Verfassungsgesetz
betreffend
den Zeitpunkt der ordentlichen Wahlen in den Grossen Rat und in den Staatsrat.

Beschluss des Grossen Rates vom 20. März 1926.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 10. und 11. April 1926.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1933, bestätigt durch Volksabstimmung vom 30. September und 1. Oktober 1933

 

Einziger Artikel. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Rat erfolgt alle drei Jahre im Monat November. Die Wahlen in den Staatsrat finden im nämlichen Jahre statt und zwar im Verlaufe der zwei Wochen, die den Grossratswahlen folgen.

Übergangsbestimmungen. Das Mandat der gegenwärtigen Abgeordneten in den Grossen Rat wird ausnahmsweise verlängert bis zum Tage vor der Vereidigung des neuen Grossen Rates. Die nächsten Wahlen in den Grossen Rat und in den Staatsrat finden im November 1927 statt.

Aufhebungsbestimmung. Alle dem gegenwärtigen Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Art. 45 und 68 der am 6. Juni 1891 abgeänderten Kantonsverfassung.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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