Vereinigungsurkunde des Bezirks Birseck mit dem Kanton Basel

vom 6. December1815

 

Demnach die auf dem Congresse zu Wien versammelt gewesenen hohen Mächte durch Höchstderselben Erklärung vom 20. März 1815 geruhet haben zu bestimmen, daß ein in derselben bezeichneter Theil des ehemaligen Bisthums Basel dem eidgenössischen Kanton Basel einverleibt, und daß die Vereinigungsurkunde, in Gemäßheit der in gedachter Erklärung ausgesprochenen Grundsäze, durch gegenseitige Commissarien errichtet werden solle, als haben die von Seite der Regierung des hohen Standes Basel zu dem Ende ernannten Herrn Deputirte, als:
    M. H. Herr Staatsrath und Oberst Stehlin;
    M. H. Herr Appellationsrath Laroche;
    M. H. Herr Bezirksstatthalter Gysendörffer;
in gemeinschaftlicher Verbindung mit den nach Anleitung der Congreßerklärung von dem hohen Vorort Zürich aus den angesehensten Bürgern der zu vereinigenden Gemeinden erwählten Commissarien, nämlich:
    Herr Jakob Hölschy, Meyer in Arlesheim;
    Herr Joseph Hofmeyer, alt-Friedensrichter zu Pfeffingen;
    Herr Peter Hügin, gewesener Meyer in Oberwiler;
nach gepflogener sorgfältiger Berathung, in getreuer Anwendung der in dem Congreßentscheid enthaltenen Stipulationen über die künftigen Verhältnisse dieses Landestheils, und in erforderlicher Berüksichtigung der Kantonalverfassung, folgende Vereinigungsurkunde mit voller Übereinstimmung errichtet und abgeschlossen.

    Die ehemals fürstbischöflich-baselschen Gemeinden Arlesheim, Reinach, Aesch, Pfeffingen, Ettingen, Terwiler, Oberwiler, Allschwiler und Schönenbuch werden, in Kraft des dritten Artikels der Wiener Congreßerklärung vom 20. März d. J., unter nachstehenden Bedingungen dem Kanton Basel einverleibt:

1. Diese Gemeinden werden einen besondern Bezirk bilden, welcher der sechste des Kantons ist und die Benennung Bezirk Birseck führt. Sein Hauptort ist Arlesheim

2. Der Bezirk Birseck wird, nach einer soviel möglich nach der Volkszahl berechneten Eintheilung, in vier Wahlzünfte abgetheilt, nämlich:
    Erste Zunft: Arlesheim und Reinach.
    Zweite Zunft: Aesch, Pfeffingen und Ettingen.
    Dritte Zunft: Terwiler und Oberwiler.
    Vierte Zunft: Allschiler und Schönenbuch.

3. Jede dieser vier Wahlzünfte gibt, nach Anleitung der Kantonalverfassung, aus ihrer Mitte als Repäsentanten ein unmittelbares Mitglied in den Großen Rath.

Für die mittelbaren, von der höchsten Behörde selbst zu besezenden Stellen im Großen Rath concurriren die bürgerlichen Einwohner dieses Bezirks, im Sinne und nach Vorschrift der Kantonsverfassung, mit den übrigen Bürgern der Landbezirke, so wie denselben auch der Genuß aller bürgerlichen und politischen Rechte, welche die Einwohner der alten Bestandtheile des Kantons Basel genießen können, zugesichert wird.

4. Der Bezirk Birseck erhält einen besondern Statthalter und einen Bezirksschreiber.

Die Gemeindeverwaltungen werden auf die gleiche Art eingerichtet, wie in den übrigen Gemeinden des Kantons.

Für den Bezirk Birseck wird ein erstinstanzliches Civilgericht aufgestellt, dessen Mitglieder aus der Bürgerschaft dieses Bezirks von der REgierung zu erwählen sind; das Gesez wird die Organisation desselben des nähern bestimmen.

Von diesem Civilgericht geht der Recurs, wie von den übrigen Gerichten des Kantons, an das Apellationsgericht.

5. Die im Jahr 1813 erneuerte Landesordnung, so wie alle übrigen bestehenden Geseze und Verordnungen des Kantons Basel sollen auch im Bezirk Birseck eingeführt und von dem seiner Zeit zu bestimmenden und bekannt zu machenden Zeitpunkt an in demselben in Ausübung gebracht, auch in Zukunft alle im Allgemeinen zu erlassenden Geseze und Verfügungen in diesem Landestheil ebenfalls vollzogen werden.

Die Bewohner dieses Bezirks sind auch, gleich den übrigen Bürgern des Kantons, der gesezlichen Milizpflichtigkeit und der bestehenden und künftig festzusezenden Militärorganisation unterworfen.

6. Diesen mit dem Kanton Basel vereinigten Gemeinden des Bezirks Birseck wird die freie Ausübung der römisch-katholischen REligion gewährleistet.

Das Kirchen-, Schul. und Armenwesen steht unter der Aufsicht und Leitung der Regierung; rein kirchliche und religiöse Gegenstände bleiben unter der Befugniß der respectiven bischöflichen Autorität, deren Verfügungen jedoch dem Visa der Regierung unterworfen sind.

Da in dem Kanton Basel ein aus dem Ertrag der Zehnten und ähnlichen Gefälle gebildeter Fond besteht, aus welchem die Ausgaben für das Kirchen-, Schul- und Armenwesen bestritten werden, in dem Bezirk Birseck aber die Zehnten abgeschafft sind und nicht wieder hergestellt werden können, so sollen alle für das Kirchen-, Schul- und Armenwesen dieses Bezirks erforderlichen Gelder aus der daselbst eingeführten Grundsteuer, aus welcher zu diesem Behuf ein Fond gebildet wird, enthoben werden.

Alle in diesem Bezirk noch vorhandenen Güter, welche den Kirchen-, Schul- und Armenstiftungen angehören, bleiben denselben zugesichert.

Über die Art der Verwaltung dieser Fonds und die dabei erforderliche Aufsicht und Leitung der Regierung wird durch ein besonderes Gesez verfügt werden.

Für eine verhältnißmäßige und ihrem Stand angemessene Verbesserung der Besoldung der Kirchen- und Schullehrer soll von der Regierung aus den hiezu gewidmeten Fonds gesorgt werden.

7. Die Gemeinden des Bezirks Birseck sind, mit Ausnahme des Zehnten und aller von Feudalrechten herrührenden gefälle (welche nicht hergestellt werden sollen), allen in dem Kanton Basel bestehenden oder noch zu bestimmenden Abgaben und Lasten wie die übrigen Kantonsgemeinden unterworfen; bis solche aber eingeführt werden können, sollen die dermalen bei ihnen bestehenden Abgaben bezogen werden.

Die Bodenzinse sollen den gesezen gemäß entrichtet oder losgekauft werden.

Hingegen bleibt der Verkauf der Nationaldomainen als gültig anerkannt.

Die durch Einverleibung dieser Gemeinden, in Folge des Wiener Congreßentscheides, dem Kanton Basel zufallenden Lasten sollen ausschließlich von den Gemeinden des Bezirks Birseck getragen werden; hingegen sollen dieselben wegen der alten helvetischen Schuld zu keinem Beitrag angehalten werden können.

    Dessen zu Bestätigung ist gegenwärtige, unter Vorbehalt der Ratification der höchsten Behörde des Kantons Basel abgeschlossene Vereinigungsurkunde also ausgefertiget und von den beiderseitigen Herren Commissarien nebst dem Staatsschreiber des Standes Basel (welcher das daherige Conferenzprotokoll geführt hat) eigenhändig unterschrieben worden.

    So geschehen in Basel, den 7. November 1815

(Unterzeichnet:)
Hölschy.
Hofmeyer.
P. Hügin.
Stehlin, des Raths.
E. Laroche, Appellationsrath.
Gysendörffer, Bezirksstatthalter.

T. Braun, Staatsschreiber.

 

    Wir Bürgermeister, Klein und Große Räthe des Kantons Basel urkunden hiermit, daß wir die zwischen den gegenseitigen Commissarien über die Vereinigung der laut dem Wiener Congreßentscheid vom 20. März dieses Jahres dem Stand Basel einverleibten Gemeinden des ehemaliegn Bisthums Basel unterm 7. Wintermonat dieses laufenden Jahres errichtete Vereinigungsurkunde in allen Theilen ratificirt und genehmigt haben.

    Dessen zu Gezeugniß haben wir gegenwärtige Ratificationsurkunde dem Original beisezen, mit unserm größern Standesinsiegel, der Unterschrift unseres Amtsbürgermeister, Ihro Weisheit Herrn Joh. Heinricht Wieland, J. U. D., und unsers fürgeliebten Staatsschreibers verwahren lassen.

    Gegeben in unserer großen Rathsversammlung, den 6. December 1815.

Der Amtsbürgermeister,
Wieland.

Der Staatsschreiber,
Braun.

 

Eidgenössische Ratifikationsacte der Vereiniungsurkunde des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Kanton Basel

vom 18. Mai 1816

Wir Bürgermeister und Kleine Räthe des eidgenössischen Standes und Vororts Zürich thun kund und zu wissen hiermit: Nachdem, gemäß der im vierten Artikel der Erklärung des Wiener Congresses vom 20. März 1815 enthaltenden Bestimmung: daß die zwischen den Abgeordneten des Kantons Basel und den Deputirten des diesem Stand zufallenden Theils der bischöflich-baselschen Lande abzuschließende Vereinigungsurkunde von der schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet werden solle, - obstehende den 7. November 1815 errichtete und von Bürgermeister, Klein und Großen Räthen des Kantons Basel am 6. Christmonat des nämlichen Jahres ratificirte Übereinkunft durch unser Kreisschreiben vom 7. December 1815 sämmtlichen eidgenössischen Ständen mitgetheilt worden; und nachdem hierauf von Seiten dieser Stände Uns die amtliche, im eidgenössischen Archiv aufbewahrte schriftliche Anzeige, nämlich von:
    Bürgermeister, Klein und Großen Räthen des Standes Zürich unterm 15. Dec. 1815;
    Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Bern unterm 15. Dec. 1815;
    Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Lucern unterm 11. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Uri unterm 16. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Schwyz, unterm 18. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Unterwalden ob dem  Wald unterm 16. Dec. 1815;
    Landammann und Landrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald unterm 18. Dec. 1815;
    Landammann und Rath des Kantons Glarus unterm 12. December 1815;
    Landammann und dreifacher Landrath des Kantons Zug unterm 13. Mai 1816;
    Schultheiß und Staatsrath der Stadt und Republik Freiburg untern 11. Dec. 1815;
    Schultheiß, Klein und Großen Räthen der Republik Solothurn unterm 21. Dec. 1815;
    Bürgermeister und Rath des Kantons Basel unterm 18. Dec. 1815;
    Bürgermeister und Rath der Stadt und des Kantons Schaffhausen unterm 11. Dec. 1815;
    Landammann und Rath des Kantons Appenzell Außer-Rhoden unterm 10. Februar 1816;
    Landammann und Rath des Kantons Appenzell Inner-Rhoden unterm 9. Mai 1816;
    Landammann und Kleiner Rath des Kantons St. Gallen unterm 15. Dec. 1815;
    Präsident und Rath des Kantons Graubünden unterm 21. Dec. 1815;
    Bürgermeister und Rath des Kantons Aargau unterm 27. Dec. 1815;
    Landammann und Kleiner Rath des Kantons Thurgau unterm 30. Dec. 1815;
    Landammann und Staatsrath des Kantons Tessin unterm 10. April 1815;
    Landammann und Staatsrath des Kantons Waadt unterm 31. Januar 1816;
    Landeshauptmann und Staatsrath der Republik und des Kantons Wallis unterm 9. Januar 1816;
    Gouverneur und Staatsrath des Fürstenthums und Kantons Neuenburg unterm 12. Dec. 1815;
    Syndic und Räthe der Republik und des Kantons Genf unterm 16. Januar 1816;
zugekommen ist, daß sie besagte Vereinigungsurkunde in allen ihren Theilen genehmigen und unter gemeineidgenössische Garantie nehmen wollen: so erklären Wir nunmehr, als wirklicher eidgenössischer Vorort, durch gegenwärtigen feierlichen Act, daß diesem einmüthigen Willen und Entschlusse der zweiundzwanzig Stände zufolge obige Vereinigungsurkunde von der schweizerischen Eidgenossenschaft ratificirt und gewährleistet sei, und daß die darin benannten Dorfschaften als integrirenden Theil des Standes Basel und der Schweiz unter die im 1. Artikel des eidgenössischen Bundesvertrags ausgesprochene Garantie genommen werden.

    Dessen zu fester Urkunde des gegenwärtige Ratifications- und Gewährleistungsinstrument mit dem schweizerischen Bundesinsiegel versehen und von Unserm Amtsbürgermeister und dem eidgenössischen Kanzler unterzeichnet worden ist.

    Zürich, den 18. Mai 1816.

Der Amtsbürgermeister des eidgenössischen Standes
und Vororts Zürich,
Reinhard.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,
Mousson.

 

Vorstehender Vertrag war Gründungsakt des Bezirks Birseck, der seit 1832 zum Halbkanton Basel-Landschaft (heute Bezirk Arlesheim); seit 1993 gehört auch das bischöflich-basel'sche Gebiet "Laufental" als eigenständiger Bezirk Laufen zum Halbkanton Basel-Landschaft; dieses Gebiet kam 1815 zum Kanton Bern und war seit der Gründung des Kantons Jura eine bernische Exklave zwischen den Kantonen Jura, Solothurn und Basel-Landschaft; es blieb auch nach 1815 als deutschsprachiges Gebiet beim Kanton Bern.
 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band S. 861, Bern 1876
© 5. Juni 2005

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