Verfassungsgesetz
über
die Unvereinbarkeit der Stellung eines Staatsrates und eines Richters mit dem Mandate eines Abgeordneten in den Grossen Rat

Beschluss des Grossen Rates vom 13. März 1926.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

 

Einziger Artikel. Das Amt eines Staatsrates oder eines Richters (mit Ausnahme eines Richters am Kassationshof, eines Ersatzrichters, Gerichtsbeisitzers und eines Mitgliedes des Gewerbegerichts) ist unvereinbar mit dem Mandate in den Grossen Rat.

Staatsräte und Richter, deren Stellung entsprechend der vorgehenden Bestimmung unvereinbar ist, sind trotzdem in den Grossen Rat wählbar; nach erfolgter Wahl müssen sie sich aber für das eine oder das andere Mandat entscheiden.

Die Staatsräte wohnen den Sitzungen des Grossen Rates bei und sind berechtigt, sich an den Verhandlungen zu beteiligen, Gesetzesentwürfe einzureichen, Abänderungsantrage zu stellen und jede Art von Vorschlägen zu machen.

Aufhebungsbestimmung. Art. 69 und alle andern Bestimmungen der Verfassung vom 24. Mai 1847, die dem vorliegenden Gesetze zuwiderlaufen, sind aufgehoben.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 31. Dezember 2005 - 1. Januar 2006
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