Verfassungsgesetz
über
die Wahl der Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates

Beschluss des Rates vom 1. Juli 1933
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 30. September und 1. Oktober 1933

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1938, bestätigt durch Volksabstimmung vom 20. und 21. Mai 1939.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 25. Januar 1957, bestätigt durch Volksabstimmung vom 2. und 3. März 1957

Art. 1. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die im Listenskrutinium in einem einzigen Wahlkreis nach dem durch ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl gewählt werden.

Art. 2. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat erfolgt alle drei Jahre in der ersten Hälfte November, und zwar in der Regel am ersten Sonntag. Die Wahl des Staatsrates findet im nämlichen Jahre drei Wochen nach derjenigen des Grossen Rates statt. Für diese Wahl müssen die Wahllisten bei der Staatskanzlei innert einer Frist eingereicht werden, die mittag des letzten Montags vor dem Wahltag abläuft.

Durch das Verfassungsgesetz vom 27. Juni 1958 erhielt der Art. 2 folgende Fassung:
"Art. 2. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat erfolgt alle drei Jahre in der ersten Hälfte November, und zwar in der Regel am ersten Sonntag.
Wenn jedoch diese Wahl in das gleiche Jahr fällt wie diejenige der Abgeordneten in die eidgenössischen Räte, so findet die Erneuerung des Grossen Rates innert drei Wochen nach der Wahl in die eidgenössischen Räte statt.
Die Wahl des Staatsrates findet im nämlichen Jahre innert drei Wochen nach derjenigen des Grossen Rates statt. Für diese Wahl müssen die Wahllisten bei der Staatskanzlei bis am letzten der Wahl vorausgehenden Montag mittags bei der Staatskanzlei eingereicht werden."

Aufhebungsklausel. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
a. die Artikel 31, 34, 35 und 36 der Verfassung vom 24. Mai 1847;
b. die Verfassungsgesetze vom 29. Oktober 1882 und 10. November 1912:
e. Art. 68 der Verfassung, abgeändert am 6. Juni 1891 und 11. April 1926.


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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