Hinweise zur verfassungsrechtlichen Grundordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

aus den Jahren vor 1797

1. Herkunft der Staatsbezeichnung "Schweizerische Eidgenossenschaft"

Die Verbündeten aus Uri, Schwyz und Unterwalden nannten sich Eidgenossen, was eigentlich, wie die lateinischen Übersetzungen cospirati und conjurati andeuten, lediglich soviel als "Verschworene", Genossen eines gemeinsamen Bundes, bedeutet. Mit der Zeit behielt freilich das Wort Eidgenosse die edlere Bedeutung, während Verschworener eine Person bezeichnete, die sich mit anderen nur darum eidlich verbunden, um gemeinsam eine Obergewalt zu beseitigen. Der Namen Eidgenossen war auch durchaus nicht bloß in der Schweiz und für die Schweizer üblich, sondern überall in deutschen Landen, wo ähnliche Verbindungen vorkamen. Um anzugeben, was für Eidgenossen gemeit seien, mußte eine nähere georgraphische Bezeichung beigefügt werden: rheinische, schwäbische, burgundische, oberalemannische oder schweizerische Eidgenossen. Erst in unseren Tagen (19. Jhdt.) versteht man unter Eidgenossen, wenn man nicht ausdrücklich andere Verbündete so bezeichnet, insgemein die Schweizer.

Unter allen Bundesgliedern waren die Schwyzer am rührigsten und lebendigsten, und schwerlich wäre ohne ihre Initiative und ihre zähe Ausdauer eine Eidgenossenschaft bei den Waldleuten zu Stande gekommen. Weil nun diese Schwyzer überall den anderen vorangingen, so ist es begreiflich, daß ihr Name bald für alle Eidgenossen der oberen alemannischen Lande gebräuchlich wurde, ungefähr wie in früheren Jahrhunderten der Name Alemannen den Franzosen Bezeichnung für alle Deutschen wurde. Diese Übertragung des Namens "Schwyzer" auf alle alemannischen Eidgenossen ging selbstverständlich von den Ausländern, zumal von den Österreichern, aus; ihnen lag es denn nahe genug, den Namen des Ländchens Schwyz auf das gesammte eidgenössische Territorium zu übertragen. Nun verwandelten aber die Österreicher zufolge ihrer bayerischen Mundart schon im Mittelalter "i" in "ei", sprachen und schrieben also damals schon "Schweiz" und "Schweizer" und durch sie gingen diese Formen in die Kaiserlichen Kanzleien über, von wo sie als hochdeutsche Form den Weg durch ganz Deutschland fanden. In der Schweiz selbst, wie diese Bezeichnung allmählich ebenfalls üblich ward, entstand ein Durcheinander in der Schrift, indem man bald vom Kanton "Schweiz", bald vom Kanton "Schwyz" las und die Eidgenossen insgesamt bald "Schweizer" bald "Schwyzer" nannte. Erst Johannes von Müller fixierte den jetzigen Sprachgebrauch, wonach "Schwyz" und "Schwyzer" auf den Kanton und dessen Bewohner, "Schweiz" und "Schweizer" auf die ganze Eidgenossenschaft geht. Und so ist denn auch diese Unterscheidung seit dem Beginne dieses Jahrhunderts (19. Jhdt.) amtlich geworden.

2. Herkunft der Bezeichnung "Kanton"

So lange die drei Länder allein die Eidgenossenschaft bildeten, nannten sie sich als Glieder derselbe: "Die Landleute von Uri, Schwyz und Unterwalden, oder die Waldstätte, oder die drei Länder." Später, als dem Bunde Städte beigetreten waren, wurden die Bundesglieder lange Zeit bis tief in das 15. Jahrhundert hinein als "Städte und Länder" bezeichnet. Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, wo die Frage der Gleichberechtigung der Bundesglieder zur Diskussion gelangte, wurde der Ausdruck "Ort" erst versuchsweise da und dort in den Texten angebracht; seit dem Stanzer Verkommniß vom 22. Dezember 1481 aber wurde diese Bezeichnung der Bundesglieder offiziell.

Wohl in Nachahmung der französischen Etats généraux oder der deutschen Reichsstände nannte man später die Glieder des Schweizerbundes auch "Stände", indem man damit anzeigen wollte, daß sie auf der Tagsatzung zu Sitz und Stimme gleichberechtigt seien.

In den lateinischen Urkunden des 15. Jahrhunderts heißen die schweizerischen Bundesglieder zuerst communitates, dann villae et communitates. Bald erscheint auch das Wort partes als Übersetzung von "Örter"; denn Ort in dieser Verwendung bedeutet ursprünglich: Teil (Gerichtsteil, Landesteil), Ecke, Winkel. In den Bünden und Traktaten mit Frankreich heißen sie: oppida et terrae partesque ligae veteris Alamanniae altae, oder provinciae partesque oder  oppida et provinciae oder civitates et partes magnae ligae Alamanniae superioris, und so auf deutsch in der Vereinigung mit Herzog Renatus von Lothringen: "Wir gemeine Eidgenossen von Städten und Ländern des alten Bundes oberdeutscher Lande". Romanen italienischer und französischer Zunge sagten cantoni und cantones, d. h. kleinere Landschaften, Winkel, Ecken. Wie früh im 15. Jahrhundert. Machiavelli schrieb unterm 10. Januar 1507 von Freiburg im Uechtland aus nach Florenz, die Schweiz bestehet aus 12 Provinzen, welche man Kantone nenne. Comme il corpo principale dei Svizzeri sono dodeci communanze collegate insieme, lequali se chiamono Cantoni. In den französischen Urkunden hieß es: les cantons de la vieille ligue de la haut Allemagne, konform mit der lateinischen Bezeichnung. Im  vorigen Jahrhundert (18. Jrhd.) wurde das französische Wort Canton (mit der deutschen Aussprache ohne Nasal) von Schweizern immer häufiger gebraucht, bis es zuletzt den deutschen Ausdruck Ort ganz verdrängte. Die Helvetik (1797-1815) verwendete das Wort bereits offiziell.

3. Zusammensetzung der "alten" Eidgenossenschaft.

siehe zu den einzelnen Herrschaftsgebieten die Karte von 1797

1. Eidgenössische Orte

I. Uri (Länderort)
II. Schwyz (Länderort)
       mit Untertanenland, unter anderem
       - Abtei Einsiedeln
 (ab 1386 bzw. 1405)
       - Stadt und Umgebung von Küssnacht
III. Unterwalden  (Länderort)
    (wurden bezeichnet als "die drei Waldstätte")
IV. Luzern (Ständeort ab 1332)
        mit Untertanenland
    (wurden bezeichnet als "die vier Waldstätte")
V. Zürich (Städteort ab 1351)
       mit Untertanenland
VI. Zug  (Städte- und Länderort ab 1352)
VII. Glarus (Zugewandter Ort ab 1352, Länderort ab 1450)
VIII. Bern (Städteort ab 1353, jedoch erst seit 1423 mit allen Orten verbündet)
            mit Untertanenland unter anderem
            - der Aargau
(war ab 1415 dem Ort Bern untertan, Teil des geschlossenen Herrschaftsgebiets des Ortes Bern)
            - das Waadtland (war ab 1536 dem Ort Bern untertan, Teil des geschlossenen Herrschaftsgebiets des Ortes Bern)
   (wurden bezeichnet als "die VIII. alten Orte der Eidgenossenschaft")
IX. Solothurn (Zugewandter Ort ab 1353, Städteort ab 1486)
       mit Untertanenland
X. Freiburg  (Zugewandter Ort ab 1403, Städteort ab 1486)
       mit Untertanenland
    wegen der Aufnahme von Freiburg und Solothurn gab es Streit unter den Orten, da dadurch die Städteorte eine eindeutige Übermacht erhielten; deshalb wurde (als der wichtigste Bundesvertrag) das Stanzer Verkommniß vom 22. Dezember 1481 von den VIII. alten Orten abgeschlossen; erst danach wurden die beiden Städteorte voll gleichberechtigt mit den anderen Orten der Eidgenossenschaft).
XI. Basel (Städteort ab 1501)
         mit Untertanenland
XII. Schaffhausen (Zugewandter Ort ab 1451, Städteort ab 1501)
          mit Untertanenland
XIII. Appenzell (Zugewandter Ort an 1411, Länderort ab 1513)
    (wurden bezeichnet als "die XIII. alten Orte der Eidgenossenschaft", bestand bis 1798)

Länderorte umschrieben Orte (Kantone) der alten Eidgenossenschaft, deren Herrschaft über mehr als eine Gemeinde reichte, und die Einwohner dieser Länderorte waren Bürger bzw. Landleute des Ortes, solange sie nicht von einem Untertanenlande des Ortes her abstammen.

Städteorte dagegen umschrieben die Orte der alten Eidgenossenschaft, die nur die namengebende Stadt umfassten, wo also nur die Einwohner der Stadt Bürger des Ortes waren, während die Umgebung dieser Städte bereits Untertanenland war.

2. Zugewandte Orte
Zugewandte Orte waren mit einem, mehreren oder allen eidgenössischen Orten verbündet

1. die Republik Gersau  (Zugewandter Ort ab 1332, mit den vier Waldstätten verbündet; "kleinste Republik Europas", seit 1798/1817 Bezirk des Kantons Schwyz)
2. der Abt von Engelberg  (Zugewandter Ort ab 1425, gleichzeitig Gemeine (=gemeinsame) Herrschaft der Orte Luzern, Schwyz und Unterwalden, ab 1798/1817 Teil des Halbkantons Obwalden)
3. die Stadt St. Gallen  (Zugewandter Ort ab 1412, mit den sieben östlichen Orten Zug, Glarus, Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern und Zürich verbündet, nach 1454 dann allein mit den Orten Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug und Glarus; ab 1798 Teil des Kantons St. Gallen)
4. der Abt von St. Gallen  (Zugewandter Ort ab 1451, mit den Orten Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus, ab 1798 Teil des Kantons St. Gallen)
     mit dem Untertanenland Landschaft (Grafschaft) Toggenburg (Zugewandter Ort ab 1436, mit den Orten Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus verbündet, ab 1468 unter der Herrschaft des Abts von St. Gallen, ab 1798 Teil des Kantons St. Gallen)
5. die Stadt Biel (Zugewandter Ort ab 1388, mit den Orten Schwyz, Glarus, Bern, Solothurn und Freiburg verbündet, 1798 bis 1815 französisch, ab 1815 Teil des Kantons Bern)
    mit Untertanenland
6. die Grafen von Neuenburg (Zugewandter Ort ab 1401, mit den Orten Schwyz, Glarus, Bern, Solothurn, Freiburg und Luzern verbündet, ab 1707 in Personalunion mit dem Königreich Preußen, 1806 bis 1814 "souveränes" Fürstentum unter dem französischen General Berthier, ab 1815 gleichberechtigter Kanton der Eidgenossenschaft, bis 1848 Fürstentum unter den preußischen Königen)
7. der Bischof und die sieben Zehn(t)en des Landes Wallis (Zugewandter Ort ab 1416, mit den Orten Luzern, Uri, Unterwalden und Bern verbündet, nach 1533 aber mit den katholischen Orten Freiburg, Unterwalden, Uri, Schwyz, Luzern, Zug und Appenzell-Innerrhoden, 1802 bis 1810 Teil der "souveränen" Republik Wallis, 1810 bis 1814 französisch, ab 1815 gleichberechtigter Kanton der Eidgenossenschaft)
    mit den Untertanenlande Unterwallis (ab 1475) sowie dem Lötschental.
8. die drei räthischen Bünde (ab 1798 der Kanton Räthien, nach 1801 Graubünden genannt)
    - der Gotteshausbund (Zugewandter Ort ab 1498 mit den sieben östlichen Orten Appenzell, Glarus, Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern und Zürich verbündet)
    - der obere oder Graue Bund (Zugewandter Ort ab 1497, mit den sieben östlichen Orten Appenzell, Glarus, Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern und Zürich verbündet)
    - der Zehngerichtenbund (Zugewandter Ort ab 1590 mit den Orten Zürich und Glarus verbündet)
        mit dem Untertanenland Herrschaft Maienfeld (gleichzeitig auch Zugewandter Ort)
    mit dem Untertanenland Freiherrschaft Haldenstein (unter den Freiherren von Salis)
    mit den Untertanenlanden
        - Vogtei Veltlin
(war ab 1512 bis 1620 und 1639 bis 1797 untertan, seit 1797 Teil der Cisalpinischen (Italienischen) Republik)
        - Vogtei Cleven (= Chiavenna; war ab 1512 untertan, seit 1797 Teil der Cisalpinischen (Italienischen) Republik)
        - Vogtei Worms (= Bormio; war ab 1512 bis 1620 und 1639 bis 1797 untertan, seit 1797 Teil der Cisalpinischen (Italienischen) Republik)
9. die Stadt Mühlhausen im Sundgau (Zugewandter Ort ab 1515, mit allen XIII Orten verbündet, ab 1586 aber nur noch mit den protestantischen Kantonen Zürich, Bern, Basel, Schaffhausen und Appenzell-Außerrhoden, ab 1798 französisch)
    mit Untertanenland
10. die Stadt Rottweil in Schwaben (Zugewandter Ort 1510 bis 1632, mit allen XIII Orten verbündet, 1632 bis 1802 Reichsstadt des Heiligen Römischen Reichs)
    mit Untertanenland
11. die Stadt Genf (Zugewandter Ort ab 1526, mit den Orten Freiburg und Bern, nach der Reformation aber mit Bern und Zürich verbündet, 1798 bis 1815 französisch, ab 1815 gleichberechtigter Kanton der Eidgenossenschaft)
12. der Bischof von Basel (-Pruntrut) (Zugewandter Ort ab 1479, mit allen VIII. alten Orten verbündet, ab 1579 aber mit den katholischen Orten Freiburg, Unterwalden, Uri, Schwyz, Luzern, Zug und Appenzell-Innerrhoden, war bis 1792 auch Reichsstand des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, 1792 bis 1793 "souveräne" Republik Rauracien, 1793 bis 1815 französisch, 1815 bis 1979 Teil des Kantons Bern (als Ausgleich für die Anerkennung des Aargau und des Waadt als unabhängige Kantone, ab 1979 Kanton Jura (mit Gebietsveränderungen))
13. die Abtei Moutier (Zugewandter Ort ab 1486)
    mit Untertanenland
14. die Abtei Bellelay (Zugewandter Ort ab 1414)
    mit Untertanenland

3. Untertanenlande (oder Vogteien)
Untertanenlande waren die Gebiete, die den Eidgenössischen und den Zugewandten Orten untertan waren, also deren Einwohner nicht Bürger eines Ortes waren

a. die Herrschaft Sax im Rheintal (war ab 1446 dem Ort Zürich untertan)
b. das Urserental (war ab 1317 Zugewandter Ort, ab 1410  dem Ort Uri untertan, Teil des geschlossenen Herrschaftsgebiets des Ortes Uri)
c. die Grafschaft Werdenberg (war ab 1485 dem Ort Glarus untertan)
d. das Livinental (war ab 1403 den VIII. alten Orten untertan, ab 1439 aber allein dem Ort Uri, Teil des geschlossenen Herrschaftsgebiets des Ortes Uri; 1798 bis 1803 Teil des Kantons Uri, ab 1803 Teil des Kantons Tessin)
e. die Grafschaft Baden im Aargau (war ab 1415 den VIII. alten Orten untertan, ab 1712 aber nur noch den Orten Zürich, Bern und Glarus, 1798 bis 1801 Kanton Baden, ab 1801 Teil des Kantons Aargau)
f. die Freien Ämter an der Reuß (war ab 1415 den Orten Zürich, Luzern, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus, ab dem 16. Jhdt. auch Uri; wurde 1712 geteilt)
    - der südliche Teil (war ab 1712 den Orten Zürich, Bern und Glarus untertan, ab 1801 Teil des Kantons Aargau)
    - der nördliche Teil (war ab 1712 den VIII alten Orten untertan, ab 1801 Teil des Kantons Aargau)
g. der Thurgau (war ab 1460 den Orten Zug, Glarus, Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern und Zürich untertan, ab 1722 zusätzlich auch dem Ort Bern, ab 1798 gleichberechtigter Kanton)
h. die Herrschaft Sargans (war ab 1458 Zugewandter Ort, ab 1483 den Orten Zug, Glarus, Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern und Zürich untertan, ab 1722 zusätzlich auch dem Ort Bern, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Sargans, 1801 bis 1802 Teil des Kantons Glarus, ab 1802 Teil des Kantons St. Gallen)
i. die Herrschaft Rheintal (war ab 1444 dem Ort Zürich untertan, ab 1490 aber den Orten Zug, Glarus, Schwyz, Uri, Unterwalden, Luzern, Zürich und Appenzell gemeinsam, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Sargans, 1801 bis 1802 Teil des Kantons Säntis, ab 1802 Teil des Kantons St. Gallen)
j. die Grafschaft Bellenz (=Bellinzona; war 1407 bis 1422 und ab 1500 aber nur noch den Orten Uri, Schwyz und Nidwalden, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Bellinzona, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
k. die Herrschaft Reffler (=Riviera; war 1407 bis 1422 und ab 1500 aber nur noch den Orten Uri, Schwyz und Nidwalden, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Bellinzona, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
l. die Herrschaft Bollenz (=Blenio; war ab 1495 dem Ort Uri untertan, ab 1500 aber den Orten Uri, Schwyz und Nidwalden, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Bellinzona, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
m. die ennetbirgischen Vogteien
    - Vogtei Lauis (=Lugano; war ab 1512 den XIII alten Orten ohne Appenzell untertan, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Lugano, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
    - Vogtei Luggarus (=Locarno; war ab 1513 den XIII alten Orten ohne Appenzell untertan, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Lugano, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
    - Vogtei Maiental (war zwischen 1411 und 1422 den VIII alten Orten, und ab 1513 den XIII alten Orten ohne Appenzell untertan, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Lugano, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
    - Vogtei Mendris (war ab 1512 den XIII alten Orten ohne Appenzell untertan, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Lugano, ab 1801 Teil des Kantons Tessin)
    - die Vogtei Eschental (war zwischen 1403/11 und 1422 den VIII alten Orten, und zwischen 1513 und 1516 den XIII alten Orten ohne Appenzell untertan)
    - die Vogtei Luino (war zwischen 1513 und 1516 den XIII alten Orten ohne Appenzell untertan)
n. die Stadt und Herrschaft Rapperswyl (war ab 1464 den Orten Uri, Schwyz, Unterwalden und Glarus untertan, ab 1712 aber nur noch den Orten Zürich, Bern und Glarus, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Sargans, 1801 bis 1802 Teil des Kantons Glarus, ab 1802 Teil des Kantons St. Gallen)
o. die Herrschaft Utznach (war ab 1437 den  Orten Schwyz und Glarus untertan, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Sargans, 1801 bis 1802 Teil des Kantons Glarus, ab 1802 Teil des Kantons St. Gallen)
p. die Herrschaft Gaster (war ab 1438 den  Orten Schwyz und Glarus untertan, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Sargans, 1801 bis 1802 Teil des Kantons Glarus, ab 1802 Teil des Kantons St. Gallen)
q. die Herrschaft Gams (Hohensax) (war ab 1446 den  Orten Schwyz und Glarus untertan, 1798 bis 1802 Teil des Kantons Sargans, 1798 bis 1801 Teil des Kantons Sargans, 1801 bis 1802 Teil des Kantons Glarus, ab 1802 Teil des Kantons St. Gallen)
r. die Vogtei Schwarzenburg (Grasburg) (war ab 1423 den  Orten Bern und Freiburg untertan, ab 1798 Teil des Kantons Bern)
s. die Vogtei Orbe (war ab 1475 den  Orten Bern und Freiburg untertan, ab 1798 Teil des Kantons Waadt)
t. die Vogtei Grandson (war ab 1475 den  Orten Bern und Freiburg untertan, ab 1798 Teil des Kantons Waadt)
u. die Vogtei Tscherlitz (= Echallens; war ab 1475 den  Orten Bern und Freiburg untertan, ab 1798 Teil des Kantons Waadt)
v. die Vogtei Murten (war ab 1373 Zugewandter Ort, ab 1475  den  Orten Bern und Freiburg untertan, ab 1798 Teil des Kantons Freiburg)
w. die Stadt und Umgebung Stein am Rhein (war ab 1459 Zugewandter Ort, ab 1484  dem  Ort Schaffhausen untertan, ab 1798 Teil des Kantons Schaffhausen)

 


Quelle: Orelli, Staatsrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, Freiburg 1885
© 14. Januar 2006


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