Verfassungsgesetz
betreffend
die Abänderung der Organisation der öffentlichen Armenunterstützung

Beschluß des Großen Rates vom 29. Oktober 1898,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 27. November 1898.

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 22. März 1930, bestätigt durch Volksabstimmung vom 17. und 18. Mai 1930.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet, daß der Große Rat in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1898 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat:

Der Große Rat,

auf den Antrag eines seiner Mitglieder,

beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:

Art. 1. Die öffentliche Fürsorge steht unter der allgemeinen Leitung des Staatsrates und im besonderen unter der Kontrolle und Aufsicht der Departemente, die er damit betraut.

Art. 2. Sie umfasst:
    das Allgemeine Spital (L'Hospice général).
    das Hôspital cantonal, die Maternité und die anderen, vom Spital abhängigen öffentlichen Dienste der medizinischen Fürsorge.
    das Asyl der Aliénés.
    das Asyl des Convalescents von Petit-Saconnex.
    das Asyl der Vieillard.

Le service public affecté â la protection de l'Enfance abandonnée.

Art. 3. Les institutions publiques d'assistance qui pourront être créées ultérieurement seront placées sous la même direction.

Art. 4. Jede dieser Einrichtungen wird durch eine Spezialkommission verwaltet und bewahrt die ihr dienenden Vermögenswerte.

Dieses Vermögen darf seiner Zweckbestimmung nicht entzogen werden und muss dauernd von jenem des Staates getrennt bleiben.

Art. 5. Die Spezialkommissionen ernennen und entlassen ihre Angestellten unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatsrates.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Verwaltungskommission des Allgemeinen Spitals.

Art. 6. Die für den Betrieb der öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen notwendigen Mittel werden, mit Ausnahme des Allgemeinen Spitals, jedes Jahr im kantonalen Voranschlag ausgewiesen.

Art. 7. Änderung des Art. 7 Abs. 2 des Verfassungsgesetzes vom 26. August 1868 betreffend die Errichtung eines allgemeinen Hospitals; siehe dort.

Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930 wurde der Art. 7 geändert; siehe bei Art.7 des Verfassungsgesetzes vom 26. August 1868.

Art. 8. Das Organgesetz regelt alles, was die Anwendung dieses Titels anbelangt.

Art. 9. Die gegen die Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.

    Gegeben zu Genf am 29. Oktober 1898 und versehen mit dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und Sekretärs des Großen Rates.

Der Präsident des Großen Rates:
L. Chauffat

Der Sekretär des Großen Rats:
Eug. Berlie

    Also angenommen im Generalrat am 27. November 1898.

Der Staatskanzler:
J. Leclerc.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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