Vereinigungsurkunde des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Kanton Bern

vom 23. November1815

 

In Folge der am 20.März 1815 unterzeichneten Erklärung des Congresses zu Wien, durch welche die daselbst zur Vervollständigung des Friedenstractates von Paris vom 30. Mai 1814 versammelten hohen verbündeten Mächte festgesezt haben, daß die Länder, die das Bisthum Basel, nebst der Stadt und dem Territorium von Biel bildeten, mit alleiniger Ausnahme eines dem Kanton Basel einverleibten Bezirkes und eines kleinen Stükes eingeschlossenen Landes, das mit voller Landeshoheit dem Fürstenthum Neuenburg übergeben ward, in Zukunft einen Bestandtheil des Kantons Bern ausmachen sollen, mit der fernern Verfügung, daß die betreffenden Vereinigungsurkunden, den in genannter Erklärung bestimmten Grundsäzen gemäß, durch Commissionen errichtet werden sollen, die aus einer gleichen Anzahl von Abgeordneten beider interessirten Theile gebildet seien, da dann diejenigen für das Bisthum Basel durch den Directorialkanton aus den angesehensten Bürgern des Landes ernannt werden sollen.

Vermöge der Beitrittsacte der schweizerischen Eidgenossenschaft zu Zürich vom 27. Mai 1815, auf welche die wirkliche Übergabe des Bisthums Basel durch das Generalgouvernement der hohen verbündeten Mächte in die Hände der schweizerischen Eidgenossenschaft stattfand, haben einerseits die Hochwohlgebornen gnädigen Herren Schultheiß und Kleiner Rath der Stadt und Republik Bern, dazu mit Vollmachten des souveränen Rathes versehen, zu Commissarien für den Kanton Bern ernannt: die Herren
    Abraham Friedrich von Mutach, Staatsrath und Kanzler der Academie.
    David Rudolf von Fellenberg, Staatsrath, Präsident des obersten Ehegerichts.
    Carl Rudolf von Kirchberger von Roll, gewesener Staatsrath.
    Gottlieb von Jenner, gewesener Staatsrath, Oberamtmann zu Interlaken.
    Emanuel Ludwig von Ougspurger, des souveränen Rathes und gewesener Oberamtmann zu Nidau.
    Carl Ludwig von Haller, des souveränen Rathes und Professor der Staatswissenschaften.
    Albrecht Friedrich von May von Schadau, des souveränen Rathes, Lehenscommissarius.

Andererseits hat der Directorialkanton Zürich zu Deputirten für das Bisthum Basel ernannt: die Herren
    Ursann Joseph Conrad Freiherr von Billieux, Statthalter des Generalcommissariats der Eidgenossenschaft im Bisthum Basel, gewesener Stabsofficier in den Garden Sr. Allerchristl. Maj. von Frankreich.
    Peter Joseph Gerlach Arnoux, Meyer der Stadt Prunturt und Rath am Gerichte dieser Stadt.
    Anton von Grandvillers, Meyer der Stadt Delsberg, schweizerischer Oberstlieutenant, Ritter des Militärordens des heil. Ludwigs.
    Jakob Gobat, gewesener Meyer und Notar zu Cremine, Friedensrichter und Präsident des erstinstanzlichen gerichts des Districts Münterthal.
    Johann Heinrich Belrichard, Meyer und Notar zu Courtlary, gewesener Hauptmann in königl. preuß. Diensten.
    Jakob Georg Chiffelle, Präsident des Rathes der Stadt Neuenstadt.
    Friedrich Heilmann, von Biel, Mitglied des vom Großen und Kleinen Rath dieser Stadt ernannten Regierungscommission.

Nachdem nun dieselben sich am 3. November 1815 in iel versammelt haben, um die Vereinigungsurkunde zwischen dem Kanton Bern und dem Bisthum Basel abzuschließen, so sind sie, von gleicher Gesinnung belebt, die Vereinigung beider Länder in ein gemeinsames Vaterland auf feste Grundlagen zu stüzen und zur wechselseitigen Zufriedenheit zu bewerkstelligen, in weiterer Entwiklung der in der Erklärung des Wiener Congresses bestimmten Grundsäze, unter Vorbehalt der Ratification, über folgende Artikel übereingekommen:

Art. 1. Die römisch-katholische Religion wird gewährleistet, um in ihrem jezigen Zustand gehandhabt und in allen Gemeinden des Bisthums Basel, wo sie gegenwärtig besteht, als öffentlicher Gottesdienst frei ausgeübt zu werden. Der Diöcesanbischof und die Pfarrer werden ungestört ihre ganze geistliche Gerichtsbarkeit, nach den allgemein angenommenen staatsrechtlichen Verhältnissen zwischen den weltlichen und geistlichen Macht, genießen; sie werden ebenfalls ohne Hinderniß ihre Amtsverrichtungen erfüllen, namentlich der Bischof seine bischöflichen Visitationen und alle Katholischen ihre Religionshandlungen.

Doch sollen die Acten der geistlichen Gerichtsbarkeit dem Gutheißen der Regierung, nach darüber festzusezenden Formen, unterworfen sein.

Es wird eine Officialität im katholischen Theil des Bisthums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diöcese von Basel. Die Grundsäze und die Verrichtungen dieser Officialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.

Art. 2. Auf den Fall, daß durch künftige Verfügungen ein Bisthum Basel beibehalten würde, verpflichtet sich der Kanton Bern, im Verhältniß der übrigen Länder, die in Zukunft unter der geistlichen Verwaltung des Bischofs stehen werden, zu den für die Erhaltung dieses Prälaten, seines Capitels und seines Seminariums nöthigen Summen beizutragen.

Art. 3. Die Anstalten für den Religionsunterricht sollen fortbestehen, unterhalten und verwaltet werden, auf die nämliche Weise wie es bis dahin geschehen, namentlich die Pfarrschulen und die Collegien zu Pruntrut und Delsberg. Die ihnen zugehörigen nicht verkauften Liegenschaften und die noch vorhandenen Capitalien werden ihnen zurükgegeben werden.

Art. 4. Die Regierung von Bern sichert den katholischen Gemeinden das Eigenthum und die Verwaltung ihrer noch existirenden Kirchengüter (Fonds des Frabrique) zu, die sie entweder bereits besizen, oder wieder erhalten könnten. Ihr Ertrag soll zu den Ausgaben für den Gottesdienst, sowie zur Erbauung, zum Unterhalt und zur Verzierung der Tempel verwendet werden. Die Verschenkungen und Vergabungen zu Gunsten derselben wird man anerkennen und respectiren.

Art. 5. Die Kirchspiele, von denen der Regierung von Bern ein genaues Verzeichniß wird zugestellt werden, sollen ihren gegenwärtigen Umfang behalten und ohne Zustimmung der bischöflichen Behörde darin keine Veränderung vorgenommen werden können. Auch sollen zu ihrer Besorgung eben so viele Pfarrer angestellt werden, als es Kirchspiele gibt.

Art. 6. In den Gemeinden, welche die gedachten Kirchhören bilden, sollen sich die Lehrer und Professoren der öffentlichen Schulen zu der katholischen Religion bekennen. Die Pfarrer werden durch den Bischof ernannt und der Regierung vorgestellt, welche sie in den Besiz ihres weltlichen Beneficiums sezen wird. Sie sollen auch aus den im Kanton verbürgerten Geistlichen genommen werden, es sei dann, daß keine hinreichende Anzahl von Priestern, welche diese Eigenschaft besizen, vorhanden wäre.

Art. 7. Da die Regierung von Bern gesinnt ist das Schiksal der katholischen Pfarrer zu verbessern, so erklärt sie, daß von den drei ersten Monaten nach der Übergabe des Landes an gerechnet das von der Regierung zu beziehende Gehalt der genannten Pfarrer auf das Minimum von achthundert und auf das Maximum von zwölfhundert französischen Franken wird bestimmt werden, je nach der Wichtigkeit der Pfarreien, oder nach der Schwierigkeit ihrer Besorgung, und ohne Inbegriff der Zulage, die den Kantonalpfarrern zukommt. Vermittelst dessen sollen die Kirchgemeinden von den Beschwerden befreit sein, denen sie in dieser Rüksicht unter der französischen Verfassung unterworfen waren. Hingegen werden sie ihren Pfarrern ein Pfarrhaus, einen Garten und das nöthige Holz zur Feuerung liefern. Die Unterhaltung der Pfarrhäuser wird noch ferner den Gemeinden obliegen, die bisher dazu verbunden waren. Die Regierung verpflichtet sich aber denjenigen, deren Mittel als unzureichend erfunden würden, zu Hülfe zu kommen. Allfällige Vergabungen und Schenkungen, um die Pfarren aufs neue auszusteuern, werden anerkannt und respectirt werden, doch unter der Oberaufsicht der Regierung.

Art. 8. Wenn aus Mangel einer hinreichenden Anzahl von Priestern ein Pfarrer genöthigt wäre, zwei Pfarren zu besorgen, so wird er außer dem Gehalt, welches er genießt, noch die Hälfte desjenigen beziehen, das der verledigten Pfarre beigelegt ist.

Art. 9. Der Kanton Bern verpflichtet sich förmlich, dem ehemaligen Fürstbischof von Basel, von dem Zeitpunkt der Vereinigung mit dem Kanton Bern an zu rechnen, seinen verhältnißmäßigen Beitrag zur Summe von zwölftausend Reichsgulden zu bezahlen, welche durch die Erklärung des Wiener Congresses als Vermehrung der lebenslänglichen Pension des genannten Fürstbischofs, sowie zum Unterhalt der Domherren des ehemaligen Stifts von Basel bestimmt worden sind.

Art. 10. In den Bezirken des Bisthums Basel, die sich zur reformirten Religion bekennen, wird die Geistlichkeit unter den gleichen Gesezen, wie diejenige des Kantons Bern stehen. Die Pfarrer werden nach einem Progressivsystem, welches dem für die Pfarrer des Kantons Bern eingeführten ähnlich ist, besoldet werden, das sowohl für den Betrag der Besoldung, als in Rüksicht des Rangs und der Beförderung zur Richtschnur dienen wird. Diese Verbesserung der Pfarrbesoldungen soll drei Monate nach der Übergabe des Bisthums an den Kanton Bern ihren Anfang nehmen. Von diesem nämlichen Zeitpunkt an werden die Supplementarbesoldungen, welche die Pfarrer von ihren Gemeinden als Gegenwerth der zum Vortheil der leztern veräußerten Kirchengüter beziehen, für Rechnung des Kirchenfonds in die Staatscasse fließen, es sei dann, daß die genannten Gemeinden dem Stat die gedachten veräußerten Kirchengüter restituiren.

Die reformirten Pfarrer des Bisthums werden, unter dem Präsidium eines Dekans, eine besondere Klasse bilden.

Art. 11. Die Pfarrer im reformirten Theil werden auf gleiche Weise, wie im Kanton Bern, durch die Regierung auf Vorschlag des Kirchenraths und nach Vorschrift der Gesetze ernannt.

Art. 12. Die Regierung von Bern wird auf Mittel bedacht sein, die Studien der jungen Geistlichen des Bisthums Basel, die sich zur reformirten Religion bekennen, zu erleichtern, und diejenigen, die ihre Studien in Bern machen, werden gleich den Geistlichen des Kantons an den durch die Regierung errichteten Alumnaten und andern academischen Beneficien Theil haben.

Art. 13. Die gegenwärtig existirenden Wiedertäufer und ihre Nachkommen werden des Schuzes der Gesetze genießen, und ihr Cultus wird geduldet werden, unter dem Vorbehalt, daß sie, zur Regelmäßigkeit der bürgerlichen Ordnung, innert einer von der Regierung zu bestimmenden Zeit ihre Ehen und die Geburt ihrer Kinder in die öffentlichen Rödel einschreiben lassen; daß ihr Handgelübde in Rüksicht der gesezlichen Kraft die Stelle des Eides vertreten und im Fall von Widerhandlungen den nämlichen Folgen unterworfen sein soll; und endlich daß sie zwar, gleich den übrigen Kantonsangehörigen, zum Dienst der Auszügler und der Landwehr verpflichtet sein sollen, hingegen aber sich nach darüber bestehenden Landesverordnungen ersezen lassen können.

Art. 14. Die Aufhebung der französischen Gesezgebung in denjenigen Theilen des Bisthums, wo sie noch besteht, wird als Grundsaz angenommen; der Zeitpunkt dieser Aufhebung wird aber durch die Regierung bestimmt werden. Die während der Dauer dieser Gesezgebung nach ihren Vorschriften geschlossenen Transactionen sollen rechtskräftig verbleiben. Es wird durch die Regierung eine Commission von Rechtsgelehrten ernannt werden, um eine auf die Rechte und Gewohnheiten des Landes und auf die bernerischen Geseze als Subsidiarrecht gegründete Sammlung von Verordnungen zu veranstalten, die dem souveränen Rath zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 15. Der französische Criminalcodex und derjenige über den Criminalproceß werden vom Tag der Übergabe des Landes an den Kanton Bern abgeschafft. Man wird an ihrer Stelle die Criminalproceßform und den Criminalcodex einführen, die bei den Gerichten von Bern in Übung sind.

Art. 16. Das Bisthum Basel wird in Oberämter eingetheilt werden, deren Anzahl, Umfang und Amtssize durch die Regierung bestimmt werden. Jeder Amtsbezirk soll seine Local- und untergeordneten Behörden haben, wie die des Kantons Bern, und nach den durch die Verordnung vom 20. Juni 1803 aufgestellten Grundsäzen.

Art. 17. Da die Ausübung der politischen Rechte durch die Bürgerrechte bedingt ist, so werden die leztern hergestellt. Die Befugniß zur Aufnahme in dieselben und die Bestimmung der daherigen Bedingungen wird den Städten und Gemeinden zugesichert, auf gleiche Weise wie solches im Kanton Bern besteht. Doch behaltet sich die Regierung vor, über die bürgerliche Existenz derjenigen Fremden zu verfügen, die unter der französischen Verfassung Eigenthum erworben haben.

Art. 18. In Übereinstimmung mit der Erklärung des souveränen Rathes vom 21. September 1815 können die Städte und Gemeinden des Bisthums ihre ehemaligen Municipal- und Gemeindeverfassungen wieder herstellen, und auch die in ihren Räthen erledigten Stellen ergänzen oder neu besezen. Sie sollen ihre ehemaligen Rechte, Freiheiten und Gewohnheiten genießen, insofern dieselben mit den allgemeinen Einrichtungen des Kantons verträglich sind. Das Eigenthum und die Verwaltung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens, ihrer Einkünfte und Localanstalten wird ihnen zugesichert, jedoch unter der conservatorischen Oberansicht der Regierung.

Art. 19. Die Einwohner des Bisthums Basel sollen ohne Unterschied der Religion der gleichen politischen Rechte theilhaftig sein, deren die Einwohner des Kantons Bern gegenwärtig genießen oder in Zukunft genießen mögen. Sie sollen in dem festgesezten Verhältniß an den Stellen im souveränen Rathe und andern Theil haben, so wie die Verfassung des Kantons und namentlich die urkundliche Erklärung des ouveränen Rathes vom 21. September 1815 es mit sich bringt, welche anmit auch für die Einwohner des Bisthums geltend erklärt wird. Diejenigen der leztern, die sowohl in dem bernerischen als in dem baselschen Antheil des Bisthums Bürgerrechte besizen, sollen ihre politischen Rechte nur am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes ausüben können.

Art. 20. Die künftigen Verhältnisse zwischen dem Stand Bern und der Stadt Biel sind, in Folge des Art. 4 § 1 der Erklärung des Wiener Congresses, festgesezt und bestimmt worden wie folgt:
1. Die Stadt Biel und die drei Dorfschaften Bözingen, Läubringen und Vingels sollen zusammen nur Eine Pfarrgemeinde ausmachen.
2. Die Stadt Biel wird wieder in alle ihre Municipalrechte eingesezt, insofern sie auf die Herstellung ihrer eigenen Magistratur, auf das Eigentum und die Verwaltung ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens, ihrer Stiftungen, Spitäler und Schulen Bezug haben. Streitigkeiten, die sich in Betreff der Ausübung der Municipalrechte zwischen der Stadtregierung und den Bürgern erheben könnten, sollen durch den Kleinen Rath von Bern entschieden werden.
3. In Sachen der administrativen und correctionellen Polizei wird die Stadt Biel die Attributionen der ersten Instanz haben, und unmittelbar unter der obersten Instanz stehen.
4. Für Civilsachen soll in der Stadt Biel ein besonderes erstinstanzliches Gericht eingeführt werden, unter dem Vorsiz desjenigen der benachbarten Oberamtmänner, den die Regierung dafür bestimmen wird. Es soll aus vier Beisizern bestehen, die von der Regierung bezahlt und aus den Einwohnern der Stadt Biel und ihrer Kirchgemeinde gewählt werden. Der Oberamtmann wird aus denjenigen Beisizern, die zugleich Mitglieder des Stadtrathes sind, einen Statthalter ernennen, vor welchem die Processe instruirt werden sollen, und dem überdies alle Verrichtungen eines Friedensrichters in seinem Gerichtsbezirk, welcher die Pfarrgemeinde ist, zukommen. Die Verrichtungen und die Competenz des Gerichtes sollen die nämlichen, wie die eines Amtsgerichtes sein; die Competenz des Friedensrichters ist die der Oberämter in Civilsachen.
5. Für das Criminalwesen stehen die Einwohner der Stadt Biel unter dem Oberamt, zu dem ihr Bezirk wird gelegt werden.
6. Die Stadt Biel wird für ihre Kirchgemeinde ein Chorgericht haben, das von dem obersten Ehegericht in Bern abhängig ist, und dessen Atrribute die nämlichen sein sollen, wie die der erstinstanzlichen Chorgerichte.
7. Die Verwaltung der Waisensachen gehört vor den Rath der Stadt Biel. Streitigkeiten darüber werden vor ihr Civilgericht gebracht.
8. In Rüksicht ihrer Verhältnisse zur Regierung soll die Stadt Biel unmittelbar vom Kleinen Rath in Bern abhängig sein, und es wird ihr das Vorrecht ertheilt, unmittelbar und ohne Dazwischenkunft einer andern Behörde mit demselben zu correspondiren.
9. Die Stadtsazung von Biel wird als Gesezbuch für diese Stadt und ihre Pfarrgemeinde gehandhabt. Als Subsidiarrecht werden die bernerischen Geseze gelten.
10. Die Regierung von Bern bestätigt der Stadt Bern ihr Ohmgeldrecht, ihren Zoll und das Recht zu Beziehung eines Hintersäßgeldes, in deren Besiz sie sich befindet, und verpflichtet sich, dieselbe für den Salzhandel zu entschädigen, welcher der Regierung zugehören soll. Indessen werden die dortigen Salzbütten Bürgern von Biel gegeben werden.
11. In allen hier nicht bestimmten Fällen wird die Stadt Biel die im Kanton Bern bestehenden Geseze und Verordnungen befolgen.
12. Weil die Eintheilung des Bisthums Basel in Amtsbezirke noch nicht festgesezt ist, so behaltet sich die Regierung die Befugniß vor, in Betreff des Civilgerichtes Modificationen anzuordnen, im Fall die Stadt Biel der Hauptort eines Amtsbezirks werden sollte. Doch sollen durch diese Modificationen in keinem Fall die Bürger von Biel in Civilsachen von einem erstinstanzlichen Richter abhängig gemacht werden können, der sich außerhalb ihrer Stadt befindet.

Art. 21. Der Verkauf der Nationalgüter wird gehandhabt, und die Lehengefälle und Zehnten sollen nicht wieder hergestellt werden.

Art. 22. Die Städte und Gemeinden des Bisthums Basel sollen dem Staat keine andere Leistungen zu machen haben, als diejenigen denen die übrigen Städte und Gemeinden des Kantons Bern unterworfen sind, oder die sich auf Titel und Verpflichtungen gründen, welche schon vor der französischen Herrschaft bestunden. Alle übrigen sollen abgeschafft werden.

Art. 23. Die Grundsteuer, welche als Ersaz der Zehnten und Dominialeinkünfte des ehemaligen Fürstbischofs eingeführt ward, soll beibehalten werden, doch wird man sie erst nach einer vorzunehmenden Berichtigung definitiv festsezen. Die Regierung behaltet sich die Befugniß vor, dasjenige was sie allfällig zu wenig abwerfen möchte, durch einen andere Abgabe zu vervollständigen; übrigens erklärt sie, daß das Bisthum im Ganzen nicht ein mehreres zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Staates beizutragen haben wird, als nach einem billigen Verhältniß gegen den alten Kanton.

Die unter französischer Herrschaft eingeführten indirecten Abgaben sollen abgeschafft und durch die Regalien und diejenigen indirecten Abgaben ersezt werden, die im Kanton Bern bestehen, oder in Zukunft eingeführt werden könnten. Die Abschaffung der erstern und die Einführung der letztern soll vom Zeitpunkt an statthaben, da die bernerische Finanzverwaltung im Bisthum eingeführt sein wird, und dieses soll im Lauf des Jahres 1816 geschehen.

Art. 24. Die Gebäude, Dominialwaldungen, rükständige Zahlungen und anderes Eigenthum der vorhergehenden Regierungen, das noch im Bisthum Basel vorhanden sein könnte, wird zu Handen der Regierung von Bern vorbehalten.

Art. 25. Die Einwohner des Bisthums sollen die Freiheit haben, in Civil- oder Militärdienste fremder Mächte zu treten, mit ihrem Vermögen aus dem Kanton zu ziehen und wieder nach freiem Willen in denselben zurükzukommen, alles nach den im Kanton Bern bestehenden Gesezen und Übungen.

    Da nun die hier oben stehenden Artikel mit den Verfügungen übereinstimmen, die durch den Wiener Receß als Richtschnur für die zwischen der Regierung von Bern und dem Bisthum Basel einzuführenden Verhältnisse festgesezt worden sind, und die beidseitigen Cimmisarien ihren Auftrag erfüllt zu haben glauben, so haben sie die gegenwärtige, in zwei Doppeln ausgefertigte Vereinigungsurkunde unterschrieben.

    Also geschehen und abgeschlossen in Biel, am vierzehnten Wintermonat des Jahres ein Tausend acht Hundert und fünfzehn (1815).

Unterschriften:
Abraham Fréderic de Mutach.
David Rodolph de Fellenberg.
Charles Rodolphe de Krichberger de Rolle.
Amédé de Jenner.
Emanuel Louis d'Ougspurger.
Charles Louis de Haller.
Albert Frédéric de May.
Ursanne Joseph Conrad Baron de Billieux.
Pierre Joseph Gerlach Arnoux.
Antonine de Grandvillers.
Jacob Gobat.
Jean Henry Belrichard.
Jacob George Chiffelle.
Frédéric Heilmann.

 

    Wir Schultheiß, Klein und Große Räthe der Stadt und Republik Bern thun kund hiermit:

 Demnach Uns auf den heutigen Tag die vorstehende, zwischen Unseren Commissarien und den von dem Directorialkanton Zürich für das Bisthum Basel ernannten Deputirten in Biel am 14. November 1815 unter Vorbehalt Unserer Ratification abgeschlossene Vereinigungsurkunde des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Kanton Bern vorgelegt worden, und Wir daraufhin nach einer reifen Berathung dieselbe Unseren Gesinnungen entsprechend gefunden:

So haben wir gedachte Vereinigungsurkunde in ihrem ganzen Inhalt angenommen und gutgeheißen, wie Wir dann dieselbe anmit in bester und kräftigster Form genehmigen, ratificiren und erklären, daß solche in allen ihren Theilen treu gehandhabt und erfüllt werden soll.

    Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Ratification mit unserm Standesinsiegel verwahrt und sowohl von Unserm fürgeliebten Ehrenhaupt, dem Herrn Amtsschultheißen, als von Unserm geliebten Staatskanzler unterzeichnet worden.

    Gegeben in Unserer Großen Rathsversammlung den drei und zwanzigsten November des Jahres ein Tausend acht Hundert und fünfzehn (1815).

Der Amtsschultheiß,
R. von Wattenwyl.

Der Staatskanzler,
Thormann.

 

Eidgenössische Ratifikationsacte der Vereiniungsurkunde des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Kanton Bern

vom 18. Mai 1816

Wir Bürgermeister und Kleine Räthe des eidgenössischen Standes und Vororts Zürich thun kund und zu wissen hiermit: Nachdem, gemäß der im vierten Artikel der Erklärung des Wiener Congresses vom 20. März 1815 enthaltenden Bestimmung: daß die zwischen den Abgeordneten des Kantons Bern und den Deputirten des diesem Stand zufallenden Theils der bischöflich-baselschen Lande abzuschließende Vereinigungsurkunde von der schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet werden solle, - obstehende den 14. November 1815 errichtete und von Schultheiß, Kleinen und Großen Räthen der STadt und Republik Bern am 23. des nämlichen Monats und Jahrs ratificirte Übereinkunft durch unser Kreisschreiben vom 7. December 1815 sämmtlichen eidgenössischen Ständen mitgetheilt worden; und nachdem hierauf von Seiten dieser Stände Uns die amtliche, im eidgenössischen Archiv aufbewahrte schriftliche Anzeige, nämlich von:
    Bürgermeister, Klein und Großen Räthen des Standes Zürich unterm 15. Dec. 1815;
    Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Bern unterm 15. Dec. 1815;
    Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Lucern unterm 11. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Uri unterm 16. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Schwyz, unterm 18. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Unterwalden ob dem  Wald unterm 16. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald unterm 18. Dec. 1815;
    Landammann und Rath des Kantons Glarus unterm 12. December 1815;
    Landammann und dreifacher Landrath des Kantons Zug unterm 13. Mai 1816;
    Schultheiß und Staatsrath der Stadt und Republik Freiburg untern 11. Dec. 1815;
    Schultheiß, Klein und Großen Räthen der Republik Solothurn unterm 21. Dec. 1815;
    Bürgermeister und Rath des Kantons Basel unterm 18. Dec. 1815;
    Bürgermeister und Rath der Stadt und des Kantons Schaffhausen unterm 11. Dec. 1815;
    Landammann und Rath des Kantons Appenzell Außer-Rhoden unterm 10. Februar 1816;
    Landammann und Rath des Kantons Appenzell Inner-Rhoden unterm 9. Mai 1816;
    Landammann und Kleiner Rath des Kantons St. Gallen unterm 15. Dec. 1815;
    Präsident und Rath des Kantons Graubünden unterm 21. Dec. 1815;
    Bürgermeister und Rath des Kantons Aargau unterm 27. Dec. 1815;
    Landammann und Kleiner Rath des Kantons Thurgau unterm 30. Dec. 1815;
    Landammann und Staatsrath des Kantons Tessin unterm 10. April 1815;
    Landammann und Staatsrath des Kantons Waadt unterm 31. Januar 1816;
    Landeshauptmann und Staatsrath der Republik und des Kantons Wallis unterm 9. Januar 1816;
    Gouverneur und Staatsrath des Fürstenthums und Kantons Neuenburg unterm 12. Dec. 1815;
    Syndic und Räthe der Republik und des Kantons Genf unterm 16. Januar 1816;
zugekommen ist, daß sie besagte Vereinigungsurkunde in allen ihren Theilen genehmigen und unter gemeineidgenössische Garantie nehmen wollen: so erklären Wir nunmehr, als wirklicher eidgenlssischer Vorort, durch gegenwärtigen feierlichen Act, daß diesem einmüthigen Willen und Entschlusse der zweiundzwanzig Stände zufolge obige Vereinigungsurkunde von der schweizerischen Eidgenossenschaft ratificirt und gewährleistet sei, und daß die darin benannten Landschaften als integrirenden Theil des Standes Bern und der Schweiz unter die im 1. Artikel des eidgenössischen Bundesvertrags ausgesprochene Garantie genommen werden.

    Dessen zu fester Urkunde des gegenwärtige Ratifications- udn gewährleistungsinstrument mit dem schweizerischen Bundesinsiegel versehen und von Unserm Amtsbürgermeister und dem eidgenössischen Kanzler unterzeichnet worden ist.

    Zürich, den 18. Mai 1816.

Der Amtsbürgermeister des eidgenössischen Standes
und Vororts Zürich,
Reinhard.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Mousson.

 

Vorstehender Vertrag war ausführender Akt zur Vereinigung des ehemaligen Bistums Basel und des ehemaligen zugewandten Ortes Biel und deren Untertanenlande mit dem Kanton Bern, wie er auf dem Wiener Kongreß von den Großmächten so vorgeschlagen und beschlossen wurden, damit die ehemaligen bernischen Unterthanenlande Aargau und Waadt als neue eidgenössische Kantone anerkannt werden konnten. Insbesondere zu diesem Zeitpunkt entstand der Jura-Konflikt, der 1979 zur Gründung des Kantons Jura führte und der größtenteils aus dem Gebiet des ehemaligen Bistums Basel besteht.
 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band S. 853, Bern 1876
© 5. Juni 2005

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