Verfassungsgesetz
betreffend
ausnahmsweise Abänderung der Art. 108 und 110 der Verfassung vom 24. Mai 1847

Beschluss des Grossen Rates vom 26. März 1927.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 23. und 24. April 1927.

mit dem Ablauf der neuen Frist für die Wahl der Gemeindebeamten im Mai 1931 gegenstandslos geworden

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch die Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

 

Art. 1. In Abweichung von Art. 108 und 110 der Verfassung des Kantons Genf vom 24. Mai 1847 geht die Amtsdauer der im Jahre 1927 gewählten Gemeinderatsmitglieder, Verwaltungsratsmitglieder, Gemeindepräsidenten und Adjunkte in denjenigen Gemeinden, die zu einer einzigen Stadtgemeinde vereinigt werden, mit dem im Gesetz über die Organisation der Eingemeindung festgesetzten Zeitpunkt zu Ende, spätestens aber im Mai des Jahres 1931.

Art. 2. Absatz 2 des einzigen Artikels des Verfassungsgesetzes vom 20. März 1926 betreffend ausnahmsweise Abänderung der Art. 108 und 110 der Verfassung des Kantons Genf wird aufgehoben. Die Amtsdauer der im Jahre 1927 gewählten Gemeindebehörden betragt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 1, 4 Jahre.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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