den Parteien.
    7. Die staatliche Besoldung der Bezirksweibel wird abgeschafft. Die Funktionen der Amtsweibel werden an Polizeibeamte übertragen.
    8. Die sämtlichen Salzfaktorenstellen sind aufzuheben und deren Obliegenheiten andern Verwaltungsbeamten zu überbinden.
    9. Die Zahl der Standesweibel wird von drei auf zwei reduziert.
    10. Das Lehrerseminar ist mit der Kantonsschule zu vereinigen und diese selbst in ihrer Einrichtung zu vereinfachen.
    11. Die Militärverwaltung wird folgenden Beamten übertragen:
        a. dem Kreiskommandanten, zugleich Sekretär des Militär-Departementes;
        b. dem Zeughausverwalter.
    12. Die Organisation der Forst-, Bau- und Katasterverwaltung wird wie folgt geändert:
        a. Die 5 Bezirksförster-Stellen werden durch Verschmelzung des 1. und 2. Forstbezirks auf 4 reduziert.
            Dem Förster des 1. Bezirks wird ausschließlich das Forstwesen übertragen, während das gesamte Bauwesen dieses Kreises den kantonalen Baubeamten überbunden wird.
        b. Zur Überwachung und Leitung des Straßen-, Wasser- und Hochbauwesens wird ein Techniker angestellt. Demselben wird vom Regierungsrat ein Adjunkt beigegeben.
            Diesen zwei Beamten liegt auch ob, die gewöhnlichen Projektarbeiten auszuführen.
        c. Dem Kantonsoberförster, dem die Bewirtschaftung der Staatswaldungen und die Leitung des gesamten Forstwesens obliegt, ist auch die Aufsicht über die Fortführung des Katasters übertragen. Letztere wird angemessen vereinfacht.
        d. Die Kataster-Nachtragungen geschehen durch Geometer nach gesetzlicher Vorschrift auf Kosten der Beteiligten.
        e. Die Organisation des Straßenunterhaltes ist behufs Erzielung von Ersparnissen einer eingehenden Reform zu unterziehen, in dem Sinne, daß die Zahl der Wegmacher ungefähr um die Hälfte vermindert wird.

Durch Volksabstimmung vom 15. Dezember 1907 wurde der Art. 81 lit. B. Ziffer 12 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 5. Dezember 1976 wurde der Art. 81 lit. B. Ziffer 7 Satz 1 gestrichen.

Durch Volksabstimmung vom 26. September 1982 wurde der Art. 81 lit. A Ziffer 2 aufgehoben.

Art. 82. Die Gesetze über die Besoldung der Staatsbeamten vom 28. Juni 1856 2) und 18. Juli 1874 sind innerhalb zwei Jahren, von der Annahme der vorliegenden Verfassung durch das Volk an gerechnet, zu revidieren.

Art. 83. Den Aufsichtsbehörden der Kantonalbank wird zur Pflicht gemacht, den Verlust, welcher dem Staate durch die Garantierung der aufgehobenen Solothurner Bank und der Hypothekarkasse des Kantons Solothurn, beziehungsweise durch die Übernahme der Aktiven und Passiven derselben entstanden ist, sowie diejenigen Aktiven, welche nunmehr von der Kantonalbank in eigener Verantwortlichkeit übernommen werden sollen, mit tunlichster Beförderung zu fixieren.

Zur Verzinsung und Amortisation des Bankverlustes, sowie zur Deckung anderer Bedürfnisse des Staates soll vom Kantonsrat, längstens bis 31. Dezember 1889, dem Volke ein Gesetz zur Einführung einer direkten Steuer unterbreitet werden.

Die jährliche Amortisationsquote zur allmäligen Tilgung der Bankschuld darf nicht weniger als Fr. 50000 betragen.

Gleichzeitig mit der Einführung einer direkten Steuer soll eine Herabsetzung der Handänderungsgebühren bei Fertigungen (Gesetz vom 9. Mai 1835), sowie der Sporteln (Gesetz vom 1. Januar 1882) stattfinden.

Die Herabsetzung tritt erst nach der Annahme einer direkten Steuer durch das Volk in Kraft.

Durch Volksabstimmung vom 17. März 1895 erhielt der Art. 83 folgende Fassung:
"Art. 83. Zur Verzinsung und Amortisation des Bankverlustes, sowie zur Deckung anderer Bedürfnisse des Staates soll eine direkte Steuer erhoben werden.
Ein erster Steuerbezug darf erst im Jahre 1896 erfolgen.
Zur allmäligen Tilgung der Staatsschulden sind jährlich nicht weniger als Fr. 70000 zu verwenden.
Gleichzeitig mit der Einführung einer direkten Steuer soll eine Herabsetzung der Handänderungsgebühren bei Fertigungen (Gesetz vom 9. Mai 1835), sowie der Sporteln (Gesetz vom 1. Januar 1882) und des Salzpreises (Gesetz vom 12. Februar 1869) stattfinden.
Die Herabsetzung tritt erst nach der Annahme einer direkten Steuer durch das Volk in Kraft.

Durch Volksabstimmung vom 23. Februar 1919 wurde der Art. 83 Abs. 4 aufgehoben.

Art. 84. Am 23. Oktober 1887 ist die Volksabstimmung über die revidierte Verfassung vorzunehmen.

Art. 85. Im Falle der Annahme der Verfassung sollen am 20. November der Kantonsrat und der Regierungsrat neu gewählt werden.

Der Amtsantritt des neugewählten Regierungsrates beginnt mit der Genehmigung der Wahlverbalprozesse durch den Kantonsrat.

Bis zum Amtsantritt der neuen verfassungsmässigen Behörden setzen die jetzigen Behörden und Beamten ihre Verrichtungen fort.

Art. 86. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 80 endet die erste Amtsdauer des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Kantonsrates, des Landammanns und des Obergerichtspräsidenten am 31. Dezember 1888, diejenige des Kantonsrates und der vollziehenden und richterlichen Behörden mit deren Neukonstituierung im Jahre 1892.

Art. 87. Die durch diese Verfassung festgesetzte vierjährige Amtsdauer bezieht sich auch auf diejenigen Beamten und Angestellten, welche nach bestehenden Gesetzen bis anhin auf fünf Jahre gewählt worden sind, mit Ausnahme der Beamten und Angestellten der Kantonalbank.

Durch Volksabstimmung vom 30. April 1916 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87bis. Soweit laut Art. 24, Abs. 1 und 2, und Art. 6, Abs. 2 und 3, der Verfassung die Amtsdauer des Kantonsrates, sowie von Behörden und Beamten des Staates und der Gemeinden im Mai oder im weiteren Verlauf des Jahres 1916 endigt, wird sie ausserordentlicherweise in dem Sinne verlängert, dass die Erneuerungswahlen erst im Laufe des Jahres 1917, und zwar sobald die Verhältnisse es gestatten, stattfinden. Die neue Amtsdauer umfasst die Zeit bis 1921."

Art. 88. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche gegenwärtiger Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von den zuständigen Behörden abgeändert werden.

Durch Volksabstimmung vom 17. März 1895 wurde an dieser Stelle folgender Abschnitt und folgender Artikel eingefügt:

"XII. Zusatzbestimmungen

Art. 89. Solange die Gesetzgebung in bezug auf die proportionale Wahl des Kantonsrates (Art. 10) oder die direkte Besteuerung in Verbindung mit der Herabsetzung der Handänderungsgebühren, der Sporteln und des Salzpreises (Art. 83) keine andern Verfügungen trifft, haben bezüglich der erstern die in Anlage A, bezüglich der letztern die in Anlage B enthaltenen Bestimmungen Wirksamkeit."

    Vom Kantonsrat also in zweiter Beratung festgestellt als Vorlage an das Volk.

    Solothurn, den 30. November 1894.

Im Namen des Kantonsrates:
Der Präsident:
Peter Dietschi.

Der Stellvertreter des Staatsschreibers:
Urs Misteli.

 

Der Regierungsrat
des Kantons Solothurn

beurkundet,

daß die vom Kantonsrate unterm 30. November 1894 beschlossenen Abänderungen und Zusätze zur Verfassung vom 23. Oktober 1887 gemäß den Verbalprozessen über die Volksabstimmung vom 17. März 1895, bei der sich 11331 von 19180 Stimmberechtigten beteiligten, mit 8359 gegen 2776, also mit einem Mehr von 5583 Stimmen, angenommen wurden.

    Solothurn, den 25. März 1895.

Namens des Regierungsrates,
Der Landammann:
Frz. Jos. Hänggi, Reg.-Rat.

Der Stellvertreter des Staatsschreibers:
Urs Misteli.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Kantonsverfasssungen, Bern 1891, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 28. September 2005 - 30. September 2005


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