Verfassungsgesetz
betreffend
des Titels IX. der Verfassung vom 24. Mai 1847;
des Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 29. Oktober 1898;
Aufhebung und Ersetzung des Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 12. Januar 1895

Beschluß des Großen Rates vom 22. März 1930,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 18. Mai 1930.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Einziger Artikel. A. Neufassung des IX. Titels der Verfassung; siehe dort.

B. Änderung des Art. 7 des Verfassungsgesetzes vom 29. Oktober 1898; siehe dort.

C. Änderung des Art. 1 des Verfassungsgesetzes vom 12. Januar 1895; siehe dort.

Übergangsbestimmungen. Nach Veröffentlichung des Gesetzes wird der Staatsrat eine direkte Kontrolle über die in Art. 118 aufgeführten Betriebe ausüben und alle zur Erleichterung des Überganges der genannten Betriebe an den Staat erforderlichen Massnahmen anordnen. Ohne vorherige Zustimmung des StaaUrates darf weder eine neue Ernennung noch eine Änderung der Amtsbefugnisse vorgenommen werden.

Der Staatsrat wird dem Grossen Rat innert drei Monaten nach Veröffentlichung des Verfassungsgesetzes unterbreiten:
1. ein Gesetz über die Verwaltung der Gemeinden;
2. ein Gesetz betreffend Abänderung der Abschnitte I und II des Strassengesetzes vom 15. Juni 1895;
3. ein Gesetz betreffend Einverleibung der Gemeindepolizei in die kantonale Polizei;
4. ein Gesetz betreffend die Bedingungen, unter denen die besondern Anstalten des öffentlichen Unterrichts von der Stadt Genf an den Staat übergehen;
5. ein Gesetz betreffend die Organisation der industriellen Betriebe;
6. ein Gesetz betreffend die Art der Ernennung der Mitglieder der Kommission des allgemeinen Spitals und der Direktionskommission der Hypothekarkasse.

Sofort nach Annahme und Veröffentlichung der vorgenannten Gesetze wird der Staatsrat den Zeitpunkt der Wahlen für den neuen Gemeinderat und den neuen Verwaltungsrat der Stadt Genf festsetzen.

Die Mandate der gegenwärtig amtierenden Gemeinderäte und der Mitglieder der Verwaltungsräte der Gemeinden Genf, Plainpalais, Eaux-Vwes und Petit-Saconnex laufen mit dem Tage der Vereidigung des neuen Gemeinderates der Stadt Genf ab.

Gleichen Tags erfolgt die Vereinigung der Gemeinden Plainpalais, Eaux- Vives und Petit-Saconnex mit der Stadt Genf. Gleichseitig werden auch die vorerwähnten Gesetze in Kraft treten.

In der Zeit von der Veröffentlichung des Verfassungsgesetzes bis zur Vereidigung des neuen Gemeinderates führen die Stadt Genf und die Gemeinden Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex ihre Amtsgeschäfte, die ihnen vor der Annahme des Verfassungsgesetzes zustanden, weiter.

Das Gesetz betreffend die Verwaltung der Gemeinden wird die Bedingungen umschreiben, unter denen der Staat die der Stadt Genf gehörenden Immobilien und Materialien übernimmt, die er zur Führung der in Art. 118 aufgeführten Betriebe benötigt. Das Gesetz betreffend die besondern Anstalten des öffentlichen Unterrichts wird bestimmen, m welchem Umfange und wie lange sich die Stadt Genf an den Ausgaben für die von ihr gegründeten öffentlichen Unterrichtsanstalten beteiligen wird.

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltungen von Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex, die weder den industriellen noch den Gemeindebetrieben angehören, werden von der Staatsverwaltung übernommen.

Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Verwaltungen von Plainpalais, Eaux-Vives und Petit-Saconnex, die den den Gemeinden verbleibenden Betrieben angehören, werden von der Gemeindeverwaltung der Stadt Genf übernommen.

Das Personal der industriellen Betriebe der Stadt Genf wird der gemäss Art. 120 geschaffenen öffentlich-rechtlichen Anstalt zugeteilt.

Die früher gegenüber den Beamten, Angestellten und Arbeitern eingegangenen Verpflichtungen betreffend Besoldung, Pensions- und Krankenkassenrechte werden gewährleistet; ihre Stellung wird durch das vorliegende Gesetz in keiner Weise eingeschränkt.

In jeder der vier die Stadt Genf bildenden Gemeinden wird über das unbewegliche und bewegliche Vermögen, die Guthaben und Schulden, somit über die Aktiven und Passiven am Tage des Inkrafttretens der vorgenannten Gesetze ein Inventar aufgenommen.

Die jetzigen Mitglieder der Verwaltungskommission des allgemeinen Spitals und der Hypothekarkasse bleiben bis nach Ablauf ihrer Verwaltungsperiode im Amte.

Aufhebungsklausel. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sowie die verschiedenen Verfassungsgesetze betreffend die Abänderung des IX. Titels der Verfassung vom 24. Mai 1847 werden aufgehoben.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 31. Dezember 2005 - 1. Januar 2006
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