Verfassungsgesetz
betreffend
Abänderung der Art. 27, 30 und 30bis der Verfassung

Beschluß des Großen Rathes vom 28. August 1886,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 26. September 1886.

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 17. Juni 1905, bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Juli 1905
(Änderung des Einzigen Art. bzw. des Art. 27 der Verfassung).

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf, macht nachfolgenden, vom Großen Rath in seiner Sitzung vom 26. April 1879 gemachten Beschluß über ein Verfassungsgesetz bekannt:

Der Große Rath,

auf den Antrag eines seiner Mitglieder,

verordnet
unter dem Vorbehalt der Volksentscheidung
was folgt:

Einziger Artikel. Abänderung der Art. 27, 30 und 30bis der Verfassung von 1847; siehe dort.

Übergangs- und Zusatzbestimmungen. Der Staatsrath wird die nöthigen Maßnahmen treffen, damit bei der Volksabstimmung von Wählern folgende zwei Fragen vorgelegt werden:
1) Wollt Ihr den Gesetzesentwurf annehmen, soweit er die Wahl des Staatsrathes betrifft ?
2) Wollt Ihr den Gesetzesentwurf annehmen, soweit er die übrigen Wahlen und Abstimmungen betrifft ?

Der Staatsrath ist beauftragt, dem Großen Rathe einen Gesetzesentwurf, der die Wahlgesetzgebung mit den vorerwähnten Bestimmungen in Einklang bringt, vorzulegen.

    Gegeben in Genf, den 4. Oktober 1882, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.

Der Präsident des Großen Raths:
Ch. Boissonnas

Der Sekretär des Großen Raths:
Dr. Vincent

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1891, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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