Verfassungsgesetz
betreffend
den protestantischen Kultus

Beschluß des Großen Rathes vom 25. März 1874
bestätigt durch Volksabstimmung vom 26. April 1874

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 6. Juli 1892, bestätigt durch Volksabstimmung vom 7. August 1892
(Änderung des Art. 1 bzw. Art. 117 der Verfassung);
Verfassungsgesetz vom 21. September 1901, bestätigt durch Volksabstimmung vom 13. Oktober 1901
(Änderung des Art. 1 bzw. Art. 117 und 123 der Verfassung).

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907, bestätigt durch Volksabstimmung vom 29. und 30. Juni 1907

Der Große Rath der Republik und des Kantons Genf,

auf den Antrag des Staatsrathes,

verordnet unter dem Vorbehalt der Volksentscheidung was folgt:

Kapitel I von Titel X der Verfassung wird wie folgt abgeändert:

siehe die Art. 114 bis 127 der Verfassung von 1847.

Alle gesezlichen und reglementarischen Vorschriften, welche mit dem gegenwärtigen Geseze im Widerspruche stehen, sind aufgehoben.

Übergangsbestimmung. Die Entwürfe der in den neuen Verfassungsartikeln 117 und 123 vorgesehenen gesezlichen Bestimmungen sind von Seite des Staatsrathes innert 6 Monaten nach der Annahme des gegenwärtigen Gesezes durch das Volk, dem Großen Rathe vorzulegen.

Während der gleichen Frist hat das Konsistorium einen Beschluß, durch welchen nach den im gegenwärtigen Geseze aufgestellten Prinzipien die Zahl und die Umschreibung der Pfarreien fixirt wird, dem Staatsrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Geistlichen, welche vor Erlaß des gegenwärtigen Gesezes von der „Compagnie des Pasteurs" konsekrirt wurden, sind wählbar und können vorübergehend zur Verrichtung von pfarramtlichen Obliegenheiten berufen werden.

    Gegeben in Genf, den 25. März 1874, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.

Der Präsident des Großen Raths:
Emile Golay

Der Vice-Sekretär des Großen Raths:
E. Bonnet.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1891, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 29. Dezember 2005 - 1. Januar 2006
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